Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsanspruch für die Nutzung von Grundstücken für Telekommunikationslinien. Verjährung des Anspruchs nach § 57 Abs. 2 S. 2 TKG a.F.
Leitsatz (amtlich)
a) Der Anspruch aus § 57 Abs. 2 S. 2 TKG a.F. richtet sich - auch - gegen das Energieversorgungsunternehmen, das Inhaber des Leitungsrechts ist, die Telekommunikationslinien hat installieren lassen und diese an Dritte zur Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation vermietet hat.
b) Der Anspruch aus § 57 Abs. 2 S. 2 TKG a.F. unterliegt der Verjährungsregelung des § 58 TKG a.F.
c) Der Beginn der Verjährung eines Anspruchs aus § 57 Abs. 2 S. 2 TKG a.F. setzt neben der Anspruchsentstehung voraus, dass der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen hatte oder dass sie ihm infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben sind.
Normenkette
TKG a.F. § 57 Abs. 2 S. 2, § 58 S. 2
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 26.08.2004; Aktenzeichen 5 U 82/04) |
LG Dortmund |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird unter Verwerfung des weiter gehenden Rechtsmittels als unzulässig das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Hamm v. 26.8.2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der bezifferte Zahlungsantrag im Hinblick auf die Leitungen LK 6521 und LK 6524 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte unterhält auf Grund früherer Enteignungsverfahren auf Grundstücken, die nach Behauptung des Klägers in dessen Eigentum stehen, die 110 KV-Hochspannungsfreileitungen Unna-Neheim sowie Wambel-Unna. Nachträglich verlegte die Beklagte auf den genannten Strecken zusätzliche Lichtwellenleiterkabel zu Zwecken der Telekommunikation, und zwar auf der Strecke Unna-Neheim das Kabel LK 6521 und auf der Strecke Wambel-Unna das Kabel LK 6524. Die Leitungen wurden 1997 ohne Wissen des Klägers zur Nutzung für Telekommunikationszwecke überlassen. Im Jahre 2000 installierte die Beklagte auf der Strecke Wambel-Unna ein weiteres Lichtwellenleiterkabel (LK 6527).
Mit der am 16.1.2003 erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung einer Geldausgleichspflicht für die Inanspruchnahme seiner Grundstücke durch die Lichtwellenleiterkabel, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zu einem angemessenen Geldausgleich, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, sowie weiter hilfsweise die Zahlung von zuletzt 11.441,17 EUR nebst Umsatzsteuer und Zinsen verlangt. Land- und OLG haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem OLG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den hinsichtlich der Leitungen LK 6521 und LK 6524 geltend gemachten Anspruch jedenfalls für verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 58 TKG a.F. erfasse auch den hier geltend gemachten Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 S. 2 TKG a.F. Die Verjährung habe mit dem Ende des Jahres, in dem die Leitungen zur Nutzung überlassen worden seien, also Ende 1997, zu laufen begonnen. Auf die Kenntnis des Klägers von den Umständen, die zur Entstehung des Anspruchs geführt haben, komme es dabei nicht an; § 852 BGB sei als Sondervorschrift aus dem Schadensersatzrecht nicht anwendbar. Die Verjährungsfrist sei daher Ende 1999 abgelaufen. Ob die Beklagte eine Mitteilungspflicht hinsichtlich der vorgenommenen Nutzungserweiterung zu Telekommunikationszwecken treffe, könne offen bleiben. Eine entsprechende Mitteilung sei nämlich mit Schreiben v. 21.12.2001 erfolgt. Der Kläger habe dann innerhalb angemessener Frist Maßnahmen ergreifen müssen, um seine Rechte durchzusetzen. Diese Frist sei mit der erst über ein Jahr später erhobenen Klage versäumt worden. Im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit der kurzen Verjährung des § 58 TKG a.F. auf den Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 S. 2 TKG a.F. hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.
Hinsichtlich der Leitung LK 6527, die erst im Jahr 2000 verlegt worden ist, hält das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 57 Abs. 2 S. 2 TKG a.F. nicht für gegeben. Da dort bereits seit 1997 die Leitung LK 6524 vorhanden gewesen sei, begründe die zusätzliche Leitung keinen erneuten Ausgleichsanspruch.
II.
Die Revision ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage wegen der Leitungen LK 6521 und LK 6524 richtet. Im Übrigen ist sie unzulässig, da die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch wegen der Leitung LK 6527 nicht erfasst.
