Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.03.1978)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. März 1978 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Revisionsverfahren. Wegen des Sachverhalts wird auf das erste Revisionsurteil vom 20. Juni 1977 (II ZR 5/76 = WM 1977, 1046) Bezug genommen. Zwischen den Parteien steht seither rechtskräftig fest, daß die Witwenpension von 2.500 DM, die der Klägerin bereits beim Tode ihres Ehemannes zustand, wegen der angestiegenen Lebenshaltungskosten für die Zeit vom 1. September 1974 bis zum 31. August 1975 um monatlich 750 DM zu erhöhen ist. Den Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, ihr monatlich für diesen Zeitraum weitere 600 DM zu zahlen, hat das Oberlandesgericht im zweiten Berufungsverfahren abgewiesen; damit hat es abgelehnt, auch diejenigen 2.000 DM, um die die Beklagte nach dem Tode des Ehemannes der Klägerin deren monatliche Bezüge erhöht hat, in die Anpassung einzubeziehen. Diesen Anspruch verfolgt die Klägerin mit der Revision weiter.

 

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht hält den noch im Streit befindlichen Anpassungsanspruch für unbegründet: Die Pensionserhöhung Ende 1965 um monatlich 2.000 DM gehe darauf zurück, daß der Ehemann der Klägerin neben seinem festen Gehalt als Vorstandsmitglied eine Umsatztantieme bezogen habe. Diese sei jedoch nicht Teil seiner dienstvertraglichen Bezüge gewesen, sondern eine besondere Art der Gewinnausschüttung für ihn als Aktionär; die Form der Tantieme habe man nur gewählt um zu vermeiden, daß die erzielten Gewinne sowohl bei der Gesellschaft als auch beim Empfänger besteuert würden. Das habe sich auf die Klägerin, die einen Teil des Aktienbesitzes ihres Ehemannes geerbt, aber in der Gesellschaft nicht tätig gewesen sei, nicht voll übertragen lassen. Man habe aber, um die „Ausschüttungspolitik” des Erblassers der neuen Lage anzupassen, die Witwenbezüge entsprechend erhöht. Es handle sich mithin bei den zusätzlich gewährten 2.000 DM um die Erfüllung eines Anspruchs, der materiell nicht auf das Dienstverhältnis des Ehemannes bei der Beklagten, sondern auf den ererbten Aktienbesitz der Klägerin und ihre angemessene Beteiligung als Kapitaleignerin am Gewinn zurückzuführen sei. Für Ansprüche dieser Art komme eine Anpassung nicht in Betracht.

Hiergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.

Soweit das Berufungsgericht feststellt, die „Pensionserhöhung” Ende 1965 habe mit der dem Ehemann erteilten Versorgungszusage nichts zu tun, sondern der Klägerin als Aktionärin eine bessere Beteiligung am Gewinn verschaffen sollen, ist das eine tatrichterliche Würdigung, die im wesentlichen auf dem eigenen Vorbringen der Klägerin beruht, jedenfalls möglich und revisionsrechtlich nicht angreifbar ist.

Entgegen den Rügen der Revision beruht die Feststellung des Berufungsgerichts auch nicht auf Verfahrensfehlern. Ihm ist nicht vorzuwerfen, versäumt zu haben, sich mit den Grundsätzen über die Bemessung der Vorstandsbezüge nach § 78 AktG a.F. zu befassen; denn aus der Beantwortung dieser Rechtsfrage ließ sich nichts dafür herleiten, von welchen Vorstellungen die Beteiligten bei der Festsetzung der Tantieme und bei der Erhöhung der Bezüge der Klägerin tatsächlich ausgegangen sind. Das Berufungsgericht brauchte sich auch nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der zusätzliche Betrag von monatlich 2.000 DM als „Schweigegeld” gezahlt worden ist. Denn es hat unabhängig von diesem Grund, der von der Beklagten behauptet worden ist und dessen mangelnde Berücksichtigung zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils geführt hatte, den Zusammenhang zwischen der zusätzlichen Zahlung und dem Dienstvertrag verneint. Hieran war es nicht durch die Bindung an das erste Revisionsurteil gehindert. Die Revision rügt außerdem, das Berufungsgericht hätte – wie von der Klägerin beantragt (Schriftsatz vom 19.1.78, S. 3) – die Zeugen B. und Dr. G. dazu vernehmen müssen, daß bei der Erhöhung um 2.000 DM monatlich Erwägungen außerhalb eines Versorgungszwecks keine Rolle gespielt hätten. Die Richtigkeit dieser Behauptung kann jedoch im Rahmen des Vertrags der Klägerin, die Ausschüttungspolitik habe der neuen Lage angepaßt werden sollen, unterstellt werden, ohne daß sich am Ergebnis etwas ändert. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Versorgung der Klägerin beabsichtigt war. Entscheidend ist nach der aus Rechtsgründen nicht angreifbaren Würdigung des Berufungsgerichts vielmehr, daß die Erhöhung nicht auf das Dienstverhältnis des Ehemannes der Klägerin bei der Beklagten zurückging. Schließlich ist auch die Rüge unbegründet, das Berufungsgericht habe gegen die Denkgesetze verstoßen, soweit es die Behauptung als unerheblich behandelt habe, daß bei der Erhöhung der Bezüge der Klägerin die damalige Verbesserung der Gehälter und Pensionszusagen bei den leitenden Angestellten eine Rolle gespielt hätte. Das Berufungsgericht hat hierzu sinngemäß ausgeführt, dieser Gesichtspunkt könne jedenfalls keine entscheidende Rolle gespielt haben, weil in der Versorgungszusage vom 4. März 1960 lediglich eine Erhöhung der Rente der Klägerin „im gleichen Verhältnis” zu den Angestelltenbezügen vorgesehen gewesen sei, die Erhöhung von 2.500 DM auf 4.500 DM aber diesen Rahmen gesprengt haben würde. Diese Beurtheilung ist nicht nur denkgesetzlich möglich, sie liegt sogar nahe.

 

Unterschriften

Stimpel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schulze kann urlaubshalber nicht unterschrieben. Stimpel, Dr. Kellermann, Bundschuh, Dr. Skibbe

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1502412

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