Entscheidungsstichwort (Thema)
voraussetzungen für die Bestrafung wegen Untreu eines Arbeitnehmers
Leitsatz (redaktionell)
Aus dem das Arbeitsrecht beherrschenden Grundsatz gegenseitiger Treuepflicht folgt, daß jeder Arbeitnehmer gehalten ist, im Rahmen seiner Tätigkeit die Interessen seines Arbeitgebers zu wahren. Die Verletzung dieser Pflicht ist aber für sich allein noch nicht als Untreue (Treubruchstatbestand) zu werten.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 541151 |
BGHSt 5, 187-190 (LT1) |
BGHSt, 187 |
BB 1954, 131 |
DB 1954, 87 |
NJW 1954, 320 |
LM StGB § 266, Nr. 14 |
RdA 1954, 400 |
AP BGB § 611, Nr. 1 Treuepflicht |
SozWelt 1957, 146 |
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