Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der Rechtsberatung zu beratender Tätigkeit eines Diplomingenieurs im Bereich der Energieberatung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der unerlaubten Rechtsbesorgung durch einen als Energieberater tätigen Diplomingenieur, dem eine Gemeinde die Überprüfung der von ihr mit einem Energieversorgungsunternehmen langfristig abgeschlossenen Konzessionsverträge übertragen hat, und zwar mit dem Ziel der Erlangung einer höheren Konzessionsabgabe.
Normenkette
RBerG Art. 1 § 1; RBerG § 1; BGB § 134
Verfahrensgang
OLG Köln (Teilurteil vom 15.03.1994; Aktenzeichen 22 U 213/93) |
LG Köln (Entscheidung vom 29.06.1993; Aktenzeichen 5 O 344/92) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. März 1994 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein als Energieberater selbständiger Diplomingenieur, nimmt die beklagte Stadt aufgrund eines 1982 erteilten Beratungsauftrags auf Honorarzahlung in Anspruch.
Gegenstand des Auftrags war die Überprüfung der im Jahre 1977 abgeschlossenen und bis zum Jahre 2029 laufenden Konzessionsverträge der Stadt mit dem Energieversorgungsunternehmen RWE, und zwar mit dem Ziel einer Erhöhung der 8 %igen Konzessionsabgabe. Als Honorar sollten im Falle des Erfolgs 30 % des erwirtschafteten Gewinns, bezogen auf ein Jahr, zuzüglich Mehrwertsteuer gezahlt werden.
Der Kläger war in der Folgezeit – mit Unterbrechungen – in verschiedener Hinsicht für die Beklagte tätig. Er beriet sie allgemein im Hinblick auf die Erreichung einer höheren Konzessionsabgabe, erläuterte, daß eine Anhebung auf 12 % möglich sei, und entwarf Schreiben an das RWE, die von der Beklagten im wesentlichen übernommen wurden. Das RWE lehnte zunächst ab. 1988 bot es der Beklagten einen neuen Konzessionsvertrag mit einer 10 %igen Abgabe an. Die daraufhin ohne Einschaltung des Klägers wieder aufgenommenen Verhandlungen führten 1990 zum Abschluß eines neuen Konzessionsvertrags, nach dem der Beklagten eine Abgabe von 12 % zusteht.
Der Kläger hat geltend gemacht, dieses Ergebnis sei auf seine Bemühungen zurückzuführen, so daß ihm das vereinbarte Honorar zustehe. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ferner vorgetragen, der Beratungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam.
Das Landgericht hat die Honorarklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben und die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 160.058, 04 DM nebst Zinsen sowie zur (weitergehenden) Auskunft verurteilt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, der der Kläger entgegentritt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
I.
Das Berufungsgericht hat die beklagte Stadt aus dem Gesichtspunkt entgeltlicher Geschäftsbesorgung (§§ 611, 675 BGB) für verpflichtet angesehen, an den Kläger das mit Auftrag vom 3. September 1982 vereinbarte Erfolgshonorar zu zahlen. Es hat den Einwand der Beklagten, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nach § 134 BGB nichtig, für unbegründet gehalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Beratungstätigkeit und dem eingetretenen wirtschaftlichen Erfolg (Erhöhung der Konzessionsabgabe auf 12 %) bejaht.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Einem Honoraranspruch des Klägers steht entgegen der Annahme der Revision nicht von vornherein entgegen, daß sich die Beratungstätigkeit auf den Abschluß des neuen Konzessionsvertrags nicht ausgewirkt hätte. Das Berufungsgericht hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Beratungstätigkeit und dem eingetretenen wirtschaftlichen Erfolg, nämlich der Erhöhung der Konzessionsabgabe von früher 8 % auf jetzt 12 % in dem neuen Vertrag, ohne Rechtsirrtum bejaht.
