Leitsatz (amtlich)
Die Bestimmung, daß die Entschädigungen, die mehreren Personen auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, dann verhältnismäßig zu kürzen sind, wenn sie insgesamt die gesetzlichen Höchstbeträge übersteigen, ist auf die Tötung und Verletzung eines Menschen entsprechend anzuwenden, wenn die Ansprüche verschiedenen Gläubigern zustehen (hier: der Witwe und mehreren Sozialversicherungsträgern).
Verfahrensgang
OLG Celle (Entscheidung vom 10.08.1967) |
LG Hannover |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 10. August 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Abwicklung der Folgen eines von einem Soldaten mit einem Kraftwagen der Bundeswehr auf einer Dienstfahrt verschuldeten Verkehrsunfalles. Die Klägerin gewährt der Witwe des an den Folgen dieses Unfalls am 1. Oktober 1963 verstorbenen Vertreters Rudolf H. aus C. Sozialversicherungsleistungen, nämlich Witwenrente und Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner. Die Zahlungen haben gewechselt und betragen seit Juli 1965 monatlich 270,30 DM.
Die beklagte Bundesrepublik hat der Witwe die Beerdigungskosten mit 2.600,40 DM erstattet und an die N. Krankenversicherung 49 DM bezahlt, die diese der Witwe für Kosten der versuchten Heilung geleistet hatte. Die Beklagte zahlt ferner der Witwe eine Rente für den ihr entzogenen Unterhaltsanspruch, jetzt von monatlich 140 DM und hat bis Ende 1966 dafür insgesamt 9.198,17 DM aufgewandt. Die Beklagte hat zwar der Klägerin von deren bis 30. September 1966 erbrachten Leistungen 3.184,78 DM erstattet, die sie aber als ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangt; sie verweigert weitere Zahlungen.
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß der Getötete noch bis 31. März 1979 gelebt hätte sowie im Jahre 1963 ein Nettoeinkommen von 11.300 DM gehabt habe und später von 12.882 DM jährlich gehabt hätte und damit der Witwe ein Unterhalt von mindestens 500 DM monatlich entgangen sei.
Die Klägerin hat vorgetragen: Sie mache die auf sie nach der Reichsversicherungsordnung übergegangenen Schadensersatzansprüche der Witwe nach dem Straßenverkehrsgesetz geltend. Die Beklagte hafte der Witwe nach Amtshaftungsgrundsätzen unbeschränkt und begrenzt nach dem Straßenverkehrsgesetz als Halter des Kraftfahrzeuges. Die Sozial-Versicherungsleistungen seien für die Witwe ein anderweitiger Ersatz, so daß insoweit Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung nicht entstanden und auf die Klägerin nur Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz übergegangen seien. Die danach geschuldete Höchstsumme habe nach der damals geltenden Fassung des § 12 Straßenverkehrsgesetzes 50.000 DM Kapital oder - verrentet mit 6 % - jährlich 3.000 DM Rente bzw. 250 DM monatlich betragen. Sie setze davon nur die Heilungskosten mit 49 DM ab, nicht auch die Beerdigungskosten, so daß ein Kapital von 49.951 DM oder eine monatliche Rente von 249,75 DM verbleibe. Sie verlange jetzt diesen Betrag erstattet, weil ihre Leistungen höher seien, während in der Vergangenheit teilweise geringere Beträge gezahlt seien. Insgesamt stehe ihr für ihre bis zum 30. September 1966, erbrachten Sozialversicherungsleistungen nach Abzug des von der Beklagten erstatteten Betrages von 3.184,78 DM noch ein Betrag von 5.787,02 DM zu. Das Verlangen der Beklagten auf Rückzahlung sei danach unbegründet.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
1.
Die Beklagte zur Zahlung folgender Leistungen an die Klägerin zu verurteilen:
a)
5.787,02 DM nebst Zinsen (als Rückstand bis 30. September 1966) und
b)
eine monatliche Rente von 249,75 DM ab 1. Oktober 1966 bis zum Tode oder der Wiederverheiratung der Witwe H., längstens bis zum 31. März 1979.
