Leitsatz (amtlich)
Ist in einem Außervollzugsetzungsbeschluss für einen Haftbefehl bestimmt, dass der Beschuldigte eine Sicherheit als "Eigenhinterleger" zu leisten habe, steht dies weder der Aufnahme eines Darlehens durch den Beschuldigten zum Zwecke der Aufbringung der Kaution noch der Abtretung des künftigen Rückzahlungsanspruches gegen die Hinterlegungsstelle an den Darlehensgeber entgegen.
Normenkette
StPO §§ 116, 116a; BGB § 399; ZPO § 851
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 04.12.2014; Aktenzeichen 8 U 327/14) |
LG München I (Entscheidung vom 08.01.2014; Aktenzeichen 30 O 16882/13) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des OLG München vom 4.12.2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über Wirksamkeit und Rang einer Abtretung zugunsten der Klägerin und einer Pfändung zugunsten des Beklagten.
Rz. 2
Das AG hatte am 20.12.2011 einen Haftbefehl gegen den Zedenten Dr. K. (nachfolgend: Beschuldigter) erlassen. Mit Beschluss vom 21.12.2011 setzte ihn der Ermittlungsrichter außer Vollzug. Als Auflage wurde u.a. bestimmt, dass der Beschuldigte "als Eigenhinterleger" eine Sicherheit i.H.v. 1 Mio. EUR bei der Hinterlegungsstelle des AG zu hinterlegen habe.
Rz. 3
Die Klägerin, die mit dem Beschuldigten in Geschäftsbeziehungen stand, überwies am 21.12.2011 einen Betrag von 500.000 EUR auf ein Anderkonto des Strafverteidigers des Beschuldigten. Dieser Betrag wurde zur Erbringung der Sicherheit verwendet. Am 20.9.2012 schloss die Klägerin mit dem Beschuldigten eine Vereinbarung, wonach sich dieser verpflichtete, der Klägerin den überwiesenen Betrag zzgl. 6 v.H. Zinsen pro Jahr ab dem 1.12.2012 zurückzuzahlen. Der Anspruch sollte mit der Freigabe der Kaution oder mit dem Verfall fällig werden. Gleichzeitig trat der Beschuldigte sämtliche Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Kaution gegen die Hinterlegungsstelle bis zur Höhe des Darlehensbetrages einschließlich der Zinsen an die Klägerin ab, die diese Abtretung annahm.
Rz. 4
Mit Beschluss des AG vom 13.11.2012 wurden der Haftbefehl sowie der Außervollzugsetzungsbeschluss aufgehoben und der Beschuldigte aufgrund eines neuen Haftbefehls wieder inhaftiert. Mit Datum vom 6.12.2012 ordnete das AG zur Sicherung der den Verletzten aus den in Rede stehenden Straftaten des Beschuldigten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüchen den dinglichen Arrest in das Vermögen des Beschuldigten i.H.v. 3.451.067,38 EUR an. In Vollziehung dieses Arrestbeschlusses pfändete die Staatsanwaltschaft München I mit Beschluss vom 11.12.2012 den Anspruch des Beschuldigten auf Rückzahlung des hinterlegten Betrages bis zu einer Höhe von 1 Mio. EUR.
Rz. 5
Mit der vorliegenden Drittwiderspruchsklage macht die Klägerin geltend, die Pfändung sei in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 500.000 EUR nebst Zinsen ab dem 1.12.2012 unwirksam. Sie begehrt, die Pfändung insoweit für unzulässig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe des hinterlegten Geldbetrages in dieser Höhe zu erklären und der Auszahlung an die Klägerin zuzustimmen.
Rz. 6
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Abweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 7
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Rz. 8
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die zulässige Drittwiderspruchsklage sei begründet, weil die in Vollziehung des Arrestbeschlusses erfolgte Pfändung unwirksam gewesen sei, soweit der gepfändete Anspruch nicht dem Beschuldigten, sondern aufgrund der zeitlich früheren Abtretung der Klägerin zugestanden habe.
