Leitsatz (amtlich)
a) Eine Klage auf Auflassung Zug um Zug gegen Zahlung des nach einem vertraglich vorgesehenen Taxwertverfahren festzustellenden Erwerbspreises ist unzulässig. Ein diesem Antrag stattgebendes Urteil ist jedenfalls dann insgesamt aufzuheben, wenn sich dieser Mangel derzeit nicht beheben läßt (Ergänzung zu BGHZ 45, 287).
b) Zur Möglichkeit, das Vorkaufsrecht von dem Ergebnis eines „Vorverfahrens” nach Mitteilung der Verkaufsabsicht durch den Vorkaufsverpflichteten abhängig zu machen.
c) Eine Vormerkung kann mit dem gewollten und verlautbarten Inhalt gültig sein, auch wenn sie ihrem Wortlaut nach darüber hinausgeht und insoweit inhaltlich unzulässig ist.
Normenkette
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 504, 883
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Januar 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Übereignung eines 149.57.54 ha großen Grundbesitzes. Diesen Teil seines Forstbesitzes hatte der Beklagte mit Vertrag vom 2. Februar 1987 an Frau S. verkauft. Da sich sein Bruder Prinz O. L. insoweit eines Vorkaufsrechts berühmte, veräußerte er ihm mit Vertrag vom 15. Mai 1987 die zuvor an Frau S. verkauften Grundstücke. Prinz O. L. ist inzwischen als deren Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Der Kläger begründet seinen Klageanspruch mit einem notariellen Vertrag vom 21. Januar 1950 im folgenden: Friedensvertrag), mit dem dessen Partner den Nachlaß des Fürsten A. abweichend von seiner letztwilligen Verfügung an mehrere Mitglieder seiner Familie verteilten, an den Beklagten unter anderem die streitgegenständlichen Grundstücke. In Abschnitt B Ziffer V dieses Vertrages ist bestimmt, daß sich die vorgesehenen Erwerber „gegenseitig ein vererbliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle zum Taxwert an den den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Grundstücken in nachstehender Reihenfolge einräumen: Fürst Ch. H. …” (es folgt die Aufzählung weiterer fünf Personen). Es heißt weiter:
„Dieses Recht muß innerhalb von sechs Monaten nach Ankündigung der Verkaufsabsicht ausgeübt sein, andernfalls erlischt es für diesen Verkaufsfall.
Die Verkaufsabsicht muß allen Vorkaufsberechtigten gleichzeitig mitgeteilt werden.
Der Taxwert soll grundsätzlich dem forstwirtschaftlichen Verkaufswert (Verkehrswert) entsprechen. Er wird notfalls durch eine Schiedskommission aus drei Personen verbindlich festgestellt … „(es folgen Einzelheiten über die Bestellung der Sachverständigen und des Obmanns).
Wie im Vertrag ferner festgelegt, ist auf den Grundstücken eine „Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs bei Ausübung des Vorkaufsrechts nach Maßgabe des Abschnitts B Ziffer V des Vertrages vom 21. Januar 1950 …” in erster Linie für Fürst Ch. H. (Vater des Klägers) eingetragen. Der Kläger hat seinen 1983 verstorbenen Vater beerbt. In bestimmtem Umfang ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Testamentsvollstrecker ist Prinz B. Die Mutter des Klägers hat „die lebenslängliche Verwaltung und Nutznießung” am Nachlaß.
Am 8. Juli 1986 hatte der Beklagte unter anderem an den Kläger ein Schreiben gerichtet, in dem er mitteilte, er beabsichtige, entsprechend seiner Aussage auf der letzten außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 7. Juli 1986 sein Waldgut L. in der Größe von ca. 1.120 ha zur Preisvorstellung von 22,400 Millionen (DM 20.000/ha) zu verkaufen, und bitte um Mitteilung, „ob Ihr am Erwerb des Waldgutes interessiert seid oder nicht”.
