Leitsatz (amtlich)
1. Dienstlich ist jede Tätigkeit eines Bundeswehrsoldaten, die zu seinem allgemeinen Aufgabenbereich gehört oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht, nach objektiven Gesichtspunkten äußerlich als Diensthandlung erscheint und von dem Willen getragen ist, dienstliche Aufgaben zu erfüllen.
2. Eine den allgemeinen Vorschriften unterfallenden Privathandlung eines Soldaten liegt namentlich dann vor, wenn die Handlung in keinem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben steht oder wenn sie nicht auf die – wenngleich unter Umständen vorschriftswidrige – Erfüllung der dem Soldaten nach dienstlicher Stellung und allgemeiner Zuständigkeit obliegenden Pflichten oder die Erreichung dienstlicher Zwecke gerichtet ist, sondern allein privaten Zwecken dient.
Normenkette
WaffG § 6 Abs. 1 S. 1, § 53 Abs. 1 Nr. 2; KWKG § 15 Abs. 1, § 22a Abs. 1 Nr. 4; SprengG § 1 Abs. 4 Nr. 1, § 40 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 15.05.2002) |
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Mai 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten W. und K. wegen tateinheitlichen vorsätzlichen Einführens von Kriegswaffen, Munition und explosionsgefährlichen Stoffen zu Freiheitsstrafen von sieben Monaten und elf Monaten, den Angeklagten L. wegen tateinheitlichen fahrlässigen Einführens von Kriegswaffen und von Munition sowie vorsätzlichen Einführens von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die Angeklagten Angehörige der Bundeswehr; der Angeklagte L. im Dienstrang eines Majors, der Angeklagte K. im Dienstrang eines Hauptmanns und der Angeklagte W. im Dienstrang eines Hauptfeldwebels. Die Angeklagten waren mit ihrer Einheit, einer vom Angeklagten L. geführten Panzerpionierkompanie, vom 12. Juni 1999 bis Anfang August 1999 als Teil der KFOR-Streitkräfte im Kosovo stationiert. Der Angeklagte L., der als Pionier hinsichtlich Waffen und Munition nur sachkundig war, d. h. über keine speziellen Kenntnisse verfügte, war Dienstvorgesetzter des Angeklagten K., der einen Kampfmittelräumzug führte; dieser war Dienstvorgesetzter des als Truppführer eingesetzten Angeklagten W.. K. und W. verfügten als Feuerwerker über Fachkunde.
Allgemeiner dienstlicher Auftrag der Feuerwerker war es, Munition und Sprengmittel aufzufinden, zu räumen oder zu vernichten; vom Kommandeur der Brigade war befohlen worden, gefundene Waffen und Munition sofort zu vernichten oder zur nächsten Sammelstelle zu verbringen. Aufgrund der besonderen Situation nach dem Ende der Kampfhandlungen im Kosovo wurden überdies durch Befehl alle Soldaten auf das Verbot hingewiesen, gefundene Waffen oder Munition mit nach Deutschland zu nehmen.
Am 24. Juni 1999 wurde durch den vom Angeklagten W. geführten Zug in einem ehemaligen Ausbildungslager der jugoslawischen Armee eine große Menge Minenkörper und Munition unterschiedlichster Art gefunden, die aus osteuropäischer Produktion stammte. Der Angeklagte K. ließ das Material entgegen der genannten Befehlslage nicht zur offiziellen Sammelstelle, sondern in die Fahrzeughalle des Bataillons bringen, dem die vom Angeklagten L. geführte Kompanie angehörte. Dort wurde das Material auf einem zunächst ungesicherten, später mit Stacheldraht umgebenen Haufen aufgeschichtet; aus anderen Funden wurden in der Folgezeit noch scharfe Gefechtsmunition und scharfe Handgranatenzünder hinzugefügt.
Die Angeklagten K. und W. sowie der frühere Mitangeklagte V. kamen – entsprechend früheren Plänen – überein, dieses Wehrmaterial nicht abzuliefern, sondern es zu Ausbildungszwecken mit nach Deutschland zu nehmen, da es hier an entsprechendem osteuropäischen Material namentlich für die Pionierausbildung fehlte. Dabei war vorgesehen, das Material an den Heimatstandort der Angeklagten K. und W. in K. zu versenden; dort sollte es von K. nach dessen Rückkehr auf verschiedene Bundeswehreinheiten und Heeresschulen zu Zwecken der Pionierausbildung verteilt werden.
