Leitsatz (amtlich)

›Wer die Tauglichkeit einer bestimmten Sache für den auf sie in unmittelbarem zeitlichen Anschluss beabsichtigten strafbaren Angriff durch Untersuchung der Sache erkundet, bereitet den Angriff nicht erst vor, sondern beginnt schon mit seiner als Versuch zu wertenden Ausführung (hier Feststellung der Lenkradsperre durch Rütteln an den Vorderrädern eines für eine unbefugte Ingebrauchnahme vorgesehenen Kraftwagens).‹

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 28.04.1967)

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall, wegen fortgesetzten gemeinschaftlich versuchten unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen, wegen Hehlerei, wegen Urkundenfälschung in drei Fällen sowie wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und Polizeiaufsicht zugelassen.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte, im Fall B. (II 1 der Urteilsgründe) sei er eines versuchten Vergehens nach § 248 b StGB schuldig befunden worden, obwohl es insoweit an einem Strafantrag fehle. Darüber hinaus rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Die Verfahrensvoraussetzungen

Die zur Verfolgung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Versuchs der unbefugten Benutzung von Kraftfahrzeugen gemäß § 248 b StGB erforderlichen Strafanträge sind wirksam gestellt worden. Das gilt auch hinsichtlich der Straftat zum Nachteil der Zeugin B. Die Verurteilung des Angeklagten ist insoweit gestützt auf den Strafantrag, den Frau B. in ihrem der Polizei übergebenen Schreiben vom 13. Juli 1966 gestellt hat und der folgenden Wortlaut hat: "Wegen der an meinem PKW, Opel-Rekord, MG- ..., verursachten Sachbeschädigung stelle ich Strafantrag". Der Auffassung der Strafkammer, dass dies ein zur Bestrafung des Angeklagten gemäß § 248 b StGB ausreichender Strafantrag sei, ist beizutreten.

Der Strafantrag bezweckt die Verfolgung einer bestimmten Tat nach Maßgabe des Gesetzes. Ist er wirksam gestellt und dadurch die verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Strafverfolgung gegeben, so ist es die selbstständige Aufgabe der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, die angezeigte Tat nach ihrer wahren Beschaffenheit zu ermitteln, zum Gegenstand der öffentlichen Klage zu machen und abzuurteilen. Dementsprechend umfaßt der Begriff der "Handlung" im Sinne von § 61 StGB nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs grundsätzlich die im Strafantrag bezeichnete Tat nach all ihren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt (RGSt 5, 97, 99; 24, 12, 14; 62, 83, 89; JW 1936, 2555; DR 1939, 233, 234; BGH, NJW 1951, 368; Urteil vom 24. September 1953 - 3 StR 56//53). Allerdings hat der Antragsteller die Möglichkeit, den Strafantrag zu teilen und auf eine oder einen Teil mehrerer tateinheitlich zusammentreffender Straftaten zu beschränken oder zu erklären, dass die Tat ausschließlich unter einem bestimmten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt verfolgt werden soll. Dies muss er jedoch erklären oder jedenfalls eindeutig erkennbar machen (RGSt 24, 12, 14 f.; 62, 83, 88 ff.; JW, aaO.; DR, aaO.; BGH, aaO.; Schwarz/Dreher, 29. Aufl., § 61 Anm. 2 A c; Schönke/Schröder, 13. Aufl., § 61 Rdn. 26; vgl. auch Jagusch in LK, 8. Aufl., § 61 Anm. III.1 c, 2. Abs.). Geschieht das nicht, so wird der gesamte geschichtliche Vorgang erfaßt, welcher der Beschuldigung zugrunde liegt. Dass die gerügte Handlung von dem Antragsteller nicht unter den zutreffenden strafrechtlichen Gesichtspunkt gebracht wurde, ist ebenso ohne Einfluss wie der Umstand, dass der zum Gegenstand der Untersuchung gewordene Vorgang in der Hauptverhandlung eine von der tatsächlichen Darstellung des Antragstellers ab weichende Gestalt gewinnt, soweit die Nämlichkeit der Tat von dieser Abweichung nicht berührt wird. Ebenso ist es beim Mangel gewollter Begrenzung ohne Bedeutung, wenn im Strafantrag nur bestimmte rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte hervorgehoben werden (RGSt 5, 97, 100; 24, 12, 14; 62, 83, 89).

