Leitsatz (amtlich)
Die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers erstreckt sich grundsätzlich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201 und - VI ZR 376/96 - VersR 1998, 201, 202 f.).
Normenkette
BGB § 249; ZPO § 287
Verfahrensgang
OLG Celle (Aktenzeichen 3 U 17/98) |
LG Hannover (Aktenzeichen 6 O 410/96) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juni 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9. September 1992, bei dem sie u.a. ein HWS-Schleudertrauma mit Rückenmarkskompression sowie Prellungen an Kopf und Schulter erlitt. Die Beklagte muß als Haftpflichtversicherer ihres an dem Unfall beteiligten Versicherungsnehmers für die Schäden der Klägerin in vollem Umfang einstehen.
Die Klägerin hat behauptet, der Unfall habe bei ihr zu gesundheitlichen Dauerschäden geführt. Sie hat materielle Schäden von 71.996,94 DM errechnet und ein Schmerzensgeld von 50.000 DM für angemessen gehalten. Unter Abzug bereits erbrachter Leistungen der Beklagten hat die Klägerin die Zahlung von 102.316,94 DM nebst Zinsen verlangt und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden begehrt.
Das Landgericht hat ein Teilanerkenntnisurteil über den Feststellungsanspruch erlassen und der Klägerin durch Schlußurteil unter Abweisung der Klage im übrigen noch 914,60 DM nebst Zinsen zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin, die ihr Klagebegehren im Berufungsrechtszug in Höhe von 63.785,37 DM mit Zinsen aufrechterhalten hat, weitere 1.800 DM, also insgesamt 2.714,60 DM nebst Zinsen zuerkannt und die weitergehende Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr im Berufungsrechtszug erfolglos gebliebenes Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe über die ihr vom Landgericht zuerkannte Summe von 914,60 DM lediglich noch ein Betrag von 1.800 DM für den nach der Reparatur verbliebenen merkantilen Minderwert ihres bei dem Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs zu. Ein Zusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und den von der Klägerin als fortdauernd geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehe nicht, soweit letztere über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) der Klägerin von 10% hinausgingen. Diese Feststellung könne auf der Grundlage der vom Landgericht eingeholten fachchirurgischen, röntgenologischen und neurologischen Sachverständigengutachten getroffen werden. Einer Ergänzung dieser Gutachten oder der zusätzlichen Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens bedürfe es auch im Hinblick auf die von der Klägerin eingereichten ärztlichen Stellungnahmen nicht; weitergehende Erkenntnisse seien von einem solchen Gutachten nicht zu erwarten. Nach den gerichtlichen Gutachten und den Berichten der Kliniken, in denen die Klägerin im Anschluß an den Unfall behandelt worden sei, dränge sich der Verdacht auf, daß sich bei der Klägerin eine Begehrensvorstellung mit dem Ziel entwickelt habe, ihre Verrentung zu erreichen. Für das bei dem Unfall erlittene HWS-Schleudertrauma stehe der Klägerin in Anbetracht der von der Beklagten darauf bereits erbrachten Zahlung von 13.724 DM auch kein weiteres Schmerzensgeld zu.
II.
Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Keinen Erfolg hat die Revision allerdings mit ihrer Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe noch ein fachorthopädisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Das Berufungsgericht hat sich auf der Grundlage der im ersten Rechtszug erstatteten Gutachten und des in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ausführlich wiedergegebenen Inhalts der von der Klägerin eingereichten gutachtlichen Äußerungen, ärztlichen Stellungnahmen und Bescheide von Rentenversicherungsträgern in freier tatrichterlicher Würdigung nicht die auch nach der hier anzuwendenden Vorschrift des § 287 Abs. 1 ZPO erforderliche Überzeugung von einem Zusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall vom 9. September 1992 und den von der Klägerin behaupteten fortdauernden körperlichen Beeinträchtigungen verschaffen können, soweit letztere über eine dauerhafte MdE der Klägerin von 10% hinausgehen. Das ist, was die von der Revision in den Vordergrund gestellte orthopädische Sicht der Unfallfolgen angeht, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision macht insoweit nicht etwa geltend, daß die vom Berufungsgericht ausgewerteten gerichtlichen Gutachten zusammen mit den von der Klägerin eingereichten fachärztlichen Äußerungen zur tatrichterlichen Überzeugungsbildung ungeeignet gewesen seien, daß sich ihnen das vom Berufungsgericht gewonnene Beweisergebnis nicht entnehmen lasse, daß die Unfallfolgen nur von einem Orthopäden und nicht auch von einem Unfallchirurgen beurteilt werden könnten oder daß das Berufungsgericht hinsichtlich der orthopädischen Beurteilung der Unfallfolgen verfahrensfehlerhaft entscheidungserhebliche Beweisanträge der Klägerin übergangen habe. Soweit die Revision zum letztgenannten Punkt beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht noch die von der Klägerin benannten Ärzte, Angehörigen und weiteren Personen als Zeugen vernommen habe, beschränkt sich der Senat gemäß § 565 a ZPO auf den Hinweis, daß es bei der Frage nach einem Zusammenhang der von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen allein auf die Beurteilung durch Sachverständige und nicht auf die Aussagen von Zeugen ankommen kann.