Der Angeklagte L., dem zuvor durch den Angeklagten W. eine der gefundenen Übungsminen mit explosionsstoffhaltiger Rauchladung vorgeführt worden war und der hierbei die Überzeugung gewonnen hatte, daß das Material zu Ausbildungszwecken in Deutschland gut geeignet sei, stimmte dem Vorhaben unter der Voraussetzung zu, daß eine Genehmigung der Brigade eingeholt und das Material auf dem Seeweg als Gefahrgut nach Deutschland transportiert werde. Daraufhin wurde beim Stab der Brigade ein entsprechender Antrag gestellt, der sich allerdings unzutreffend allein auf unscharfes Material bezog; daß das Material bereits in die Fahrzeughalle gebracht worden war, wurde nicht mitgeteilt.
Ohne eine Genehmigung abzuwarten, befahl der Angeklagte K., das Material in Boxenpaletten zu verpacken und auf dem Landweg an seinen Heimatstandort K. zu versenden. Das Material wurde daraufhin von W. und V. unter Zuziehung weiterer Soldaten in 25 Boxenpaletten verpackt. W. äußerte Bedenken gegen die Mitnahme der scharfen Gefechtsmunition und der scharfen Handgranatenzünder, setzte aber den Beladevorgang fort; V. fügte heimlich noch vier Pistolen hinzu. Zutreffende und vollständige Ladelisten wurden nicht erstellt; einzelnen Boxen wurden handschriftliche Listen mit unvollständigen Angaben beigefügt. Das mehrere Tage dauernde Verpacken des Materials bemerkte auch der Angeklagte L.; dieser schritt dagegen nicht ein und kontrollierte weder das Vorliegen einer Genehmigung noch den Paletteninhalt und den vorgesehenen Transportweg.
Am 4. Juli 1999 ließ der Angeklagte K. sieben Paletten auf dem Landweg durch eine im Auftrag der Bundeswehr tätige private Spedition nach Deutschland transportieren. Als Versender war die Panzerpionierkompanie …, als Empfänger der Kampfmittelbeseitigungszug des Angeklagten W. am Bundeswehrstandort K. angegeben.
Am 14. Juli 1999 reichte der Angeklagte K. auf dem Dienstweg den Antrag ein, von aufgefundenen Waffen „ca. drei Exemplare pro Waffentyp” für Ausbildungszwecke an den Stammtruppenteil nach Deutschland versenden zu dürfen. Eine Genehmigung wurde vom Bundesministerium für Verteidigung zunächst nicht erteilt; vielmehr wurde mitgeteilt, an einer Weisung für den konkreten Einzelfall werde gearbeitet.
In den bereits am 4. Juli 1999 versandten Paletten befand sich neben explosivstoffreiem Material auch eine große Menge explosivstoffhaltiges Übungsmaterial, scharfe Gefechtsmunition sowie scharfe, auch selbständig explosionsfähige Handgranatenzünder. Die Paletten trafen am 26. Juli 1999 im Logistikzentrum der Bundeswehr in D. ein und wurden dort, da sie nicht ordnungsgemäß deklariert waren, geöffnet. Hierbei wurde festgestellt, daß sich während des Transports ein Minenzünder entzündet hatte.
Am 26. Juli 1999 erteilte die Führung der Brigade in P. die beantragte Genehmigung zur Versendung unscharfer Materialien zu Ausbildungszwecken nach Deutschland. Nach Entdeckung der befehlswidrigen Versendung wurde die Genehmigung zurückgenommen. Dennoch wurden die nach Deutschland versandten unscharfen Wehrmaterialien teilweise zu Ausbildungszwecken an verschiedene Bundeswehreinheiten verteilt; der Rest wurde vernichtet.
Die Angeklagten K. und W. handelten als fachkundige Feuerwerker in genauer Kenntnis der Eigenschaften des eingeführten Materials und des Fehlens der erforderlichen Genehmigung. Für den Angeklagten L. hat das Landgericht bedingten Vorsatz nur hinsichtlich des explosivstoffhaltigen Übungsmaterials, nicht jedoch hinsichtlich der scharfen Gefechtsmunition und der Handgranatenzünder festgestellt, jedoch insoweit angenommen, der Angeklagte habe es aus Nachlässigkeit unterlassen, sich hinreichend zu unterrichten und das eigenmächtige Vorgehen seiner Untergebenen zu kontrollieren und zu unterbinden.