a) Das Berufungsgericht hat zugunsten der Beklagten angenommen, daß Anlaß zur vorzeitigen Ablösung der Altverträge durch einen neuen Konzessionsvertrag die Auswirkung der Vierten Kartellrechtsnovelle auf die Laufzeit der Altverträge gewesen sei (vgl. § 103 a GWB i.d.F. des 4. GWBÄndG vom 26. April 1980, BGBl. I 458). Hiervon ist auch im Revisionsverfahren auszugehen.
b) Desungeachtet hat das Berufungsgericht die Beratungstätigkeit des Klägers, auf die das über Jahre hin beharrlich verfolgte und schließlich erfolgreiche Erhöhungsbegehren der Beklagten zurückzuführen sei, als ursächlich für die in dem neuen Vertrag enthaltene Erhöhung der Konzessionsabgabe auf letztlich 12 % angesehen. Gegen diese tatrichterliche Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben der Kläger und sein früherer Geschäftspartner die Verhandlungen der Beklagten mit dem RWE durch ihre Beratungstätigkeit vorbereitet. Sie haben insbesondere der Beklagten als erreichbares Ziel eine Erhöhung der Abgabe auf 12 % vorgegeben. Erst aufgrund dieser Informationen und Anregungen hat sich die Beklagte an das RWE mit dem Wunsch nach einer Erhöhung der Konzessionsabgabe gewandt und entsprechende Verhandlungen aufgenommen.
Wenn das Berufungsgericht auf dieser tatsächlichen Grundlage angenommen hat, der Kläger habe eine Ursache für den später eingetretenen Verhandlungserfolg gesetzt, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Bereits die Annahme des Berufungsgerichts, die vom RWE mit Schreiben vom 23. August 1988 für den Fall des Abschlusses eines neuen Konzessionsvertrags angebotene Erhöhung der Abgabe auf 10 % gehe nach den Umständen ursächlich auf die Beratungstätigkeit zurück, läßt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Das Schreiben nimmt „auf die bereits seit längerer Zeit … geführten Gespräche” ausdrücklich Bezug. Daß die angebotene Erhöhung der Konzessionsabgabe auf 10 % durch ein kaufmännisch geführtes und wirtschaftlich handelndes Unternehmen wie das RWE, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein individuell auf die Beklagte zugeschnittenes Angebot, entscheidend auf das von der Beklagten konsequent gezeigte, auf die Tätigkeit des Klägers zurückgehende Verhandlungsverhalten zurückzuführen sei, wie das Berufungsgericht angenommen hat, liegt nicht fern und ist zumindest möglich.
Dies gilt auch für die schließlich erreichte Erhöhung der Konzessionsabgabe auf 12 %. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum darauf hingewiesen, daß die Beklagte damit gerade die Erhöhung durchgesetzt hat, die ihr seinerzeit vom Kläger als erreichbar genannt worden war und die sie auf seinen Formulierungsvorschlag hin erstmals mit Schreiben vom 22. Februar 1983 gegenüber dem RWE geltend gemacht und in den Jahren darauf, beraten durch den Kläger, beständig weiterverfolgt hatte.
