Leitsatz (amtlich)
›a) An der bisherigen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der entsprechenden Anwendung von § 89 b HGB auf Vertragshändlerverträge (zuletzt Senatsurteile vom 6. Oktober und 1. Dezember 1993 - WM 1994, 243 und 548 m.w.Nachw.) wird festgehalten.
b) Hat der Kraftfahrzeug-Vertragshändler aufgrund einer Verpflichtung aus dem Händlervertrag seine Kundendaten einem Marketingunternehmen mit der Weisung mitgeteilt, diese zum Zwecke der Werbung und Kundenkontaktpflege zu nutzen, so ist die Marketingfirma nach Beendigung des Händlervertrages und der eigenen Vertragsbeziehungen zum Vertragshändler auch ohne besondere Vereinbarung verpflichtet, die Kundendaten wieder an den Vertragshändler zu übermitteln und bei sich zu löschen.‹
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beklagte befaßt sich mit dem Vertrieb von Toyota Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger war Vertragshändler der Beklagten in der Zeit vom 1. März 1983 bis zur ordentlichen Kündigung des Vertragshändlervertrages durch die Beklagte zum 30. Juni 1993. Er macht einen Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB geltend. Der schriftliche Händlervertrag enthält in § 7 Nr. 6 u.a. folgende Regelung:
"Der Vertragshändler ist nicht verpflichtet, Toyota die Namen seiner Kunden zu nennen, und Mitarbeiter von Toyota sind dementsprechend nicht berechtigt, sich Namen von Kunden des Vertragshändlers zu notieren, wenn sie Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Vertragshändlers erhalten.
Der Vertragshändler verpflichtet sich jedoch, eine den jeweils geltenden Toyota-Richtlinien entsprechende Kundendatei gewissenhaft zu führen und an dem von Toyota empfohlenen Kundenkontaktprogramm auf seine Kosten teilzunehmen."
Entsprechend dieser Verpflichtung schloß der Kläger 1988 mit der Firma MHI GmbH (im folgenden MHI) einen sogenannten Teilnahmevertrag, mit der er der MHI den Auftrag erteilte, die Anschriften seiner alten und neuen Kunden zu erfassen und seine Kundenkartei zum Zwecke von Aussendungen im Rahmen des Toyota Kundenkontaktprogramms (KKP) zu führen. In dem Vertrag heißt es u.a.:
"Die Firma MHI GmbH agiert als Treuhänder und verpflichtet sich hiermit, nach den Auflagen des Bundesdatenschutz-Gesetzes zu handeln. Dies bezieht sich insbesondere auf die Schweigepflichten der überlassenen Informationen und auf pflichtgemäße Verwaltung der Kundenadressen.
Die MHI GmbH verpflichtet sich, die vom Händler treuhänderisch übergebenen Adressen nicht an Toyota Deutschland GmbH bzw. an Dritte weiterzugeben. ...
Der Vertrag endet ..., ohne daß es einer Kündigung bedarf, wenn der Auftraggeber aus der Toyota-Händlerorganisation ausscheidet oder wenn der Vertrag zwischen der Toyota-Deutschland GmbH und MHI über das Toyota-KKP endet."
Nach Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses zwischen den Parteien bot die MHI mit Rundschreiben vom 14. Februar 1994 den anderen Vertragshändlern der Beklagten eine Ergänzung des Teilnahmevertrages um folgende Regelung an:
"Mit Ausscheiden Ihres Händlerbetriebes aus der Toyota-Vertriebsorganisation endet automatisch auch Ihr KKP-Teilnahmevertrag und damit die Treuhänderschaft der MHI GmbH bezüglich der für Sie gespeicherten Adressen.
Nach Rückgabe der für Sie aktuell gespeicherten Adressen auf einer Liste an Sie und Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche gegenüber Toyota-Deutschland bzw. Beantwortung etwaiger Rückfragen solche Ansprüche betreffend, erfolgt die physische Löschung vom MHI Datenspeicher, so daß danach keinerlei Zugriff auf Ihre Adressen mehr möglich ist."
