Leitsatz (amtlich)
Eine Annahme von Geldern i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG ist auch dann gegeben, wenn die Anleger nicht unmittelbar Bar- oder Buchgeld beim Kapitalnehmer einzahlen, sondern ihm (nur) Rechte und Ansprüche aus von ihnen gehaltenen Kapitallebensversicherungen abtreten, Zweck dieser Rechtsübertragung aber die Vereinnahmung des Rückkaufswertes durch den Kapitalnehmer ist und den Anlegern das den Rückkaufswert betreffende Auszahlungsrisiko nach den vertraglichen Vereinbarungen verbleibt (Fortführung Senat, Urt. v. 10.7.2018 - VI ZR 263/17, ZIP 2018, 1678 Rz. 17).
Normenkette
BGB § 823; KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; KWG §§ 32, 54
Verfahrensgang
LG Rottweil (Urteil vom 27.10.2017; Aktenzeichen 1 S 32/17) |
AG Spaichingen (Urteil vom 27.01.2017; Aktenzeichen 2 C 493/15) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Rottweil vom 27.10.2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage.
Rz. 2
Der Beklagte war alleiniger Verwaltungsrat der in der Schweiz ansässigen S. AG, die in Deutschland ein Kapitalanlagemodell anbot. Über eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) verfügte die S. AG nicht.
Rz. 3
Am 1.9.2010 unterzeichnete die Klägerin ein mit "Cashdirekt" und "Kauf- und Abtretungsvertrag" überschriebenes Formular der S. AG. Das Formular enthielt ein - von der S. AG unter dem 10.9.2010 angenommenes - Angebot der Klägerin an die S. AG "zum Kauf und zur Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche" aus einer von der Klägerin unterhaltenen Kapitallebensversicherung. Der "Kauf- und Abtretungsvertrag" sah u.a. folgende Regelungen vor:
"[...] § 2 Kaufgegenstand; [...] (1) Der Verkäufer verkauft die Rechte und Ansprüche aus dem oben genannten Vertrag. (2) Der Verkäufer tritt alle gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche, die ihm aus dem Vertrag gegenüber seinem Vertragspartner [...] - im Folgenden "Schuldner" genannt - zustehen [...], in voller Höhe (und in jedem Umfang) an die S. AG ab, [...]. [...] § 3 Berechnung des Erlöses (1) Dem Verkäufer ist bekannt, dass der Käufer die Rechte und Forderungen ggf. verwertet. [...]. Als Erlös gilt der Betrag, der vom Schuldner an die S. AG ausgekehrt wird. (2) Bei Kapitalversicherungen handelt es sich dabei um den aktuellen Rückkaufswert, der von der Vertragsgesellschaft [...] auf der Basis des erstmöglichen Kündigungstermins zur Auszahlung an die S. AG gebracht wird. [...] § 4 Höhe, Fälligkeit und Auszahlung des Kaufpreises Auszahlung und Höhe des Kaufpreises bestimmen sich nach Wunsch des Verkäufers wie folgt: [...] - Cashdirekt I (C) (ab 1.000 EUR Erlös) in insgesamt 120 monatlichen Zahlungen (10 Jahre) zzgl. einer einmaligen Abschlusszahlung. Die Abschlusszahlung errechnet sich aus dem doppelten Betrag des restlichen Erlöses abzgl. der bereits geleisteten 120 monatlichen Auszahlungen und ist nach Ablauf des 120. Monats fällig. Die monatlichen Auszahlungen sind jeweils am Anfang eines Kalendermonats fällig und erfolgen i.H.v. 12 Euro je 1.000 Euro Erlös bzw. je 0,012 Euro je 1 Euro Erlös. Der Kaufpreis entspricht dem doppelten Erlös. Die Abschlusszahlung berechnet sich aus dem vereinbarten Kaufpreis (doppelter Erlös) abzgl. der 120 monatlich geleisteten Auszahlungen. Die monatlichen Auszahlungen sind jeweils am Anfang eines Kalendermonats fällig. Bei Eingang des Erlöses auf dem Konto der S. AG bis zum 20. des jeweiligen Monats erfolgt die Sofortauszahlung in der ersten Woche des darauf folgenden Monats. Bei Eingang des Erlöses auf dem Konto der S. AG nach dem 20. des jeweiligen Monats erfolgt die erste monatliche Auszahlung in der ersten Woche des übernächsten Monats. [...] Ausschlaggebend für den Beginn der Auszahlung ist grundsätzlich der vollständige Eingang des Erlöses aus dem gekündigten Vertrag auf dem Konto der S. AG. § 5 Garantien und Pflichten des Verkäufers (1) Der Verkäufer garantiert - dass die verkauften Forderungen und Rechte frei von Rechtsmängeln sind, die Forderungen insb. bestehen und einredefrei sind, - dass aufrechenbare Gegenforderungen des Schuldners gegen die Forderungen aus den Verträgen nicht bestehen, - dass er über die Rechte aus dem Vertrag uneingeschränkt verfügen darf, diese insb. nicht an andere Zessionare abgetreten oder verpfändet wurden, - dass keine sonstigen Rechte Dritter an dem Vertrag bestehen, - dass sämtliche fälligen Beträge und Prämien entrichtet wurden, - dass kein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten Dritter besteht, - dass es sich nicht um eine Direktversicherung handelt. [...]"