Die von der Beklagten gegen die tatrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts gerichteten, insbesondere auf § 286 ZPO gestützten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Es ist der Revision verwehrt, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt sie nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
2. Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Parteien ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nach § 134 BGB nichtig.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine – erlaubnispflichtige – Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 RBerG dann vorliegt, wenn die betreffende geschäftsmäßige Tätigkeit das Ziel verfolgt, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (st.Rspr.; vgl. BGHZ 38, 71, 75; 48, 12, 18 f; BGH, Urteil vom 16. März 1989 – I ZR 30/87 = BGHWarn 1989 Nr. 84 = NJW 1989, 2125; Altenhoff/Busch/Chemnitz RBerG 10. Aufl. Rn. 61). Die Abgrenzung zwischen wirtschaftlicher und rechtlicher Beratung kann im Einzelfall schwierig sein, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. In solchen Fällen, wie zumeist auf dem Gebiet der Unternehmensberatung, ist zunächst auf den Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, d.h. darauf, ob sie überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl. BGHZ 36, 321, 322; 102, 128, 130; BGH, Urteile vom 13. Dezember 1955 – I ZR 20/54 = NJW 1956, 591, 592 und vom 12. März 1987 – I ZR 31/85 = BGHWarn 1987 Nr. 97 = NJW 1987, 3005; Rennen/Caliebe RBerG 2. Aufl. Art. 1 § 1 Rn. 16; Schorn Rechtsberatung 2. Aufl. S. 100 ff; offengelassen in BGHZ 70, 12, 13; krit. Altenhoff/Busch/Chemnitz aaO Rn. 67 ff und König RBerG 1993 S. 31 ff). Die Frage nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit ermöglicht allerdings nicht in jedem Fall eine zutreffende rechtliche Beurteilung. So kann eine Beratungstätigkeit, die überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt, auch dann gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, wenn der Berater daneben rechtliche Belange von nicht ganz unerheblichem Gewicht zu besorgen hat.
b) Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall das Schwergewicht der vom Kläger zu erbringenden Beratungsleistung rechtsfehlerhaft auf wirtschaftlichem Gebiet gesehen und einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz verneint hat. Die Würdigung des Berufungsgerichts verkennt das Gewicht der vom Kläger geschuldeten rechtsberatenden Tätigkeit und hält der revisionsrechtlichen Überprüfung deshalb nicht stand.
aa) Gegenstand des von der Beklagten mit Schreiben vom 3. September 1982 erteilten Beratungsauftrags war nach den bindenden tatrichterlichen Feststellungen die Überprüfung der von der Beklagten mit dem RWE langfristig abgeschlossenen Konzessionsverträge, und zwar mit dem Ziel der Vereinbarung einer höheren Konzessionsabgabe.
Die übertragene Dienstleistung war hiernach erkennbar auf die Abänderung oder sogar Ablösung und damit auf die Umgestaltung eines fremden Rechtsverhältnisses gerichtet. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, der Kläger und sein Geschäftspartner seien als Fachingenieure zur Klärung juristischer Fragen nicht angesprochen gewesen, verkennt es, daß es nach dem erteilten Auftrag entscheidend darum ging, vom RWE im Verhandlungswege die vertragliche Einräumung einer höheren Konzessionsabgabe als bisher langfristig vereinbart zu erreichen. Die durch Steigerung des Abgabensatzes letztlich erstrebte wirtschaftliche Besserstellung der Beklagten stellt sich insofern als lediglich mittelbare Folge einer für die Beklagte vorteilhafteren rechtlichen Vertragsgestaltung dar.
Die auf ein solches Ziel gerichtete Tätigkeit ist Rechtsbesorgung i.S. des Art. 1 § 1 RBerG.
bb) Die Übernahme der streitigen Tätigkeit ist nicht als Beteiligung an der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Beklagten (Daseinsvorsorge) anzusehen, für die das Rechtsberatungsgesetz nicht gilt (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 678 f; Rennen/Caliebe aaO Rn. 10, 22).
Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und einem Versorgungsunternehmen, die diesem gegen Zahlung eines Entgelts (Konzessionsabgabe) das Recht auf Benutzung öffentlicher Verkehrswege zur Energieversorgung einräumen (vgl. § 1 der Konzessionsabgabenverordnung – KAV – vom 9. Januar 1992, BGBl. I 12, sowie die in § 9 KAV genannten entsprechenden früheren Regelungen; s.a. § 103 Abs. 1 Nr. 2 GWB), sind privatrechtlicher Natur (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 226, 230; Ludwig/Odenthal Lexikon Energie Stichwort Konzessionsabgaben Erg.Lfg. März 1994 S. 13 ff; s.a. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1990 – VIII ZR 370/89 = BGHWarn 1990 Nr. 281 = RdE 1991, 104 sowie § 8 Abs. 10 FStrG und § 23 StrWG NW). Für die darauf gerichtete Beratungstätigkeit des Klägers gilt nichts anderes.
cc) Der rechtliche Charakter der Tätigkeit entfällt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb, weil die vertragliche, d.h. rechtliche Bindung der Beklagten langfristig ohne Kündigungsmöglichkeit festgeschrieben war und es allein darum ging, ein „Entgegenkommen” des RWE „ohne eine entsprechende rechtliche Anspruchsgrundlage” zu erreichen.
