Leitsatz (amtlich)
Zum Umfang der Haftung eines Motorenherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: u.a. Ersatzfähigkeit von Zulassungs- und Überführungskosten).
Normenkette
BGB §§ 31, 249 Abs. 1, § 826
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 06.02.2020; Aktenzeichen I-13 U 281/18) |
LG Paderborn (Entscheidung vom 21.09.2018; Aktenzeichen 2 O 227/18) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das am 6. Februar 2020 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Zahlung von 580,76 € (Zulassungskosten, Überführungskosten, Kosten der Winterräder abzgl. Nutzungsentschädigung) sowie auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 450,17 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2018 gerichtete Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als diese zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 19. Mai 2018 bis zum 16. Juli 2018 verurteilt und festgestellt worden ist, dass sie sich mit der Rücknahme des Pkw Skoda Yeti Outdoor, 2.0 TDI Fahrzeug-Identifikationsnummer TMBLD75L5E6014364 in Annahmeverzug befindet. Insoweit wird die Klage - unter entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils - abgewiesen.
Die weitergehende Revision der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das am 6. Februar 2020 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hinsichtlich der Beklagten zu 2 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird bis zum 6. Mai 2021 auf bis zu 40.000 €, danach auf bis zu 3.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger erwarb am 30. April 2014 einen Skoda Yeti Outdoor 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 31.951,03 €, den er überwiegend durch ein mittlerweile vollständig zurückgeführtes Darlehen finanzierte, für das ihm Kosten in Höhe von 2.172,70 € entstanden. Außerdem wandte er 100 € an Zulassungskosten, 750 € an Überführungskosten und für den Erwerb von Winterrädern weitere 691,96 € auf.
Rz. 2
Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor vom Typ EA189 und wurde von der Beklagten zu 1 mit einer Software ausgestattet, die den Stickoxidausstoß nur im Prüfstandbetrieb optimiert. Die Haftung der Beklagten zu 1 aus § 826 BGB für die vorsätzliche sittenwidrige Belastung des Klägers mit einer ungewollten vertraglichen Verpflichtung steht dem Grunde nach zwischen den Parteien außer Streit.
Rz. 3
Mit anwaltlichen Schreiben vom 4. Mai 2018 ließ der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 18. Mai 2018 erfolglos dazu auffordern, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs an ihn 16.736,96 € zu zahlen. Dieser Betrag ergab sich als Summe einer Anzahlung über 5.000 €, Ratenzahlungen von insgesamt 11.045 € sowie Kosten für Winterräder von 691,96 €. Mit seiner Klage hat der Kläger sodann unter Berücksichtigung zweier weiterer Ratenzahlungen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 17.206,96 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 30. April 2014 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2018 beantragt, ferner die Freistellung von weiteren Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Übertragung von Anwartschaftsrecht und Besitz an dem Fahrzeug, die Feststellung des Annahmeverzugs, die Verurteilung zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2018 sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den Ersatz aller weiteren mit dem Kaufvertrag zusammenhängenden Schäden begehrt.
Rz. 4
Das Landgericht hat - unter Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 - der Klage stattgegeben, die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1 jedoch unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung von 9.454,02 € (basierend auf einer tatsächlichen Laufleistung von 86.467 km und einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km) auf einen Betrag von 7.752,02 € beschränkt und Deliktszinsen nicht zuerkannt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger sein Klagebegehren, soweit er in erster Instanz unterlegen war, weiterverfolgt, sein Zahlungsbegehren jedoch mit Rücksicht auf die zwischenzeitliche Rückführung seines Darlehens neu gefasst und nunmehr einen Betrag von 38.219,63 € (Anzahlung 5.000 €, Ratenzahlungen 13.865 €, Schlussrate 15.873,73 €, Winterräder 691,96 €, Deliktszinsen 2.788,94) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2018 gefordert. Die Beklagten haben an ihrem Klageabweisungsbegehren festgehalten.
Rz. 5
Das Oberlandesgericht hat dem Zahlungsantrag des Klägers bezüglich der Beklagten zu 1 unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung von 12.033,93 € (basierend auf einem Kilometerstand von 112.991 km und einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km) im Umfang von 22.089,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.835,97 € seit dem 19. Mai 2018, aus weiteren 470 € seit dem 16. Juli 2018 und aus weiteren 14.783,83 € seit dem 16. Januar 2020 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs stattgegeben, den Annahmeverzug festgestellt und die Beklagte zu 1 zur Freistellung des Klägers von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2018 verurteilt. Den weitergehenden Klagantrag hat es abgewiesen und die weitergehenden Berufungen zurückgewiesen.