Grundlage der Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der MHI ist ein Vertrag über die Organisation und Durchführung eines Toyota-Kundenkontaktprogrammes. Danach ist die MHI verpflichtet, im Auftrag der Beklagten die Kunden der Toyota-Handelsorganisation durch Aussendungen im Namen der Vertragshändler zu betreuen, Zeitpunkte und Anlässe der Kundenbetreuung sowie Inhalt und Gestaltung der Aussendungen werden von der Beklagten festgelegt. Unter Nr. 7 heißt es in dem Vertrag:
"MHI darf Kundenadressen Dritten, insbesondere nicht TDG (- Toyota Deutschland GmbH) zugänglich machen. TDG ist nicht berechtigt, die Herausgabe von Kundenadressen der Toyota-Händler von MHI zu fordern."
Der Kläger stellte der MHI vereinbarungsgemäß die Daten seiner Kunden zur Verfügung.
Er hält sich für ausgleichsberechtigt analog § 89 b HGB, weil er einem Handelsvertreter vergleichbar in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert gewesen sei und diese sich so behandeln lassen müsse, als habe er ihr selbst seine Kundendaten zur Verfügung gestellt. Die MHI stehe einer eigenen Marketingabteilung der Beklagten gleich, weil die Beklagte der MHI sämtliche Aktionen vorgebe. Durch die intensive Kundenbetreuung der MHI während der Laufzeit des Händlervertrages trete eine so starke Bindung der Kunden an die Beklagte ein, daß der Verpflichtung der Beklagten, bei Vertragsbeendigung auf die Kundendaten zu verzichten, keine praktische Bedeutung mehr zukomme. Außerdem habe die MHI die Kundenadressen nach Beendigung des Händlervertrages nicht an ihn herausgegeben, die Kunden seien nach wie vor seitens der MHI beworben worden.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie könne die Kundenadressen nach Vertragsbeendigung nicht mehr nutzen. Die MHI sei verpflichtet, nach Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses die Kundendaten zu löschen und die Kundenlisten den Vertragshändlern zurückzugeben. Das sei auch geschehen, die Betreuung der Kunden habe in jedem Fall mit dem Ausscheiden des Händlers aus der Toyota-Vertriebsorganisation geendet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger den Ausgleichsanspruch zuletzt noch in Höhe von 92.636,50 DM weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Dem Kläger stehe als ehemaligem Vertragshändler gegenüber der Beklagten dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB zu. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien habe sich nicht in einer bloßen Verkäufer-Käufer-Beziehung erschöpft, sondern der Kläger sei derart in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert gewesen, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen gehabt habe. Er sei auch verpflichtet gewesen, der Beklagten bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß diese sich die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres habe nutzbar machen können. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertragshändlervertrag habe zwar der Kläger der Beklagten die Namen seiner Kunden nicht zu nennen brauchen. Seine Verpflichtung zur Führung einer Kundendatei und zur Überlassung der Kundendaten an die MHI stehe jedoch einer Verpflichtung zur Namhaftmachung der Kunden gegenüber der Beklagten selbst gleich. Es mache keinen Unterschied, ob die Beklagte die Kundenbetreuung selbst oder durch ein Drittunternehmen durchführe. Durch die Überlassung der Kundendaten an die MHI sei die Beklagte in der Lage, sich auch nach Vertragsbeendigung die Vorteile des vom Kläger geworbenen Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar zu machen. Nach der Vertragsgestaltung könne die MHI die Kundendaten weiter im Interesse der Beklagten nutzen. Weder in dem zwischen dem Kläger und der MHI zustande gekommenen Teilnahmevertrag noch in dem Vertrag zwischen der Beklagten und MHI sei eine Löschung der Kundendaten bei Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses vorgesehen. Dafür, daß dies bei Vertragsschluß auch so gewollt gewesen sei, spreche die von der MHI mit Rundschreiben vom 14. Februar 1994 vorgenommene Änderung des Teilnahmevertrags. Ob die MHI tatsächlich die Kundendaten nach Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses an die Händler zurückgebe und entsprechende Dateien bei sich lösche, wie die Beklagte behaupte, sei irrelevant, weil für die Berechtigung des Ausgleichsanspruchs die bloße Nutzungsmöglichkeit genüge.