Ob dem zugrundeliegenden Auftrag ein solcher – beschränkter – Aufgabenumfang entnommen werden kann, mag dahinstehen. Auch eine Tätigkeit, die sich (lediglich) darauf richtet, im Wege des Vergleichs sowie aus Kulanz- oder sonstigen Gründen eine Umgestaltung rechtlicher Verhältnisse zu erzielen, ist Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (vgl. BGHZ 36, 321, 322; 37, 258, 260; 48, 12, 19; BGH, Urteile vom 8. Mai 1970 – I ZR 62/68 = BGHWarn 1970 Nr. 117 = MDR 1970, 656; vom 27. November 1981 – I ZR 26/79 = WM 1982, 187; vom 24. Juni 1987 – I ZR 74/85 = BGHWarn 1987 Nr. 217 = NJW 1987, 3003, 3004; BGHZ 102, 128, 130). Daß das RWE zu einem „Entgegenkommen” nur gegen entsprechende vertragliche Gegenleistungen der Beklagten (wie Verlängerung der Laufzeit, Verzicht auf Eigenversorgung) bereit war, liegt im übrigen nahe und wird durch den Verlauf der Verhandlungen deutlich.
dd) Rechtlichen Bedenken begegnet auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß die „juristische Umsetzung einer Abgabenerhöhung durch Vertragsänderung, falls das RWE hierzu bereit war, unproblematisch” gewesen sei.
Der geringere rechtliche Schwierigkeitsgrad einer besorgten Angelegenheit steht einer Bewertung als Betätigung auf rechtlichem Gebiet nicht entgegen, mit Ausnahme allenfalls von Bargeschäften des täglichen Lebens (vgl. BGHZ 48, 12, 19 f; BGH, Urteil vom 12. März 1987 – I ZR 31/85 = BGHWarn 1987 Nr. 97 = NJW 1987, 3005; Altenhoff/Busch/Chemnitz aaO Rn. 68).
Die Bewertung des Berufungsgerichts verkennt überdies die rechtliche Problematik der zur Zeit der Auftragserteilung für Konzessionsabgaben geltenden, insbesondere auch preisrechtlichen Vorschriften (Übersicht bei Immesberger Recht der Konzessionsabgaben; Obernolte/Danner Energiewirtschaftsrecht Bd. I Teil III F Konzessionsabgaben). So durften nach § 1 Abs. 1 der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben (KAE vom 4. März 1941, RAnz Nr. 57 = BGBl. III 721-3), die als Bundesrecht fortgalt (BGHZ 15, 113, 116; BVerwGE 22, 203, 204 f), Konzessionsabgaben von Versorgungsunternehmen an Gemeinden nicht neu eingeführt oder erhöht werden. § 2 Abs. 2 KAE legte Höchstsätze fest (für die Gemeindegrößenklasse der Beklagten: 12 %). Nach § 11 KAE waren Ausnahmeanordnungen möglich (zur unterschiedlichen Handhabung in den Ländern vgl. Immesberger aaO II. 2.3 § 11 KAE Rn. 3 ff; zur Verfassungswidrigkeit des Preisstopps s. BVerwGE 87, 133, 134 ff).
ee) Nicht tragfähig ist es auch, wie die Revision mit Recht geltend macht, daß das Berufungsgericht auf eine dem Kläger allein übertragene interne Beratung der Beklagten unter Ausschluß des Auftretens nach außen abgestellt hat.
Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger, wie die Revision meint, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nach außen, gegenüber dem RWE, für die Beklagte auftreten sollte und aufgetreten ist. Selbst wenn der zwischen den Parteien geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag lediglich auf eine interne Beratung der Beklagten gerichtet war, steht dies der Annahme fremder Rechtsbesorgung nicht entgegen. Denn auch die nur im Innenverhältnis wirkende Beratung des Auftraggebers stellt, sofern sie rechtliche Angelegenheiten betrifft, als sog. Rechtsberatung im engeren Sinne – wie das Gesetz ausdrücklich klarstellt – die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar und verstößt gegen Art. 1 § 1 RBerG (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1970 – I ZR 62/68 = BGHWarn 1970 Nr. 117 = MDR 1970, 656, 657; auch BGHZ 68, 62, 63 f; Altenhoff/Busch/Chemnitz aaO Rn. 36 ff; Rennen/Caliebe aaO Rn. 28).
ff) Soweit das Berufungsgericht das rechtliche Gewicht der Tätigkeit mit der Begründung vernachlässigt, die Aufgabe des Klägers habe sich auf die Lieferung der für die Verhandlungen mit dem RWE erforderlichen wirtschaftlichen, energiepolitischen und tatsächlichen Gesichtspunkte und Argumente beschränkt, findet diese Würdigung des Vertragsinhalts keinen Anhalt in den festgestellten Tatsachen. Unbeschadet der Frage, ob und inwieweit eine Beauftragung zur Hilfeleistung bei der Sammlung von Unterlagen als Argumentationsgrundlage für anstehende Vertragsverhandlungen noch dem Begriff der Rechtsberatung unterfällt (vgl. dazu Altenhoff/Busch/Chemnitz aaO Rn. 44; Rennen/Caliebe aaO Rn. 31; auch Schorn aaO S. 233 f), zielte der dem Kläger erteilte Auftrag erkennbar nicht nur auf eine entsprechende bloße Zuarbeit ab.
Zu Zweifeln Anlaß geben bereits die Formulierungen des Berufungsgerichts, der Auftrag habe sich auf eine Prüfungs- und Beratungstätigkeit bzw. auf die interne Beratung der Beklagten beschränkt. Den genannten Begriffen ist nach ihrem Bedeutungsgehalt eine Einschränkung auf rein wirtschaftliche Tätigkeiten nicht immanent. Auch die Möglichkeit, wie das Berufungsgericht meint, daß die Beklagte die Beurteilung der juristischen Seite der Angelegenheit einem Volljuristen in ihrer Verwaltung überlassen konnte, weist nicht auf eine derartige Auftragsbeschränkung hin. Feststellungen dazu, inwieweit die bei der Beklagten tätigen (Verwaltungs-)Juristen über die hier erforderlichen besonderen Kenntnisse des Energieversorgungsrechts verfügten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Unterstützung durch Rechtskundige vermag im übrigen den Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes nicht in Wegfall zu bringen (vgl. BGHZ 48, 12, 18 f; BGH, Urteil vom 16. März 1989 – I ZR 30/87 = NJW 1989, 2125, 2126 r.Sp. a.E.; Rennen/Caliebe aaO Rn. 27).
