Entscheidungsstichwort (Thema)

voraussetzungen für die Bestrafung wegen Untreu eines Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Aus dem das Arbeitsrecht beherrschenden Grundsatz gegenseitiger Treuepflicht folgt, daß jeder Arbeitnehmer gehalten ist, im Rahmen seiner Tätigkeit die Interessen seines Arbeitgebers zu wahren. Die Verletzung dieser Pflicht ist aber für sich allein noch nicht als Untreue (Treubruchstatbestand) zu werten.

 

Normenkette

StGB § 266

 

Fundstellen

Haufe-Index 541151

BGHSt 5, 187-190 (LT1)

BGHSt, 187

BB 1954, 131

DB 1954, 87

NJW 1954, 320

LM StGB § 266, Nr. 14

RdA 1954, 400

AP BGB § 611, Nr. 1 Treuepflicht

SozWelt 1957, 146

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