Abgesehen davon sei für einen Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB nicht die Überlassung der Kundendaten an sich, sondern die Kontinuität des Kundenkreises vor und nach dem Ausscheiden des Vertragshändlers ausschlaggebend. Entscheidend sei, daß der Hersteller durch das Tätigwerden des Händlers einen Kundenstamm als Vermögensvorteil erlangt habe, der ihm auch nach Beendigung des Vertragshändlervertrages ohne weiteres zugute komme. Dies hänge nicht allein oder wesentlich davon ab, ob der Hersteller bei Beendigung des Vertragshändlervertrages unmittelbar oder über ein Drittunternehmen in der Lage sei, Zugriff auf die einzelnen Kundenadressen zu nehmen.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 10. Februar 1993 - VIII ZR 47/92 = WM 1993, 1464 unter A II 1 und 2 b, vom 6. Oktober 1993 - VIII ZR 172/92 = WM 1994, 243 unter II 1, vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 = WM 1994, 548 unter II 3) setzt die analoge Anwendbarkeit des § 89 b HGB im Vertragshändlerverhältnis neben einer Einbindung des Vertragshändlers in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten voraus, daß der Vertragshändler verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, d.h. seine Kundendaten zu übermitteln, so daß dieser sich bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann. An dieser vom II. Zivilsenat (BGHZ 29, 83, 87 ff) begründeten und schon vom VII. Zivilsenat (BGHZ 34, 282, 286) und I. Zivilsenat (BGHZ 68, 340, 343) fortgeführten Rechtsprechung hält der erkennende Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Die der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts zugrundeliegende Auffassung, anstelle der Übertragung des Kundenstamms durch Übermittlung der Kundendaten genüge auch die faktische Kontinuität des Kundenstamms, kann sich auf eine auch im Schrifttum verbreitete Ansicht stützen (Ebenroth/Parche, BB 1988, Beil. 10 S. 31, Eckert, WM 1991, 1237, 1243 f, Foth, Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers, 1985, S. 160 ff, Köhler, NJW 1990, 1689, 1691, Martinek, Franchising, 1987, S. 359 ff, Sandrock, Festschrift für Robert Fischer, 1979, S. 657, 675 f, Karsten Schmidt, DB 1979, 2357, 2359 f, ders., Handelsrecht, 4. Aufl., § 28 III 2 a). Die hierfür angeführten Gründe sind aber nach Ansicht des Senats nicht von derartigem Gewicht, daß eine Aufgabe der bisherigen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung geboten wäre, so daß hieran im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes festzuhalten ist (BGHZ 85, 64, 66; 128, 85, 90 f).
2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung geht das Berufungsgericht in der Hauptbegründung zwar im Ansatz zutreffend davon aus, daß die Verpflichtung des Klägers zur Überlassung seiner Kundendaten an die MHI während der Laufzeit des Vertragshändlerverhältnisses einer Verpflichtung zur Überlassung der Kundendaten an die Beklagte selbst vergleichbar ist, weil diese die Daten über die MHI jedenfalls zu Werbezwecken in gleicher Weise nutzen konnte, als wenn sie ihr unmittelbar bekanntzugeben gewesen wären. Die Verpflichtung zur Übermittlung der Kundendaten an die MHI war aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht so ausgestaltet, daß sich die Beklagte die Vorteile des Kundenstamms auch noch bzw. gerade bei Vertragsende sofort und ohne weiteres nutzbar machen konnte.