Der Beklagte teilte dem Kläger und dem Testamentsvollstrecker jeweils mit Schreiben vom 4. Februar 1987 den Abschluß des Kaufvertrages vom 2. Februar 1987 und dessen Inhalt mit. Der Kläger erklärte mit notarieller Urkunde vom 15. Juli 1987, er wolle aufgrund des Vertrages vom 21. Januar 1950 die vom Beklagten mit Vertrag vom 2. Februar 1987 veräußerten Grundstücke erwerben; der Beklagte hat diese Erklärung vor dem 2. August 1987 erhalten.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Auflassung und Abgabe der Eintragungsbewilligung hinsichtlich bestimmter Grundstücke Zug um Zug gegen Zahlung des nach dem Vertrag vom 21. Januar 1950 im Wege des dort vorgeschriebenen Taxwertverfahrens festzustellenden Erwerbspreises, hilfsweise zum Abschluß eines entsprechenden Kaufvertrages gegen Zahlung dieses Erwerbspreises sowie zur Auflassung und Abgabe der Eintragungsbewilligung zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seine erstinstanziellen Anträge weiterverfolgt, den Hilfsantrag mit der Maßgabe, daß die dort verlangte Auflassung und Eintragungsbewilligung Zug um Zug gegen Zahlung des im Taxwertverfahren zu ermittelnden Kaufpreises erfolgen soll. Äußerst hilfweise hat er beantragt, den Beklagten zur Annahme eines überreichten notariellen Angebots und zur Übereignung der streitgegenständlichen Grundstücke entsprechend dem ersten Hilfsantrag zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstelllung des landgerichtlichen Urteils; der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hält den Hauptantrag der Klage für begründet. Der Kläger sei prozeßführungsbefugt, weil der geltend gemachte Anspruch nicht der Testamentsvollstreckung unterliege. Ihm stehe ein Vorkaufsrecht nach dem Vertrag vom 21. Januar 1950 zu, das er wirksam ausgeübt habe. Dem Beklagten sei die Übereignung nicht unmöglich. Die Geltendmachung des Anspruchs verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben.
II.
1. Entsprechend dem Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Auflassung der streitgegenständlichen Grundstücke verurteilt, und zwar „Zug um Zug gegen Zahlung des nach Abschnitt B Ziffer V des Vertrages vom 21. Januar 1950 im Wege des dort vorgeschriebenen Taxwertverfahrens festzustellenden Erwerbspreises”. Schon insoweit ist das Urteil rechtsfehlerhaft, weil die Zug-um-Zug-Einschränkung nicht bestimmt genug ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und damit das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. § 894 Abs. 1 Satz 2 und S. 726 Abs. 2 ZPO; BGHZ 45, 287, 288). Die Revision hat diesen Gesichtspunkt zwar nicht aufgegriffen, es handelt sich insoweit aber um einen von Amts wegen zu beachtenden Mangel des Urteils (BGHZ a.a.O.). Die zu zahlende Gegenleistung soll hier in einem gesonderten Verfahren (Schiedsgutachterverfahren) festgelegt werden. Auch wenn dies geschehen ist, ergibt sich die Zug um Zug zu erbringende Leistung (über deren Höhe zudem weiterer Streit entstehen kann vgl. S. 319 BGB) aber nicht aus dem Titel selbst. Die Zug-um-Zug-Einschränkung muß aber so im Titel bestimmt sein, daß sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (BGH, Urt. v. 10. Juli 1986, 1 ZR 102/84, BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zug-um-Zug-Verurteilung 1; vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, 17. Aufl., S. 726 Rdnr. 8 und § 756 Rdnr. 3). Soweit sich aus dem Senatsurteil vom 9. Juni 1972, V ZR 81/70, Rpfleger 1972, 397 ff. etwas anderes ergibt, hält der Senat hieran nicht fest. Zwar gibt es Sachverhalte, bei denen unbezifferte Zahlungsanträge zulässig sind. Wesentlich aber ist allen diesen Fällen, daß die Höhe der Zahlung schließlich durch das Gericht in vollstreckbarer Weise festgelegt wird. Eine Klage auf Zahlung des schiedsgutachtlich festzulegenden Preises wäre unzulässig. Schon wegen des genannten Rechtsfehlers muß das angefochtene Urteil insgesamt aufgehoben werden. Anders als in dem durch den VII. Zivilsenat entschiedenen Sachverhalt käme eine teilweise Aufhebung (nur im Umfang der Zug-um-Zug-Leistung vgl. BGHZ 45, 287, 288 ff.) deshalb nicht in Betracht, weil sich der Mangel derzeit nicht beheben läßt. Vor Abschluß des Schiedsgutachterverfahrens kann der Kläger die Gegenleistung nicht beziffern, muß aber andererseits seinen Leistungsantrag entsprechend einschränken (§§ 320, 322 BGB). Ihm verbleibt deshalb nur die Möglichkeit einer Feststellungsklage, die er nicht erhoben hat. Gleichwohl kann die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden, denn dem Kläger muß die Möglichkeit zur Umstellung seines Antrags gegeben werden, weil er ersichtlich auf den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt bisher nicht hingewiesen worden ist 278 Abs. 3, § 139 ZPO).