2.
festzustellen, daß die Klägerin nicht zur Rückzahlung des Betrages von 3.184,78 DM verpflichtet sei.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt:
Sowohl die Leistungen der Klägerin als auch die Ansprüche der Witwe aus dem Straßenverkehrsgesetz seien anderweitiger Ersatz im Sinne der Amtshaftungsbestimmungen. Die Beklagte habe gegenüber der Witwe H. mit Schreiben vom 3. August 1965 erklärt, daß die Leistungen der Beklagten in erster Linie zur Tilgung der Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz zu verwenden seien. Jedenfalls brauche die Beklagte an die Witwe und die Klägerin zusammen nicht mehr als die Höchstbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz zu leisten. Die Klägerin müsse sich auch die Beerdigungskosten anrechnen lassen. Die Klägerin müsse sich ferner eine. Vorteilsausgleichung entgegenhalten lassen, weil sie ohne den Versicherungsfall dem Versicherten eine Altersrente hätte zahlen müssen, die höher gewesen wäre als die jetzige Witwenrente.
Ein Übergang des Anspruchs der Witwe auf die Klägerin könne erst dann stattfinden, wenn die Witwe aus den Leistungen der Klägerin und dem Anspruch aus dem Straßenverkehrsgesetz vollen Schadensersatz erlangt habe. Da die Beklagte der Witwe eine die Haftungssumme des Straßenverkehrsgesetzes übersteigende Rente zahlen müsse, stehe ein Kapitalbetrag, aus dem die Klägerin Zahlungen verlangen könne, nicht zur Verfügung. Deshalb seien die bisherigen Leistungen an die Klägerin zu Unrecht erfolgt. Sie hafte nur in den Grenzen des Straßenverkehrsgesetzes, da sie aus Amtshaftung wegen der anderweitigen Leistungen der Klägerin nicht in Anspruch genommen werden könne. Da sie ihre Rentenzahlungen nicht kürzen könne, müsse ein entsprechender Abzug bei dem Anspruch der Klägerin erfolgen. Die Beklagte sei mindestens deshalb befreit, weil sie geglaubt habe, ihre Rentenzahlungen an die Witwe hätten sie auch der Klägerin gegenüber befreit.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ergebnislos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie den Abweisungsantrag weiter.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Die Beklagte hafte für den Unfall aus Amtspflichtverletzung und nach dem Straßenverkehrsgesetz. Beide Haftungsgrundlagen ständen im Verhältnis der Anspruchskonkurrenz. Die Sozialversicherungsleistungen seien für die Amtshaftungsansprüche ein anderweitiger Ersatz, so daß insoweit ein Schadensersatzanspruch der Witwe nicht entstanden sei. Auf die Klägerin sei daher der Schadensersatzanspruch der Witwe wegen des entzogenen Unterhaltes nur insoweit übergegangen, als er auf den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes beruhe. Eine Vorteilsausgleichung aus Gründen in der Person der Klägerin finde nicht statt, weil diese nur übergegangene Ansprüche der Witwe geltend mache. Die Annahme der Beklagten, wegen ihrer Leistungen sei in Anwendung der bei § 67 VVG geltenden Differenztheorie nur ein Teil der Ansprüche auf die Klägerin übergegangen, sei irrig, weil die Beklagte selbst unbeschränkt nach Deliktsrecht hafte. Dem Sozialversicherer stehe ein Quotenvorrecht zu.
Die Beerdigungskosten könnten nicht angerechnet werden, weil die Beklagte zum Ersatz insoweit auch aus § 839 BGB, Art. 34 GG verpflichtet sei. Eine Kürzung über § 12 Abs. 2 dos Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sei nicht möglich. Die Rechtsprechung zur Verteilung bei teilweiser Kaskoversicherung sei hier nicht anwendbar und auch falsch. Die Leistungen der Beklagten an die Witwe beeinträchtigten weder Bestand noch Höhe des auf die Klägerin übergegangenen Teils der Ersatzansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz. Irrig sei die Meinung der Beklagten, sie könne nicht wegen der die Höchstsätze des Straßenverkehrsgesetzes übersteigenden Forderung in Anspruch genommen werden, weil sie aus Amtshaftung wegen der Leistungen der Klägerin nicht hafte. Die Erklärung der Beklagten gegenüber der Witwe über die gewünschte Verrechnung ihrer Leistungen auf die Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz sei bedeutungslos, weil diese Ansprüche damals bereits der Klägerin zugestanden hätten. Die Klägerin und die Witwe seien auch nicht Gesamtgläubiger. Die Beklagte habe bei allen ihren Leistungen an die Witwe von Anfang an gewußt, daß damals schon die Klägerin Rente an die Witwe geleistet habe; damit habe sie auch gewußt, daß die Ersatzansprüche auf die Klägerin nach § 1542 RVO übergegangen seien.
II.