Das Landgericht hat im Hinblick auf die scharfe Munition den Tatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, auf die Handgranatenzünder den Tatbestand des § 22 a Abs. 1 Nr. 4 Kriegswaffenkontrollgesetz und hinsichtlich der explosivstoffhaltigen Übungsmaterialien den Tatbestand des § 40 Abs. 2 Nr. 1 Sprengstoffgesetz als verwirklicht angesehen und die Angeklagten K. und W. jeweils wegen vorsätzlicher mittäterschaftlicher Einfuhr, den Angeklagten L. wegen vorsätzlicher Einfuhr der Explosivstoffe und wegen durch Unterlassen begangener fahrlässiger Einfuhr der Munition und der Kriegswaffenteile verurteilt. Einen Ausschluß der Anwendbarkeit der genannten Tatbestände gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG, § 15 Abs. 1 KWKG, § 1 Abs. 4 Nr. 1 SprengG hat das Landgericht abgelehnt, da es sich bei den Tathandlungen nicht um dienstliche, sondern um Privathandlungen der Angeklagten gehandelt habe.
2. Diese Beurteilung hält aus sachlich-rechtlichen Gründen der rechtlichen Prüfung nicht stand; auf die vom Angeklagten L. erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an. Zutreffend wenden die Revisionen der Angeklagten ein, das Landgericht habe die Anwendbarkeit der genannten Strafvorschriften auf das Handeln der Angeklagten rechtsfehlerhaft bejaht.
a) Der Tatbestand des § 53 WaffG ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG in der zur Tatzeit geltenden Fassung „auf … die Bundeswehr … nicht anzuwenden”, soweit diese dienstlich tätig wird. Entsprechend regelt § 15 Abs. 1 KWKG, daß die Vorschriften der §§ 2 bis 4 a KWKG über die Genehmigungspflichtigkeit des Umgangs mit Kriegswaffen, an welche der Verbrechenstatbestand des § 22 a Abs. 1 Nr. 4 und der Vergehenstatbestand des § 22 a Abs. 4 KWKG anknüpfen, „für die Bundeswehr … (nicht gelten)”. Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 SprengG gilt das Sprengstoffgesetz nicht „für die Bundeswehr”. Diese Regelungen nehmen übereinstimmend den Umgang mit Waffen, Kriegswaffen und Explosivstoffen umfassend vom Anwendungsbereich der genannten Gesetze aus, soweit solche Handlungen von Angehörigen der Bundeswehr – darüber hinaus auch weiterer Exekutivorgane des Bundes und der Länder – im Rahmen dienstlicher Tätigkeit ausgeführt werden. Der unterschiedliche Wortlaut der genannten Vorschriften steht dem nicht entgegen. Eine Differenzierung zwischen der Bundeswehr als Organ und den der Bundeswehr angehörigen oder für sie tätigen Personen scheidet insoweit schon deshalb aus, weil Handlungen des Staatsorgans Bundeswehr notwendig von natürlichen Personen in Erfüllung dienstlicher Aufgaben ausgeführt werden. Die Auffassung des Landgerichts, die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 KWKG (und entsprechend § 1 Abs. 4 Nr. 1 SprengG, § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG) gelte „nur (für) das Organ Bundeswehr, nicht aber für den einzelnen Soldaten” (UA S. 15), bestimmt den Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung daher nicht zutreffend.