2. Auch im übrigen hält das Berufungsurteil den Revisionsrügen nicht stand.
a) Soweit das Berufungsgericht zur Prüfung der Prozeßführungsbefugnis des Klägers (vgl. S. 2212 BGB) den Erbvertrag nach Fürst Ch. H. zum Umfang der Testamentsvollstreckung ausgelegt hat, greift die Revision dies nicht an. Ein materieller Mangel des Urteils ist insoweit nicht ersichtlich.
b) Durchgreifende Rügen erhebt die Revision aber gegen die Auslegung des Friedensvertrages. Das Berufungsgericht zieht insoweit nur die Möglichkeit eines Ankaufsrechts oder eines Vorkaufsrechts im Sinne sich gegenseitig ausschließender Rechte in Erwägung und kommt so, ausgehend vom Wortlaut und unter Erörterung weiterer Umstände, zur Auffassung, die Vertragsparteien hätten allein ein Vorkaufsrecht vereinbart. Dementsprechend hält es die Regelung über die Mitteilung der Verkaufsabsicht und über das Erlöschen des Rechts bei Nichtausübung innerhalb von sechs Monaten ab „Ankündigung der Verkaufsabsicht” für redaktionell verfehlt und widersprüchlich, versteht die „Verkaufsabsicht” als „Übereignungsabsicht” und sieht im Zeitraum von sechs Monaten ab Ankündigung allein eine Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts. Mit dieser Sicht hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft eine weitere Auslegungsmöglichkeit nicht in seine Erwägungen einbezogen.
Als naheliegend in Betracht kommt, daß die Ausübung des vereinbarten Vorkaufsrechts von dem Ergebnis eines „Vorverfahrens” abhängt, das der Verkaufswillige durch die Mitteilung seiner Verkaufsabsicht in Gang bringt. Teilt der Vorkaufsberechtigte seinen Erwerbswillen innerhalb von sechs Monaten nicht mit, so spricht vieles dafür, daß er für den nachfolgenden Verkaufsfall mit der Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen sein soll. Das Vorkaufsrecht wäre bei dieser Konstruktion Überhaupt nur bedingt, nämlich entsprechend dem Ergebnis des Vorverfahrens eingeräumt. Die Parteien des Friedensvertrages konnten im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit ohne weiteres eine solche Regelung treffen. Diese Lösung erschiene vor allem deshalb verständlich, weil die Entscheidung des Vorkaufsberechtigten hinsichtlich einer maßgeblichen Größe, nämlich dem Kaufpreis, nicht von den Vereinbarungen mit einem Dritten abhängt, sondern vom objektiven Verkehrswert, der in einem Taxwertverfahren festgelegt wird. Nach der Lebenserfahrung wird es deshalb kaum noch zum Abschluß eines Kaufvertrages mit einem Dritten kommen, wenn der Vorkaufsberechtigte mitteilt, er werde sein Vorkaufsrecht ausüben; der Vorkaufsverpflichtete wird vielmehr einen unmittelbaren Verkauf an den Vorkaufsberechtigten in Erwägung ziehen.
