Leitsatz (amtlich)
Ist der Architekt zunächst nur mit einer Entwurfsplanung als einem selbständigen Architektenwerk beauftragt und erhält er später den Auftrag eine Genehmigungsplanung zu erstellen (sogenannte stufenweise Beauftragung), so kann er Honorar für eine als solche mangelfreie Entwurfsplanung auch dann verlangen, wenn ihm die Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung nicht gelingt.
Auch bei Mängeln des Architektenwerks braucht der Auftraggeber nur die Mangelerscheinungen vorzutragen. Er braucht deshalb auch nicht die Mangelerscheinungen dem Planungs- oder dem Aufsichtsfehler des Architekten zuzuordnen.
Stellt der Auftraggeber eine Architektenrechnung als im Ergebnis sachlich und rechnerisch richtig außer Streit, so kann er mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung nicht mehr einwenden. Die Prüffähigkeit der Architektenrechnung ist kein Selbstzweck.
Die Regelung ist schon dann anwendbar, wenn ein Architekt von einer als im Geschäftsverkehr als Niederlassung auftretenden Einheit aus Verträge über Objekte im Beitrittsgebiet schließt. Ob die vereinbarte Planungsleistung dann tatsächlich im Beitrittsgebiet erstellt worden ist, ist ebenso bedeutungslos wie die personelle Besetzung der Niederlassung.
Normenkette
BGB §§ 631, 634-635; HOAI § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Dresden (Urteil vom 30.08.1996) |
LG Leipzig (Urteil vom 09.02.1996) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. August 1996 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 9. Februar 1996 wird hinsichtlich eines Teilbetrages von 6.565,53 DM (= 15 % aus 43.770,26 DM) zuzüglich Zinsen zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 4. Februar 1992 beauftragte die Beklagte den Kläger, für vier Punkthäuser als Neubauten innerhalb einer bereits bestehenden Bebauung in L. (Sachsen) eine Entwurfsplanung zu erstellen.
Am 3. Juni 1992 kamen die Parteien überein, daß der Kläger die Planung fortführen solle. Demgemäß wurde der Kläger am 25. Juni 1992 vom Geschäftsführer der Beklagten beauftragt, auch die Genehmigungsplanung zu erstellen. Der Kläger führte diese auch aus. Sein Honorar berechnete er mit 59.251,62 DM.
Die Beklagte weigert sich, die Honorarforderung zu begleichen, weil die erstellte Planung nicht genehmigungsfähig sei. Hilfsweise rechnet sie mit zwei Gegenforderungen auf.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 43.770,26 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, wegen eines Teilbetrags zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hält die Honorarforderung in Höhe von 43.770,26 DM für begründet. Diesen Betrag könne der Kläger als Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 3 verlangen. Er habe die in Auftrag gegebene Entwurfsplanung mangelfrei erbracht. Die Entwurfsplanung habe eine hinreichende Genehmigungsaussicht gehabt, was in diesem Planungsstadium ausreiche. In der im Prozeß berichtigten, auf die Leistungsphasen 1 bis 3 beschränkten Form, sei die Honorarrechnung prüffähig. Der Kläger müsse sich keinen Abschlag nach Anlage 1 zum Einigungsvertrag, Kapitel V, Sachgebiet A, Abschnitt III, Ziffer 2 und 3 gefallen lassen. Nach seinen Behauptungen habe er in L. nur ein Baubüro unterhalten. Alle maßgeblichen Arbeiten habe er in Düsseldorf ausgeführt. Die Einwendungen der Beklagten seien nicht hinreichend, das zu widerlegen. Die Gegenforderung von 687.959,16 DM wegen des Objekts D. Straße 4 bis 22 in L. sei ursprünglich nicht substantiiert gewesen. Mit den auf Hinweis erfolgten Ergänzungen des Sachvortrags sei die Beklagte wegen Verspätung ausgeschlossen. Mit dem weiterhin zur Aufrechnung gestellten Rückforderungsanspruch hinsichtlich einer gezahlten aber nicht schriftlich vereinbarten Auslagenpauschale in Höhe von 24.312,07 DM verstoße der Beklagte gegen Treu und Glauben.
II.
1. Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 3 kann der Kläger bei der hier vorliegenden Fallgestaltung unabhängig davon verlangen, ob er eine genehmigungsfähige Planung erstellt hat. Die erstellte Genehmigungsplanung ist zwar unstreitig nicht genehmigungsfähig, doch kommt es hierauf bei einer gestuften Beauftragung der hier vorliegenden Form nicht an. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte sich deshalb nicht auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit berufen kann, weil sie dem Kläger keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.
Der Kläger war zunächst allein mit der Erstellung einer Entwurfsplanung beauftragt. Er schuldete daher als selbständigen Werkerfolg nur diese. Demgemäß richtet sich die Frage der Mangelhaftigkeit selbständig nach diesem Planungsstadium, für das eine hinreichende Aussicht auf Genehmigung in der Regel ausreichen muß. Daß eine solche hinreichende Genehmigungsaussicht hier gegeben war, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen.