Eine Beschränkung der Zulassung auf rechtlich oder tatsächlich selbständige Teile des Streitstoffs, über die gesondert entschieden werden kann, ist rechtlich möglich (BGH v. 20.4.1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158 [166] = MDR 1990, 909, m.w.N.; v. 23.4.1999 - V ZR 142/98, BGHZ 141, 232 [233 f.] = MDR 1999, 1058); sie muss sich klar, sei es auch nur aus den Entscheidungsgründen, ergeben (BGH, Urt. v. 25.2.1993 - III ZR 9/92, MDR 1994, 206 = NJW 1993, 1799; Urt. v. 25.4.1995 - VI ZR 272/94, MDR 1995, 1125 = CR 1995, 727 = NJW 1995, 1755 [1756], jeweils m.w.N.; v. 23.4.1999 - V ZR 142/98, BGHZ 141, 232 [233 f.] = MDR 1999, 1058; Urt. v. 12.11.2004 - V ZR 42/04, BGHReport 2005, 279 m. Anm. Grziwotz = NJW 2005, 894 [895], zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Von einer solchen Beschränkung der Revisionszulassung auf die wegen der Leitungen LK 6521 und LK 6524 geltend gemachten Ansprüche ist hier auszugehen. Das Berufungsgericht sieht den Zulassungsgrund in der Frage der Anwendbarkeit der kurzen Verjährung des § 58 TKG a.F. auf den Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 S. 2 TKG a.F. Diese Problematik stellt sich nur für die 1997 zur Nutzung überlassenen Leitungen, nicht für die erst 2000 installierte Leitung LK 6527. Das Berufungsgericht behandelt daher die Frage der Verjährung auch nur im Hinblick auf die Leitungen LK 6521 und LK 6524, nicht im Hinblick auf die Leitung LK 6527. Wegen dieser Leitung scheitert der Anspruch nach Auffassung des Berufungsgerichts am Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen.
Diese Beschränkung ist wirksam. Es handelt sich um aus tatsächlichen Gründen verschiedene Ansprüche, über die gesondert und unterschiedlich entschieden werden kann. Sie sind daher jeweils einer beschränkten Revisionszulassung zugänglich (BGH v. 20.4.1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158 [167] = MDR 1990, 909).
III.
In dem zugelassenen Umfang führt die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung. Dabei ist, nachdem die Revision in der mündlichen Verhandlung auf den Zahlungsantrag beschränkt worden ist, nur noch über diesen Antrag zu entscheiden. Die Klageabweisung hält insoweit einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Revisionsrechtlich ist zu unterstellen, dass der Kläger Eigentümer sämtlicher Grundstücke ist, die von den Leitungen, deren Verlegung den geltend gemachten Anspruch nach § 57 Abs. 2 S. 2 TKG a.F. begründet, durchschnitten werden. Von seiner Aktivlegitimation ist daher auszugehen.
An der Passivlegitimation der Beklagten bestehen entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine Zweifel. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass das Energieversorgungsunternehmen, das das Leitungsnetz unterhält, einerseits Inhaber des Duldungsanspruchs nach § 57 Abs. 1 TKG a.F. und andererseits Anspruchsgegner des Ausgleichsanspruchs nach § 57 Abs. 2 TKG a.F. ist, und zwar unabhängig davon, ob es die die Ausgleichspflicht begründende Telekommunikationslinie selbst betreibt oder an Dritte vermietet und auf diese Weise nutzt (BGH v. 7.7.2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 16 [18, 29 ff., 33] = MDR 2000, 1241 = CR 2000, 823). Diese Rechtsprechung stützt sich auf den Wortlaut des Gesetzes. § 57 Abs. 2 S. 1 TKG a.F. gewährt den Ausgleichsanspruch im Falle der Duldung nach Abs. 1 des Gesetzes gegen den Betreiber der Telekommunikationslinien. Betreiber ist derjenige, der die Funktionsherrschaft über die Telekommunikationslinien, also die Leitungen (vgl. § 3 Nr. 20 TKG a.F.), hat (Schütz in Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 3 Rz. 4). Betreiber ist somit auch, wenn nicht sogar in erster Linie, das Energieversorgungsunternehmen, das in Ausnutzung des Leitungsrechts und des daran geknüpften Rechts aus § 57 Abs. 1 TKG a.F. die Telekommunikationslinien verlegen lässt und selbst