Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozessführung durch Rechtsanwalt
Leitsatz (amtlich)
Ein postulationsfähiger Rechtsanwalt übernimmt mit seiner Unterschrift unter einer nicht von ihm selbst verfaßten Rechtsmittelbegründung die Verantwortung für deren Inhalt, es sei denn, er lehnt sie gleichzeitig unmißverständlich ab (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes).
Normenkette
ZPO §§ 519, 130 Nr. 6
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Urteil vom 17.12.1987) |
AG Hamburg |
Tenor
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 1. Familiensenat, vom 17. Dezember 1987 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Tatbestand:
Durch Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 5. März 1987 wurde die Ehe der Parteien – gegen den Willen des Ehemannes (Antragsgegner) – geschieden, die elterliche Sorge für die beiden gemeinschaftlichen Kinder der Ehefrau (Antragstellerin) übertragen und eine Vereinbarung der Parteien über den Versorgungsausgleich genehmigt. Gegen das am 12. März 1987 zugestellte Urteil legte der Antragsgegner durch seinen Prozeßbevollmächtigten am 13. April 1987 (Montag) Berufung ein. Die Berufungsbegründungsfrist wurde antragsgemäß bis zum 9. Juni 1987 verlängert.
Am 9. Juni 1987 ging bei dem Oberlandesgericht ein Begründungsschriftsatz ein, der den eingestempelten Briefkopf des Prozeßbevollmächtigten und dessen Unterschrift trägt; zugleich reichte der Prozeßbevollmächtigte einen Schriftsatz ein, in dem es heißt, zur Berufungsbegründungsschrift heutigen Datums werde folgende Mitteilung gemacht:
„Der Berufungsführer hat die selbst gefertigte Berufungsbegründungsschrift heute ins Büro des Unterzeichnenden verbracht zur Einreichung durch diesen beim angerufenen Gericht.
Da heute auch die vom Gericht gesetzte Frist zur Berufungsbegründung abläuft, war es dem Unterzeichnenden aus Zeitgründen nicht mehr möglich, den Text in üblicher Form, etwa auf dem vom Anwaltsbüro verwendeten Papierbögen einzureichen. Insofern wird das Gericht um Verständnis gebeten.”
Mit Schriftsatz vom 15. Juni 1987 erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners sodann, der Schriftsatz des Berufungsführers gebe „Anlaß zu folgender Klarstellung”:
„Die Ausführungen auf Seite 8 unter a geben keinesfalls die persönliche Meinung des Unterzeichnenden wieder. Vielmehr ist auch dieser Teil der Berufungsbegründung vom Berufungsführer allein formuliert worden und vom Unterzeichnenden aufgrund des Zeitdrucks – bedauerlicherweise – übersehen worden.”
Nach Erörterung der Frage der Zulässigkeit der Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1987 verwarf das Oberlandesgericht das Rechtsmittel als unzulässig. Hiergegen richtet sich die Revision des Antragsgegners.
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung in die Vorinstanz.
I.
Das Berufungsgericht hat die Berufung für unzulässig gehalten, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Wie der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1987 auf Befragen des Gerichts erklärt habe, habe er die von dem Antragsgegner persönlich angefertigte Berufungsschrift infolge Zeitdrucks nicht durchgelesen, sondern nur überflogen, sodann unterschrieben und alsbald bei Gericht eingereicht. Zur rechtswirksamen Begründung einer Berufung genüge es jedoch nicht, wenn der Rechtsanwalt des Rechtsmittelklägers eine nicht von ihm selbst verfaßte Rechtsmittelschrift nur unterzeichne. Vielmehr müsse er seine Unterschrift aufgrund einer von ihm selbst vorgenommenen Prüfung und unter eigener voller Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes in dem Sinne leisten, daß er die darin enthaltenen Rügen dem Rechtsmittelgericht auch vortragen wolle. Daran fehle es hier. Ein bloßes Überfliegen des Textes erlaube nicht die für eine Rechtsmittelbegründung erforderliche eigenverantwortliche Prüfung ihres Inhalts. Diese Feststellung werde durch den Schriftsatz vom 15. Juni 1987 erhärtet, nach dem der Prozeßbevollmächtigte für den Vortrag auf Seite 8 der Begründungsschrift gerade nicht die Verantwortung übernehme.
II.
Gegen diese Ausführungen erhebt die Revision zu Recht Bedenken.