Die Revision hat Erfolg.
1.
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist allerdings zutreffend.
Die Beklagte hat der Witwe des Getöteten den vollen Schaden zu ersetzen. Der Witwe standen unbeschränkte Ansprüche aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, Art. 34 GG und daneben die der Höhe nach begrenzten Ansprüche aus § 7, 10, 12 StVG zu. Die Haftung als Halter nach dem Straßenverkehrsgesetz wird durch die Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung nicht berührt; sie sind nicht Ansprüche, für die der Grundsatz der Subsidiär-Haftung gilt (BGHZ 29, 38; 47, 196). Allerdings entstand ein Anspruch der Witwe aus nicht vorsätzlicher Amtspflichtverletzung wegen der Hilfsnatur der Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, soweit die Sozialversicherungsträger Leistungen zu erbringen haben, weil die Witwe insoweit anderweitige Ersatzmöglichkeiten hat (BGHZ 49, 268). Die beiden Ansprüche der Witwe aus Amtshaftung und Gefährdungshaftung stehen im Verhältnis der Anspruchskonkurrenz, weil sie auf die Befriedigung desselben Interesses, nämlich Ersatz des Unfallschadens der Witwe gerichtet sind. Die beiden Ansprüche bleiben dabei selbständig, was z.B. für die Verjährung, die Rechtshängigkeit usw. von Bedeutung werden kann; wird aber der Berechtigte aus einem der beiden Ansprüche befriedigt, dann erlischt auch der andere Anspruch, soweit und weil er auf dasselbe Interesse gerichtet ist (vgl. BGHZ 9, 301; 24, 188/191; siehe auch § 16 StVG).
Nach § 1542 RVO und § 77 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) waren die Ansprüche der Witwe auf die Sozialversicherungsträger, insbesondere auf die Klägerin übergegangen, soweit diese Sozialversicherungsleistungen zu erbringen haben. Dieser Forderungsübergang war schon im Augenblick des Unfalls eingetreten (BGHZ 48, 181). Dieser Rechtsübergang kann aber nur für die begrenzten Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz eintreten, weil ein übergangsfähiger Amtshaftungsanspruch aus nichtvorsätzlicher Handlung im Umfang der Sozialversicherungsleistungen nicht entstanden ist. Soweit der Schadensersatzanspruch der Witwe die Leistungen der Sozialversicherung übersteigt, steht ihr ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, der nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Die Klägerin macht daher mit Recht Ansprüche nur nach Maßgabe des Straßenverkehrsgesetzes geltend, soweit diese in Höhe ihrer Leistungen auf sie übergegangen sind.
2.
Der Hinweis der Beklagten auf eine angebliche Ausgleichung deshalb, weil die Klägerin einen Vorteil habe, ist unerheblich. Denn die Klägerin macht nur die in der Person der Witwe entstandenen Ansprüche kraft gesetzlichen Forderungsüberganges geltend, so daß ihr höchstens in der Person der Witwe sich ergebende Vorteile entgegengehalten werden dürfen (BGHZ 9, 179). Ein solcher Fall liegt nach dem Vortrag der Beklagten nicht vor.
Die Verweisung der Beklagten auf die zu § 67 VVG entwickelte Differenztheorie ist abwegig. Denn hier liegt ein Rechtsübergang nach § 1542 RVO vor, für den anders als bei § 67 VVG ein Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers gilt (BGHZ 13, 28; Urt. v. 29. Oktober 1968 VI ZR 280/67 - VersR 1968, 1182). Ein solches Quotenvorrecht wird hier nicht praktisch, weil es nur zum Zuge kommt, wenn der dem Verletzten entstandene Schaden größer ist als der ihm nach der Rechtslage zustehende Ersatzanspruch (BGH VersR 1958, 324). Die Beklagte ist aber zum vollen Schadensersatz verpflichtet.
Die Beklagte ist nicht berechtigt, ihre Leistungen an die Witwe der Klägerin entgegenzuhalten, denn der Anspruch der Klägerin kann nicht durch Zahlungen an Dritte befriedigt werden. Falls die Beklagte unter Verkennung der Rechtslage zuviel an die Witwe statt an die Klägerin zahlt, muß sie sich an die Witwe halten. Ihre Erklärung vom 3. August 1965, ihre Leistungen an die Witwe sollten gemäß § 366 BGB auf die Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz verrechnet werden, ist ohne rechtliche Bedeutung. Denn die Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz standen der Witwe infolge des Übergangs damals nicht mehr zu. Richtig ist weiter, daß die Witwe und die Klägerin nicht Gesamtgläubiger sind, sondern daß der ursprünglich einheitliche Rentenanspruch der Witwe in zwei selbständige Forderungen aufgespalten ist, von denen ein Teil, nämlich der auf das Straßenverkehrsgesetz begründete, allein der Klägerin im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 1542 RVO zusteht.