oder durch Vermietung vermarktet. Nichts Anderes gilt für den Anspruch aus § 57 Abs. 2 S. 2 TKG a.F. Diese Norm nennt selbst keinen Anspruchsgegner, knüpft aber an S. 1 an und kann daher - im Übrigen nahe liegend - nur dahin verstanden werden, dass der Anspruch gleichfalls gegen den Betreiber der, nunmehr erweitert genutzten, Telekommunikationslinie gerichtet ist. Diese Auffassung findet - entgegen der Annahme der Revisionserwiderung - eine Bestätigung in § 76 Abs. 2 S. 1 TKG n.F. Danach kann der - inhaltlich unverändert gebliebene - Ausgleichsanspruch ausdrücklich sowohl gegen denjenigen gerichtet werden, der die Telekommunikationslinien betreibt, ohne zugleich Eigentümer der Leitungen zu sein, wie auch gegen denjenigen, der Eigentümer des Leitungsnetzes ist. Darin liegt keine Änderung ggü. dem früheren Rechtszustand, sondern eine Klarstellung dessen, was schon zuvor gegolten hat (vgl. die Begründung des Gesetz gewordenen Änderungsantrags des Landes Nordrhein-Westfalen, BR-Drucks. 755/7/03v. 17.12.2003). Hintergrund dieses Vorschlags war gerade, dass sich Energieversorgungsunternehmen zu Unrecht weigerten, Grundstückseigentümern den gesetzlich zustehenden Geldausgleich zu zahlen, nachdem, von Eigentümern vielfach unbemerkt, eine Umrüstung von Stromleitungen auf hochleistungsfähige Lichtwellenleiterkabel vorgenommen worden war (Begründung des Änderungsantrags BR-Drucks. 755/7/03v. 17.12.2003). Klargestellt wurde damit, dass gerade auch der Inhaber des Leitungsnetzes, zu dessen Gunsten eine Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 TKG a.F. (§ 76 Abs. 1 TKG n.F.) besteht, geldausgleichspflichtig ist.
Die Erwägungen der Revisionserwiderung geben auch im Übrigen keine Veranlassung zu einer Änderung der Senatsrechtsprechung. Richtig daran ist, dass Auslöser für den Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 S. 2 TKG a.F. die erweiterte Nutzung zu Telekommunikationszwecken ist. Es genügt daher nicht die Vermietung der von dem Energieversorgungsunternehmen umgerüsteten oder zusätzlich installierten hochleistungsfähigen Kabel zu solchen Zwecken. Hinzukommen muss die entsprechende Nutzung durch den Mieter. Das ändert aber nichts daran, dass auch insoweit das Energieversorgungsunternehmen als Betreiber der Linien i.S.d. Gesetzes anzusehen bleibt. Dass hingegen der Anspruch in solchen Fällen auf den Nutzer beschränkt werden sollte, ist nicht erkennbar und stünde auch mit der Zielsetzung des Gesetzes nicht im Einklang. Es ging dem Gesetzgeber darum, rasch und flächendeckend ein Netz terrestrischer Telekommunikationslinien herzustellen (BGH v. 7.7.2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 16 [25 f.] = MDR 2000, 1241 = CR 2000, 823, m.w.N.). Das ging nur, wenn er die Energieversorgungswirtschaft, die über Leitungsrechte verfügte, förderte. Nur diese waren i.d.R. rechtlich und tatsächlich in der Lage, die Voraussetzungen für eine Nutzung vorhandener oder zusätzlich zu installierender Kabel zu Telekommunikationszwecken zu schaffen. Diejenigen, die sie letztlich betreiben sollten, weil die Energieversorger wegen ihrer marktbeherrschenden Stellung zumeist an dem Erwerb einer Lizenz gehindert waren (§ 14 TKG a.F.), konnten nicht unmittelbar, sondern nur über eine Förderung der Energieversorger erreicht werden. Es liegt daher ganz fern, dass sich ein Ausgleichsanspruch nur gegen sie richten sollte. Als Nutzer kamen sie nur in Betracht, wenn das jeweilige Energieversorgungsunternehmen ihnen dazu die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit bot. Dem Energieunternehmen steht daher in erster Linie der Duldungsanspruch nach § 57 Abs. 1 TKG a.F. zu; gegen es richtet sich der Ausgleichsanspruch. Die Nutzung zu Telekommunikationszwecken, die der Energieversorger nicht selbst vornehmen muss, bestimmt nicht die Person des Anspruchsgegners, sondern den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs.
