Leitsatz (amtlich)
Gewährung von Unfallausgleich bewirkt nicht, daß ein Schadensersatzanspruch des Unfallverletzten Beamten wegen vermehrter Bedürfnisse auf den Dienstherrn übergeht.
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.04.1960) |
LG Kleve (Entscheidung vom 18.02.1959) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28. April 1960 teilweise aufgehoben und dahin neu gefaßt, daß auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kleve vom 18. Februar 1959 unter Zurückweisung dieser Rechtsmittel im übrigen wie folgt geändert wird:
1.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger die Dienstbezüge, die er dem Justizoberwachtmeister, jetzt Verwaltungsassistent Da. während einer auf dem Verkehrsunfall vom 28. September 1956 beruhenden Dienstunfähigkeit zu gewähren verpflichtet ist, zu ersetzen hat, soweit die Schadensersatzansprüche auf den Kläger übergehen.
2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten zu einem Drittel und dem Kläger zu zwei Dritteln auferlegt, die Kosten der Rechtsmittelverfahren der Beklagten zu einem Viertel und dem Kläger zu drei Vierteln.
Tatbestand
Am 28. September 1956 gegen 7.50 Uhr fuhr im Dienste des Krankenhauses der Beklagten deren Melker Walter We. mit einem Pony-Karren auf der M. Straße in Rh. zum Krankenhaus. Beim Linkseinbiegen in die Krankenhauseinfahrt stieß er mit dem Justizoberwachtmeister Da. zusammen, der ihm als Mopedfahrer auf der M. Straße auf dem Weg zu seiner Dienststelle entgegenkam. Da. geriet unter das Pferd und wurde schwer verletzt. Neben einer Gehirnerschütterung und einem Rippenbruch erlitt er insbesondere eine Bauchverletzung, die zu einer operativen Entfernung der zertrümmerten Milz führte, eine weitere Bauchoperation wegen Darmverschlusses im Gefolge hatte und einen Bauchnarbenbruch hinterließ. We. wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Strafe verurteilt.
Das klagende Land hat Da. gemäß § 146 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) vom 15. Juni 1954 (GVBl S. 237) einen Unfallausgleich gewährt, der sich in der Zeit vom 29. Januar 1957 bis 30. November 1958 auf 725,35 DM belaufen hat.
Auf die Klage hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, diesen Betrag nebst Prozeßzinsen an das Land zu zahlen, und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Land auch die künftig aus Anlaß des Unfalls zu gewährenden Versorgungsbezüge im Umfang der in der Person des Da. entstehenden und übergangsfähigen Ersatzansprüche zu erstatten. Ein weiterer Klageanspruch auf Erstattung von 10 DM für ein amtsärztliches Zeugnis ist vom Landgericht abgewiesen worden. Ebenso hat es die Beklagte mit einer negativen Feststellungswiderklage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Entscheidung zur Klage mit der Berufung angegriffen. Im Wege der Anschlußberufung hat das klagende Land das Feststellungsbegehren erweitert und festzustellen begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Land die seit dem 1. Dezember 1958 an Da. aus Anlaß seines Unfalls gewährten und noch zu gewährenden Versorgungsbezüge und während künftiger Berufsunfähigkeit zu gewährenden Dienstbezüge bis zur Höhe der für diese Zeit in der Person des Da. entstandenen und entstehenden Schadensersatzansprüche wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit und Vermehrung der Bedürfnisse zu erstatten, soweit die Schadensersatzansprüche auf das Land übergehen.
Das Oberlandesgericht hat das Land mit dem Zahlungsverlangen abgewiesen und die Feststellung dahin getroffen, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Land die dem Justizoberwachtmeister, jetzt Verwaltungsassistent Da. zukünftig etwa zu gewährenden Versorgungsbezüge und zukünftige Dienstbezüge bis zur Höhe der in der Person des Da. aus Anlaß seines Verkehrsunfalls vom 28. September 1956 wegen Vermehrung der Bedürfnisse und wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit entstehenden Schadensersatzansprüche zu erstatten, soweit die Schadensersatzansprüche auf den Kläger übergehen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen. Gegen das Urteil ist vom Berufungsgericht die Revision zugelassen worden.