Rz. 9
Die Abtretung an die Klägerin sei wirksam gewesen. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte "Eigenhinterleger" gewesen sei, ergebe sich keine Zweckbindung, die der Wirksamkeit nach § 399 Fall 1 BGB entgegenstehe. Dass der Beschuldigte die Sicherheit als "Eigenhinterleger" zu erbringen gehabt habe, habe nicht gehindert, dass der Beschuldigte hierfür Mittel verwendet habe, die ihm im Wege eines Darlehens zur Verfügung gestellt worden seien. Zweck der Sicherheitsleistung sei es, auf den Beschuldigten psychischen Zwang auszuüben, sich dem Verfahren nicht zu entziehen, weil sonst die Sicherheit verfalle. Die Anordnung, die Sicherheit als "Eigenhinterleger" zu erbringen, solle diese Zwangswirkung verstärken, weil die Aussicht des Verfalls einer von einem Dritten gestellten Sicherheit kein ausreichend starkes Fluchthemmnis bilde. Habe sich der Beschuldigte die Mittel aber in zulässiger Weise durch Darlehen verschafft, bestehe der Anreiz für den Beschuldigten, die Sicherheit nicht verfallen zu lassen, von vorneherein nicht in der Sorge, eigenes Vermögen einzubüßen, sondern darin, im Falle des Verfalls die Beziehung zu dem Dritten zu belasten. Dieses Fluchthemmnis werde durch die Abtretung nicht weiter abgeschwächt.
Rz. 10
Der Umstand, dass durch die Abtretung der Anspruch auf Rückzahlung der Sicherheit einer Pfändung zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten von Tatgeschädigten entzogen werden könne, sei unerheblich, weil die Sicherheitsleistung im Wege der Eigenhinterlegung nicht den Zweck verfolge, Geldbeträge für einen späteren Verfall oder eine spätere Einziehung zu sichern. Er diene ausschließlich dazu, ein zusätzliches Fluchthemmnis zu schaffen.
Rz. 11
Ein Abtretungsverbot gem. § 399 Fall 2 BGB scheide aus, weil eine entsprechende rechtsgeschäftliche Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner nicht vorgelegen habe. Die Auflage des Haftrichters habe keinen rechtsgeschäftlichen Charakter gehabt, sondern sei in Wahrnehmung strafprozessualer Befugnisse angeordnet worden.
Rz. 12
Ein Abtretungsverbot ergebe sich auch sonst nicht aus dem Gesetz.
Rz. 13
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung stand.
Rz. 14
a) Die Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO ergibt sich aus § 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 928 ZPO (BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - IX ZB 265/04, BGHZ 164, 176, 178).
Rz. 15
b) Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, weil die Abtretung des Auszahlungsanspruchs an die Klägerin vor der Pfändung dieses Anspruchs durch die Staatsanwaltschaft in Vollzug der Anordnung des dinglichen Arrestes erfolgte. Entgegen der Ansicht der Revision stand die Anordnung im Außervollzugsetzungsbeschluss vom 21.12.2011, wonach der Beschuldigte die Kaution als "Eigenhinterleger" zu erbringen hatte, einer Abtretung nach § 399 BGB nicht entgegen.
Rz. 16
aa) Die Frage ist allerdings streitig. Manche nehmen, anders als das Berufungsgericht, an, die Bestimmung im Außervollzugsetzungsbeschluss, dass die Kaution vom Beschuldigten als "Eigenhinterleger" zu erbringen sei, habe in jedem Fall die Unabtretbarkeit des Rückzahlungsanspruchs zur Folge. Es stehe im freien Ermessen des Haftrichters, ob er die Sicherheit nur durch den Beschuldigten oder auch durch einen Dritten zulasse. Wenn der Beschuldigte den Anspruch auf Rückzahlung abtreten könne, werde die von ihm selbst erbrachte Sicherheit zu einer Fremdsicherheit. Ließe man dies zu, könne der Beschuldigte in das Wahlrecht des Richters eingreifen (OLG München, NJW-RR 1998, 1372; OLG Hamm, StRR 2009, 271 Rz. 3; Posthoff in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 5. Aufl., § 116a Rz. 2).
Rz. 17
bb) Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Beschuldigte kann den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution auch dann an einen Dritten abtreten, wenn er die Kaution als "Eigenhinterleger" erbracht hat (vgl. z.B. Herrmann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl., § 116 Rz. 27; Sättele, StV 2000, 510; Schlothauer in Strafverteidigung im Rechtsstaat, 25 Jahre Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins, S. 1039).
Rz. 18
(1) Nach § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO kann ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr vom Richter u.a. außer Vollzug gesetzt werden bei Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen Dritten. Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit gem. § 116a Abs. 2 StPO nach freiem Ermessen fest. Er kann gem. § 116a Abs. 1 StPO auch zulassen, dass die Sicherheit durch Bürgschaft einer geeigneten Person geleistet wird. Dabei meint hier die "Bürgschaft" nicht die in §§ 765 ff. BGB geregelte Bürgschaft, vielmehr muss ein Schuldversprechen eines Dritten in Form eines aufschiebend bedingten selbstschuldnerischen Zahlungsversprechens vorliegen, etwa durch Angehörige oder eine Bank (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, StV 2001, 120, 121; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 116a Rz. 4).