Die Bundesrepublik kann sich auch nicht auf §§ 407, 412 BGB berufen. Denn ihr kann nicht abgenommen werden, daß sie habe glauben dürfen, mit ihren Zahlungen an die Witwe Verpflichtungen aus dem Straßenverkehrsgesetz gegenüber der Witwe zu erfüllen, obgleich der Witwe solche Ansprüche tatsächlich nicht mehr zustanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wußte die Beklagte schon bei ihren ersten Zahlungen an die Witwe, daß für den Getöteten eine Sozialversicherung bestanden hatte; dann muß sie die daraus sich ergebenden Rechtsfolgen hinnehmen, sodaß damit bei ihr die Kenntnis vom Rechtsübergang als vorhanden gilt.
2.
Das Urteil muß aber aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht die Auswirkungen der Haftungshöchstsumme in § 12 StVG nicht beachtet und zu Unrecht die Beerdigungskosten nicht berücksichtigt hat.
a)
Der Haftungshöchstbetrag für die Tötung eines Menschen betrug gemäß § 12 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1952 (BGBl I 837) nach der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1957 (BGBl I 710) 50.000 DM Kapital oder - mit 6 % verrentet - Rente von 3.000 DM jährlich bzw. 250 DM monatlich. Diese Höchstbeträge sind inzwischen durch das Gesetz vom 15. September 1965 (BGBl I 1362) geändert. Diese neuen Sätze gelten aber nach Art. 2 des Gesetzes grundsätzlich nur für Unfälle seit dem 1. Oktober 1965, also hier noch nicht.
Das Gesetz vom 15. September 1965 hat zugleich den Text von § 12 des Straßenverkehrsgesetzes geändert. Auch diese neuen Bestimmungen gelten nur für schädigende Ereignisse, die seit dem 1. Oktober 1965 eingetreten sind. Diese Änderung hat aber auf die hier zu entscheidende Frage keinen Einfluß: Bis zum 1. Oktober 1965 enthielt § 12 Abs. 1 StVG drei verschiedene Ziffern, während er in der seit dem 1. Oktober 1965 geltenden Fassung infolge einer Zusammenziehung des Textes nur zwei Ziffern hat. Die Bestimmung, auf die es hier ankommt, ist aber sachlich unverändert geblieben, wenn sie auch bis zum 1. Oktober 1965 in § 12 Abs. 2 StVG als seinem einzigen Satz enthalten war, während sie sich seitdem im Satz 2 von § 12 Abs. 2 StVG findet. Sie hat - abgesehen von den geänderten Ziffernbezeichnungen folgenden Inhalt:
"Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses ... zu leisten sind, insgesamt die ... bezeichneten (maßgeblichen) Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht."
Im folgenden wird das Gesetz stets in der seit dem 1. Oktober 1965 geltenden Fassung zitiert.
b)
Der Höchstbetrag des § 12 StVG für die Tötung eines Menschen von hier 50.000 DM dient nach § 10 StVG sowohl dem Ersatz für den entgangenen Unterhalt der Witwe als auch dem Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie der Beerdigungskosten. Die Klägerin hat nicht bestritten, daß die Beerdigungskosten 2.600,40 DM betragen haben. Sie müssen daher ebenso wie die Kosten der versuchten Heilung von 49 DM berücksichtigt werden.
Irrig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Kosten seien nicht anrechenbar, weil die Witwe die Kosten auch nach Amtshaftungsgrundsätzen verlangen könnte. Das gilt sowohl für den Unterhaltsausgleich wie für die Heilungskosten. Die Klägerin macht nur Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz geltend, das auch die Beerdigungskosten und die Kosten versuchter Heilung als entschädigungspflichtig bezeichnet.
Unerheblich ist es, ob der Anspruch auf Beerdigungskosten auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen war und ob etwa die Beklagte auch diese Kosten unter Nichtbeachtung dieses Überganges zu Unrecht an die Witwe gezahlt hat. Denn unstreitig sind diese Kosten entstanden und der Höhe nach nicht beanstandet. Dann sind sie bei Errechnung oder Verteilung der Höchstbeträge nach § 12 StVG zu berücksichtigen.