Die Beklagte erstrebt mit der von ihr eingelegten Revision die volle Abweisung der Klage. Das Land verfolgt mit der Anschlußrevision weiterhin sein Begehren aus der Berufungsinstanz.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Schadenshaftung der Beklagten nach §§ 851, 833 BGB bejaht. Wie es festgestellt hat, ist der Angestellte We. der Beklagten mit dem Pony-Fahrzeug unter Verstoß gegen §§ 11, 17 StVO plötzlich kurz vor dem entgegenkommenden Da. nach links in die Krankenhauseinfahrt eingebogen, ohne daß er seine Einbiegeabsicht vorher deutlich zu erkennen gegeben hat. Etwa 50 m vor der Einfahrt hatte er seinen linken Arm nur kurz herausgestreckt, aber sofort wieder zurückgenommen, weil das Pony unruhig wurde. Beim Einbiegen hat er sich um den Gegenverkehr nicht gekümmert und nach eigener Darstellung Da. gar nicht gesehen. Daß Da. ein eigenes Verschulden an seinem Unfall getroffen hätte, hat das Berufungsgericht nicht für bewiesen gehalten. Zu seinen Lasten geht nach Ansicht des Berufungsgerichts nur die Betriebsgefahr seines Mopeds. Diese tritt aber nach Auffassung des Berufungsgerichts in ihrer unfallursächlichen Bedeutung so hinter die Unfallursachen zurück, die We. grob fahrlässig gesetzt hat, daß es das Berufungsgericht in Anwendung des § 254 BGB für gerechtfertigt gehalten hat, der Beklagten den ganzen Schäden aufzuerlegen.
Die Revision der Beklagten greift diese Beurteilung an, kann damit aber keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung von dem Hergang des Unfallgeschehens auf der Grundlage des Inhalts der Strafakten 4 Ds 198/56 des Amtsgerichts Rheinberg gebildet, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Es spricht nichts dafür, daß es hierbei die polizeiliche Unfallskizze übersehen hätte, die laut Vermerk des Polizeibeamten nach den Angaben des We. gefertigt worden ist und den Weg des Ponygefährts als ein schräges Einbiegen von der rechten Straßenseite zur Krankenhauseinfahrt kennzeichnet, das schon ein geraumes Stück vor der Einfahrt begonnen haben soll. Dem entgegen hat das Berufungsgericht aber den Angaben des Da. geglaubt, daß der Ponykarren plötzlich und kurz vor ihm nach links eingebogen ist. Es hat daher eine Sachlage für gegeben gehalten, bei der nicht festgestellt werden kann, daß Da. den Unfall durch Ausweichen oder Bremsen hätte vermeiden können. Diese Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar.
In welchem Maße sich die Betriebsgefahr des Mopeds im Vergleich zu den Gefahren ausgewirkt hat, die We. durch sein fehlerhaftes Einbiegen mit dem Pferdefuhrwerk setzte, unterlag tatrichterlicher Abschätzung; die Würdigung des Berufungsgerichts läßt auch in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler erkennen.
Irrig ist die Ansicht der Revision, daß für die Schadensabwägung nicht das Verhalten des We. von Bedeutung gewesen sei, sondern das der gesetzlichen Vertreter der Beklagten. Grundlage der Haftung, die nach §§ 831, 833 BGB die Beklagte als Geschäftsherrin ihres Verrichtungsgehilfen Wehr und als Tierhalterin trifft, ist zwar vermutetes eigenes Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter; für das Ausmaß der Haftung, die bei mitwirkender Schadensverursachung des Verletzten im Falle des § 254 BGB eintritt, kommt es aber losgelöst von der rechtlichen Beurteilung der auf beiden Seiten in Betracht kommenden rechtlichen Haftungsgrundlagen allein auf die feststehenden konkreten Unfallursachen an (Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1957 - VI ZR 136/56 - = VersR 1957, 528 und oft). Zu diesen gehört im vorliegenden Falle das schuldhafte Verhalten des Wehr und nicht das vermutete Verschulden der gesetzlichen Vertreter der Beklagten.
2.
Wegen des Unfalls könnte das klagende Land die Beklagte in Anspruch nehmen, soweit nach § 175 LBG Schadensersatzansprüche des Da. auf das Land übergegangen sind.