Rz. 19
Wird eine Sicherheit durch einen Dritten zugelassen, kann diese nach Maßgabe des richterlichen Beschlusses durch Hinterlegung von Bargeld oder Wertpapieren oder durch ein Schuldversprechen des Dritten erbracht werden. Wird dagegen eine Sicherheitsleistung dahingehend angeordnet, dass ein Beschuldigter als Sicherheit eine Geldsumme als "Eigenhinterleger" erbringen muss, ist eine Sicherheitsleistung durch Dritte ausgeschlossen. Der Beschuldigte muss die Sicherheit selbst erbringen. Dazu, wie das Geld zuvor in sein Vermögen gelangt ist, wird hierdurch keine Aussage getroffen. Vor allem ist nicht etwa gefordert, dass der Beschuldigte nach Erbringung der Sicherheit schuldenfrei sein müsste. Deshalb bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass der Beschuldigte den Kautionsbetrag aus früher aufgenommenen und noch nicht zurückgezahlten Darlehen bestreitet. Nichts anderes kann gelten, wenn er ein Darlehen gerade zur Aufbringung der Kaution aufnimmt. Ist in dem Haftverschonungsbeschluss bestimmt, dass die Kaution vom Beschuldigten persönlich zu leisten ist, muss er lediglich das Geld beim AG selbst hinterlegen (BGH, Urt. v. 22.7.2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1827; OLG Düsseldorf, StV 1990, 167; OLG Hamm, JMBl. NW 1991, 58; Graf in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 116a Rz. 3). Mehr ist von ihm nicht gefordert.
Rz. 20
(2) Die Kaution dient ausschließlich der Erfüllung des Zweckes der Untersuchungshaft, nämlich dass sich der Beschuldigte dem weiteren Verfahren und, was sich aus § 124 Abs. 1 StPO ergibt, der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme stellt (Herrmann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, a.a.O., § 116 Rz. 27; Graf in Karlsruher Kommentar zur StPO, a.a.O., § 116 Rz. 18).
Rz. 21
Wird die Sicherheit frei, weil der Beschuldigte wieder in Haft genommen oder der Haftbefehl wegen weggefallenen Tatverdachts aufgehoben wird (§ 123 Abs. 2 StPO), hat derjenige, der die Sicherheit erbracht hat, Anspruch auf Rückzahlung nach Maßgabe der landesrechtlichen Hinterlegungsvorschriften. Der Staat ist nicht berechtigt, gegen den Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Betrages etwa mit einer Steuerforderung aufzurechnen (BGH, Urt. v. 24.6.1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109). Ebenso wenig kann mit den Verfahrenskosten oder einer Geldstrafe aufgerechnet werden (OLG Frankfurt, StV 2000, 509; LG München II, StV 1998, 554; Herrmann, a.a.O., Rz. 27; Graf/Krauß, StPO, 2. Aufl., § 116a Rz. 4; Graf in Karlsruher Kommentar zur StPO, a.a.O., Rz. 8). Die Leistung einer Sicherheit, auch wenn sie durch den Beschuldigten erfolgt, für den zu dieser Zeit noch die Unschuldsvermutung gilt, ist keine Strafe oder strafähnliche Sanktion. Sie enthält kein sozialethisches Unwerturteil (BVerfG, NJW 1991, 1043). Deshalb ist mit ihr die Verfolgung anderer als der genannten Zwecke ausgeschlossen (BVerfG, a.a.O.). Auch die Forderung des Beschuldigten auf Rückzahlung einer frei gewordenen Sicherheit kann deshalb nicht mit einem sozialethischen Unwerturteil belegt werden.
Rz. 22
(3) Die Forderung auf Rückzahlung der frei gewordenen Kaution ist, wie jede Forderung, grundsätzlich abtretbar und pfändbar. Davon ist der BGH in der Vergangenheit als selbstverständlich ausgegangen (BGH, Urt. v. 24.6.1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 110, 115; vom 22.7.2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1827; OLG Frankfurt, StV 2000, 509).
