Leitsatz (amtlich)
Ist in einem Musikverlagsvertrag vereinbart, daß der Verleger Eigentum am Originalmanuskript erwirbt, kommt eine ergänzende Auslegung des Vertrages in der Weise in Betracht, daß den Verleger im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses die Verpflichtung trifft, dem Urheber das Manuskript unter Rückübertragung des Eigentums herauszugeben.
Zur Frage, welche Ansprüche dem Urheber zustehen, wenn ein Nichtberechtigter Nutzungsrechte an dem Werk einräumt.
Normenkette
VerlG § 27; BGB §§ 133, 157; UrhG § 97 Abs. 1; BGB § 816 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
KG Berlin (Aktenzeichen 5 U 3508/94) |
LG Berlin (Aktenzeichen 16 O 695/93) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Januar 1996 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als nach den Widerklageanträgen zu 4 zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist (Entscheidungsformel des Berufungsurteils Ziffer II.4.).
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 21. April 1994 abgeändert; die Widerklage wird auch in diesem Umfang abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger 60 %, die Beklagte 32 % und der Widerkläger zu 2 8 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 52 %, die Beklagte 38 % und der Widerkläger zu 2 10 % zu tragen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger 50 % sowie die Beklagte und der Widerkläger zu 2 jeweils 25 % zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein Musikverlag, verlegte in den Jahren 1983 bis 1988 aufgrund eines am 1. Februar 1983 geschlossenen Generalvertrags die Werke der beklagten Komponistin. Das Vertragsverhältnis wurde im Oktober 1988 durch eine von der Beklagten ausgesprochene, durch Äußerungen des Geschäftsführers des Klägers veranlaßte fristlose Kündigung beendet. Zwischen den (Vertrags-)Parteien ist in einem Vorprozeß rechtskräftig festgestellt worden, daß diese Kündigung wirksam war.
Der vorliegende Rechtsstreit geht auf eine Vollstreckungsgegenklage zurück, mit der der Kläger sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem den Vorprozeß betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluß gewandt hatte. In die Revisionsinstanz ist lediglich ein Teil der Widerklage gelangt, die die Beklagte und – hinsichtlich des Widerklageantrags zu 4 – der Widerkläger zu 2 (im folgenden: Widerkläger) erhoben haben. Nachdem der Senat die Revision des Klägers hinsichtlich der Verurteilung nach den Widerklageanträgen zu 2 und zu 3 nicht angenommen hat, sind nur noch die Widerklageanträge zu 1 und zu 4 Gegenstand des Revisionsverfahrens. Diesen Anträgen liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
Mit dem Widerklageantrag zu 1 beansprucht die Beklagte die Herausgabe und Übereignung der Originalmanuskripte und -druckvorlagen von Kompositionen, die sie dem Kläger überlassen hat. Der Verlagsvertrag enthält unter Ziffer 4 Buchst. a die Bestimmung, daß der Verfasser verpflichtet ist, „dem Verlag das Werk … in vervielfältigungsreifer, vollständiger Form … zu übergeben …”. Ferner ist vorgesehen, daß „das dem Verlag übergebene Werkstück … als Eigentum in dessen Besitz (bleibt)”. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht berechtigt, das Notenmaterial – im Streit steht noch Material für 49 einzeln aufgeführte Kompositionen – zu behalten.
Mit dem Widerklageantrag zu 4 beanspruchen die Beklagte und der – nur insoweit am Rechtsstreit beteiligte – Widerkläger die Herausgabe von Tantiemen, die der Kläger für die Oper „Hunger und Durst” vereinnahmt hat. Das – auf einem Stück von Ionescu beruhende – Libretto für diese von der Beklagten komponierte Oper stammt vom Widerkläger. Die Oper wurde 1985 in Freiburg i. Br. uraufgeführt, wo der Widerkläger damals als Dramaturg tätig war. 1989 kam es zu einer weiteren Inszenierung in Bonn. Obwohl die Aufführungsrechte (§ 19 UrhG) nicht Gegenstand des zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Verlagsvertrags vom Februar 1983 waren, war der Kläger insofern beteiligt, als er Korrespondenz führte, die Partituren erstellte, mit den Theatern Aufführungsverträge abschloß und mit ihnen sowie mit der Beklagten und dem Widerkläger abrechnete. Von den eingenommenen Tantiemen behielt der Kläger einen Verlagsanteil in Höhe von 3.200 DM für die Freiburger und in Höhe von 10.500 DM für die Bonner Aufführung ein.