Diese Berücksichtigung der Beerdigungskosten macht eine neue Berechnung der Forderung der Klägerin erforderlich, weil die Beerdigungskosten mit den Kosten der versuchten Heilung neben dem Rentenanspruch der Klägerin den Höchstbetrag des § 12 Abs. 1 StVG übersteigen.
Das Gesetz hat nicht ausdrücklich geregelt, wie in einem solchen Fall - insbesondere wenn die Entschädigungsansprüche auf mehrere Gläubiger übergegangen sind - die mehreren, zum Teil auf Kapital, zum Teil auf Rente gehenden Schadensposten auf den Höchstbetrag des § 12 Abs. 1 StVG zurückzuführen sind. Eine nähere Regelung über die Rückführung von Ersatzforderungen auf die Höchstbeträge enthält § 12 Abs. 2 Satz 2 StVG lediglich für den Fall, daß mehrere Menschen durch dasselbe Ereignis verletzt oder getötet worden sind, der Schädiger demnach mehreren Geschädigten Ersatz leisten muß und der Gesamtbetrag der Entschädigungen, die der Schädiger zu leisten hat, die Höchstbeträge des § 12 Abs. 1 StVG übersteigt, die auch in diesem Fall seine Leistungspflicht insgesamt begrenzen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 StVG). In diesem Fall verringern sich die einzelnen Entschädigungen - wie das Gesetz sagt - "in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht". In diesem Verhältnis ist also die Forderung jedes Gläubigers zu kürzen. Diese Bestimmung kann allerdings auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar angewandt werden, weil die Beklagte Ersatz wegen der Tötung eines Menschen zu leisten hat. Trotzdem kann aus ihr doch ein Anhalt dafür gewonnen werden, wie der Gesetzgeber in einem Fall, in dem es auf die Berechnung mehrerer, der Art nach verschiedeneren ihrer Gesamtheit den gesetzlichen Höchstbetrag über steigender Schadensposten ankommt, die Rückführung der Ersatzforderung des Geschädigten auf den gesetzlichen Höchstbetrag geregelt haben würde. Die Interessenlage gebietet es, in einem solchen Fall die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 2 StVG rechtsähnlich (sinngemäß) anzuwenden. Bas gilt insbesondere in dem vorliegenden - nur zu entscheidenden - Fall, in dem die aus dem Tod eines Menschen in der Person eines Gläubigers - hier der Witwe - entstandenen verschiedenen Ansprüche gemäß der Regelung der Sozialversicherungsgesetze teilweise kraft Gesetzes auf andere Gläubiger übergegangen sind, so daß dem Ersatzpflichtigen auch hier wie bei der Tötung mehrerer Menschen durch denselben Unfall ebenfalls mehrere Gläubiger gegenüberstehen, deren Forderungen insgesamt die Höchstbeträge des § 12 StVG übersteigen.
Die sinngemäße Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 2 StVG für diesen Fall führt dazu, daß jeder einzelne Schadensposten in dem Verhältnis gekürzt werden muß, in dem der Gesamtschaden zu dem Höchstbetrag steht. Das bedeutet, daß nicht nur der Rentenbetrag, sondern auch die auf Kapital gehenden Schadensposten in diesem Verhältnis zu kürzen sind.