Im vorliegenden Fall lässt sich eine Beschränkung des Strafantrages weder seinem Inhalt noch sonstigen für seine Auslegung erheblichen Umständen entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass Frau B. die Verfolgung auf den Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) beschränkt wissen wollte. Wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, haben der Angeklagte und der Mitverurteilte W. sofort nach dem Zerschneiden des Stoffschiebedaches die Flucht ergriffen und von der weiteren Ausführung ihres Tatplanes, das Fahrzeug der Zeugin B. gegen deren Willen in Gebrauch zu nehmen, abgesehen. Die Antragstellerin hatte, wie die Strafkammer darlegt, keine Kenntnis von den wirklichen Absichten der Täter. Sie dachte gar nicht an eine Entwendung des Fahrzeugs, sondern vermutete, die beiden Männer hätten Gegenstände aus dem Kraftwagen stehlen wollen. Unter diesen Umständen gibt die Wendung, sie stelle Strafantrag wegen der an ihrem "PKW ... verursachten Sachbeschädigung", lediglich das Erscheinungsbild der Straftat wieder, das sich ihr am Tatort bot. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, kann die rechtsunkundige Geschädigte die Vorstellung und den Willen, eine Strafverfolgung über den Tatbestand der Sachbeschädigung hinaus auszuschließen, schon deshalb nicht gehabt haben, weil sie an eine Entwendung ihres Fahrzeugs nicht dachte. Somit enthielt der Strafantrag eine knapp gefaßte Bezeichnung der Tat, wie sie sich der Antragstellerin darstellte. Diese Darstellung hat sich auch in der Hauptverhandlung in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht als zutreffend erwiesen. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte tateinheitlich eines Vergehens der Sachbeschädigung schuldig gemacht. Das Landgericht hat ihn zwar im Fall II 1 des Urteils - wie im Rahmen der Sachrüge darzulegen sein wird - zu Recht des versuchten unbefugten Kraftfahrzeuggebrauchs schuldig befunden; es hätte ihn jedoch auch wegen eines in Tateinheit begangenen Vergehens der Sachbeschädigung verurteilen müssen. Dass das nicht geschehen ist, beschwert den Angeklagten indes nicht. Eine Abweichung hat die Hauptverhandlung nur insofern ergeben, als das Landgericht festgestellt hat, dass die Sachbeschädigung nur einen Teil der von den Tätern, beabsichtigten und bereits versuchten Straftat darstellte. Diese Abweichung ist hier jedoch ohne Bedeutung, da sie die Nämlichkeit der festgestellten mit der von der Geschädigten gerügten strafbaren Handlung nicht berührt. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die für eine einschränkende Auslegung des Strafantrages sprechen könnten. Aus den Urteilsgründen ergibt sich zwar, dass die Antragstellerin zu dem Mittäter W. und seiner Familie ein gutes Verhältnis hatte. Aus der Tatsache, dass sie am 13. Juli 1966 Strafantrag gestellt hat, ist jedoch zu entnehmen, dass sie damals, in dem für die Auslegung allein maßgebenden Zeitpunkt der Antragstellung, nicht gewillt war, auf die Bekanntschaft mit W. Rücksicht zu nehmen, sondern ihn und den Angeklagten B. strafrechtlich verfolgt wissen wollte.

II. Die Sachrüge

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe gehen fehl. Abgesehen davon, dass die Strafkammer im Fall II 3 unzutreffenderweise angenommen hat, die versuchte Gebrauchsentwendung gehe in dem an schließenden Diebstahl aus dem Kraftwagen rechtlich auf, und den Angeklagten insoweit lediglich wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt hat, begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in beiden Fällen versucht (§ 43 StGB), ein Kraftfahrzeug unbefugt in Gebrauch zu nehmen, keinen rechtlichen Bedenken. Ungeachtet der Frage, inwieweit der Angeklagte sich gemäß § 47 StGB die Tatbeiträge des Mittäters W. zurechnen lassen muss, liegt in beiden Fällen schon deshalb ein Versuch vor, weil der Angeklagte durch seine eigenen Handlungen - das Rütteln an den Vorderrädern der Fahrzeuge - mit der Ausführung der Straftaten begonnen hat. Zum Anfang der Ausführung einer strafbaren Handlung (§ 43 StGB) gehört nicht notwendig die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmales. Vielmehr genügt es, wenn eine tätige, das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdende Beziehung zum Angriffsgegenstand hergestellt wird (BGHSt 4, 333, 334), wenn die Handlungsweise des tatentschlossenen Angeklagten einen derartigen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthält, dass es dadurch bereits gefährdet und die unmittelbar sich anschließende Herbeiführung des Enderfolges nahegerückt ist (BGHSt 2, 380, 381). Die Ingebrauchnahme der Kraftfahrzeuge durch den Angeklagten erforderte deren Wegnahme, sollte also durch diebstahlsähnliche Handlungen erfolgen (Maurach, Deutsches Strafrecht, besonderer Teil, 4. Aufl., S. 253). Die rechtliche Beurteilung seiner Handlungsweise als Versuch hängt daher, ähnlich wie beim Diebstahl, davon ab, ob er mit dem Willen zur Wegnahme bereits den Gewahrsam der Berechtigten an ihren Fahrzeugen gefährdet hat. Das hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum bejaht.