Das ergibt sich im übrigen auch aus dem Zweck der genannten Ausnahmeregelungen. Ihnen liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, daß es wenig sinnvoll erschiene, wenn sich oberste Bundes- und Landesbehörden selbst eine „Genehmigung” zum Umgang mit Waffen und Explosivstoffen erteilen müßten, und daß innerhalb der genannten bewaffneten Organe umfangreiche Regelungen und Überwachungsvorschriften gelten, welche den Sicherungszweck gegenüber Bediensteten und Außenstehenden gleichermaßen erfüllen und den speziellen Aufgaben dieser Behörden Rechnung tragen (vgl. BT-Drucks. III/1989, S. 23; V/1268, S. 46; V/528, S. 36; VI/2678, S. 38; VI/2379, S. 15; Steindorf in Erbs/Kohlhaas WaffG § 6 Rdn. 3 ff., 5; SprengG § 1 Rdn. 8; Hinze, Waffenrecht, KWKG § 15 Anm. 1; Pottmeyer, KWKG, 2. Aufl. § 15 Rdn. 2; Pathe in Bieneck [Hrsg.], Handbuch des Außenwirtschaftsrechts, 1998, § 41 Rdn. 36; Pietsch in Holzmann/John [Hrsg.] Ausfuhrrecht, 2002, KWKG § 15 Rdn. 2; Apel/Keusgen, Sprengstoffgesetz, Kommentar, 2. Aufl., 13. Lfg. 2001, § 1 Rdn. 9 ff.; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 7. Aufl. 1999, WaffG § 6 Rdn. 3 ff.). Hieraus folgt, daß Angehörige der Bundeswehr, soweit sie im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Umgang mit Waffen, Kriegswaffen oder Explosivmaterial haben, von den Genehmigungsvorschriften der allgemeinen Gesetze und daher auch von deren hieran anknüpfenden Strafvorschriften ausgenommen sind. Die waffen- oder sprengstoffrechtliche Genehmigung wird für sie nicht lediglich fingiert; vielmehr treten innerdienstliche Erlaubnis-, Sicherungs- und Verbotsvorschriften umfassend an die Stelle der allgemeinen Regelungen.
b) Die Ausnahmeregelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWGK, § 1 Abs. 4 Nr. 1 SprengG, § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG gelten andererseits, wie sich aus ihrem Wortlaut und Zweck ergibt, nicht pauschal für Angehörige oder Bedienstete der dort genannten Staatsorgane; sie knüpfen nicht an den Status von Personen an, sondern an die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Personen als Angehörige bestimmter Exekutivorgane des Staats. Dies ergibt sich für das Waffenrecht im Gegenschluß aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 WaffG, gilt aber nach dem dargestellten Gesetzeszweck gleichermaßen für die kriegswaffen- und sprengstoffrechtlichen Ausnahmevorschriften. Von den allgemeinen Genehmigungsvorschriften befreit können Personen daher nicht schon deshalb sein, weil sie Angehörige oder Bedienstete der dort genannten Staatsorgane sind, sondern nur insoweit, als sie in Erfüllung von Aufgaben dieser Organe, somit „dienstlich” handeln.
c) Dies hat das Landgericht im Grundsatz zutreffend gesehen; es hat aber, ausgehend von seinem Ansatz, von den Genehmigungsvorschriften ausgenommen sei nur das Organ Bundeswehr, nicht aber der einzelne Soldat, seiner Prüfung einen zu engen Begriff der dienstlichen Tätigkeit zugrunde gelegt. Es hat angenommen, die Handlungen der Angeklagten seien keine dienstliche Tätigkeit, sondern Privathandlungen gewesen, welche die Angeklagten nur „unter dem Deckmantel einer Diensthandlung” vorgenommen hätten (UA S. 14 f.). Der Begriff des dienstlichen Tätigwerdens sei für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelungen enger auszulegen als etwa im Bereich der Bestechungsdelikte, da der dienstliche Charakter einer Handlung dort die Strafbarkeit begründe, sie hier aber ausschließe. Voraussetzung für den Anwendungsausschluß sei daher, daß der einzelne Soldat „im konkreten Fall … in Abstimmung mit der Leitung der Bundeswehr handelt” (UA S. 15). Das sei hier nicht gegeben, denn der dienstliche Auftrag zur Ausbildung der ihm untergebenen Soldaten habe sich für den Angeklagten L. allein auf die Weitergabe seiner Kenntnisse, nicht aber auf die Beschaffung von Ausbildungsmaterial bezogen; die Angeklagten K. und W. seien nur hinsichtlich der für den Auslandseinsatz benötigten Versorgungs- und Ausrüstungsgüter für die Logistik zuständig gewesen, nicht aber für die Versendung von Gegenständen nach Deutschland.