Aus der von der Revisionserwiderung zitierten Entscheidung des BVerfG (BVerfG v. 18.1.2001 - 1 BvR 1700/00, NJW 2001, 2960 [2961 f.]), die die Senatsentscheidung BGHZ 145, 16 zum Gegenstand hat, ergibt sich nichts, auf das die Revisionserwiderung ihre von der Senatsrechtsprechung abweichende Ansicht stützen könnte. Richtig, und auch von dem Senat nicht in Frage gestellt, ist, dass das Unternehmen, das über ein Leitungsrecht verfügt, nicht identisch mit dem Unternehmen sein muss, das letztlich die Leitungen zu Telekommunikationszwecken betreibt. Das zeigt der vorliegende wie der in der mehrfach erwähnten Senatsentscheidung (BGH v. 7.7.2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 16 = MDR 2000, 1241 = CR 2000, 823) entschiedene Fall. Das zwingt aber nicht zu der Annahme, nur gegen Letzteren könnten Ausgleichsansprüche gerichtet werden. So wie die Duldungspflicht - wie vom BVerfG (BVerfG v. 18.1.2001 - 1 BvR 1700/00, NJW 2001, 2960 [2961 f.]) dargelegt - zu Gunsten beider besteht, so richtet sich gegen beide der Ausgleichsanspruch.
2. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 S. 2 TKG a.F. der zweijährigen Verjährung des § 58 TKG a.F. untersteht. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden, die sich im Einklang mit der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur befinden (Schütz in Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 58 Rz. 1; Trute/Spoerr/Bosch, TKG-Kommentar, § 58 Rz. 2; Elting/Ernst, TKG, 2. Aufl., § 58 Rz. 1; Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, § 58 TKG Rz. 1; Wendlandt, MMR 2004, 297 [300]; a.A. Scheurle/Mayen/Ulmen, TKG, § 58 Rz. 1: Regelverjährung von - nach altem Recht - 30 Jahren). Soweit die Revision meint, der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 S. 2 TKG a.F. sei nicht vorrangig vom "Ersatzgedanken" geprägt, so dass ein Anknüpfungspunkt für die auf "Ersatzansprüche" beschränkte Regelung des § 58 TKG a.F. fehle, ist ihr nicht zu folgen. Dass der XII. Zivilsenat des BGH eine Zuständigkeit des III. Zivilsenats für Ausgleichsansprüche nach § 57 TKG a.F. unter dem Gesichtspunkt des "allgemeinen Aufopferungsgedankens" abgelehnt hat (BGH, Beschl. v. 31.10.2001 - XII ZR 244/99, NJW-RR 2002, 950), ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Revision wenig aussagekräftig. Der III. Zivilsenat des BGH ist für Aufopferungsansprüche nur i.S.v. § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO zuständig. Um solche Ansprüche geht es hier nicht. Der XII. Zivilsenat geht andererseits (BGH, Beschl. v. 31.10.2001 - XII ZR 244/99, NJW-RR 2002, 950) aber zutreffend davon aus, dass die Ansprüche aus § 57 Abs. 2 TKG a.F. auf dem Gedanken beruhen, dem Eigentümer, der aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls in seinen Rechten durch Duldungspflichten beschränkt wird (§ 57 Abs. 1 TKG a.F.), dafür einen Ausgleichsanspruch in Geld zu gewähren. Dieses Regelungskonzept weist Parallelen zu § 906 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 2 BGB und dem daraus entwickelten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch auf, der zwar kein Schadensersatzanspruch ist, diesem aber doch nahe steht, da er den Duldungspflichtigen für die Beeinträchtigung entschädigen soll (BGH v. 11.6.1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66 [72] = MDR 1999, 1132). Auch § 57 Abs. 2 S. 2 TKG a.F. stellt eine Entschädigungsregelung dar für die hinzunehmende Beschränkung des Rechts, mit dem Grundstück nach Belieben zu verfahren (BGH v. 7.7.2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 16 [29 ff., 31 f.] = MDR 2000, 1241 = CR 2000, 823). Der Anspruch lässt sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt unter den Begriff "Ersatzanspruch" i.S.v. § 58 TKG a.F. subsumieren. Dass sich die Bemessung der Ausgleichszahlung nach dem Entgelt bemisst, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken gezahlt wird (BGH v. 7.7.2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 16 [34] = MDR 2000, 1241 = CR 2000, 823), ändert an dem Charakter des Anspruchs nichts. Es stellt nur den Maßstab für die Bemessung der Entschädigung dar.
