Entscheidungsstichwort (Thema)
Hausratversicherungsbedingungen: Unwirksamkeit überzogener Sicherheitsvorschriften wegen Gefährdung des Versicherungszwecks
Leitsatz (redaktionell)
VHB 84 § 14 Nr 1 Buchst c (juris: VHB 1984) benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.
Orientierungssatz
Eine Regelung der Hausratversicherung, nach welcher bei der weiten Fassung des objektiven Tatbestandes der Versicherungsnehmer schon dann den Versicherungsschutz verlieren würde, wenn er bei nur kurzfristiger Abwesenheit aus der Wohnung die Tür nur ins Schloß zieht und nicht auch sämtliche Schlösser sowie andere etwa vorhandene Sicherungs- und Warnanlagen betätigt, ist unsinnig und unvertretbar. Der Verlust des Versicherungsschutzes schon bei leichter Fahrlässigkeit in solchem Fall macht die Hausratversicherung für den Versicherungsnehmer wertlos. (Im der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer ein probeweise zu dem üblichen Hebelverschluß in eine Terrassentür eingebautes Schloß nicht abgeschlossen.)
Normenkette
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2; VHB 1984 § 14 Nr. 1 Buchst. c
Verfahrensgang
OLG Bremen (Entscheidung vom 21.04.1989; Aktenzeichen 4 U 9/89) |
LG Bremen (Entscheidung vom 22.12.1988; Aktenzeichen 2 O 1254/88) |
Fundstellen
Haufe-Index 542269 |
BGHZ, 278 |
BB 1990, 1445 |
NJW 1990, 2388 |
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