Rz. 4
Mit der Behauptung, die an die S. AG übertragene Lebensversicherung habe einen Rückkaufswert i.H.v. 2.417,21 EUR gehabt, an sie seien in der Folgezeit aber nur 966,88 EUR ausbezahlt worden, nimmt die Klägerin den Beklagten auf Ersatz eines Schadens in Höhe des Differenzbetrags von 1.450,33 EUR nebst Zinsen und auf die Feststellung in Anspruch, dass die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus einer vorsätzlich begangenen deliktischen Handlung herrührt. Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das LG das Urteil des AG abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 32 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG in der am 1.9.2010 geltenden Fassung (im Folgenden nur: KWG) und § 14 Abs. 1 StGB zu. Der im Streitfall abgeschlossene Vertrag stelle aus doppeltem Grund schon kein Bankgeschäft i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG dar. Zum einen sei Gegenstand des Vertrages nicht - wie es § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 KWG erfordere - die Annahme von Geld, sondern vielmehr die Annahme einer Lebensversicherung gewesen; eine Analogie scheitere schon am strafrechtlichen Analogieverbot, darüber hinaus aber auch am Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke. Zum anderen habe der Vertrag nicht die Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG zum Gegenstand gehabt. Zwar habe der zwischen der Klägerin und der S. AG abgeschlossene Vertrag keinen qualifizierten Rangrücktritt vorgesehen; ein solcher sei allenfalls nachträglich vereinbart worden. Ob ein nachträglich vereinbarter Rangrücktritt ausreiche, eine nur bedingte Rückzahlbarkeit zu begründen und damit eine Erlaubnisbedürftigkeit nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG auszuschließen, könne aber dahinstehen. Denn aus systematischen Gründen könne die Begrifflichkeit "Annahme von Geldern" im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG nicht anders verstanden werden als im Rahmen von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 KWG. Mangels hinreichend substantiierten Vortrags zur Täuschung komme auch kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB in Betracht; ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Schweizer Bankgesetzes scheitere schließlich daran, dass Art. 1 Abs. 2 Schweizer Bankgesetz kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sei.
II.
Rz. 6
Die zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2, 32 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 14 Abs. 1 StGB lässt sich mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht verneinen. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
Rz. 7
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers ist (st.Rspr.; vgl. Senat, Urt. v. 19.3.2013 - VI ZR 56/12, BGHZ 197, 1 Rz. 11, m.w.N.).
Rz. 8
2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das von der S. AG angebotene Anlagemodell sei nicht als Bankgeschäft in Form des Einlagengeschäfts i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG zu qualifizieren. Anders als das Berufungsgericht meint, steht der Beurteilung des Geschäfts als Einlagengeschäft in diesem Sinne nicht entgegen, dass Gegenstand des Vertrages nicht die Annahme von Geldern, sondern die von dieser Vorschrift nicht erfasste Annahme einer Lebensversicherung wäre.
Rz. 9
a) Zutreffend ist allerdings, dass die Klägerin auf der Grundlage des von ihr mit der S. AG abgeschlossenen "Kauf- und Abtretungsvertrags" nicht unmittelbar zur Einzahlung von Bar- oder Buchgeld verpflichtet wurde, sondern zur Abtretung von "Rechten und Ansprüchen" aus der von ihr unterhaltenen Lebensversicherung (§ 2 Kauf- und Abtretungsvertrag). Eine Annahme von Geldern i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG ist aber auch dann gegeben, wenn die Anleger nicht unmittelbar Bar- oder Buchgeld beim Kapitalnehmer einzahlen, sondern ihm (nur) Rechte und Ansprüche aus von ihnen gehaltenen Kapitallebensversicherungen abtreten, Zweck dieser Rechtsübertragung aber die Vereinnahmung des Rückkaufswertes durch den Kapitalnehmer ist und den Anlegern das den Rückkaufswert betreffende Auszahlungsrisiko nach den vertraglichen Vereinbarungen verbleibt (vgl. das nach Verkündung des angefochtenen Urteils ergangene Senat, Urt. v. 10.7.2018 - VI ZR 263/17, ZIP 2018, 1678 Rz. 17). Ein Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot liegt in dieser Auslegung - anders als das Berufungsgericht meint - nicht (Senat, a.a.O., Rz. 19).