Zutreffend ist allerdings der Ansatz, auf den das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung stützt.
1. Als bestimmender Schriftsatz muß die Berufungsbegründung nach § 519 Abs. 5 in Verbindung mit § 130 Nr. 6 ZPO die eigenhändige Unterschrift eines bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts tragen. Das Unterschriftserfordernis ist äußerer Ausdruck für die vom Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt. So verlangt das Gesetz, „daß ein bei dem Berufungsgericht zugelassener und deshalb im allgemeinen mit dem Berufungsverfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner zu Beginn des Verfahrens des zweiten Rechtszuges den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozeßstoffs vorträgt. Die Berufungsbegründung muß in diesem Sinn Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein” (BGH Beschluß vom 28. September 1962 – IV ZB 313/62 = VersR 1962, 1204). Dieser braucht zwar die Begründungsschrift nicht unbedingt persönlich verfaßt zu haben. Es genügt vielmehr, ist aber andererseits auch erforderlich, daß er mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt (ständige Rechtsprechung und allgemeine Meinung, vgl. etwa BGHZ 37, 156, 157; 97, 251, 253/254; BGH Beschluß vom 21. Mai 1954 – IV ZB 28/54 = JR 1954, 463; Urteil vom 20. April 1972 – VII ZR 120/71 = VersR 1972, 787, 788; BAG AP § 518 ZPO Nr. 42; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 138 II S. 873; Wieczorek/Rössler ZPO 2. Aufl. § 519 Anm. B IV a).
Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz insoweit allerdings mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift und behandelt diese grundsätzlich als Nachweis dafür, daß der Rechtsanwalt den Prozeßstoff selbst durchgearbeitet, das Ergebnis seiner Arbeit in dem Schriftsatz niedergelegt hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will (BGHZ aaO; BGH Urteile vom 28. März 1969 – I ZR 100/67 = VersR 1969, 617; vom 24. April 1972 – III ZR 117/70 = VersR 1972, 787, 788; BAG Beschluß vom 26. Mai 1961 – IA ZB 8/61 = NJW 1961, 1599). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß einem bei einem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt bekannt ist, welche Pflichten ihm obliegen, wenn er eine Berufung zu begründen hat; deshalb kann in der Regel angenommen werden, daß er das angefochtene Urteil selbst überprüft hat und daß das, was er in einem mit seiner Unterschrift versehenen Schriftsatz zur Begründung des Rechtsmittels vorträgt, das Ergebnis dieser Prüfung ist und von ihm – in eigener anwaltlicher Verantwortung – geltend gemacht werden soll (vgl. BGH Beschluß vom 28. September 1962 – IV ZB 313/62 = VersR 1962, 1204, 1205).
Angesichts dieser Bedeutung der anwaltlichen Unterschrift hat das Rechtsmittelgericht grundsätzlich keinen Anlaß, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Rechtsmittelbegründung darauf zu überprüfen, ob er von dem postulationsfähigen Anwalt selbst stammt, oder ob dieser ihn etwa von dem Mandanten oder von einem anderen Rechtsanwalt übernommen hat. Jeden Rechtsmittelschriftsatz in dieser Richtung zu überprüfen, wäre zudem aus praktischen Gründen gar nicht möglich und würde das Rechtsmittelgericht überfordern (vgl. BGH Urteil vom 20. April 1972 aaO S. 788; Lent, Anmerkung zu BGH Beschluß vom 21. Mai 1954 in JR 1954, 463, 464).
2. Ausnahmen von diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung nur unter zwei Voraussetzungen anerkannt, nämlich einmal für den Fall, daß der Anwalt seiner Unterschrift einen Zusatz beifügt, durch den er die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (RGZ 65, 81 ff), und zum anderen dann, wenn Form und Inhalt des Schriftsatzes das Fehlen einer eigenverantwortlichen Prüfung durch den Rechtsanwalt klar erkennen lassen, dieser also den Schriftsatz erkennbar unbesehen unterschrieben hat (BGH Urteil vom 21. Mai 1954 aaO; vgl. auch Urteil vom 28. März 1969 – I ZR 100/67 = VersR 1969, 617; Wieczorek/Rössler aaO).