Diese Auslegungsvariante fügt sich zwar auch nicht ohne weiteres in den Wortlaut des Vertragstextes, vermeidet aber die vom Berufungsgericht gesehenen gravierenden Widersprüche. Nicht nachvollziehbar ist insoweit schon die Argumentation des Berufungsgerichts, das einerseits zum Verständnis der Begriffe „Vorkaufsrecht” und „Verkaufsfälle” auf den juristischen Sachverstand eines erfahrenen Notars verweist, andererseits aber hinsichtlich des Begriffs der „Verkaufsabsicht” und der Regelung über die Nichtausübung mutmaßt, dies sei „versehentlich aus dem Entwurf eines juristischen Laien” in den Vertrag übernommen und vom Notar übersehen worden. Tatsächliche Grundlagen für diese Annahme stellt das Berufungsgericht nicht fest und verstößt insoweit gegen § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Wie die Revision zu Recht rügt, hat sich das Berufungsgericht auch nicht mit der Tatsache befaßt, daß die Beteiligten des Friedensvertrages in der Vergangenheit in einer Reihe von Fällen ausdrücklich ihre Verkaufsabsicht unter Berufung auf die entsprechende Regelung des Friedensvertrages mitgeteilt haben. Dieses Verhalten spricht entscheidend dagegen, daß unter Mitteilung der Verkaufsabsicht in Wirklichkeit die Anzeige der „Übereignungsabsicht” nach Eintritt des Verkaufsfalles gewollt war.
Soweit der Vertragstext auf „dieses Recht” verweist, das innerhalb von sechs Monaten nach Ankündigung der Verkaufsabsicht ausgeübt werden muß, sprechen Wortwahl und Reihenfolge zwar vordergründig dafür, daß insoweit das Vorkaufsrecht gemeint sein könnte. Wie das Berufungsgericht aber selbst zutreffend ausführt, ist die Ausübung eines Vorkaufsrechts vor dem Eintritt des Vorkaufsfalles begrifflich ausgeschlossen (§§ 504, 505 BGB). Da indes nicht der buchstäbliche Sinn des Ausdrucks. entscheidet, muß die „Rechtsausübung” nach Mitteilung der Verkaufsabsicht – zumal in einem notariellen Vertrag – eine andere Bedeutung haben (§§ 133, 157 BGB).
In Betracht kommt einmal, daß die Vertragsparteien damit nicht eine „Rechtsausübung” im strengen Wortsinn, sondern nur eine rechtserhaltende Erklärung für den Vorkaufsfall gewollt haben. Sollte in diesem Vorstadium noch kein Erwerbsrecht des Vorkaufsberechtigten entstehen, so wäre der Vorkaufsverpflichtete nach Mitteilung seiner Verkaufsabsicht auch noch nicht gebunden. Diese Folge will das Berufungsgericht aufgrund der Interessenlage der Beteiligten dem Zweck der Regelung entnehmen. Die vorgenannte Auslegung entspräche auch dem Vortrag des Beklagten, demzufolge über diese Regelung zunächst die Ankaufsneigung aller anderen erwerbsberechtigten Familienmitglieder geprüft werden sollte, um einen dem Ansehen der Familie nicht förderlichen Verkauf an Dritte tunlichst zu vermeiden.
Möglich wäre auch, daß – und so versteht die Revision die Vertragsklausel – ein zusätzliches Ankaufsrecht (in welcher Form auch immer, vgl. dazu Senatsurt. v. 28. September 1962, V ZR 8/61, LM BGB § 433 Nr. 16; BGHZ 47, 387, 388) vereinbart werden sollte. Die Vertragspartner haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in einer geänderten Fassung des von ihnen außerdem abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages Ansprüche aus Abschnitt B Ziffer V des Friedensvertrages selbst als „Ankaufsrechte” bezeichnet. Dies ist so – wie die Revision geltend macht – auch in einem Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 13. Oktober 1986 geschehen.
Im Ergebnis kann offenbleiben, ob nach Mitteilung der Verkaufsabsicht durch den Vorkaufsverpflichteten ein Ankaufsrecht des Berechtigten bestehen oder ohne ein solches Recht die Reaktion des Vorkaufsberechtigten nur dem Rechtserhalt im Vorkaufsfall dienen soll. Bei der oben skizzierten Auslegungsvariante schließt eine unterlassene Reaktion des Klägers innerhalb der Sechsmonatsfrist eine Ausübung des Vorkaufsrechts in jedem Fall aus.