Dies zieht den Anwendungsbereich der Ausschlußvorschriften zu eng. Die vom Landgericht vertretene Auffassung würde im Ergebnis dazu führen, daß der Umgang eines Soldaten mit Waffen und Sprengstoffen allein dann von der Anwendung der allgemeinen, das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung voraussetzenden waffenrechtlichen Vorschriften ausgenommen wäre, wenn er in Ausübung seiner ihm dienstlich obliegenden Aufgaben nach Maßgabe einer ihm von der „Leitung der Bundeswehr” erteilten Genehmigung handelte. Da die Bundeswehr als ganze einer waffen- oder sprengstoffrechtlichen Genehmigung gerade nicht bedarf, würde der Regelungsgehalt der §§ 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG, 15 Abs. 1 KWKG, 1 Abs. 4 Nr. 1 SprengG so im Ergebnis darauf beschränkt, daß für den einzelnen Soldaten an die Stelle der Genehmigungspflicht die innerhalb der Bundeswehr für ihn geltenden Dienstvorschriften und Befehle träten; jeder dienstpflichtwidrige Umgang mit Waffen oder Explosivstoffen würde ohne weiteres zur Anwendbarkeit der allgemeinen (Straf-) Normen des Waffengesetzes, des Kriegswaffenkontrollgesetzes und des Sprengstoffgesetzes führen. Eine solche Auslegung würde dem Zweck der Ausnahmevorschriften nicht gerecht, denn sie würde zu einer unpraktikablen Erstreckung der allgemeinen waffen- und sprengstoffrechtlichen Vorschriften schon auf jedes bundeswehr-interne, wenngleich im Einzelfall vorschriftswidrige Handeln eines Soldaten führen. Damit würde der Gesamtbereich von Disziplinverstößen im Umgang mit Waffen und explosiven Stoffen den allgemeinen Gesetzen unterfallen. Eben dies sollen die genannten Ausnahmevorschriften aber ausschließen.
d) Dienstlich ist jede Tätigkeit eines Bundeswehrsoldaten, die zu seinem allgemeinen Aufgabenbereich gehört oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht, nach objektiven Gesichtspunkten äußerlich als Diensthandlung erscheint und von dem Willen getragen ist, dienstliche Aufgaben zu erfüllen. Es kann hier dahinstehen, ob sich diese Bestimmung des Bereichs dienstlicher Tätigkeit von den Begriffen der „Dienstausübung” und der „dienstlichen Handlung” im Sinne der §§ 331 ff. StGB unterscheidet. Auch wenn dies der Fall wäre, so könnte hieraus nicht geschlossen werden, daß schon jeder Verstoß gegen Dienstvorschriften oder gegen eine klare Befehlslage den Umgang eines Soldaten mit Waffen oder Sprengmitteln zu einem außerdienstlichen „Privatverhalten” macht. Die Grenze zu einer den allgemeinen Vorschriften unterfallenden Privathandlung ist namentlich dann überschritten, wenn die Handlung in keinem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben steht, etwa gänzlich außerhalb schon des allgemeinen Zuständigkeitsbereichs liegt und daher nur „bei Gelegenheit” der Dienstausübung begangen wird (vgl. etwa BGH, Beschl. vom 12. Dezember 1997 – 3 StR 383/97), oder wenn sie nicht auf die – wenngleich unter Umständen vorschriftswidrige – Erfüllung der dem Soldaten nach dienstlicher Stellung und allgemeiner Zuständigkeit obliegenden Pflichten oder auf die Erreichung dienstlicher Zwecke gerichtet ist, sondern allein privaten Zwecken dient. Die Bestimmung dieser Grenze im Einzelfall kann nicht pauschal anhand allgemeiner Kriterien vorgenommen werden; sie setzt in zweifelhaften Fällen regelmäßig eine umfassende Prüfung der jeweils konkreten Umstände voraus. Diese notwendige Eingrenzung hat das Landgericht auf der Grundlage seines zu engen Verständnisses vom Begriff der „dienstlichen Tätigkeit” unterlassen.
3. Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergab sich hier eine Reihe von Indizien für ein zwar vorschriften- und befehlswidriges, aber noch „dienstliches” Handeln der Angeklagten.
a) So spricht etwa das Verbringen und offene Lagern der aufgefundenen Materialien in der Fahrzeughalle des Bataillons nicht für ein außerdienstliches, privates Handeln. Von indizieller Bedeutung war auch der Umstand, daß der Angeklagte L. dem Versand nach Deutschland zunächst unter der Bedingung zustimmte, daß eine Genehmigung der Brigadeführung eingeholt und der Transport auf dem Seeweg durchgeführt wurde (UA S. 6); weiterhin, daß vom Angeklagten K. zwei – wenngleich unvollständige bzw. verspätete – Genehmigungsanträge gestellt wurden (UA S. 6, S. 8). Dies spricht objektiv für eine jedenfalls grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Angeklagten und daher gegen die Annahme, die Beschaffung von Wehrmaterialien zu Ausbildungszwecken für Kampfmittelbeseitigungs-Einheiten in Deutschland habe gänzlich außerhalb des allgemeinen Zuständigkeits- und Aufgabenbereichs der vom Angeklagten L. geführten Pionierkompanie gelegen.