Mit Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Rechnung ist die Beklagte ausgeschlossen, weil sie die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Ergebnisses nicht bestreitet. Anforderungen an die Prüfbarkeit der Architektenhonorarrechnung sind kein Selbstzweck. Ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Rechnungsergebnisses unstreitig, kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Abrechnung den formalen Anforderungen an eine prüfbare Rechnung entspricht.
2. Zu Recht allerdings wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht das Honorar nicht gemäß Anlage 1 zum Einigungsvertrag, Kapitel V, Sachgebiet A, Abschnitt III, Ziffer 2 und 3 um 15 % gemindert hat. Der Kläger hat im Sinne dieser Vorschrift für ein Objekt in Sach sen von seiner sächsischen Niederlassung aus Architektenleistungen erbracht. Ohne Bedeutung ist sein Vortrag, die Planungen seien tatsächlich in seinem Büro in Düsseldorf erstellt worden. Für die Anwendung der Abschlagsregelung kann nicht hierauf abgestellt werden. Vielmehr kommt es allein auf die hier unstreitige Art der Erbringung der Werkleistung im Außenverhältnis, also hier darauf an, daß der Architektenvertrag von seiner Niederlassung in Sachsen ausgeschlossen worden ist. Es ist auch unerheblich, wie diese Niederlassung personell besetzt war. Der Kläger hat sie unstreitig als seine Niederlassung in Sachsen im Geschäftsverkehr mit der Beklagten geführt. Daran muß er sich festhalten lassen, ohne daß es noch auf den ebenfalls erheblichen Vortrag der Beklagten ankäme, wonach der Kläger nur wegen dieser Niederlassung in Sachsen vorlageberechtigt war. Der Vertragspartner eines Architekten muß sich darauf einrichten können, daß ein im Geschäftsverkehr als Niederlassung geführtes Architektenbüro auch eine Niederlassung im honorarrechtlichen Sinne ist.
Die Revision ist somit wegen eines Teilbetrags von 6.565,53 DM zuzüglich Zinsen begründet. Insoweit ist das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
3. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung von 687.959,16 DM hat das Berufungsgericht zu Unrecht als nicht substantiiert angesehen. Der Sachvortrag der Beklagten insoweit war von Anfang an hinreichend substantiiert. Die Beklagte hatte unter hinreichend konkreter Anführung des selbständigen Beweisverfahrens und des von ihr erholten Privatgutachtens, das als qualifizierter Parteivortrag zu berücksichtigen ist, ausgeführt, was sie dem Kläger vorwirft. Das Berufungsgericht verkennt die Anforderungen an den Sachvortrag im baurechtlichen Mängelprozeß, dies vor allem auch, wenn es eine Zuordnung zu Planungs- und Aufsichtsfehlern vermißt. Auch im Architektenprozeß braucht der Besteller Mangelursachen nicht vorzutragen. Er braucht deshalb auch nicht vorzutragen, auf welche Fehler im einzelnen er Mängel zurückführt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 – VII ZR 210/96 m.w.N. noch nicht veröffentlicht) braucht der Besteller im baurechtlichen Mängelprozeß nur die Symptome vorzutragen, aus denen er die Mangelhaftigkeit des Werks herleitet. Über ihre Ursachen „die Mängel selbst”), also die Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit, braucht er sich nicht zu äußern. Auch sind mit hinreichend genauer Bezeichnung der Mangelerscheinungen, unabhängig davon ob der Besteller auch vermutete Mängelursachen bezeichnet, sämtliche Abweichungen und der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit Gegenstand des Sachvortrags. Das hat das Berufungsgericht verkannt.
Die Beklagte war nicht gehalten die geltend gemachten Mangelerscheinungen als Planungs- und Überwachungsfehler einzuordnen. Sie brauchte sich überhaupt nicht über die Ursachen zu äußern, es genügt vielmehr, wenn sie die Mangelerscheinung die sie dem Kläger zum Vorwurf machen wollte, hinreichend genau bezeichnete. Das hat sie getan.
Unter diesen Umständen ist nicht mehr entscheidend, daß das Berufungsgericht dadurch den Anforderungen an ein faires Verfahren zuwider gehandelt hat, daß es unverzüglich nachgereichten Sachvortrag als verspätet behandelte, den es zuvor nach § 139 ZPO erfragt hatte.
4. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht hingegen den weiterhin hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Rückforderungsanspruch wegen der Auslagenpauschale in Höhe von 24.312,07 DM nicht durchgreifen lassen. Die tatrichterliche Würdigung der Rückforderung als treuwidrig ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Es ist aufzuheben. Hinsichtlich des Honorarabschlags für das Beitrittsgebiet ist die Sache entscheidungsreif. Im übrigen ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Thode, Quack, Haß, Wiebel, Kuffer
Fundstellen
Haufe-Index 1644089 |
BGHZ |
BGHZ, 342 |
BB 1998, 291 |
DB 1998, 129 |
NJW 1998, 135 |
JR 1998, 193 |
JurBüro 1998, 165 |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1997, 1967 |
MDR 1997, 1117 |