Leitsatz (amtlich)
Eine ihrem Wortlaut nach uneingeschränkte Vollmacht, die einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Gesellschafterbeschluß zur Abwicklung der Gesellschaft, insbesondere zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Forderungen der Gesellschaft, erteilt ist, berechtigt nicht zur Klageerhebung wegen einer Forderung, von der dem Bevollmächtigten bekannt ist, daß ein Mitgesellschafter ihre Geltendmachung ablehnt.
Normenkette
BGB § 164
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 10 O 588/95) |
OLG Koblenz (Aktenzeichen 7 U 813/97) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar 1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerinnen als unzulässig verworfen hat.
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. Mai 1997 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Die Revision der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar 1999 wird nicht angenommen.
Die Klägerin zu 2 hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerinnen verlangen als Gesellschafterinnen einer BGB-Gesellschaft und Miteigentümerinnen zweier Grundstücke von der Beklagten Bezahlung für die Ablagerung von Abraum und Abfallschnittgut auf ihren Grundstücken.
Der Grundbesitz steht den Klägerinnen je zur Hälfte zu. Er war von dem Ehemann der Klägerin zu 1, W. K., und dem Vater der Klägerin zu 2, J. Kr., erworben worden, die dort im Rahmen einer 1968 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Steinbruch betrieben und Steinmetzarbeiten ausführten. Nach Gründung der Kr. und K. GmbH & Co. Steinindustrie KG verpachtete die BGB-Gesellschaft Kr. und K. dieser KG die Grundstücke zur Ausbeutung des dortigen Basaltvorkommens. Als die KG den Basaltabbau auf dem Pachtgelände 1985 einstellte, blieb eine große Grube zurück.
W. K. starb 1991, J. Kr. 1992. Die Klägerinnen tätigten weiterhin unter der Bezeichnung Kr. und K. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Einnahmen und gaben Steuererklärungen unter dieser Gesellschaftsbezeichnung ab.
Die Beklagte führt das Natursteinwerk weiter, das W. K. neben den von ihm gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen betrieb. Sie füllte die Grube auf den Grundstücken der Klägerinnen bis Ende 1994 in größerem Umfang mit Abraum aus, dessen Herkunft zwischen den Parteien streitig ist. Ab Anfang 1993 war es zu Gesprächen über eine Bezahlung für das Abkippen von Abraum zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten gekommen, deren Inhalt ebenfalls streitig ist.
Auf einer gemeinsamen Versammlung am 25. Oktober 1994 beschlossen die Gesellschafter aller Kr. und K. -Gesellschaften die Auflösung der KG, deren Komplementär-GmbH und der BGB-Gesellschaft sowie die Beendigung der Pachtverhältnisse zwischen KG und BGB-Gesellschaft zum 31. Dezember 1994 und die Einstellung der Tätigkeit der KG ebenfalls zu diesem Datum. Sie bevollmächtigten die Klägerin zu 2, „namens der genannten Gesellschaften und auf deren Kosten alle Maßnahmen … durchzuführen, die der Abwicklung dienlich sind, insbesondere die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Forderungen zu Gunsten der Gesellschaften”.
Gestützt auf diese Vollmacht hat die Klägerin zu 2 als Vertreterin der BGB-Gesellschaft Klage auf Zahlung von 848.930,– DM erhoben, den für die Ablagerung von 36.910 cbm Abraum nach ihrem Vortrag üblichen Betrag. Vor Einreichung der Klage hatte die Klägerin zu 1 die Vollmachterteilung vom 25. Oktober 1994 wegen Irrtums angefochten und der Klägerin zu 2 die Geltendmachung von Ansprüchen der BGB-Gesellschaft untersagt.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die von den Klägerinnen als Gesellschafter der Kr. und K. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch die Klägerin zu 2, eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, soweit Zahlung an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger, hilfsweise an die Klägerinnen gemeinschaftlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts verlangt worden ist, und die Klage als unbegründet abgewiesen, soweit die Klägerin zu 2 im Berufungsverfahren erstmals weiter hilfsweise auf Zahlung der hälftigen Klagesumme an sie allein angetragen hat. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen, die Klägerin zu 2 zugleich als Vertreterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts E. S. und B. K., die in zweiter Instanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision ist unbeschränkt zulässig, soweit die Berufung der Klägerinnen als unzulässig verworfen worden ist, § 547 ZPO.