Die umfassende Beauftragung des Klägers wird – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – auch durch den weiteren Schriftverkehr der Parteien verdeutlicht. Bereits im einleitenden Schreiben vom 17. September 1982 führt der Kläger nicht nur allgemein in die Entwicklung des Konzessionsabgabenwesens ein, sondern stellt maßgeblich auf die bestehende rechtliche Regelung und ihre Handhabung durch die Versorgungsunternehmen ab. In den folgenden Textvorschlägen des Klägers vom 23. September 1982 und 24. Januar 1983, die die Beklagte in ihren Schreiben an das RWE vom 18. Oktober 1982 und 22. Februar 1983 im wesentlichen übernahm, wird die zur Erreichung einer besseren Vertragsgestaltung für Verhandlungen mit dem RWE vorgeschlagene Argumentationslinie aufgenommen. In den Schreiben des Klägers vom 23. August 1983 und 29. November 1983, auf die das Berufungsgericht weiter verweist, wird sie fortgeführt; dabei geht es nicht nur oder auch nur überwiegend um eine Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Argumentation des RWE, vielmehr steht im Vordergrund die Erörterung der Frage, mit welcher – auch durch rechtliche Gesichtspunkte getragenen – Strategie am ehesten eine Änderung der bestehenden Vertragslage erreicht werden könne.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt das Schwergewicht der Beratung nicht auf wirtschaftlichem Gebiet. Gegenstand der übertragenen Tätigkeit war nicht Energieberatung im Sinne etwa einer Beratung zur rationellen und umweltschonenden Energieverwendung (vgl. OLG Düsseldorf BB 1989, 523; auch Ahrens WiVerw 1987, 15, 18 ff sowie BSG NZA 1989, 75 f). Schwerpunkt der dem Kläger übertragenen Tätigkeit bildete vielmehr die Beratung der Beklagten, ob und gegebenenfalls auf welchem Wege sie eine Änderung ihres langfristig festgeschriebenen Vertragszustands mit dem RWE, und zwar zwecks Erreichung einer höheren Konzessionsabgabe, herbeiführen könne.
Eine solche Tätigkeit ist – auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. dazu BVerfGE 41, 378, 390; BGHZ 37, 258, 261; BGH, Urteil vom 12. März 1987 – I ZR 31/85 = BGHWarn 1987 Nr. 97 = NJW 1987, 3005, 3006; Rennen/Caliebe aaO Rn. 9) – Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 RBerG.
c) Auf den Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kann der Kläger sich nicht berufen.
Unabhängig davon, ob der Kläger als gewerblicher Unternehmer im Sinne der Vorschrift anzusehen ist (zu Zweifeln bei Unternehmensberatern vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz aaO Rn. 605), kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls nicht angenommen werden – wie es die Bestimmung fordert –, daß es sich bei der hier zu beurteilenden Dienstleistung des Klägers um eine bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit handelt, die sich im Rahmen seiner eigentlichen Berufsaufgabe vollzieht und deren Zweck dient (vgl. BGHZ 70, 12, 15; BGH, Urteile vom 12. März 1987 – I ZR 31/85 = BGHWarn 1987 Nr. 97 = NJW 1987, 3005 und vom 16. März 1989 – I ZR 30/87 = BGHWarn 1989 Nr. 84 = NJW 1989, 2125; Altenhoff/Busch/Chemnitz aaO Rn. 501 ff; Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 5 Rn. 5).
d) Die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz ist nach § 134 BGB die Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags (BGHZ 37, 258, 261 f; st.Rspr.).
III.
Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben.
Infolge der Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags scheidet ein vertraglicher Vergütungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus. Einen daneben in Betracht kommenden bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Wertersatz (§§ 812 ff BGB; vgl. BGHZ 36, 321, 323; 37, 258, 262 ff; 50, 90, 91; s.a. BGHZ 111, 308, 311 ff und Senatsurteil BGHZ 118, 142, 150) hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht geprüft. Das wird nachzuholen sein.
Das Oberlandesgericht wird sich dabei auch mit der Frage befassen müssen, ob und gegebenenfalls inwieweit einem Bereicherungsanspruch des Klägers § 817 Satz 2 BGB entgegensteht (vgl. dazu BGH aaO, insbes. BGHZ 50, 90, sowie die bei BGHR BGB § 817 Satz 2 abgedruckten neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu dieser Vorschrift; ferner BGH, Urteil vom 7. Mai 1992 – IX ZR 151/91 = BGHR RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Steuerberater 1).
Fundstellen
Haufe-Index 1518538 |
BB 1995, 2126 |
DB 1995, 1558 |
NJW 1995, 3122 |
WM 1995, 1586 |
MDR 1995, 851 |