Rz. 6
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich der Kläger nach Rücknahme seines zunächst auch gegen die Beklagte zu 2 geführten Rechtsmittels nach Maßgabe seiner Schlussanträge in der Berufungsinstanz unter jeweiliger Anrechnung einer anteiligen Nutzungsentschädigung gegen die unterbliebene Zuerkennung der Zulassungs- und Überführungskosten sowie der Kosten der Winterräder und gegen die teilweise Abweisung seines Antrages auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte zu 1 greift mit ihrer Revision ihre Verurteilung nur noch insoweit an, als sie den Ersatz von Darlehenskosten nebst Zinsen seit dem 16. Januar 2020, die Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen dem 19. Mai 2018 und dem 16. Juli 2018 sowie die Feststellung des Annahmeverzugs umfasst.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 7
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Aufwendungen für Überführung und Zulassung des Fahrzeugs sowie die Kosten für die Winterräder von der Ersatzfähigkeit ausgenommen, da es sich hierbei um "Sowieso-Kosten" handele, die auch angefallen wären, wenn der Kläger ein Fahrzeug ohne unzulässige Abschalteinrichtung erworben hätte. Die Winterräder stünden dem Kläger auch nach Rückgabe des Fahrzeugs zur Verfügung. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten seien nur in Höhe des tenorierten Betrags schlüssig dargetan. Seine Finanzierungskosten könne der Kläger hingegen ersetzt verlangen, da er diese ohne Abschluss des unerwünschten Kaufvertrags nicht aufgewendet hätte. Die Zinsentscheidung beruhe hinsichtlich eines Betrags von 6.835,97 € auf §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB und ergebe sich aus einer vorprozessualen Zahlungsaufforderung über 16.736,96 € unter Abzug der Kosten für Winterräder in Höhe von 691,96 € und einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.209,03 €, basierend auf der vom Landgericht zugrunde gelegten Laufleistung von 86.467 km und einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km. Im Übrigen folge der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 BGB, wobei der Kläger mit der unter dem 16. Juli 2018 zugestellten Klage den Ausgleich weiterer zweier Kreditraten im Umfang von insgesamt 470 € verlange und seinen Zahlungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 16. Januar 2020, nach Auslaufen der Finanzierung, geändert habe.
II.
Rz. 8
Die angefochtene Entscheidung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
Rz. 9
1. Zu Recht rügt der Kläger mit seiner Revision, dass der ihm von der Beklagten zu 1 nach § 826 BGB zu ersetzende Schaden auch seine Aufwendungen für die Überführung und Zulassung des Fahrzeugs sowie für den Erwerb von Winterrädern umfasst.
Rz. 10
a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind Aufwendungen des Geschädigten nicht ersatzfähig, die wie zum Beispiel Gebühren einer Hauptuntersuchung, Inspektionskosten, Verbrauchsmaterialien, Kosten des Austauschs von Verschleißteilen, Reparaturen oder Kosten einer Ersatzbatterie zu den gewöhnlichen Unterhaltungskosten gehören, wenn der Geschädigte das Fahrzeug wie vorgesehen genutzt hat (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 24; vom 19. Januar 2021 - VI ZR 8/20, VersR 2021, 385 Rn. 16, vom 6. Juli 2021 - VI ZR 1146/20, juris Rn. 12; vom 05. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, juris Rn. 31; Senatsbeschluss vom 18. Mai 2021 - VI ZR 369/20, juris Rn. 8). Gleiches ist für laufende Betriebskosten anzunehmen. Anderes gilt aber für Zulassungs- und Überführungskosten als Teil der Anschaffungskosten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts standen diese Aufwendungen im Streitfall in gleicher Weise in Zusammenhang mit dem unerwünschten Vertragsschluss des Klägers wie die hiermit verbundene Kaufpreiszahlung und sind ersatzfähig, denn ohne diese Aufwendungen stünde die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht zur Verfügung. Dass diese Kosten, wie das Berufungsgericht meint, "sowieso", nämlich auch bei Erwerb eines Fahrzeugs ohne unzulässige Abschalteinrichtung angefallen wären, ist schon deshalb unbeachtlich, weil das Berufungsgericht einen solchen hypothetischen alternativen Fahrzeugerwerb des Klägers nicht festgestellt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2021 - VI ZR 274/20, MDR 2021, 676 Rn. 16).
Rz. 11
b) Erstattungsfähig sind grundsätzlich auch Kosten für Sonderausstattungen, fahrzeugtypspezifisches Zubehör und behindertengerechten Umbau (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2021 - VI ZR 147/20, VersR 2021, 589) und damit auch für für das streitbefangene Fahrzeug angeschaffte zusätzliche (Winter)räder. Ob die vom Kläger erworbenen Winterräder, wie das Berufungsgericht meint, als Zubehör auch anderweit für ihn verwendbar wären, ist für die Ersatzpflicht der Beklagten zu 1 ohne Bedeutung. Zum einen ist auch ein hierauf bezogener Schadensersatzanspruch für den Kläger nach den auch in Fällen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB geltenden Grundsätzen der Vorteilsausgleichung nur durchsetzbar, wenn er der Beklagten zu 1 auch deren Übergabe und Übereignung anbietet (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 66), weshalb sie ihm dann nicht verbleiben. Zum anderen wird die Annahme, für den Kläger bestehe noch eine anderweitige Nutzungsmöglichkeit der von ihm beschafften Winterräder, nicht durch entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichts getragen.