1. Das Berufungsgericht hat zur Verwerfung der Berufung der Klägerinnen ausgeführt, die Klägerin zu 2 sei nicht berechtigt gewesen, für die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft der Klägerinnen Berufung einzulegen. Zweifelhaft sei bereits, ob zwischen den Klägerinnen überhaupt eine solche Gesellschaft bestehe. Jedenfalls habe die Vollmacht vom 25. Oktober 1994 die Klägerin zu 2 nicht zur Führung eines Prozesses mit einem Kostenrisiko in sechsstelliger Höhe berechtigt, wie es vorliegend bestehe. Zudem sei die Vollmacht vor Einreichung der Klage von der Klägerin zu 1 widerrufen worden mit der Folge, daß die Vertretungsmacht der Klägerin zu 2 erloschen sei. Ein Recht zur Notgeschäftsführung analog § 744 Abs. 2 BGB, auf das sich die Klägerin zu 2 berufe, sei nicht dargelegt.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung insofern stand, als weder von einer Vertretungsbefugnis der Klägerin zu 2 für die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft der Klägerinnen noch von einem Notgeschäftsführungsrecht der Klägerin zu 2 für die Miteigentümergemeinschaft auszugehen ist und auch eine Prozeßführungsbefugnis der Klägerin zu 2 nach § 1011 BGB nicht angenommen werden kann.
2. Die Klägerin zu 1 hat der Klageerhebung nicht zugestimmt. Die Klägerin zu 2 kann sich auf eine ihr nach dem Wortlaut des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25. Oktober 1994 übertragene Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nicht mit Erfolg berufen.
Sie durfte die ihr von der Klägerin zu 1 eingeräumten Befugnisse nicht dahin verstehen, daß sie auch die prozessuale Geltendmachung einer Forderung von rund 850.000,– DM wegen der Ablagerung von Abraum auf den gemeinsamen Grundstücken gegen die Beklagte umfaßten. Die Klägerin zu 2 hatte sich seit Anfang 1993 vergeblich bemüht, mit der Beklagten eine Vereinbarung über ein Entgelt für das Abkippen herbeizuführen. Ihr war bekannt, daß die Klägerin zu 1 dem Zahlungsverlangen ablehnend gegenüberstand. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin zu 2 nicht annehmen, daß die Vollmacht sie auch zur Geltendmachung der Forderung gegen die Beklagte berechtigen würde.
3. Der Mangel der Vertretung der Gesellschaft ist nicht behebbar. Die Klägerin zu 1 hat schon vor Klageerhebung mit Anwaltsschreiben vom 19. Dezember 1995 und dann durch ihr Prozeßverhalten deutlich gemacht, daß eine Genehmigung der Prozeßführung der Klägerin zu 2 für sie nicht in Betracht kommt.
4. Auf ein Notgeschäftsführungsrecht nach § 744 Abs. 2 BGB oder eine ihr nach § 1011 BGB zustehende Geschäftsführungsbefugnis kann sich die Klägerin zu 2 nicht berufen. Beides hätte zur Voraussetzung, daß es um einen von ihr allein geltend gemachten Anspruch der Klägerinnen ginge. Der Antrag, die Beklagte zur Zahlung an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger zu verurteilen, ist ebenso wie der, sie zur Zahlung an die Klägerinnen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinschaftlich zu verurteilen, dem Berufungsurteil zufolge von beiden Klägerinnen gestellt worden. Mit Recht hat das Berufungsgericht zudem darauf hingewiesen, daß nicht dargetan sei, weshalb die Klageerhebung ohne die Zustimmung der Klägerin zu 1 zur Erhaltung der gemeinsamen Grundstücke notwendig gewesen sei.
II. Dem Berufungsgericht ist nicht zu folgen, wenn es die Berufung unter diesen Umständen als unzulässig angesehen hat. Da der Mangel der Vertretung von Anfang an bestand und auch schon in erster Instanz im Streit war, durften die Klägerinnen Berufung einlegen, damit der Streit über die Vertretungsmacht entschieden werde (BGHZ 40, 197, 198; BGHZ 111, 219, 220/221). Ihre Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Wegen des Mangels der Vertretung war bereits die Klage unzulässig. Dem ist durch eine entsprechende Änderung des Tenors des Berufungsurteils Rechnung zu tragen.
III. Die Annahme der Revision, soweit das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des in zweiter Instanz erstmals erhobenen Hilfsantrags der Klägerin zu 2 abgewiesen hat, ist nicht angezeigt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache insoweit nicht zu. Die Entscheidung ist auch im Ergebnis nicht unrichtig. Dies konnte im Rahmen des vorliegenden Urteils ausgesprochen werden (BGH, Urt. v. 29. September 1992 – XI ZR 265/91 ZIP 1992, 1534,1536; MüKo/ Walchshöfer, ZPO, § 554 b Rz. 9; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Auflage § 554 b Rz. 5, 7).
IV. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der Klägerin zu 2 nach dem Veranlasserprinzip (BGHZ 121, 397, 400) sowie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Unterschriften
Röhricht, Hesselberger, Henze, Kraemer, Münke
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 17.07.2000 durch Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 510825 |
BB 2000, 2170 |
DStR 2000, 1703 |
DStZ 2000, 803 |
NJW 2000, 3272 |
NWB 2000, 3636 |
BGHR |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2000, 1897 |
ZIP 2000, 1725 |
www.judicialis.de 2000 |