Rz. 23
Treffen eine Pfändung und eine Abtretung zusammen, gilt der Grundsatz der Priorität (BGH, Urt. v. 24.6.1985, a.a.O., S. 115; vom 22.7.2004, a.a.O., S. 1827). Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Rechtsberater des für die Gestellung der Kaution durch den Beschuldigten darlehensgebenden Mandanten verpflichtet, diesen darauf hinzuweisen, dass eine Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs durch Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung der Kaution geboten sein kann, wenn eine Pfändung dieses Anspruchs zu befürchten ist (BGH, Urt. v. 22.7.2004, a.a.O., S. 1827 m.w.N.).
Rz. 24
(4) Einer Abtretbarkeit des Anspruchs auf Rückzahlung der Kaution stünde allerdings § 399 Fall 1 BGB entgegen, wenn die Rückzahlung an einen anderen als den Beschuldigten nicht ohne Veränderung des Inhalts dieser Zahlung erfolgen könnte. Das hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.
Rz. 25
(a) Die Annahme, der Beschuldigte greife durch eine Abtretung in das Wahlrecht des Haftrichters ein, ob eine Fremdsicherheit oder eine Eigensicherheit des Beschuldigten zu leisten sei, ist unzutreffend. Welche Art von Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen Dritten zu leisten ist, kann der Richter gem. § 116a Abs. 2 StPO nach freiem Ermessen festsetzen. Ordnet er an, dass der Beschuldigte die Sicherheit als "Eigenhinterleger" zu erbringen habe, ist damit, wie ausgeführt, nur gesagt, dass die Sicherheit gegenüber der Hinterlegungsstelle nicht von einem Dritten erbracht werden kann. In die Regelungskompetenz des Richters wird nicht dadurch eingegriffen, dass der Beschuldigte ein Darlehen aufnimmt.
Rz. 26
Dies zeigt sich auch daran, dass die jederzeit mögliche Pfändung des Rückzahlungsanspruchs durch einen Gläubiger, auch den Darlehensgläubiger, vom Beschuldigten gar nicht zu beeinflussen ist. Die Pfändung hat aber dieselben Auswirkungen wie die Abtretung. Der Beklagte hätte gegen eine Pfändung auch keine Einwendungen, wie seine eigene Pfändung zeigt. Auch durch sie wird nicht in die Entscheidungshoheit des Haftrichters eingegriffen.
Rz. 27
(b) Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es der Zweck der Kaution ist, auf den Beschuldigten dahingehend einzuwirken, dass dieser sich dem Verfahren nicht entzieht (BVerfG, NJW 1991, 1043). Hat der Beschuldigte als "Eigenhinterleger" sich die Mittel in zulässiger Weise durch Darlehen beschafft, belastete ein Verfall der Kaution gleichwohl in erster Linie ihn selbst, weil der Darlehensgläubiger wegen seines Rückforderungsanspruchs auch auf das sonstige Vermögen des Beschuldigten zugreifen könnte. Die Annahme, der Beschuldigte sei in einem solchen Fall selbst nicht belastet, ist unzutreffend. Die Art der Belastung mag der Haftrichter nach den Umständen des Einzelfalls für unzureichend halten, um die Fluchtgefahr zu bannen; dann kann er entsprechende weitere Anordnungen treffen.
Rz. 28
Ist der Beschuldigte allerdings vermögenslos, besteht seine Sorge für den Fall des Verfalls der Kaution vor allem in der Befürchtung, die Beziehung zu dem Dritten zu belasten. Diese Befürchtung wird durch eine Abtretung des Rückzahlungsanspruchs an den Dritten gemindert. Die Rückzahlung an den Dritten setzt aber weiterhin voraus, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren nicht entzieht. Eine Minderung des Fluchthemmnisses tritt deshalb durch die Abtretung nicht zwangsläufig ein. Dem Haftrichter steht es frei, dies im Einzelfall anders zu beurteilen und entsprechend für den Beschuldigten ergänzende Anordnungen zu treffen. Dies ist hier nicht geschehen.
Rz. 29
(c) Die Annahme der Revision, durch die Abtretung wandele sich die zu leistende Sicherheit in eine Sicherheit des Darlehensgebers um, ist ebenfalls rechtlich unzutreffend. Sie verkennt zudem, dass durch die Abtretung die Sicherheit zum Zwecke des Strafverfahrens völlig unberührt bleibt. Der Zugriff des Zessionars ist letztlich nur möglich, wenn die Sicherheitsleistung nicht verfällt, der Beschuldigte sich also dem Strafverfahren stellt. Dann hat die Sicherheit ihren strafprozessualen Zweck aber vollständig erfüllt.