Zudem war zu berücksichtigen, daß der zweite, erst nachträglich eingereichte Antrag des Angeklagten K. sich ausdrücklich auf „im Rahmen eines Kampfmittelbeseitigungs-Auftrags (gefundene) Waffen” bezog (UA S. 8), also nach seinem Wortlaut gerade nicht auf unscharfes Exerziermaterial beschränkt war. Daß von vorgesetzten Dienststellen mitgeteilt wurde, eine entsprechende Weisung für den Einzelfall werde erarbeitet, spricht eher für die Annahme, daß eine entsprechende Versendung durch den vom Angeklagten K. geführten Kampfmittelbeseitungs-Zug als nicht von vornherein genehmigungsunfähig angesehen wurde.
Die Stellung der Genehmigungsanträge konnte überdies auf eine subjektive Bewertung durch die Angeklagten hindeuten, wonach die Versendung des Materials jedenfalls nicht von vornherein außerhalb ihres allgemeinen Dienstauftrags lag.
Schließlich war auch indiziell zu würdigen, daß das Material zu keiner Zeit den der Bundeswehr zuzurechnenden Bereich verlassen hat und nach der Vorstellung der Angeklagten auch nicht verlassen sollte, und daß die von ihnen vorgesehene Verwendung zu Ausbildung und Übung unzweifelhaft dem dienstlichen Bereich zuzuordnen gewesen wäre.
b) Diese Indizien hat das Landgericht nicht hinreichend geprüft; vielmehr hat es ihnen – auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig – eine Bedeutung von vornherein abgesprochen, wie die eher pauschale Beurteilung des Landgerichts belegt, die Angeklagten hätten nur „unter dem Deckmantel einer Diensthandlung” gehandelt (UA S. 14 f.). Es bleibt (hierbei) unklar, ob und gegebenenfalls welche dienstlichen Handlungen das Landgericht als „Deckmantel” angesehen oder ob es das gesamte Handeln der Angeklagten, soweit es nicht von Dienstvorschriften und Befehlen gedeckt war, nurmehr als quasi „vorgetäuschtes” dienstliches Handeln beurteilt hat. Nähere Feststellungen, welche die letztgenannte Beurteilung tragen und daher das Handeln der Angeklagten als außerdienstliches Privathandeln kennzeichnen würden, fehlen im Urteil, weil nach Auffassung des Landgerichts ein dienstliches Tätigwerden schon bei Handlungen gegen ein ausdrückliches Verbot „nicht in Betracht” kam (UA S. 15). Diese Auslegung hat den Tatrichter daran gehindert, das Gewicht der festgestellten Beweisanzeichen im einzelnen zu würdigen und gegebenenfalls weitere Feststellungen zu treffen.
c) Bedenken begegnet überdies die Ansicht des Landgerichts, die hinsichtlich des Angeklagten L. festgestellte unbewußt fahrlässige Ermöglichung der Versendung von scharfer Munition und Handgranatenzündern durch Unterlassen pflichtgemäßer Kontrolle stelle eine Privathandlung dar. Daß eine solche Wertung beim Vorwurf unbewußter Fahrlässigkeit durch Unterlassen der Erfüllung dienstlicher Pflichten möglich ist, erscheint zweifelhaft; es fehlen im Urteil insoweit jedenfalls Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte habe mit der unzureichenden Erfüllung seiner die Garantenstellung begründenden Dienstpflichten irgendeinen privaten Zweck verfolgt.
4. Da weitergehende Feststellungen möglich erscheinen, war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der neue Tatrichter wird auch den allgemeinen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der vom Angeklagten L. geführten Pionierkompanie als Teil der ihr übergeordneten Einheiten genauer als bisher festzustellen und eine nach Sachlage möglicherweise gebotene Unterscheidung zwischen den Angeklagten zu prüfen haben.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Otten, Rothfuß, Fischer, Roggenbuck
Fundstellen
Haufe-Index 2558754 |
BGHSt 2004, 213 |
BGHSt |
NJW 2003, 2036 |
NStZ 2004, 459 |
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