Orientierungssatz

Solange ein Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber als solcher ausgewiesen bleibt, ist sie berechtigt und verpflichtet, ihn dieser Rechtsstellung gemäß zu behandeln (Festhaltung BGH, 1968-10-21, II ZR 181/66, WM 1968, 1369). Dem entspricht es, daß der Gesellschafter bis zu dem nach GmbHG § 16 maßgebenden Zeitpunkt grundsätzlich alle an die Mitgliedschaft geknüpften Rechte und Pflichten behält, einschließlich solcher, die erst nach der Kündigung entstanden und fällig geworden sind (Vergleiche BGH, 1982-05-10, II ZR 89/81, BGHZ 84, 47; Abgrenzung RG, 1926-07-02, II 570/25, RGZ 114, 212; Vergleiche RG, 1929-05-17, II 541/28, RGZ 125, 114).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI650017

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