3. Nicht tragfähig ist demgegenüber die Begründung des Berufungsgerichts, mit dem es den geltend gemachten Anspruch für verjährt hält. § 58 S. 2 TKG a.F. knüpft den Beginn der Verjährung allerdings - entsprechend § 198 S. 1 BGB a.F. - an den objektiven Umstand der Anspruchsentstehung. Diese Regelung erweist sich jedoch als lückenhaft und bedarf, auch aus verfassungsrechtlichen Gründen, der Ergänzung durch ein subjektives Element auf Seiten des Anspruchsinhabers.
a) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die Anknüpfung des Verjährungsbeginns allein an den objektiven Umstand der Anspruchsentstehung in § 58 S. 2 TKG a.F. problematisch ist. Die den Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 S. 2 TKG a.F. begründende erweiterte Nutzung bestehender Rechte zu Zwecken der Telekommunikation bleibt dem Grundstückseigentümer nämlich häufig verborgen, da Kabel in vorhandene Leerrohre eingeblasen werden können (BGH v. 23.11.2001 - V ZR 419/00, BGHZ 149, 213 [214] = CR 2002, 733 = MDR 2002, 330 = BGHReport 2002, 182), ohne dass dies dem Grundstückseigentümer auffallen muss. Dem dadurch dem Grundstückseigentümer und Gläubiger des Ausgleichsanspruchs drohenden Nachteil, dass nämlich der Anspruch verjährt ist, bevor er ihn hat geltend machen können, kann nach Auffassung des Berufungsgerichts jedoch dadurch begegnet werden, dass der Verjährungseinrede unter bestimmten Voraussetzungen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung, § 242 BGB, entgegensteht. Darin kann indes eine Lösung der - generellen - Problematik nicht gefunden werden.
Allerdings ist anerkannt, dass der Verjährungseinrede im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung die Wirksamkeit zu versagen sein kann (BGHZ 9, 1 [5]; BGH, Urt. v. 14.2.1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86 [96]). Voraussetzung dafür ist jedoch ein grober Verstoß des Schuldners gegen Treu und Glauben (BGH, Urt. v. 29.2.1996 - IX ZR 180/95, MDR 1996, 1073 = BRAK 1996, 220 = NJW 1996, 1895 [1897]; Urt. v. 18.12.1997 - IX ZR 180/96, NJW 1998, 1488 [1490]). Ein solcher Verstoß kann nicht schon regelmäßig darin erblickt werden, dass der Schuldner es unterlässt, dem Grundstückseigentümer über die erweiterte, einen Ausgleichsanspruch begründende Nutzung Mitteilung zu machen. Eine derartige Mitteilungspflicht, die vereinzelt angenommen wird (so von AG Dortmund, Urt. v. 20.11.2003 - 108 C 9171/03, vom Kläger zu den Akten gereicht; ebenso Wendlandt, MMR 2004, 297 [301]), besteht nämlich nicht. Ein bestehendes Schuldverhältnis, sei es vertraglicher, sei es gesetzlicher Art, verpflichtet den Schuldner im Regelfall nicht, den Gläubiger auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung hinzuweisen. Das ist im Fall des § 57 Abs. 2 S. 2 TKG a.F. nicht anders. Der Betreiber einer Telekommunikationslinie greift im Falle der erweiterten Nutzung nicht rechtswidrig in Rechte des Grundstückseigentümers ein, sondern macht von einer ihm vom Gesetz eingeräumten Befugnis Gebrauch (vgl., zu § 57 Abs. 1 TKG a.F., BGH v. 7.7.2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 16 = MDR 2000, 1241 = CR 2000, 823). Es gibt in diesen Fällen keinen Anknüpfungspunkt für eine ihm aufzuerlegende Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Nutzungsverhältnis des § 57 TKG a.F., den Grundstückseigentümer darüber zu unterrichten, dass und wann er seine Rechte ausübt. Erörtert wird eine solche Nebenpflicht nur vor dem Hintergrund der Verjährungsproblematik. Auftretende Unzuträglichkeiten sind daher im Verjährungsrecht zu lösen, nicht über eine Statuierung begleitender Pflichten eines Schuldverhältnisses, für die eine unmittelbare Begründung nicht gefunden werden kann.