a) Die Revision macht zu Recht geltend, daß die MHI die Kundendaten des Klägers nach der gleichzeitigen Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses und des Teilnahmevertrages zwischen der MHI und dem Kläger nicht mehr nutzen durfte und verpflichtet war, die Daten zu löschen, auch wenn eine solche Löschungspflicht in dem Teilnahmevertrag nicht ausdrücklich vereinbart war.
aa) Eine Löschungspflicht der MHI gegenüber dem Kläger ergibt sich zum einen aus dem Bundesdatenschutzgesetz, dessen Auflagen sich die MHI nach dem Teilnahmevertrag dem Kläger gegenüber unterworfen hat. Dabei kann offenbleiben, ob die MHI mit der Führung der Kundendatei des Klägers und den Aussendungen an dessen Kunden eine verwaltungstechnische Hilfsfunktion für Geschäftszwecke des Klägers und damit (vgl. Walz, in Simitis u.a. BDSG, 4. Aufl., § 11 Rdnr. 18, Dörr/Schmidt, Neues Bundesdatenschutzgesetz, 2. Aufl., § 11 Rdnrn. 5 f) eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 11 BDSG übernommen hat oder ob der Kläger die Aufgabe, Werbung für seinen Geschäftsbetrieb zu betreiben, als solche auf die MHI übertragen hat und deshalb eine Datenverarbeitung der MHI für eigene Zwecke im Sinne von § 28 BDSG vorliegt. Im ersten Fall folgt die Löschungspflicht daraus, daß der Auftragnehmer gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BDSG Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers nutzen darf und deshalb eine Speicherung nach Auftragsabwicklung unzulässig ist (Walz aaO. Rdnr. 57). Im zweiten Fall ergibt sich die Löschungspflicht aus § 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG, nach dem für eigene Zwecke verarbeitete Daten zu löschen sind, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Der Zweck, Werbung für den Geschäftsbetrieb des Klägers zu betreiben, entfällt jedenfalls mit dem Ende des Teilnahme- und des Vertragshändlervertrags.
bb) Eine Pflicht der MHI zur Löschung der Kundendaten des Klägers nach Beendigung des Teilnahmevertrags folgt auch aus §§ 667, 675 BGB. Nach dem Teilnahmevertrag liegt der Führung der Kundenkartei des Klägers durch die MHI ein Auftrag des Klägers zugrunde. Gemäß § 667 BGB hat die MHI deshalb dem Kläger nach Beendigung des Teilnahmevertrages alles herauszugeben, was sie zur Ausführung des Auftrags erhalten hat. Dazu gehört der tatsächliche Besitz der Kundendaten und das Recht, diese Daten zum Zwecke von Aussendungen im Rahmen des Toyota-Kundenkontaktprogramms zu speichern und zu nutzen. Beides kann nur dadurch herausgegeben werden, daß der Kläger eine Kopie seiner Daten zurückerhält und die MHI gleichzeitig die Daten im eigenen Bestand löscht.