Rz. 10
b) Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze hatte das im Streitfall zu beurteilende, von der Klägerin abgeschlossene Anlagemodell die Annahme von Geldern i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG zum Gegenstand (vgl. zum von der S. AG unter der Bezeichnung "Cashselect" vertriebenen Produkt: Senat, Urt. v. 10.7.2018 - VI ZR 263/17, ZIP 2018, 1678 Rz. 17 f.). Zwar sollte die S. AG danach nicht unmittelbar Bar- oder Buchgeld entgegennehmen, sondern "Rechte und Ansprüche" aus der von der Klägerin unterhaltenen Lebensversicherung übertragen erhalten. Aus §§ 3 f. des von der S. AG formularmäßig verwendeten "Kauf- und Abtretungsvertrages", den der erkennende Senat selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 322 f.; v. 9.6.2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rz. 11), ergibt sich aber, dass Zweck dieser Rechtsübertragung war, der S. AG die Vereinnahmung des Rückkaufswerts zu ermöglichen. Dass die S. AG die Lebensversicherung nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 Satz 1 des "Kauf- und Abtretungsvertrages" nur "ggf." verwerten sollte, steht dem nicht entgegen. Die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 des Vertrages zeigen, dass das Anlagemodell im Kern darauf abzielte, der S. AG den Rückkaufswert der Lebensversicherung zufließen zu lassen und ihr für die vertraglich vereinbarte Zeit zu belassen. Gemäß § 4 waren Höhe und Fälligkeit des von der S. AG an die Klägerin zu entrichtenden "Kaufpreises" unmittelbar vom Eingang des von der S. AG erzielten Erlöses auf dem Konto der S. AG abhängig. Beim "Erlös" i.S.v. § 4 handelte es sich aber gem. § 3 Abs. 1 und 2 genau um den Betrag, der vom "Schuldner", nach § 2 Abs. 2 des Vertrages also vom Lebensversicherer, an die S. AG bei Verwertung der Versicherung (tatsächlich) ausgekehrt wird. Aus dem Umstand, dass die Klägerin Zahlungen der S. AG nach §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 des Vertrages nur erhalten sollte, wenn und soweit der Versicherer den Rückkaufswert zuvor an die S. AG auskehrt, ergibt sich zugleich, dass die Klägerin als Anlegerin das den Rückkaufswert betreffende Auszahlungsrisiko tragen sollte.
Rz. 11
3. Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Rz. 12
a) Anders als die Revisionserwiderung meint, scheitert ein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2, 32 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG und § 14 Abs. 1 StGB nicht daran, dass die von der S. AG angenommenen Gelder nicht - wie von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verlangt - unbedingt rückzahlbar gewesen wären, die Klägerin die eingezahlten Gelder bei Fälligkeit also nicht ohne zusätzliche Voraussetzung jederzeit hätte wieder zurückfordern können (vgl. nur Senat, Urt. v. 10.7.2018 - VI ZR 263/17, ZIP 2018, 1678 Rz. 21, m.w.N.).
Rz. 13
aa) Soweit die Revisionserwiderung meint, der unbedingten Rückzahlbarkeit des von der S. AG vereinnahmten Rückkaufswertes in diesem Sinne stehe schon der Umstand entgegen, dass der unbedingte Rückzahlungsanspruch der Klägerin nicht vereinbart worden sei, sondern sich nur aus dem Gesetz ergebe, ist dies schon aus tatsächlichen Gründen unzutreffend. Denn der im "Kaufpreis"anspruch enthaltene Anspruch auf Auszahlung des von der S. AG vereinnahmten Rückkaufswertes wurde in § 4 des "Kauf- und Abtretungsvertrages" ausdrücklich vereinbart. Er steht unter keinen Bedingungen.
Rz. 14
bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht der Annahme der unbedingten Rückzahlbarkeit der Gelder auf der Grundlage der Feststellungen im Berufungsurteil auch keine sog. qualifizierte Nachrangabrede (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 10.7.2018 - VI ZR 263/17, ZIP 2018, 1678 Rz. 21 ff., m.w.N.) entgegen. Nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil war zwischen den Parteien unstreitig, dass der zwischen der Klägerin und der S. AG geschlossene "Kauf- und Abtretungsvertrag" keine entsprechende Vereinbarung enthielt. Dass - wie vom Beklagten behauptet - nachträglich eine solche Nachrangabrede vereinbart wurde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Schon aus diesem Grund vermag dieser Gesichtspunkt das klageabweisende Urteil nicht zu tragen.
Rz. 15
b) Feststellungen dazu, ob der Beklagte einem Verbotsirrtum unterlag und ob dieser vermeidbar war, enthält das Berufungsurteil ebenfalls nicht. Das angefochtene Urteil erweist sich damit entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht deshalb als im Ergebnis zutreffend, weil der Beklagte einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen wäre.
Rz. 16
4. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, das weitere Vorbringen der Parteien im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.
Fundstellen
Haufe-Index 12475647 |
BB 2018, 3009 |
DB 2018, 3110 |
DB 2018, 6 |
NJW 2019, 8 |
NJW-RR 2019, 170 |
EWiR 2019, 129 |
NZG 2019, 947 |
WM 2018, 2354 |
WuB 2019, 126 |
ZAP 2019, 390 |
ZIP 2018, 2470 |
ZIP 2018, 97 |
JZ 2019, 102 |
MDR 2019, 113 |
VersR 2019, 176 |
BKR 2019, 259 |
GWR 2019, 236 |
ZBB 2019, 67 |