b) Die allein an den objektiven Tatbestand der Anspruchsentstehung anknüpfende Verjährungsregelung des § 58 S. 2 TKG a.F. ist dem Telegrafenwegegesetz entnommen worden (BT-Drucks. 13/3609, 50), das Ansprüche, die dem aus § 57 Abs. 2 S. 2 TKG a.F. vergleichbar wären, nicht kannte. Es ging dort ausnahmslos um Ersatzansprüche für Schäden und Mehraufwendungen infolge der Verlegung unterirdischer oder oberirdischer Telegrafenlinien, von der der Anspruchsinhaber ohne weiteres Kenntnis erhielt oder erhalten konnte. Angesichts dessen war die kurze Verjährungsfrist und der an das Entstehen des Anspruchs geknüpfte Verjährungsbeginn angemessen und lag im Interesse einer geregelten Verwaltung, zur Vermeidung nämlich einer unnötigen Verzögerung der Geltendmachung von Ansprüchen (Wiltz, Telegrafenwegegesetz, Kommentar, 1908, Erläuterung zu § 13).
c) Die Übernahme dieser Verjährungsvorschrift in das Telekommunikationsgesetz führte zu einer verdeckten Regelungslücke. Anders als für die Ansprüche aus dem Telegrafenwegegesetz erfährt nämlich der Grundstückseigentümer innerhalb der Verjährungsfrist typischerweise nichts von der Entstehung eines Ausgleichsanspruchs wegen einer erweiterten Nutzung nach § 57 Abs. 2 S. 2 TKG a.F. Er kann nicht mit einfachen, ihm zu Gebote stehenden Mitteln überprüfen, ob und wann ein Betreiber ein vorhandenes Leitungsnetz erstmals zum Zwecke der Telekommunikation erweitert hat, noch weniger, ob und wann er neue Leitungen einer Nutzung zugeführt hat. Selbst wenn er zufällig technische Arbeiten am Leitungsnetz mitbekommt, ist es für ihn schwierig, sie einzuordnen und daraus auf eine anspruchsbegründende Netzerweiterung zu schließen (Wendlandt, MMR 2004, 297 [298]). Hinzu kommt, dass Arbeiten am Netz nicht notwendig voraussetzen, dass hierzu das von dem Leitungsnetz betroffene Grundstück betreten wird.
Diese Besonderheiten sind, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht, wesentlich für die Gestaltung einer Verjährungsregelung. Der Gesetzgeber ist hierbei nämlich nicht völlig frei (Staudinger/Peters, BGB, 2003, vor §§ 194 ff. Rz. 8; Grothe in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., vor § 194 Rz. 9). Die Berufung auf den Eintritt der Verjährung greift in Rechte des Gläubigers ein, die unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehen (BVerfGE 45, 142 [174, 179]; BVerfG v. 31.10.1984 - 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82, BVerfGE 68, 193 [222] = MDR 1985, 818). Eine Verjährungsregelung muss daher einen angemessenen Ausgleich der Interessen von Schuldner und Gläubiger darstellen (vgl. allgemein zum Postulat eines gerechten Ausgleichs der schutzwürdigen Interessen bei Art. 14 GG: BVerfGE 37, 132, 140 f.; BVerfG v. 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84, BVerfGE 79, 174 [198] = MDR 1989, 517). Dazu gehört, dass der Gläubiger eine faire Chance haben muss, seinen Anspruch geltend zu machen (Staudinger/Peters, BGB, 2003, vor §§ 194 ff. Rz. 9; Grothe in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 194 Rz. 9; Mansel, Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform, herausgegeben von Ernst und Zimmermann, 2001, S. 333 ff., 351). Verfassungsrechtlich bedenklich ist folglich z.B. ein Verjährungseintritt vor Anspruchsentstehung (Grothe in MünchKomm/BGB/Grothe, 4. Aufl., § 194 Rz. 9). Jedenfalls wird ein Verjährungsbeginn unabhängig von der Möglichkeit, von den Umständen der Anspruchsentstehung Kenntnis zu nehmen, nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Verjährungsfrist so bemessen ist, dass typischerweise mit der Erkennbarkeit innerhalb der Frist zu rechnen ist (Oetker, Die Verjährung, 1994, S. 56; Mansel, Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform, herausgegeben von Ernst und Zimmermann, 2001, S. 333 ff., 337). Infolge dessen wird dem Gedanken der Erkennbarkeit umso eher Bedeutung für den Verjährungsbeginn einzuräumen sein, je kürzer die Verjährungsfrist gestaltet ist (Zimmermann, JZ 2000, 853 [857]). Für den konkreten Fall tritt hinzu, dass der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 