Entscheidungsstichwort (Thema)
schwerer Raub
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 2001
- im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II. 10 des schweren Raubs gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig ist;
- im Ausspruch über die in diesem Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere – allgemeine – Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB) und anderer Straftaten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf den Fall II. 10 beschränkte Revision mit der Sachrüge begründet und erstrebt für diese Tat eine Verurteilung wegen schweren Raubs gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Zu der Tat II. 10 hat das Landgericht aufgrund des Geständnisses des Angeklagten im wesentlichen festgestellt:
Der Angeklagte und sein Mittäter G. wollten den HL-Markt in O. überfallen. Entsprechend ihrem Tatplan fuhren sie mit einem gestohlenen Pkw zum Tatort. Sie hatten Motorradmasken sowie eine geladene Schreckschußpistole dabei, wollten aber niemanden gefährden. Da im HL-Markt zu viele Kunden waren, entschlossen sie sich, den angrenzenden Getränkemarkt zu überfallen. Dort berieten sie, ob sie die Tat ausführen sollten. Schließlich zog G. die Motorradmaske über sein Gesicht, und der Angeklagte folgte seinem Beispiel. G. nahm die Schreckschußpistole in die Hand und sagte aus ca. 8 m Entfernung zu dem Kassierer: „Ok Kumpel, Überfall!” Da der Kassierer nicht reagierte, hielt ihm G. die Pistole an den Kopf und forderte ihn auf, die Kasse zu öffnen. Das Landgericht meinte, nicht zweifelsfrei feststellen zu können, daß der Angeklagte damit einverstanden war, daß dem Kassierer die Pistole auch an den Kopf gehalten würde. Aus Angst schloß der Kassierer die Kasse auf. Darauf griffen beide Täter in die Kasse und nahmen alles Papiergeld (540 DM) an sich. Der Angeklagte forderte sodann den Kassierer auf, auch die weitere Kasse zu öffnen. Als er erklärte, dies sei die Leergutkasse, in der sich kein Geld befinde, flüchteten der Angeklagte und G. mit dem erbeuteten Geld.
2. Der Angeklagte hat durch seine Mitwirkung an dem Überfall den Tatbestand des schweren Raubs gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt und nicht nur – wie das Landgericht meint – die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB.
Der Mittäter G. hat bei der Begehung des Raubs das Tatopfer mit der geladenen und aufgesetzten Schreckschußpistole bedroht. Eine solche Pistole, die dem Tatopfer an den Körper gehalten wird, ist ein objektiv gefährlicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Er ist damit als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen (vgl. BGHSt 44, 103; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2 = StV 1999, 92 jew. m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluß vom 23. Juni 1998 – 4 StR 245/98). Zur Erfüllung des Tatbestands reicht es aus, wenn der Täter die Waffe als Drohmittel einsetzt. Die Absicht, das Opfer auch auf diese Weise zu verletzen, ist nicht erforderlich (BGHR aaO).
Die Verwendung dieser Waffe durch G. ist dem Angeklagten entgegen der Ansicht des Landgerichts auch zuzurechnen. Das Landgericht hat zwar nicht feststellen können, daß der Angeklagte von vornherein die Bedrohung des Kassierers mit der aufgesetzten Schreckschußpistole wollte oder billigend in Kauf nahm und meint, auch nachträglich sei ein dahingehendes Einverständnis nicht hergestellt worden. Diese Beurteilung hält aber der rechtlichen Prüfung nicht stand. Denn auch nachdem G. dem Kassierer die Schreckschußpistole direkt an den Kopf hielt, hat sich der Angeklagte weiter aktiv an der Tatvollendung beteiligt, indem er zusammen mit G. die Geldscheine aus der Kasse nahm und den Kassierer aufforderte, noch eine weitere Kasse zu öffnen. Dabei ist dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen die Bedrohung des Kassierers mit der aufgesetzten Waffe nicht entgangen. Das Aufsetzen der Waffe ging zwar nach den Feststellungen des Landgerichts über den zunächst gefaßten Tatplan hinaus, der Angeklagte hat sich aber diese Art der Bedrohung für seinen eigenen Tatbeitrag zu eigen gemacht, indem er auch nach Kenntnis dieses Umstands an der Vollendung der Tat weiter mitwirkte. Hierin liegt das vom Landgericht vermißte Einverständnis mit der qualifizierten Bedrohung des Tatopfers. Somit ist er auch für diese Bedrohung als Mittäter verantwortlich.
Der Senat hat daher den Schuldspruch im Fall II. 10 – entsprechend dem Anklagevorwurf – dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubs gemäß § 250Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig ist.
Damit entfällt die Grundlage für die zugehörige Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie für die Gesamtfreiheitsstrafe.
3. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen (BGHSt 35, 267).
Unterschriften
Jähnke, Bode, Tolksdorf, Rothfuß, Fischer
Fundstellen
Haufe-Index 644994 |
NStZ-RR 2002, 9 |