Zu den Voraussetzungen des Forderungsübergangs gehört es nach dieser Bestimmung, daß der Dienstherr einer nach dem Gesetz versorgungsberechtigten Person infolge des Schadensereignisses, das sie betroffen hat, zur Gewährung oder Erhöhung einer Versorgung verpflichtet ist. Ein nach § 146 LBG zu gewährender Unfallausgleich kann eine Versorgung im Sinne des § 175 LBG darstellen. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch der Ansicht, daß, wenn der Dienstherr in einem gegebenen Falle die gesetzlichen Voraussetzungen des § 146 LBG für die Gewährung von Unfallausgleich anerkannt hat, dies als ein Verwaltungsakt von den ordentlichen Gerichten nicht nachgeprüft werden kann, es handelte sich denn um einen gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür (BGHZ 4, 68, 71), wofür hier nichts vorgetragen ist.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht aber dem Unfallausgleich, den das klagende Land dem Da. gewährt hat, keine Schadensersatzforderung des Da. gegen die Beklagte gegenüber, die von dem Forderungsübergang nach § 175 LBG hätte ergriffen werden können. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht nur eine solche Forderung des Verletzten gegen den Schädiger auf den Dienstherrn des Verletzten über, die nach Zeit und Zweck der geschuldeten Leistung mit den Versorgungsleistungen des Dienstherrn übereinstimmt; Schadensersatzforderung und Versorgungsanspruch müssen einander kongruent sein.
Das Landgericht hat geglaubt, aus der Art der Unfallverletzung schließen zu können, daß Da. Aufwendungen wegen vermehrter Bedürfnisse, insbesondere für Stärkungsmittel, Schonkost und Pflege erwachsen seien, die von der Beklagten nach § 843 BGB hätten ersetzt werden müssen. Das klagende Land hat im Berufungsverfahren denn auch behauptet, Da. habe in der Tat zusätzlicher Nahrungs- und Stärkungsmittel bedurft und hierfür einen die Unfallausgleichsleistungen übersteigenden Betrag aufgewendet. Den Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. H. und Prof. Dr. R. hat das Berufungsgericht jedoch entnommen, daß eine derartige Zusatzkost nicht notwendig gewesen ist, und es hat sich daher trotz der Zeugenaussage des Da., Stärkungsmittel seien ihm ärztlich mündlich verordnet worden, nicht davon überzeugen können, daß die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse bisher eingetreten seien. Darum hat es den Zahlungsanspruch des Landes als unbegründet abgewiesen.
Die Anschlußrevision des Landes gibt demgegenüber zu bedenken, daß, wenn die zusätzlich aufgewendeten Stärkungsmittel nicht notwendig gewesen seien, die von Dautzenberg bekundete mündliche Anordnung des Arztes falsch gewesen sein müsse und der Schaden des Da. dann darin bestehe, daß er auf Grund unsachgemäßer ärztlicher Anordnung unnötigerweise Geldbeträge für Stärkungsmittel aufgewendet und hierdurch sein Vermögen vermindert habe. Den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens könne das klagende Land zumindest auf Grund der im Berufungsverfahren mitgeteilten Abtretungserklärung des Da. vom 8. September 1959 gegen die Beklagte geltend machen. - Die Anschlußrevision übersieht, daß das Berufungsgericht die behauptete mündliche Verordnung von Stärkungsmitteln durch das Zeugnis des Dautzsenberg nicht für erwiesen erachtet und das klagende Land im übrigen keinen Beweis dafür erboten hat, daß solche ärztlichen Anordnungen tatsächlich ergangen sind.
Das Berufungsgericht hat hiernach den Zahlungsanspruch des Landes mit Recht abgewiesen.
3.
Soweit sich der Feststellungsanspruch des klagenden Landes auf die über das Zahlungsverlangen hinausgehenden bisherigen Versorgungsbezüge (Unfallausgleich) bezieht, ist er aus den dargelegten Gründen vom Berufungsgericht ebenfalls mit Recht abgewiesen worden.
4.
Was das Feststellungsbegehren hinsichtlich künftiger Versorgungsbezüge und Dienstbezüge betrifft, die während Berufsunfähigkeit zu gewähren sein würden, so ist das Berufungsgericht dem Sachverständigen Prof. Dr. H. gefolgt, der in seinem Gutachten ausgeführt hat, es sei zwar nicht wahrscheinlich, mit Sicherheit aber doch nicht auszuschließen, daß Da. wegen unfallbedingter Gesundheitsschäden dienstunfähig werden könne; Gesundheitsschäden, die schon vor dem Unfall vorhanden gewesen sein könnten, oder später auftretende schicksalsmässige Erkrankungen vermöchten jederzeit zu einer Dienstunfähigkeit zu führen, bei der die unfallabhängigen Gesundheitsschäden möglicherweise eine Rolle spielen könnten. Das Berufungsgericht hat aus diesem Gutachten aber nicht etwa geschlossen, daß Da. infolge unfallbedingter Gesundheitsschäden in seinem dienstlichen Fortkommen beeinträchtigt oder gar wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden könnte. Auch das klagende Land hat nicht vorgetragen, daß derartige Folgen in Betracht zu ziehen seien. Die Schäden, deren Eintritt als möglich angesehen werden muß, sind nach Ansicht des Berufungsgerichts unfallbedingte vermehrte Bedürfnisse und etwaige Krankheitsausfälle des Da. während des Weiterbezugs seiner Diensteinkünfte.
