Leitsatz
§ 14 Nr. 1 c VHB 84 benachteiligt den VN unangemessen und ist deshalb unwirksam.
Normenkette
§ 9 AGBG, § 14 Nr. 1 c VHB 84
Sachverhalt
Bei einem Einbruchdiebstahl in ein Einfamilienhaus war in eine der beiden nebeneinanderliegenden Terrassentüren ein Loch in Höhe des Türgriffs geschlagen und die Tür durch Hineinlangen geöffnet worden. Der Türgriff dieser Tür war mit einem Zylinderschloss versehen, das unverschlossen war. Im Türgriff der danebenliegenden Terrassentür befand sich kein Schloss. Der Versicherer lehnte eine Versicherungsleistung wegen schuldhafter Obliegenheitsverletzung ab, da die Terrassentür nicht ordnungsgemäß verschlossen war. Er berief sich dabei auf § 14 Nr. 1 c VHB 84, wonach der VN, solange sich in der Wohnung niemand aufhält, Türen, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der Wohnung ordnungsgemäß verschlossen zu halten hat sowie alle bei Antragstellung vorhandenen und zusätzlich vereinbarten Sicherungen - insbesondere Einbruchmeldeanlagen - voll gebrauchsfähig zu halten und sie zu betätigen hat, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist wegen der Verweisung auf § 6 VVG der Versicherer bereits bei leichter Fahrlässigkeit des VN und adäquat ursächlichem Zusammenhang von der Leistungspflicht frei.
Die Vorinstanzen hatten auf die Klage des VN die Leistungspflicht des Versicherers verneint. Die Revision des VN hatte Erfolg.
Entscheidung
Nach der Entscheidung des BGH lässt sich eine Leistungsfreiheit des Versicherers nicht mit § 14 Nr. 1 c VHB 84 begründen. Diese Regelung halte einer nach § 9 Abs. 2 AGBG gebotenen Inhaltskontrolle nicht stand und sei unwirksam. Eine Regelung über den Verlust des Versicherungsschutzes finde unter Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG da ihre Grenzen, wo sie wesentliche Rechte des VN, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränke, dass die Erreichung des Versicherungszwecks gefährdet sei. Diese Grenze sei mit § 14 Nr. 1 c VHB 84 überschritten. Im Falle der Wirksamkeit dieser Vorschrift würde bei ihrer weiten Fassung des objektiven Tatbestands der VN schon dann den Versicherungsschutz verlieren, wenn er bei nur kurzfristiger Abwesenheit, etwa um Post in einen nahe gelegenen Briefkasten einzuwerfen, den Mülleimer zu entleeren oder etwas aus dem Garten zu holen, die Tür nur ins Schloss ziehe und nicht auch sämtliche Schlösser sowie andere etwa vorhandene Sicherungs- und Warnanlagen betätige. Er müsse sämtliche Fenster verriegeln, gleichgültig, in welchem Stockwerk sich die Wohnung befinde und die Rollladen herunterlassen. Eine solche Regelung sei unsinnig und unvertretbar. Sie schränke wesentliche Rechte des VN ein. Wenn der VN schon bei leichter Fahrlässigkeit in den genannten Beispielsfällen den Versicherungsschutz verliere, so sei eine Hausratversicherung für ihn wertlos. Der Entzug des Versicherungsschutzes in solchen Fällen benachteilige den VN entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 16.05.1990, IV ZR 137/89