S. 2 TKG a.F. dem Umstand Rechnung trägt, dass die Erweiterung eines schon vorhandenen Nutzungsrechts auf Telekommunikationszwecke eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums darstellt. Eine unentgeltliche Duldungspflicht lässt sich weder mit der Sozialbindung des Grundeigentums noch mit den Zwecken des Telekommunikationsgesetzes rechtfertigen (BVerfG, Beschl. v. 26.8.2002 - 1 BvR 142/02, NJW 2003, 196 [198]; s.a. schon BVerfG v. 18.1.2001 - 1 BvR 1700/00, NJW 2001, 2960; BGH v. 7.7.2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 16 [32 f.] = MDR 2000, 1241 = CR 2000, 823). Dieser verfassungsrechtlich gebotene Anspruch bliebe weitgehend wertlos, wenn er nach dem gewöhnlichen Verlauf, und damit in einer Vielzahl von Fällen, verjährt wäre, bevor der Gläubiger ihn hätte geltend machen können.
Alle diese Umstände klammert § 58 TKG a.F. aus. Eine solche, die Interessen des Gläubigers nachhaltig außer acht lassende Regelung kann nur dann als nicht ausfüllungsbedürftig angesehen werden, wenn sie Ausdruck einer gesetzgeberischen Wertung dahin wäre, dem Gedanken der Rechtssicherheit aus bestimmten Gründen in jedem Fall den Vorrang einzuräumen. So verhielt es sich z.B. mit § 477 BGB a.F., wonach die sechsmonatige Verjährungsfrist für kaufrechtliche Gewährleistungsrechte mit Gefahrübergang begann, unabhängig davon, ob der Käufer den Sachmangel innerhalb der Frist erkennen konnte. Obwohl sich auch hier Unbilligkeiten ergeben konnten, hat der BGH einer - zeitweilig selbst erwogenen - Einschränkung der Norm dahin, zusätzlich auf die Erkennbarkeit des Mangels abzuheben, eine Absage erteilt (BGH v. 2.6.1980 - VIII ZR 78/79, BGHZ 77, 215 [220 ff.] = MDR 1980, 839). Maßgeblich dafür war der Umstand, dass der Gesetzgeber erkennbar im Interesse einer beschleunigten Abwicklung des Warenverkehrs diese kurze, an keine subjektiven Voraussetzungen gebundene Verjährungsregelung getroffen hat. Der Verkäufer sollte nach Ablauf einer feststehenden, für ihn überschaubaren Frist nicht mehr mit einer Inanspruchnahme wegen Sachmängel rechnen müssen, um das Haftungsrisiko hinreichend sicher einschätzen und abdecken zu können. Daher sollte dem Gedanken der Rechtssicherheit entschieden der Vorrang gegenüber materiellen Gerechtigkeitserwägungen gebühren. Dieses gesetzgeberische Konzept ließ eine richterliche Korrektur des § 477 BGB a.F. nicht zu (BGH v. 2.6.1980 - VIII ZR 78/79, BGHZ 77, 215 [222 f.] = MDR 1980, 839). Ähnlich verhält es sich bei der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache nach § 548 Abs. 1 BGB, die, sogar unabhängig von der Anspruchsentstehung, mit dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache zu laufen beginnt (allerdings kann der Vermieter im Regelfall den Anspruch während laufender Verjährungsfrist zur Entstehung bringen, BGH, Urt. v. 19.1.2005 - VIII ZR 114/04, BGHReport 2005, 481 m. Anm. Langenberg = MDR 2005, 439 = NJW 2005, 739). Anders ist die Situation aber bei § 58 TKG a.F. Hier hat der Gesetzgeber gerade nicht zu erkennen gegeben, dass aus übergeordneten Gründen eine relativ kurze Verjährungsfrist unabhängig davon laufen soll, ob der Gläubiger eine faire Chance hat, von der Existenz seines Anspruchs zu erfahren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass solche übergeordneten Gründe, die jeder Berücksichtigung von Gläubigerinteressen vorgingen, bestehen oder bestanden haben. Im Gegenteil, die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes zeigt, dass auch der Gesetzgeber einen allein an die Entstehung des Anspruchs anknüpfenden Verjährungsbeginn als unzuträglich einschätzt. Auf Initiative des Bundesrates ist die Verjährung jetzt in § 77 TKG (i.d.F. v. 22.6.2004) der Regelverjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellt worden (BR-Drucks. 755/03, 32; Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BT-Drucks. 15/2679, 16). Das bedeutet, dass der Beginn der Verjährung nach der Neufassung neben der Anspruchsentstehung davon abhängig ist, dass der Gläubiger von der den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).