a)
Das Berufungsgericht hat für den Fall, daß dem Da. in Zukunft unfallbedingte vermehrte Bedürfnisse entstehen, eine Verpflichtung der Beklagten für begründet gehalten, dem klagenden Lande einen künftig gewährten Unfallausgleich zu ersetzen. Diese Auffassung ist irrig. Für den Rechtsübergang eines Schadensersatzanspruchs wegen vermehrter Bedürfnisse fehlt es an der Kongruenz des Anspruchs mit dem Unfallausgleich. Denn Voraussetzung für die Gewährung des Unfallausgleichs ist nicht etwa eine Vermehrung der Bedürfnisse, sondern eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit; seine Leistung soll demgemäß einen Ausgleich für eingetretene Erwerbsminderung bieten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. Mai 1958 - VI ZR 90/57 - VersR 1958, 528, 529). Bleibt der Beamte im Dienst, so daß sich eine unfallbedingte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit auf die Höhe seiner Dienstbezüge nicht auswirkt, kommt dieser Zweck freilich nur insofern in Betracht, als sich infolge der Verletzung etwa die Verwendungs- und Beförderungsmöglichkeiten des Beamten gemindert haben. Der Zweck des Unfallausgleichs mag daher nicht immer und ausschließlich darin bestehen, dem Beamten materielle Erwerbsnachteile zu ersetzen. Auch immaterielle Verluste und Unannehmlichkeiten mögen mit ihm abgegolten werden sollen (so Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz § 139 Anm. 2) und den Unfallausgleich vorkommendenfalls über den Versorgungszweck hinausheben, der ihm normalerweise eigen ist. Das Gesetz bietet aber keinen Anhalt für die Annahme, daß es der Zweck des Unfallausgleichs sei, auch vermehrte Bedürfnisse des verletzten Beamten zu decken. Wäre es anders, ginge dem Beamten, bei dem infolge des Unfalls eine Vermehrung der Bedürfnisse eingetreten ist, der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens durch den Urheber des Unfalls wegen des Forderungsübergangs auf den Dienstherrn verloren, ohne daß er darum doch einen erhöhten Unfallausgleich bekäme. Zum Vorteil des Dienstherrn, der sich wegen seiner Leistungen für Unfallausgleich an dem Anspruch des Beamten auf Ersatz der unfallbedingten Mehraufwendungen schadlos halten könnte, wäre der schwerer betroffene Beamte also schlechter gestellt als der weniger schwer betroffene. Daß dies der Sinn des Gesetzes gewesen sei, kann umso weniger angenommen werden, als mit der Einführung eines Unfallausgleichs (zunächst durch § 139 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953) die Unterschiede in der Rechtsstellung der von einem Unfall betroffenen Bediensteten des Staates ausgeglichen werden sollten. Eine Ungleichheit war darin zutage getreten, daß Beamte, die während des Krieges im Auftrage der Wehrmacht als "feldgraue" Eisenbahner Dienst leisteten und zu Schaden kamen, Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz hatten, die "blauen" Eisenbahner dagegen nicht. Ein Ausgleich sollte vor allem auch zwischen den Beamten einerseits und den Arbeitern andererseits herbeigeführt werden. Während die Unfallverletzten Beamten lediglich ihre Dienstbezüge #erhielten, bezogen Arbeiter neben ihrem Arbeitseinkommen die Unfallrente aus der Sozialversicherung. Um diese Unterschiede möglichst zu beseitigen und die gleichen Folgen ähnlicher Unfallbeschädigung gleich zu berücksichtigen, ist der Unfallausgleich geschaffen worden (vgl. Deutscher Bundestag, 25. Ausschuß, Protokoll Nr. 175 vom 5. September 1952; Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1949 Nachtrag zum schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht - 25. Ausschuß - über den Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes - zu Drucksache Nr. 4246 S. 19). Es ist anerkannt, daß die Leistung einer Unfallrente aus der Sozialversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zur Folge hat, daß ein Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger auf Ersatz unfallbedingter Mehraufwendungen auf den Träger der Sozialversicherung übergeht; hierfür fehlt es an der Gleichartigkeit der Ansprüche (Urteil des erkennenden Senats vom 20. Februar 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454). Es widerspräche der mit dem Unfallausgleich bezweckten Gleichbehandlung, wollte man annehmen, daß im Gegensatz hierzu die Leistung von Unfallausgleich einen solchen Anspruch auf den Dienstherrn des verletzten Beamten übergehen ließe.