2. Mit Recht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht zur Frage der Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls für die von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht das von ihr beantragte psychiatrische Sachverständigengutachten eingeholt hat.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (siehe BGHZ 132, 341, 343 ff.; Senatsurteile vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 - VersR 1997, 752, 753 sowie jeweils vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201 und VI ZR 376/96 - VersR 1998, 201, 202 f.).
Die Klägerin hat hier stets auch eine psychische Beeinträchtigung durch den Verkehrsunfall geltend gemacht. Eine solche behauptete Unfallfolge hat zudem in den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ihren Niederschlag gefunden. So spricht auch das Berufungsgericht bei der Wiedergabe des Inhalts dieser Unterlagen an mehreren Stellen seines Urteils von einer psychosomatischen Ursache oder Störung, einer psychogenen Ausgestaltung, einer psychosomatischen Fehlverarbeitung, einer auf das Unfallgeschehen zurückzuführenden psychoreaktiven depressiven Verstimmung und einer traumatisch bedingten psychischen Störung bei der Klägerin. Wie das Berufungsgericht dazu u.a. ausführt, heißt es in einem für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erstatteten Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, daß sich bei der Klägerin eine neurologisch nicht eindeutig faßbare Koordinationsschwäche entwickelt habe, welche den Eindruck einer psychogenen Ausgestaltung vermittle.
b) Auf dieser Grundlage hätte das Berufungsgericht dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis der Ursächlichkeit des Unfalls für die geltend gemachten psychischen Beschwerden nachkommen müssen. Denn eine etwa zu abweichender Betrachtung Anlaß gebende besondere Fallgestaltung dahin, daß trotz unfallbedingten Eintritts der von der Klägerin behaupteten Beeinträchtigungen diese von der Beklagten ausnahmsweise nicht auszugleichen wären, liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
aa) Nach Art und Umfang der Primärverletzungen der Klägerin handelt es sich hier nicht um einen Bagatellfall im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Senats, bei dem ausnahmsweise keine Ersatzpflicht des Schädigers begründet wäre (siehe insbesondere BGHZ 132, 341, 346, 349 und Senatsurteil vom 11. November 1997 - VI ZR 376/96 - VersR 1998, 201, 202). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht eine HWS-Schleuderverletzung mit dem bei der Klägerin für erwiesen erachteten Schweregrad III als leichtesten Fall einstuft. Zum einen kommt es bei der Frage nach einem Bagatellfall allein auf die konkret eingetretenen Primärverletzungen und nicht auf die bestimmte Stufe einer abstrakten Schweregradskala an; zum anderen wird das vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Verständnis des Schweregrades III dieser Skala von der Revision unter Bezugnahme auf medizinische Literatur, nach welcher der Grad III eine schwere Verletzung bezeichnet, mit erheblichen Gründen angegriffen.
bb) Auch eine reine Begehrensneurose der Klägerin, die nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls keine Schadensersatzpflicht auslösen würde (vgl. die vorstehend unter 2 a zitierten Senatsurteile), ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Der im Berufungsurteil insoweit angesprochene bloße Verdacht einer derartigen Neurose reicht dazu nicht aus, zumal das Berufungsgericht im weiteren selbst ausführt, daß eine klare Abgrenzung zwischen psychosomatischen Beschwerden und einer von der Klägerin zweckbestimmt angegebenen Krankheitssymptomatik nicht möglich sei.
3. Das Berufungsurteil stellt sich schließlich auch nicht im Sinne von § 563 ZPO aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. So kann angesichts der vom Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei verneinten ersten Stufe der haftungsausfüllenden Kausalität, nämlich der Ursächlichkeit der Unfallverletzungen für die von der Klägerin geltend gemachte psychosomatische Fehlverarbeitung, nach den bisherigen Feststellungen auch nicht etwa die zweite Stufe der haftungsausfüllenden Kausalität, also die Ursächlichkeit einer solchen Fehlverarbeitung für die eingeklagten Schadenspositionen verneint werden. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil das Berufungsgericht mehrere auf den schlechten Gesundheitszustand der Klägerin gegründete Klagepositionen nur deshalb nicht unter die Ersatzpflicht der Beklagten fallen läßt, weil ihm die vom Chirurgen auf dauerhaft nur 10% bemessene körperliche Beeinträchtigung der Klägerin dazu nicht ausreicht. Kommt nämlich zu dieser körperlichen Beeinträchtigung noch eine psychosomatische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens mit darauf beruhenden schädlichen Auswirkungen hinzu, so kann sich insgesamt eine andere Beurteilung des Schadensumfangs ergeben.
Der Senat hält es angesichts der Gesamtumstände des Streitfalles auch nicht für angezeigt, bereits jetzt über die nicht auf den schlechten Gesundheitszustand der Klägerin gegründeten materiellen Schadenspositionen abschließend zu befinden. Da die Revision auch insoweit das Übergehen von Sachvortrag und Beweisanträgen rügt, erscheint es angebracht, daß das Berufungsgericht das abgewiesene Klagebegehren auch in dieser Hinsicht neu prüft.
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb im Umfang des Revisionsantrags aufzuheben und die Sache insoweit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Groß, Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 16.11.1999 durch Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
NJW 2000, 862 |
EBE/BGH 2000, 15 |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 2000, 267 |
VRS 2000, 162 |
VersR 2000, 372 |
ZfS 2000, 101 |