Die Beklagte hat mit dem Widerklageantrag zu 1 beantragt, den Kläger zur Herausgabe und Übereignung von Originalmanuskripten, Originaltransparenten und sonstigen Originaldruckvorlagen von 83 ihrer – einzeln aufgeführten – Kompositionen zu verurteilen. Mit dem Widerklageantrag zu 4 haben die Beklagte und der Widerkläger beantragt, den Kläger zur Zahlung von 13.700 DM zuzüglich Zinsen sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich sämtlicher die Oper „Hunger und Durst” betreffender Verwertungshandlungen zu verurteilen. Ferner haben die Beklagte und der Widerkläger die Feststellung begehrt, daß der Kläger verpflichtet sei, ihnen alles herauszugeben, was er aufgrund dieser Verwertungshandlungen erlangt habe und erlangen werde.
Das Landgericht hat dem Widerklageantrag zu 1 hinsichtlich der Manuskripte von 69 Kompositionen und dem Widerklageantrag zu 4 vollständig stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Widerklageantrag zu 1 mit dem Herausgabeverlangen hinsichtlich 20 weiterer Kompositionen abgewiesen, so daß noch 49 einzeln aufgeführte Kompositionen verbleiben. Hinsichtlich des Widerklageantrags zu 4 hat das Berufungsgericht die Verurteilung zur Zahlung wegen dem Kläger zustehender Gemeinkosten auf einen Betrag von 13.013,08 DM zuzüglich Zinsen reduziert und die Verurteilung im übrigen aufrechterhalten.
Mit dem angenommenen Teil der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Abweisung der Widerklageanträge zu 1 und zu 4 weiter. Die Beklagte und der Widerkläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Zur Begründung der Verurteilung des Klägers nach dem Widerklageantrag zu 1 hat das Berufungsgericht ausgeführt: Durch die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung sei der rechtliche Grund für die Überlassung der Originalmanuskripte entfallen, so daß der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zur Herausgabe verpflichtet sei. Zwar hätten die Vertragsparteien vereinbart, daß das dem Verlag übergebene Werkstück als Eigentum in dessen Besitz bleiben solle. Damit habe lediglich – wie dies in Musikverlagsverträgen üblich sei – ausgeschlossen werden sollen, daß der Verfasser Eigentümer des dem Verleger überlassenen Werkstücks bleibe. Da jedoch das Vertragsverhältnis im Streitfall einen atypischen Verlauf genommen habe und infolge ehrverletzender Äußerungen des Verlegers beendet worden sei, sei der Rechtsgrund dafür entfallen, daß der Kläger die Originalwerkstücke behalten dürfe. Die Überlassung dieser Werkstücke stelle sich als eine Art Vorausleistung dar, die bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages zurückverlangt werden könne.
Das Berufungsgericht hat auch den Widerklageantrag zu 4 als weitgehend begründet erachtet: Der Beklagten und dem Widerkläger stünden grundsätzlich die Beträge zu, die der Kläger für Aufführungen der Oper „Hunger und Durst” eingenommen habe. Da dem Kläger die sogenannten großen Rechte an der Oper nicht übertragen worden seien, liege in den Verwertungshandlungen des Klägers eine Urheberrechtsverletzung. Zwar seien hinsichtlich der Aufführung in Freiburg Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG verjährt; die Beklagte und der Widerkläger seien jedoch berechtigt, die vom Kläger vereinnahmten Beträge aus ungerechtfertigter Bereicherung herauszuverlangen. Hinsichtlich der Aufführungen in Bonn, für die der Kläger Tantiemen in Höhe von 10.500 DM eingenommen habe, folge der Anspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG, wobei lediglich Gemeinkosten in Höhe von 7 % abzuziehen seien. Der Kläger sei verpflichtet, über sämtliche Verwertungshandlungen Auskunft zu erteilen. Da er ferner den Gewinn aus möglichen weiteren Verwertungen herauszugeben verpflichtet sei, sei auch der entsprechende Feststellungsantrag begründet.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg.
1. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei gegenüber der Beklagten zur Herausgabe der ihm übergebenen Originalmanuskripte, Originaltransparente und sonstigen Originaldruckvorlagen verpflichtet.
a) Ein solcher Anspruch kann indessen im Streitfall nicht damit begründet werden, der ursprünglich bestehende rechtliche Grund für die Übereignung sei inzwischen entfallen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 1. Altern. BGB). Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß es sich bei der Verschaffung des Eigentums an den Manuskripten nicht um eine ihrer Natur nach vorläufige Leistung handelt, die – wie eine überschüssige Vorauszahlung – im Falle einer Vertragsbeendigung zurückzugewähren ist.