Wegen vermehrter Bedürfnisse des Da. kommt ein Anspruch des klagenden Landes auf Ersatz von Versorgungsleistungen gegenüber der Beklagten daher nicht in Betracht. Das Feststellungsverlangen des Landes ist unbegründet, soweit es darauf gerichtet ist, daß die Beklagte dem Lande künftige Versorgungsbezüge zu erstatten habe.
b)
Hinsichtlich künftiger Dienstbezüge, die das Land dem Da. bei unfallbedingter Dienstunfähigkeit gewährt, hat das Berufungsgericht dagegen rechtsirrtumsfrei die Feststellung getroffen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Bezüge dem Lande zu erstatten, soweit die Schadensersatzansprüche des Da. auf das Land übergehen.
Nach § 52 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl I, 667) geht, wenn ein Beamter körperlich verletzt wird, ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der dem Beamten infolge der Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von Dienstbezügen verpflichtet ist. Mag der Beamte auch dank der Leistungen seines Dienstherrn vor Erwerbsnachteilen als Folge seiner Verletzung bewahrt bleiben, so geht der hier vorgesehen gesetzliche Forderungsübergang doch davon aus, daß ein Erwerbsschaden eingetreten ist, der sich durch Zahlung des Diensteinkommens von dem Beamten auf den Dienstherrn verlagert hat und für den der Schädiger nun dem Dienstherrn aufkommen muß. Allerdings handelt es sich bei dieser Bestimmung nur um eine Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung, nach der die Länder gemäß § 1 BRRG ihr Beamtenrecht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. September 1957 zu regeln verpflichtet worden sind. Das klagende Land hat eine dem § 52 BRRG entsprechende Gesetzesbestimmung bisher nicht geschaffen. Das hindert aber nicht die hier in Rede stehende Feststellung. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß Gegenstand des Feststellungsanspruchs insoweit nicht etwa ein erst zukünftiges Rechtsverhältnis ist, sondern das durch das schadenstiftende Ereignis bereits gegebene Rechtsverhältnis einer Schadensersatzverpflichtung, die wegen der für das Land bindenden Wirkung des Beamtenrechtsrahmengesetzes auf das Verhältnis der Parteien ausstrahlt und eine das Feststellungsbegehren rechtfertigende Grundlage bietet. Daß sich der Unfall vor dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes ereignet hat, steht der Feststellung gleichfalls nicht entgegen. Die Vorschrift des § 52 BRRG stimmt mit der des § 87 a BBG überein; für diese hat der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 31. Januar 1961 - VI ZR 65/60 - bereits entschieden, daß sie für die Zeit nach deren Inkrafttreten am 1. September 1957 auch dann anwendbar ist, wenn der Beamte vorher verletzt wurde. Gleiches wird auch für die dem § 52 BRRG entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen zu gelten haben. Schließlich läßt sich die Feststellung des Berufungsgerichts auch nicht damit beanstanden, daß es für sie an einer das Feststellungsinteresse rechtfertigenden tatsächlichen Grundlage fehle. Mag es auch nicht sehr nahe liegen, daß Da. in die Lage kommen wird, wegen unfallbedingter Gesundheitsschäden in seiner dienstlichen Tätigkeit aussetzen zu müssen, so ist dies nach der auf das ärztliche Gutachten gestützten Sachwürdigung des Berufungsgerichts doch nicht auszuschließen, sondern durchaus möglich. Das genügt, um das rechtliche Interesse des klagenden Landes an der erbetenen Feststellung zu begründen (BGHZ 4, 133, 135).
Die Klage ist hiernach im Ergebnis nur insoweit von Erfolg, als sie die letzterörterte Feststellung zum Gegenstand hat. Im übrigen muß sie, soweit dies nicht schon durch das Berufungsurteil geschehen ist, auf die Revision der Beklagten abgewiesen werden. Die Anschlußrevision des klagenden Landes war als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 97 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3018580 |
NJW 1961, 1358 |
DVBl 1962, 151 |
MDR 1961, 764 |
VerwRspr 14, 61 - 63 |
VerwRspr 1962, 13 |
VerwRspr 1962, 61 |
DVBl. 1962, 151 |