cc) Für den Bestand der sich somit aus dem Gesetz ergebenden Löschungspflicht der MHI ist es ohne Belang, daß sie in dem Teilnahmevertrag mit dem Kläger nicht ausdrücklich geregelt war, und daß auch die MHI möglicherweise zunächst nicht von einer dahingehenden Verpflichtung ausging, wie das Berufungsgericht deren Rundschreiben vom 14. Februar 1994 an andere Vertragshändler der Beklagten entnimmt, mit dem deren Teilnahmeverträge um eine Löschungsregelung ergänzt werden sollten. Zum Ausschluß der gesetzlichen Löschungspflicht der MHI hätte es einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Kläger bedurft. Hierfür sind tatsächliche Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung wird der Löschungsanspruch des Klägers nach Beendigung des Teilnahmevertrags auch nicht durch den Abschnitt "Datenpflege/Löschung" dieses Vertrages ausgeschlossen. Danach kann der Vertragshändler für einen Neuwagen, der nicht im Rahmen des Kundenkontaktprogramms betreut werden soll, eine Erstattung des von ihm mit der Fahrzeugrechnung der Beklagten erhobenen Kostenbeitrags zum Kundenkontaktprogramm verlangen, wenn er der MHI den Original Neuwagen-Adressmeldebeleg unter Kennzeichnung einer der zugelassenen Gründe einreicht. Der Abschnitt betrifft also allein den Umfang der Datenpflege bzw. die Löschung von Kundendaten während der Dauer des Teilnahme- und des Vertragshändlervertrags. Er enthält dagegen trotz der allgemeinen Kennzeichnung mit "Datenpflege/Löschung" keine Regelung über die Löschung der Daten im Zeitpunkt der Beendigung des Teilnahmevertrags. Da die Auslegung des Abschnitts insofern keine Zweifel aufwirft, ist für den von der Revisionserwiderung herangezogenen Gesichtspunkt der "kundenfeindlichsten Auslegung", dessen Anwendbarkeit im Individualprozeß der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11. Februar 1992 - XI ZR 151/91 = WM 1992, 395 unter II 4) bisher offengelassen hat, kein Raum.
b) War demnach die MHI nach Beendigung des Vertragshändler- und des Teilnahmevertrags mit dem Kläger verpflichtet, dessen Kundendaten in ihrem Bestand zu löschen, konnte die Beklagte bei Vertragsende auf die Kundendaten des Klägers nur zugreifen, wenn die MHI ihre Vertragspflichten gegenüber dem Kläger verletzte und entweder dessen Kundendaten entgegen ihrer ausdrücklichen Verpflichtung im Teilnahmevertrag an die Beklagte weitergab oder diese entgegen ihrer Löschungspflicht auf entsprechende Weisung der Beklagten hin weiterhin in deren Interesse nutzte. Damit konnte sich die Beklagte die Kundendaten des Klägers nicht mehr in einer Weise sofort und ohne weiteres nutzbar machen, die eine Analogie zum Handelsvertreterrecht recht fertigen würde. Die bloße Möglichkeit, daß die MHI sich dem Kläger gegenüber vertragswidrig verhielt, ist weder der Kenntnis des Unternehmers von seinen von einem Handelsvertreter vermittelten Kunden noch der Verpflichtung des Vertragshändlers zur unmittelbaren Bekanntgabe seiner Kundendaten gegenüber dem Hersteller gleichzusetzen.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kommt es auch nicht darauf an, ob der betroffene Vertragshändler seinen gegenüber der MHI bestehenden Löschungsanspruch geltend macht oder auch nur kennt. Denn die Löschungspflicht der MHI und damit das Verbot der weiteren Nutzung der Daten (§ 4 Abs. 1 BDSG) bestehen unabhängig von einem entsprechenden Löschungsverlangen. Einzelne tatsächlich erfolgte Verstöße der MHI gegen ihre Löschungspflicht, die die Revisionserwiderung anführt, mögen eine Vertragsverletzung darstellen, begründen aber keinen Ausgleichsanspruch gegenüber der Beklagten.
III. Da weitere tatsächliche Feststellungen zur Übertragung des Kundenstamms des Klägers auf die Beklagte nicht zu erwarten sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), daß dem Kläger ein Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB nicht zusteht und die Berufung daher zurückzuweisen war.
Fundstellen
Haufe-Index 2993405 |
BB 1996, 1458 |
DB 1996, 1512 |
NJW 1996, 2159 |
BGHR BGHR HGB § 89 b Abs. 1 Vertragshändler 3 |
BGHR HGB § 84 Vertragshändler 2 |
DRsp II(210)389 |
WM 1996, 1555 |
ZIP 1996, 1131 |
MDR 1996, 1122 |
VersR 1996, 889 |
WRP 1996, 747 |