d) In diese Richtung hat auch eine verfassungskonforme ergänzende Auslegung von § 58 S. 2 TKG a.F. zu gehen. Dabei kann es keinem Zweifel unterliegen, dass jedenfalls die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen, wenn zudem der Anspruch entstanden ist, die zweijährige Verjährungsfrist in Lauf setzt. Dem gleichzustellen ist jedoch - wie jetzt nach § 77 TKG, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelt - die grob fahrlässige Unkenntnis hiervon. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass § 852 Abs. 1 BGB a.F., eine Norm, an der sich die ergänzende Auslegung am ehesten ausrichten könnte, nur auf die positive Kenntnis des Gläubigers, nicht auf grobe Fahrlässigkeit als subjektives Moment für den Verjährungsbeginn abstellt. Denn die lückenfüllende Auslegung des § 58 TKG a.F. zu Lasten des Schuldners kann nicht weitergehen, als es die Berücksichtigung der Gläubigerinteressen verlangt. Ihnen wird ausreichend Rechnung getragen, wenn sichergestellt ist, dass der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 S. 2 TKG a.F. nicht verjährt ist, bevor der Gläubiger die Möglichkeit hatte, ihn geltend zu machen. Wenn er diese Möglichkeit auslässt, weil ihm infolge grober Fahrlässigkeit die Existenz des Anspruchs verborgen geblieben ist, verdient er keinen Schutz.
IV.
Nach allem kann die Klage hinsichtlich der Leitungen LK 6521 und LK 6524 nicht mit der gegebenen Begründung wegen Eintritts der Verjährung abgewiesen werden.
Nach den getroffenen Feststellungen (S. 11, 12 im Berufungsurteil) ist zwar davon auszugehen, dass der Kläger in dem für den Verjährungseintritt bedeutsamen Zeitraum keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen hatte. Soweit die Revisionserwiderung Wert auf den Umstand legt, dass nicht festgestellt sei, der Kläger habe von der Verlegung der Leitungen keine Kenntnis erlangt, verkennt sie, dass dies unerheblich ist. Anspruchsbegründend ist die erweiterte Nutzung (§ 57 Abs. 2 S. 2 TKG a.F.). Für die Verjährung kommt es daher allein auf die Kenntnis hiervon an. Diese Kenntnis hatte der Kläger nach den getroffenen Feststellungen nicht.
Keine ausreichenden Feststellungen gibt es hingegen zu der Frage, ob dem Kläger die erweiterte Nutzung infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Allein der Umstand, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, bei der Beklagten nachzufragen, ob eine Nutzung zu Telekommunikationszwecken vorgenommen werde, begründet nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Das Unterlassen einer Nachfrage kann auch vor dem Hintergrund, dass er von der Möglichkeit der Verlegung von Kabeln zu Telekommunikationszwecken Kenntnis hatte, nur dann als grob fahrlässig eingestuft werden, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen einer Nachfrage als aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Grundstückseigentümers als unverständlich erscheinen lassen. Ob solche Umstände hier vorgelegen haben oder ob aus anderen Gründen von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers auszugehen ist, wird von dem Berufungsgericht festzustellen und zu prüfen sein. Dasselbe gilt, falls die Verjährungseinrede nicht durchgreift, zu den noch fehlenden Feststellungen zum Anspruchsgrund und zur Anspruchshöhe.
Fundstellen
Haufe-Index 1386072 |
DB 2005, 2521 |
BGHR 2005, 1303 |
NJW-RR 2005, 1683 |
CR 2006, 111 |
WM 2005, 1801 |
MDR 2005, 1278 |
GuT 2006, 39 |
ITRB 2006, 9 |
K&R 2005, 466 |
MMR 2005, 690 |
AuUR 2005, 376 |
IR 2005, 190 |