Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkludenter Widerspruch gegen Fortsetzung des Mietverhältnisses mit außerordentlicher Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage, ob in der außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter die Bekundung des Willens gesehen werden kann, für den Fall der Fortsetzung des Gebrauchs des Mietobjektes der Verlängerung des Mietverhältnisses zu widersprechen.
Orientierungssatz
1.1. Die Ablehnung der Fortsetzung des Mietverhältnisses kann bereits vor Ablauf der Mietzeit und durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Sie bedarf keiner Wiederholung und schließt die Anwendung des BGB § 568 aus (vergleiche BGH, 1969-01-08, VIII ZR 184/66, WM 4 1969, 298).
1.2. Eine konkludente Widerspruchserklärung muß allerdings den Willen des Vermieters, die Fortsetzung des Vertrages abzulehnen, eindeutig ergeben. Das kann auch dadurch geschehen, daß der Vermieter bereits in der Kündigungserklärung den Willen zum Ausdruck bringt, die Fortsetzung des Mietvertrages endgültig abzulehnen.
1.3. Allerdings kann nicht in jeder außerordentlichen Kündigung bereits eine Widerspruchserklärung gesehen werden. Ob in einer außerordentlichen Kündigung des Vermieters bereits die Erklärung liegt, die Fortsetzung des Vertrages abzulehnen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgebend sind das Gewicht der Kündigungsgründe und die Bedeutung, welche der Vermieter ihnen nach dem Inhalt der Erklärung beigemessen hat.
2.1. Für den Willen des Vermieters, mit der außerordentlichen Kündigung zugleich die Fortsetzung des Mietverhältnisses abzulehnen, können sprechen: das Beharren des Vermieters auf Zahlung vorher geforderter höherer Miete (vergleiche BGH, 1969-01-08, VIII ZR 184/66, WM 4 1969, 298); insbesondere aber eine auf BGB § 554a, also auf schuldhafte Vertragsverstöße, gestützte außerordentliche Kündigung. Der Begriff der Unzumutbarkeit schließt eine nachträgliche Heilung der Kündigung aus BGB § 554a aus.
2.2. Jedenfalls dann, wenn in der Kündigung ausdrücklich die Gründe genannt sind, aus denen die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages hergeleitet wird, bedarf es besonders sorgfältiger Prüfung, ob nicht in der Kündigungserklärung bereits schlüssig der in BGB § 568 geforderte Widerspruch zum Ausdruck kommt (BGB § 133).
Normenkette
BGB § 568
Verfahrensgang
OLG Celle (Entscheidung vom 28.02.1986; Aktenzeichen 2 U 48/85) |
LG Verden (Aller) (Entscheidung vom 15.01.1985; Aktenzeichen 7 O 423/84) |
Fundstellen