Nach den Urteilsfeststellungen war der Angriff des Angeklagten und seines Mittäters, jeweils gegen ein ganz bestimmtes Fahrzeug gerichtet. In beiden Fällen waren sie bereits entschlossen, den ins Auge gefaßten Kraftwagen für die geplante Fahrt nach Düsseldorf wegzunehmen (UA 7). Der Angeklagte rüttelte an den Vorderrädern, um festzustellen, ob das Lenkrad durch ein Schloß versperrt war. Beim Fehlen eines solchen Hindernisses wollte er sich unmittelbar anschließend des Fahrzeugs bemächtigen. In diesem Verhalten hat die Strafkammer mit Recht den Anfang der Ausführung der Wegnahme gesehen. Es war ein gezielter Angriff auf eine bestimmte als Tatobjekt ins Auge gefaßte Sache; es war nach der Vorstellung des Angeklagten zur Herbeiführung des Enderfolges geeignet und führte bereits sehr nahe an die Verletzung des fremden Gewahrsams heran. Der Angeklagte hatte sich nicht etwa die Wahl zwischen mehreren Fahrzeugen vorbehalten und deshalb an den Vorderrädern gerüttelt, um einen für sein Vorhaben besonders geeigneten, leicht zu entwendenden Kraftwagen herauszufinden. In diesem Fall läge nur eine Vorbereitungshandlung vor. Vielmehr richtete sich sein Entschluss jeweils auf die Wegnahme eines bestimmten Wagens. Die Gefährdung des Gewahrsams der Berechtigten ergibt sich auch aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Rütteln an den Vorderrädern und der geplanten anschließenden Entwendung der Fahrzeuge. So hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 28. September 1956 (mitgeteilt bei Dallinger, MDR 1958, 12) entschieden, dass bereits das Befühlen der Manteltaschen eines einsteigenden Straßenbahnfahrgastes durch einen Taschendieb, um festzustellen, ob eine Geldbörse darin ist, versuchter Diebstahl und nicht bloß eine Vorbereitungshandlung ist. Auch in diesem Urteil ist dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Handlung des Täters und dem beabsichtigten Diebstahl wesentliche Bedeutung für die Abgrenzung des Versuchs von der Vorbereitungshandlung beigemessen worden.

Frei von Rechtsirrtum ist ferner die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte in keinem Fall freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB). Im Fall II 2 wurden der Angeklagte und der Mittäter W. nach den Urteilsfeststellungen von den Eigentümern des Fahrzeugs bei der Tatausführung gestört und flüchteten. Im Fall II 3 ließ der Angeklagte nur deswegen von der Tat ab, weil das Fahrzeug tatsächlich durch ein Lenkradschloss gesichert war und er den Versuch, dieses Schloß aufzubrechen, für aussichtslos hielt (UA 7).

2. Dass die Strafkammer zwischen der versuchten Gebrauchsentwendung im Fall II 1 und der im Fall II 2 Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, obwohl kein Gesamtvorsatz vorliegt (BGH, GA 1960, 375), beschwert den Angeklagten nicht.

Da auch die Verurteilung des Angeklagten im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist und die Strafzumessung sowie die Entscheidung gemäß §§ 248, 38 StGB keinen Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision zu verwerfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992670

BGHSt 22, 80

BGHSt 22, 81

BGHSt, 80

NJW 1968, 1100

DRsp III(310)27Nr. 9

JZ 1968, 395

MDR 1968, 507

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