Rz. 12
c) Auf diese Aufwendungen entfallende Nutzungsvorteile hat der Kläger zwar bereits berücksichtigt, das Berufungsgericht hat dies aus seiner Sicht folgerichtig jedoch nicht geprüft. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist aber in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 79 mwN). Ebenso wenig kann das Revisionsgericht eine solche Schätzung selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 01. Februar 2000 - X ZR 222/98, juris Rn. 17). Diese ist daher vom Berufungsgericht noch nachzuholen.
Rz. 13
d) Allerdings darf der Geschädigte im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot auch im Rahmen eines Anspruchs aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 13. April 2021 - VI ZR 274/20, MDR 2021, 676 Rn. 19; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 65 f.). Diesem Umstand hat der Kläger mit der Beschränkung seines auf Ersatz des Kaufpreises (einschließlich der Zulassungs- und Überführungskosten) gerichteten Klageantrags auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung bereits Rechnung getragen. In nicht anderer Weise wäre aber auch ein auf die Erstattung der Kosten der Winterräder gerichteter Schadensersatzanspruch des Klägers von vornherein nur mit der Einschränkung begründet, dass die dem Kläger erwachsenen Vorteile der Beklagten herausgegeben werden (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, VersR 2015, 75 Rn. 39 mwN). Auch dies wird das Berufungsgericht im Fall eines verbleibenden Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen haben.
Rz. 14
e) Anteilige Zinsen stehen dem Kläger hingegen erst ab Rechtshängigkeit gemäß § 291 ZPO zu, da sich die Beklagte zu 1 zuvor nicht in Verzug befand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die Beklagte zu 1 durch Schreiben vom 4. Mai 2018 dazu aufgefordert, an ihn - neben der Freistellung von den restlichen Darlehensverbindlichkeiten - einschließlich der Kosten für die Winterräder i.H.v. 691,96 € insgesamt 16.736,96 € Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu zahlen, ohne sich hierbei eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen. Er hat damit nicht unerheblich mehr verlangt, als ihm zustand, und die von ihm auch hinsichtlich des ihm zustehenden Betrags Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung nicht ordnungsgemäß angeboten (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 86).
Rz. 15
f) Von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung ist der Kläger auf der Grundlage des berechtigten anwaltlich verfolgten Zahlungsanspruchs freizustellen, der auch seine Aufwendungen für die Winterräder, ggf. gemindert um die bis zur Beauftragung des Rechtsanwalts gezogenen Nutzungsvorteile (vgl. Senatsurteil vom 2. November 2021 - VI ZR 731/20, z.V.b.), umfasst.
Rz. 16
2. Die Revision der Beklagten zu 1 bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen die Zuerkennung der vom Kläger aufgewendeten Finanzierungskosten wendet. Dagegen rügt sie teilweise mit Erfolg ihre Verurteilung zum Ersatz von Zinsen. Darüber hinaus erweist sich die Feststellung des Annahmeverzugs als rechtsfehlerhaft.
Rz. 17
a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Ersatzpflicht der Beklagten zu 1 nach §§ 826, 249 Abs. 1 BGB auf die mit dem Fahrzeugerwerb verbundenen Finanzierungskosten nebst anteiliger Zinsen aus § 291 ZPO erstreckt. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 bedurfte es hierzu insbesondere keiner gesonderten Feststellung, dass es ohne den irrtumsbedingten Fahrzeugerwerb auch nicht zur Finanzierung des Kaufpreises gekommen wäre. Der Kläger hat nicht etwa ein Darlehen zur freien Verwendung aufgenommen, sondern ein den Fahrzeugerwerb finanzierendes Darlehen bei der Skoda Bank (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2021 - VI ZR 274/20, MDR 2021, 676 Rn. 15).
Rz. 18
b) Die gegen ihre weitergehende Verurteilung zur Erstattung von Zinsen gerichtete Revision der Beklagten zu 1 hat demgegenüber Erfolg. Denn in der Zeit vom 19. Mai 2018 bis zum 16. Juli 2018 befand sich die Beklagte zu 1 aus den oben ausgeführten Gründen nicht in Verzug.
Rz. 19
c) Entsprechendes gilt, soweit sich der Kläger auf seine Schadensersatzforderung auch noch in dem für die Feststellung des Annahmeverzugs maßgeblichen Zeitpunkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, keine Nutzungen hat anrechnen lassen. Der Ausspruch des Berufungsgerichts, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, kann daher gleichermaßen keinen Bestand haben (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 167/20, WM 2021, 1297 Rn. 15).
Rz. 20
3. Soweit die Revision des Klägers begründet ist, war die angegriffene Entscheidung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1). Über die Revision der Beklagten zu 1 konnte der Senat aufgrund der Entscheidungsreife selbst entscheiden.
Seiters |
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Offenloch |
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Oehler |
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Müller |
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Böhm |
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Fundstellen
Haufe-Index 14988575 |
WM 2022, 85 |
DAR 2022, 141 |
JZ 2022, 102 |
MDR 2022, 496 |
VRS 2021, 189 |
VersR 2022, 324 |