Zwar hatte das Reichsgericht mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. Hallbauer, Kraftfahrzeuggesetz, § 12 Anm, 4; Isaac-Sieburg, Automobilgesetz 2. Aufl. § 12 Anm. III 4 S. 381; Müller, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. S. 331; Oberländer-Bezold, Das Automobilrecht 1925 S. 252) die Auffassung vertreten, daß bei einem Zusammentreffen von Kapital- und Rentenbeträgen zunächst die Kapitalbeträge von dem (Kapital-)Höchstbetrag voll abzusetzen, also ungekürzt zu berücksichtigen seien und nur der hierdurch nicht verbrauchte Höchstbetrag sodann für die Rentenansprüche zur Verfügung zu stellen sei (vgl. RGZ 156, 392, 394 m.w.N.). Der erkennende Senat kann sich dieser Ansicht jedoch nicht anschließen. Für eine solche Bevorzugung der Kapitalforderungen vor den Rentenansprüchen gibt das Gesetz keinen Anhalte Sie würde auch in vielen Fällen zu unbilligen Ergebnissen führen. Werden z.B. mehrere Menschen durch dasselbe Ereignis verletzt und stehen einzelnen Geschädigten erhebliche Kapitalforderungen zu, die insgesamt den Höchstbetrag des § 12 Abs. 1 StVG erreichen, so würden diese Geschädigten nach § 12 Abs. 2 Satz 2 StVG bei Anwendung der Berechnungsmethode des Reichsgerichts hinsichtlich dieser Ansprüche voll oder bevorzugt befriedigt werden, während diejenigen Verletzten, die daneben oder ausschließlich Rentenansprüche geltend machen können, hinsichtlich der Rentenforderungen benachteiligt oder gar leer ausgehen würden, wenn der Höchstbetrag ganz oder weitgehend durch die Kapitalforderungen verbraucht wäre. Eine solche Lage kann sich beispielsweise bei einer vorangegangenen langen und kostspieligen Krankenhausbehandlung oder hohen Beerdigungskosten wegen Rücktransport der Leiche aus dem Ausland bald ergeben. Dabei können die Ansprüche auch verschiedenen Personen zustehen, wenn etwa die unterhaltsberechtigte Witwe nicht zu den Erben gehört. Die Stellung mehrerer Gläubiger bei einem Todesfall aus demselben Unfall sollte nicht anders behandelt werden als die Stellung verschiedener Gläubiger bei mehreren Todesfällen aus einen Unfall. In solchen Fällen kann nur die verhältnismäßige Kürzung aller Einzelposten dem Sinn des § 12 StVG entsprechen. Dann aber ist es gerechtfertigt, dieselbe Berechnung wie im Rahmen dos § 12 StVG jedenfalls in denjenigen Fällen anzuwenden, in denen es wie im vorliegenden Fall infolge teilweisen Forderungsüberganges oder aus sonstigen Gründen auf die Berechnung der einzelnen, der Art nach verschiedenen Schadensposten im Verhältnis zu den Höchstbeträgen des § 12 Abs. 1 StVG ankommt. Das ist derselbe Grundsatz, den der erkennende Senat in seinen Entscheidungen zum Übergang von Ersatzforderungen nach dem Straßenverkehrsgesetz auf den Kaskoversicherer gemäß § 67 VVG angewandt hat. Dort hat er ausgeführt, daß die Normierung einer Höchstsumme, bis zu der aus Halterhaftung Schadensersatz verlangt werden kann, eine verhältnismäßige Kürzung jedes ersetzt verlangten Schadenspostens bewirkt, so daß bildlich gesprochen der Schädiger im Rahmen der Halterhaftung jeden Pfennig des Gesamtschadens im Verhältnis des Gesamtschadens zu den Höchstbeträgen abzudecken hat (vgl. BGHZ 47, 196; 50, 271).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar wiederholt (insbesondere im Urteil vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61 = VersR 1962, 829) entschieden, daß Kapitalzahlungen, die der Schädiger geleistet hat, bei der Errechnung der Rente, die er dem Verletzten im Haftungsrahmen des § 12 StVG noch entrichten muß, voll zu berücksichtigen seien, so daß sich dadurch die Jahresrente entsprechend mindert. Diese Rechtsprechung steht aber der Entscheidung durch den erkennenden Senat nicht entgegen, weil es sich bei den vom VI. Zivilsenat entschiedenen Streitigkeiten immer um Fälle gehandelt hat, bei denen nur ein Gläubiger vorhanden war. Im vorliegenden Fall geht es jedoch darum, daß die auf Grund der Tötung eines Menschen entstandenen verschiedenen Entschädigungsforderungen mehreren Gläubigern zustehen, nämlich hier der Witwe und mehreren Sozialversicherungsträgern. Einen solchen Fall hat der VI. Zivilsenat, wie er mitgeteilt hat, noch nicht entschieden. Diese Fallgestaltung liegt anders, als wenn nur einem Gläubiger die Rente gekürzt wird, weil er selbst bereits hohe Kapitalentschädigungen erhalten hat. Der erkennende Senat beschränkt seine Entscheidung bewußt auf den Fall, daß die Entschädigungsansprüche wegen der Tötung eines Menschen mehreren Gläubigern zustehen. Er läßt dahingestellt, ob er sich in den anderen Fällen der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats anschließen kann.