Erweist sich die Auslegung des Berufungsgerichts mithin als nicht haltbar, ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht wird den Friedensvertrag nicht nur unter Einbeziehung der obengenannten Variante neu auslegen, sondern gegebenenfalls auch die Frage prüfen müssen, ob die Mitteilung vom 8. Juli 1986 im Zusammenhang mit Angaben in der Gesellschafterversammlung vom 7. Juli 1986 und unter Umständen weiteren Ausführungen (z.B. in der Gesellschafterversammlung vom 13. Oktober 1986) die Voraussetzungen erfüllt, die an die Mitteilung der Verkaufsabsicht gestellt werden müssen. Zu prüfen bleibt insbesondere, ob – wie der Beklagte behauptet – die Mitteilung über einen Verkauf des Waldgutes insgesamt von allen Beteiligten nur so verstanden werden konnte, daß damit auch jede Teilveräußerung gemeint sein sollte; in anderem Zusammenhang unterstellt das Berufungsgericht diese Auffassung als richtig.
Der Beklagte wird bei der erneuten Verhandlung auch Gelegenheit haben, auf seinen Vortrag zurückzukommen, die Vorkaufsrechtsausübung durch den Kläger sei in Anbetracht seines vorausgegangenen Verhaltens jedenfalls treuwidrig.
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klage nicht abweisungsreif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß dem Beklagten die Übereignung des streitigen Grundbesitzes nicht unmöglich geworden sei. Zwar ist inzwischen Prinz O. L. Eigentümer dieser Grundstücke. Die Übereignung an ihn ist dem Kläger gegenüber jedoch relativ unwirksam (§ 883 Abs. 2 BGB), wenn dessen Auflassungsanspruch durch eine wirksame Vormerkung gesichert ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist dies der Fall. Aus der Formulierung, daß sich das schuldrechtlich vereinbarte Vorkaufsrecht auf „alle Verkaufsfälle” bezieht und auch für einen Verkaufsfall erlöschen kann, möchte die Revision entnehmen, die Vormerkung solle Ansprüche gegen den „jeweiligen Grundstückseigentümer” sichern und sei damit inhaltlich unzulässig (vgl. MünchKomm-BGB/Wacke, 2. Aufl., § 883 Rdn. 18 m.w.N.). Dagegen versteht das Berufungsgericht die Vormerkung nicht als Sicherung von Ansprüchen gegen den „jeweiligen Grundstückseigentümer”, sondern nur von solchen gegen die Partner des Vertrages vom 21. Januar 1950. Im vorliegenden Fall seien die Formulierungen „für alle Verkaufsfälle” und „erlischt es für diesen Verkaufsfall” deshalb sinnvoll, weil das Vorkaufsrecht für mehrere Vertragspartner hinsichtlich bestimmter Grundstücke begründet worden sei und auch in Betracht gezogen werden müsse, daß ein Vertragspartner seinen Grundbesitz ganz oder teilweise an einen anderen Vertragspartner veräußere, gegen den sich aufgrund des Vertrages vom 21. Januar 1950 das Vorkaufsrecht der übrigen Vertragspartner ebenfalls richte; daher habe das Vorkaufsrecht, anders als bei einem Verkauf an Familienfremde, „erhalten” bleiben sollen. Diese Überlegung ist richtig. Die Vormerkung sichert die durch Vorkaufsrechtsausübung entstehenden Auflassungsansprüche gegen die Partner des Friedensvertrages. Damit ist jedenfalls auch ein etwaiger Übereignungsanspruch hier von der Vormerkung erfaßt. Ob darüber hinaus der Wortlaut der Vormerkung für einen unbefangenen Leser Anlaß gibt, anzunehmen, es seien alle Auflassungsansprüche gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer erfaßt, mag offenbleiben. Das Berufungsgericht hat den Friedensvertrag dahin ausgelegt, daß mit ihm nur schuldrechtliche Vorkaufsrechte gegen die jeweiligen Vertragspartner begründet wurden und daß auch der Begriff „alle Verkaufsfälle” im oben geschilderten Sinn zu verstehen ist. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden. Dann aber ist die Vormerkung jedenfalls im gewollten Umfang zulässig, eine etwa darüber hinausgehende inhaltliche Unzulässigkeit schadet nicht (vgl. Senatsurt. v. 20. Mai 1966, V ZR 182/63, NJW 1966, 1656, 1657).
Bei der notwendigen Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Fundstellen
Haufe-Index 609589 |
NJW 1993, 324 |
JuS 1993, 421 |