Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Honorars für erbrachte Architekten- und Ingenieurleistungen in Anspruch.

Auf der Grundlage einer Ende 1991 getroffenen Pauschalpreisvereinbarung für verschiedene Bauvorhaben im Beitrittsgebiet beauftragte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger, den Umbau dreier Lagerhallen in N. zu einem Baumarkt als Architekt und Ingenieur umfassend zu betreuen. Es kam zu Planänderungen, über deren Umfang und gesonderte Vergütung die Parteien ebenso streiten wie über den Umfang und die Qualität der Leistungen des Klägers. Am 9. August 1994 stellte er als Honorar „für die Mehrfachplanung laut § 20 HOAI” 173.420 DM in Rechnung. Die Schlußrechnung vom Folgetag weist nach Abzug verschiedener Abschlagszahlungen eine Restforderung in Höhe von 99.144,37 DM aus.

Beide Beträge hat er mit der Klage geltend gemacht und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 272.564,37 DM nebst Zinsen beantragt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ausgleich der Schlußrechnung, weil die dieser zugrunde gelegte Pauschalhonorarvereinbarung wegen Unterschreitens der Mindestsätze unwirksam und die hilfsweise eingeführte Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI nicht prüffähig sei. Ebensowenig stehe dem Kläger Honorar für eine Mehrfachplanung gemäß Rechnung vom 9. August 1994 zu. Die Voraussetzungen des § 20 HOAI lägen nicht vor. § 20 HOAI sei zudem nur auf die Vor- und Entwurfsplanung anzuwenden und nicht auf die Leistungsphasen 1 und 4 bis 9 des § 15 HOAI, was der Kläger verkenne. Die streitigen Änderungsleistungen seien als besondere Leistungen nur zu vergüten, wenn dazu eine schriftliche Vereinbarung vorliege (§ 5 Abs. 4 HOAI). Aus gleichen Gründen scheide ein Anspruch des Klägers wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Schließlich sei die Rechnung nicht prüfbar, da sie nicht den Berechnungsgrundsätzen des § 20 HOAI entspreche.

Mit der Berufung hat der Kläger die Klageforderung weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung in Höhe des der Rechnung vom 9. August 1994 entsprechenden Teilbetrages von 173.420 DM durch Teilurteil als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

Die nach § 547 ZPO unbeschränkt statthafte Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Berufungsbegründung lasse zur Frage der Zulässigkeit der Berechnung einer „Mehrfachplanung laut § 20 HOAI”, die den alleinigen Gegenstand der Rechnung vom 9. August 1994 bilde, eine konkrete Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil vermissen; allenfalls zur fehlenden Prüffähigkeit seien – allerdings nicht hinreichend konkrete – Begründungsansätze zu finden. Hinsichtlich dieses Teils der Klage sei deshalb die Berufung zu verwerfen.

II.

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Berufung des Klägers war unzulässig.

1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. aus neuerer Zeit Beschluß vom 6. März 1997 – VII ZB 26/96, BauR 1997, 695 = ZfBR 1997, 243 = NJW 1997, 1787; Urteile vom 18. Juni 1998 – IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126; vom 6. Mai 1999 – III ZR 265/98, MDR 1999, 952). Soweit das Gericht seine Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt hat, muß der Berufungskläger demgemäß in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht trägt (BGH, Beschluß vom 25. Januar 1990 – IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184 = BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Anfechtungsgründe 1; Urteile vom 13. November 1997 – VII ZR 199/96, BauR 1998, 371 = ZfBR 1998, 90 = NJW 1998, 1081; vom 11. November 1999 – VII ZR 68/99).

2. Die Berufungsbegründung des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht.

a) Sie verhält sich nur zur Wirksamkeit der Honorarvereinbarung der Parteien, nicht aber zu den selbständigen Begründungen im angefochtenen Urteil, warum – ungeachtet der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung – die Honorarforderung wegen behaupteter Mehrfachplanung nicht begründet sei.

b) Zu Unrecht meint die Revision, die Berufung sei auch für den der Rechnung vom 9. August 1994 entsprechenden Teilbetrag jedenfalls dadurch ausreichend begründet worden, daß sich der Kläger hilfsweise zur Begründung der gesamten Klageforderung auf die Abrechnung seiner Gesamtleistung nach den Mindestsätzen der HOAI bezogen habe. Das steht mit der Berufungsbegründung nicht in Einklang. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat der Kläger den der Rechnung vom 9. August 1994 entsprechenden Teilbetrag nicht hilfsweise auf das Honorar gestützt, das sich aus einer Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI ergebe, sondern sich eine Gesamtabrechnung auf dieser Grundlage für die Zukunft vorbehalten.

 

Unterschriften

Ullmann, Thode, Hausmann, Wiebel, Kuffer

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 16.12.1999 durch Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 557121

NJW 2000, 1863

BauR 2000, 769

NJW-RR 2000, 685

NZBau 2000, 204

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