Die hier entwickelte Auffassung und die danach notwendige Berechnungsweise führen allerdings dazu, daß jede Veränderung eines Schadenspostens - etwa die Erhöhung eines Kapitalbetrages im Verlauf der Schadensentwicklung, die Erhöhung oder die Ermäßigung der Rente infolge vermehrter Bedürfnisse eines Rentenberechtigten oder der Wegfall eines Rentenberechtigten - eine Neuberechnung des Gesamtschadens und eine Neuverteilung der Höchstbeträge erforderlich machen kann, soweit sich hierdurch die Höhe des Gesamtschadens und das Verhältnis der Einzelposten zu ihm ändern. Daß in einem solchen Fall die Höchstbeträge neu verteilt werden müssen, gebietet die Gerechtigkeit. Denn es wäre unerträglich, daß z.B. der Wegfall eines Rentenberechtigten allein dem Schädiger zum Vorteil gereichen würde, wenn andere Geschädigte vorhanden sind, die sich wegen der Rentenberechtigung des nun weggefallenen Geschädigten eine Kürzung an ihren Kapital- oder Rentenforderungen gefallen lassen mußten. Diese Notwendigkeit der Neuberechnung bereitet der Schadensabwicklung jedoch nicht so erhebliche Schwierigkeiten, daß aus diesem Grunde der vom Reichsgericht befürworteten Berechnungsmethode, die im übrigen eine Neuverteilung der Höchstbeträge ebenfalls nicht völlig ausschließen kann (vgl. hierzu Isaac-Sieburg, Automobilgesetz 2. Aufl. S. 382/3; Oberländer-Bezold, Das Automobilrecht 1925 S. 253/4), der Vorzug gegeben werden müßte. Verfahrensrechtlich sind durch §§ 323, 767 ZPO hinreichende Möglichkeiten gegeben, die Berechnung den neuen Verhältnissen jeweils anzupassen.
Gewiß kann es Mißhelligkeiten geben, wenn der Verpflichtete dem Verletzten Kapitalbeträge erstattet hat, weil er noch nicht übersah, daß der Haftungshöchstbetrag nicht ausreichen wird. Soweit das darauf beruht, daß der Verpflichtete bei sorgfältiger Prüfung erkennen konnte, zur Zeit seiner Zahlung würde der Haftungshöchstbetrag nicht ausreichen, liegt der Sachverhalt nicht anders, als wenn der Verpflichtete an einen Verletzten zahlt und nicht erkannt oder nicht erfahren hat, daß noch weitere Verletzte vorhanden sind, auf die der Haftungshöchstbetrag zu verteilen ist, oder wenn der Verpflichtete einen Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger nicht berücksichtigt hat. In den Fällen einer gesetzlichen Haftungsbeschränkung durch eine Haftungshöchstsumme muß sich eben der Verpflichtete vor Zahlung größerer Beträge stets Gewißheit darüber verschaffen, welche Ansprüche überhaupt in Frage kommen können. Deshalb sieht das Straßenverkehrsgesetz auch Meldepflichten und kürzere Verjährungsfristen vor.
Soweit allerdings der Verpflichtete zur Zeit der Zahlung noch nicht wissen konnte, ob und wie sich die bei der anteilsmäßigen Verteilung des Haftungshöchstbetrags zu berücksichtigende Rente in Zukunft erhöhen würde, könnte es zu Überzahlungen von Kapitalbeträgen kommen. Zu wessen Lasten diese Überzahlungen gehen, ob zu Lasten des Schädigers, der nochmals, also insgesamt mehr als den Haftungshöchstbetrag zahlen müßte, oder ob zu Lasten des zu günstig behandelten Kapitalgläubigers, der die "ungerechtfertigte Bereicherung" an den Schädiger oder den Geschädigten herauszugeben hätte, oder ob zu Lasten des zu ungünstig behandelten Rentengläubigers, der vom Schädiger nichts erhalten würde, vielleicht aber gegen den Kapitalgläubiger Ansprüche, dann aber nur solche aus ungerechtfertigter Bereicherung hätte, wird in Anlehnung an die im Bürgerlichen Gesetzbuch aufgestellten allgemeinen Grundsätze über die Wirkung und die Rechtsfolgen bei Zahlungen nach einem Forderungsübergang gelöst werden können. Unüberbrückbare Schwierigkeiten, insbesondere Nichtpraktikabilität der hier vertretenen Rechtsansicht zur Verteilung der Höchsthaftungssumme auf Kapital und Rente ergeben sich daraus nicht.