Rz. 30
(d) Der Beschuldigte wird eine Abtretung im Übrigen nicht vornehmen, um sich dem Strafverfahren leichter entziehen zu können. Er handelt vielmehr so, um denjenigen, der ihm mit einem Darlehen geholfen hat, abzusichern und vor dem Zugriff von Pfändungsgläubigern zu schützen. Enthält die Leistung einer Kaution keinen sozialethischen Unwertgehalt (BVerfG, a.a.O.), gilt dies auch und erst recht für das Darlehen, das ein Dritter dem Beschuldigten zur Stellung der Kaution zur Verfügung stellt. Dass er hierfür eine Sicherheit in der Form begehrt und erhält, dass er das von ihm zur Verfügung gestellte Geld wieder zurückerhält, wenn sich der Beschuldigte entsprechend dem Zweck der Kaution dem Verfahren gestellt hat oder die Sicherheit sonst frei wird, ist in keiner Weise zu missbilligen. Den möglichen Opfern des Beschuldigten wird dadurch kein Nachteil zugefügt. Der Darlehensgeber ist nicht verpflichtet, den Geschädigten vorrangigen Zugriff auf dieses Geld zu Lasten seines Vermögens zu gestatten. Er selbst ist den Geschädigten nicht ersatzpflichtig.
Rz. 31
(e) § 399 Fall 1 BGB stellt auf die abgetretene Forderung ab. Das ist hier die Forderung auf Rückzahlung der Kaution, wenn diese frei geworden ist. Sie wird dann zurückgezahlt, weil sie für die Zwecke der Sicherung der Durchführung des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird. Dann ist aber für diesen Zweck unerheblich, an wen sie zurückgezahlt wird.
Rz. 32
(5) Würde man im Streitfall annehmen, dass die Forderung auf Rückzahlung der Kaution bei "Eigenhinterlegern" wegen Zweckverfehlung nach § 399 Fall 1 BGB nicht abtretbar wäre, hätte dies vollstreckungsrechtlich zur Folge, dass die Forderung gem. § 851 ZPO auch nicht gepfändet werden könnte. § 851 Abs. 2 ZPO ist dem Wortlaut nach zu weit geraten. Er meint nur den Fall des § 399 Fall 2 BGB, wonach die Parteien die Abtretbarkeit einer Forderung durch Vereinbarung ausschließen können. Dass ein solcher Fall hier vorläge, hat das Berufungsgericht zutreffend abgelehnt. Die Revision erhebt hiergegen zu Recht keine Einwendungen. § 851 Abs. 2 ZPO will verhindern, dass allein durch Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, eine Forderung solle unabtretbar sein, auch deren Unpfändbarkeit erreicht werden kann, obwohl die Forderung nach den allgemeinen Vorschriften pfändbar wäre (BGH, Urt. v. 26.4.1978 - VIII ZR 18/77, WM 1978, 613 f.; v. 21.6.1985 - V ZR 37/84, BGHZ 95, 99, 101 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 851 Rz. 6; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 12. Aufl., § 851 Rz. 8).
Rz. 33
Im Falle des § 399 Fall 1 BGB wäre gem. § 851 ZPO eine Pfändung nur im Rahmen der Identität der Forderung zulässig, d.h. nur, wenn sie die Forderung ihrer Zweckbestimmung zuführen würde. Die Pfändung dürfte also nur zu dem Zweck erfolgen, der mit der Kaution verfolgt wird, nämlich dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren stellt. Die vom Beklagten zu anderen Zwecken erfolgte Pfändung wäre dann gem. § 851 ZPO ebenfalls unzulässig gewesen, und zwar insgesamt, nicht nur in dem von der Drittwiderspruchsklage verfolgten Umfang (BGH, Urt. v. 15.5.1985 - IVb ZR 33/84, BGHZ 94, 316, 322; Musielak/Voit/Becker, a.a.O., § 851 Rz. 3; Zöller/Stöber, a.a.O., § 851 Rz. 3; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 7. Aufl., § 851 Rz. 21).
Rz. 34
c) Ein Fall des § 399 Fall 2 BGB liegt nicht vor. Ein Abtretungsverbot ergibt sich auch nicht aus sonstigen Vorschriften. Beides hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt und wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht hat folglich der Klage insgesamt zutreffend stattgegeben.
Fundstellen
NJW 2016, 1451 |
NJW 2016, 9 |
NStZ 2016, 620 |
WM 2016, 757 |
JZ 2016, 350 |
MDR 2016, 794 |
NStZ-RR 2016, 6 |
ZInsO 2016, 964 |
InsbürO 2016, 383 |
NJW-Spezial 2016, 314 |
StV 2016, 817 |
StraFo 2016, 249 |