Das Verlagsgesetz sieht in § 27 vor, daß der Verleger das ihm vom Verfasser überlassene Originalmanuskript zurückzugeben hat, sofern sich der Verfasser die Rückgabe vorbehalten hat. Dies besagt indessen nicht, daß der Verleger im Regelfall Eigentum am Manuskript erwirbt. Vielmehr handelt es sich bei § 27 VerlG nur um eine Regelung für die Dauer des zwischen Verfasser und Verleger bestehenden Schuldverhältnisses, so daß der Verfasser aufgrund des bei ihm verbliebenen Eigentums nach Beendigung des Verlagsvertrags die Herausgabe beanspruchen kann (BGH, Urt. v. 29.1.1969 - I ZR 50/67, GRUR 1969, 551, 552 f. - Der deutsche Selbstmord, mit Anm. Bappert; Bappert/Maunz/Schricker, Verlagsrecht, 2. Aufl., § 27 Rdn. 2). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, daß eine vertragliche Regelung, nach der der Verleger das Eigentum am Manuskript erwirbt, im allgemeinen gerade eine Bestimmung für die Zeit trifft, in der der Verlagsvertrag nicht mehr besteht. Die Eigentumsverschaffung kann danach nicht als eine – vom Berufungsgericht aufgrund der außerordentlichen Kündigung nur als Vorausleistung gewertete – vorläufige Leistung angesehen werden, die bei Beendigung des Verlagsvertrages nach Bereicherungsvorschriften zurückzugewähren wäre.
b) Gleichwohl kann die Verurteilung des Klägers zur Herausgabe und Rückübereignung der Originalmanuskripte und -druckvorlagen aufrechterhalten bleiben. Sie findet ihre Grundlage in dem von den Parteien geschlossenen Musikverlagsvertrag. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB, mit der Lücken der rechtsgeschäftlichen Regelung geschlossen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1998 - X ZR 21/97, WRP 1999, 323, 324 - Deckelfaß; Urt. v. 13.1.1959, I ZR 47/58, GRUR 1959, 384, 387 - Postkalender), ist diesem Vertrag eine entsprechende, sich aus Treu und Glauben ergebende Verpflichtung zu entnehmen. Der Senat kann die ergänzende Auslegung aufgrund des unstreitigen Sachverhalts selbst vornehmen, ohne daß es insoweit einer Aufhebung und Zurückverweisung bedarf (vgl. BGHZ 16, 71, 81).
In Musikverlagsverträgen ist es – wie das Berufungsgericht zutreffend anführt – weitgehend üblich, dem Verleger das Eigentum am Manuskript zuzuweisen (vgl. Bappert/Maunz/ Schricker aaO § 27 Rdn. 13; Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, S. 293; ferner Delp, Der Verlagsvertrag, 6. Aufl., S. 74 f.). Dies ist jedenfalls auch auf eine Besonderheit des Musikverlagsvertrages zurückzuführen, die darin besteht, daß Noten häufig nicht gedruckt werden, daß vielmehr – unter Verwendung des Originalmanuskripts – eine beschränkte Zahl von Vervielfältigungsstücken hergestellt wird, die als sogenanntes Leihmaterial verbreitet werden (vgl. Bappert/Maunz/Schricker aaO; Rintelen aaO). Daß auch im Streitfall das Manuskript als unmittelbare Kopiervorlage für das zu erstellende Leihmaterial dienen sollte, ergibt sich daraus, daß die Beklagte nach dem Verlagsvertrag verpflichtet war, dem Verleger das Werk „in vervielfältigungsreifer Form” zu überlassen.
Kommt dem Originalmanuskript diese Bedeutung zu, wird auch deutlich, daß – worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist – der Verfasser im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Musikverlagsvertrages auf die Originalwerkstücke angewiesen ist, weil er dem neuen Verleger ein Original des zu verlegenden Werkes zur Verfügung stellen muß. Demgegenüber ist kein gewichtiges Interesse auf der Seite des Verlegers erkennbar, dem – jedenfalls in dem hier vorliegenden Falle einer durch sein Verhalten verursachten vorzeitigen Vertragsbeendigung – der Vorzug einzuräumen wäre. Unter den gegebenen Umständen ist dem Musikverlagsvertrag eine (Neben-)Pflicht des Klägers zu entnehmen, der Beklagten bei vorzeitiger Beendigung des Verlagsvertrages das Eigentum an den ihm überlassenen Originalmanuskripten zurückzugewähren und diese an die Beklagte herauszugeben.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des Klägers nach den Widerklageanträgen zu 4. Der Kläger hat durch sein Verhalten nicht das der Beklagten und dem Widerkläger zustehende (Mit-)Urheberrecht, insbesondere die ihnen zustehenden Aufführungsrechte, an der Oper „Hunger und Durst” verletzt.
a) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe durch die Vergabe der Rechte für die Aufführungen der Oper in Freiburg und Bonn die der Beklagten und dem Widerkläger zustehenden Urheberrechte verletzt. Auch wenn ein Nichtberechtigter über ein fremdes Urheberrecht verfügt, liegt darin für sich genommen keine Urheberrechtsverletzung. Denn die Verfügung über urheberrechtliche Befugnisse stellt keine Werknutzung dar. Sie kann allenfalls als eine Teilnahme an einer durch die Verfügung als Nichtberechtigter veranlaßte unberechtigte Nutzungshandlung qualifiziert werden (BGHZ 136, 380, 389 - Spielbankaffaire).
b) Daß es sich bei den Aufführungen der Oper „Hunger und Durst” in Freiburg und Bonn um eine Urheberrechtsverletzung gehandelt hätte, haben auch die Beklagte und der Widerkläger nicht behauptet. Eine solche Annahme läge auch nach den festgestellten Umständen völlig fern. Sowohl die Beklagte als auch der Widerkläger waren über beide Vorhaben von Anfang an unterrichtet und mit ihnen einverstanden, wobei darauf hinzuweisen ist, daß der Widerkläger zum damaligen Zeitpunkt als Dramaturg am Freiburger Theater tätig war. Sollte der Kläger nicht berechtigt gewesen sein, die Rechte für die fraglichen Aufführungen zu vergeben, so liegt in dem Verhalten der Beklagten und des Widerklägers jedenfalls eine konkludente Genehmigung der Verfügung des nichtberechtigten Klägers.
c) Unter diesen Umständen käme allenfalls ein Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt erweisen sich die geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht als begründet. Dabei kann offenbleiben, ob dem Kläger die fraglichen (großen) Rechte an der Oper, die unstreitig nicht Gegenstand des mit der Beklagten geschlossenen Musikverlagsvertrages waren, ausdrücklich oder konkludent eingeräumt worden waren. Denn den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sowie dem unstreitigen Parteivorbringen, das das Berufungsgericht – wie die Revision mit Erfolg rügt – hätte berücksichtigen müssen, läßt sich entnehmen, daß die Beklagte und der Widerkläger von Anfang an damit einverstanden waren, daß der Kläger die Rechte – einstweilen – wahrnimmt, die damit zusammenhängenden verlegerischen Leistungen erbringt und den Verlegeranteil der Tantiemen einnimmt. Dementsprechend ist der Kläger tätig geworden und hat – wie dem Berufungsurteil zu entnehmen ist – „Hilfe geleistet”, womit die typischen verlegerischen Leistungen wie Erstellung der Partituren und Beschaffung der erforderlichen Nutzungsrechte Dritter (hier: die Rechte an dem zugrundeliegenden Stück von Ionescu) sowie der umfassende Kontakt mit der Theaterverwaltung umschrieben sind. Mit Recht verweist die Revision auf das unstreitige Vorbringen, wonach bei beiden Aufführungen der klagende Verlag als Inhaber der Bühnenaufführungsrechte vermerkt war, ohne daß dies jemals von der Beklagten und dem Widerkläger beanstandet worden wäre, sowie ferner auf das Schreiben des Widerklägers an den Kläger, in dem ein schriftlicher Vertrag über die Bühnenaufführungsrechte mit der Begründung abgelehnt wird, „wir haben bisher auf Treu und Glauben gehandelt, so bleibt es”.
d) Danach steht dem Kläger der eingenommene Verlegeranteil an den Aufführungsvergütungen zu. Anlaß für die Annahme, der Kläger habe auch in weiteren Fällen Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte für die Aufführung der in Rede stehenden Oper eingeräumt, besteht unter den gegebenen Umständen nicht.
III. Das angefochtene Urteil ist danach unter Zurückweisung der weitergehenden Revision insoweit aufzuheben, als der Kläger nach den Widerklageanträgen zu 4 verurteilt worden ist. Die Widerklage ist mit diesen Anträgen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Erdmann, Mees, Starck, Bornkamm, Pokrant
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 17.12.1998 durch Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 538577 |
NJW 1999, 1966 |
GRUR 1999, 579 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1999, 1583 |
AfP 1999, 265 |
MDR 1999, 1078 |
ZUM 1999, 478 |