Zur Ermittlung des von der Beklagten der Klägerin geschuldeten Rentenanspruchs im Rahmen der Höchstbeträge des § 12 StVG sind demnach zunächst sämtliche Schadensposten zu ermitteln und zusammenzurechnen, welche die Beklagte infolge der Tötung des Versicherten Hupe nach § 18 StVG zu ersetzen hat (Kosten der versuchten Heilung, Beerdigungskosten, entzogener Unterhalt). Zur Ermittlung des Gesamtschadensbetrages ist die Rente für den entzogenen Unterhalt auf Kapital umzurechnen; auf die Frage, ob der Vorletzte und sein Rechtsnachfolger ein Wahlrecht hat, den Verdienstausfall als Rente oder als Kapitalbetrag zu verlangen (vgl. dazu Urteil des VI. Zivilsenats des BGH vom 17. März 1964 - VI ZR 15/63 = IM § 13 StVG Nr. 1 = MDR 1964, 494), braucht hier zur Zeit nicht eingegangen zu werden, weil hier entzogener Unterhalt bisher nur als Rente verlangt wird.
Dabei kann die Kapitalisierung der Rente in diesem Zusammenhang nicht nach den individuellen Verhältnissen der Rentenberechtigten (begrenzte Laufzeit entsprechend ihrer Lebenserwartung etc.) vorgenommen werden, sondern es ist der Umrechnungsmaßstab zugrundezulegen, den der Gesetzgeber selbst in § 12 Abs. 1 StVG bei der Festsetzung des Rentenhöchstbetrages zugrundegelegt hat, da nur diese Berechnungsweise Aufschluß darüber geben kann, in welchem Umfang der (kapitalisierte) Rentenbetrag den (Kapital) Höchstbetrag des § 12 Abs. 1 StVG überschreitet. § 12 Abs. 1 StVG geht davon aus, daß die Zahlung von 6 % Zinsen aus einem auf unbestimmte Zeit bereitgestellten Kapital der Zahlung des Kapitals entspricht. Demgemäß sind die Rentenbeträge für die Berechnung des Gesamtschadens unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % bei unendlicher Laufzeit kapitalisiert zu veranschlagen (vgl. BGH VersR 1958, 324; 1968, 664). Für die hier angeblich geschuldete Rente von 500 DM monatlich ergäbe das einen Kapitalbetrag von 100.000 DM. Der so ermittelte Gesamtschadens (kapital) betrag ist in der Weise auf den (Kapital-)Höchstbetrag des § 12 Abs. 1 StVG a.F. zurückzuführen, daß jeder einzelne Schadensposten in dem Verhältnis gekürzt wird, in dem der Gesamtschaden zum (Kapital)Höchstbetrag steht. Der nach dieser Maßgabe gekürzte, kapitalisierte Rentenbetrag ist sodann nach dem Umrechnungsmaßstab des § 12 Abs. 1 StVG auf Rente wieder umzurechnen; seine Verzinsung mit 6 % ergibt die dann höchstzulässige Rente. Dieser Betrag ist die Rente, welche die Beklagte für den entzogenen Unterhalt schuldet und die in Höhe der von der Klägerin zu erbringenden Versicherungsleistungen auf diese nach § 1542 RVO übergegangen ist.
Da der Sachverhalt sowohl für die danach erforderliche Berechnung des Gesamtschadens als auch hinsichtlich der Höhe der von der Klägerin erbrachten und zu erbringenden Leistungen noch weiterer Aufklärung bedarf, die das Revisionsgericht nicht vornehmen kann, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Bei der Berechnung des Gesamtschadens und der Verteilung der Höchstbeträge für die Vergangenheit wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Berechnung "pro rata temporis" vorzunehmen ist, wenn sich in dem Beurteilungszeitraum der Rentenschaden (entzogener Unterhalt) geändert haben sollte. In diesem Fall kann nicht eine Durchschnittsrente für den ganzen Beurteilungszeitraum zugrundegelegt worden. Denn für die Rente genügt es nach § 12 Abs. 1 StVG nicht, daß der jährliche Durchschnitt die Höchstbeträge nicht übersteigt, sondern kein Jahresbetrag darf über sie hinausgehen. Das muß auch bei der Verteilung der Höchstbeträge berücksichtigt werden.
Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu übertragen, da der Ausgang des Rechtsstreits nicht feststeht.
Fundstellen
Haufe-Index 3018648 |
BGHZ 51, 226 - 236 |
BGHZ, 226 |
DB 1969, 390-392 (amtl. Leitsatz) |
NJW 1969, 656-660 (Volltext mit amtl. LS) |
MDR 1969, 375 |
MDR 1969, 375-376 (Volltext mit amtl. LS) |