In dem erstgenannten Fall hatte ein beim Reichsgericht zugelassener Rechtsanwalt eine von ihm unterschriebene Revisionsbegründung eingereicht, die neben seiner Unterschrift den Vermerk trug: „Verfasser Rechtsanwalt Dr. …, München”. Das Reichsgericht hat die Umstände, die zu diesem Vermerk geführt hatten, dahin gewertet, der Reichsgerichts-Anwalt habe durch den Zusatz „urkundlich zu erkennen gegeben, daß er selbst die Verantwortlichkeit für den Inhalt des Schriftsatzes ablehne und sie dem von ihm angegebenen Verfasser zuschiebe, eine Annahme, welche durch die von dem genannten Revisionsanwalt gegebene Darstellung der Gründe, die ihn zur Benennung des Verfassers bestimmt haben, nur verstärkt worden” sei (aaO S. 85). Als maßgeblich ist dabei also herausgestellt worden, daß der Rechtsanwalt, wie sich aus den Begleitumständen unmißverständlich ergab, die Veranwortung für den Inhalt des Schriftsatzes ablehnte, obwohl er ihn unterschrieben hatte.
In dem anderen Fall, in dem die Unterschrift eines postulationsfähigen Rechtsanwalts nicht zur Wahrung der für eine Berufungsbegründung vorgeschriebenen Form ausreichte, hatte der Rechtsanwalt einen von einem wegen Geistesschwäche entmündigten Mandanten gefertigten Schriftsatz unterschrieben, der weitgehend unverständliche, wirre Ausführungen enthielt, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang standen. Hier hat der Bundesgerichtshof entschieden, der Anwalt, der nach seiner Erklärung den von dem Kläger persönlich verfaßten Entwurf nicht überprüft habe, habe die Verantwortung für seinen zum großen Teil für die Berufungsbegründung sinnlosen Inhalt weder übernehmen können noch wollen (BGH Beschluß vom 21. Mai 1954 – IV ZB 28/54 = JR 1954, 463). Der weitgehend wirre, unverständliche und für eine Rechtsmittelbegründung sinnlose Inhalt des Schriftsatzes ließ hier nur die Deutung zu, daß der Rechtsanwalt das Schriftstück unbesehen unterschrieben hatte, ohne mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt übernehmen zu wollen (vgl. den ähnlich, wenn auch weniger kraß liegenden Fall des Urteils vom 28. März 1969 – I ZR 100/67 = VersR 1969, 617).
Nur in solchen seltenen Ausnahmefällen läßt es sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit vereinbaren, den Grundsatz der Maßgeblichkeit einer anwaltlichen Unterschrift zu durchbrechen. Hingegen ist die juristische Qualität eines Schriftsatzes für seine Beurteilung als Rechtsmittelbegründung grundsätzlich unerheblich. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Schriftsatz als unsachlich und in der Formulierung zu scharf angesehen werden könnte (BAG aaO). Auch eine nach Inhalt und Formulierung standesrechtlich zu beanstandende Rechtsmittelbegründung erfüllt das Formerfordernis des § 519 ZPO, wenn ein postulationsfähiger Rechtsanwalt sie unterschrieben und auf diese Weise die Verantwortung dafür übernommen hat.
3. Ist eine Rechtsmittelbegründung, die den Voraussetzungen des § 519 ZPO entspricht, fristgerecht bei dem Rechtsmittelgericht eingereicht worden, so ist dem Begründungszwang damit Genüge getan. Spätere Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten können dann die Wirksamkeit der einmal erfolgten Begründung nicht mehr in Frage stellen.
III.
Nach den aufgezeigten Grundsätzen ist die Berufung des Antragsgegners mit dem Schriftsatz vom 9. Juni 1987 wirksam begründet worden.
Der Schriftsatz trägt die Unterschrift des bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners, der hiermit allgemeiner Übung entsprechend nach außen hin, gegenüber Gericht und Gegner, die Absicht dokumentiert hat, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen.
1. Umstände, die erkennen ließen, daß der Prozeßbevollmächtigte trotz seiner Unterschrift die Verantwortlichkeit für den Inhalt des Schriftsatzes ausnahmsweise ablehnen wolle, sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, jedenfalls nicht in einer Weise eindeutig hervorgetreten, wie es im Interesse der Rechtssicherheit gefordert werden müßte. Mit dem der Begründungsschrift beigefügten anwaltlichen Schriftsatz vom 9. Juni 1987 hat der Prozeßbevollmächtigte ausdrücklich nur erklärt, es sei ihm aus Zeitgründen nicht mehr möglich gewesen, den Text „in üblicher Form etwa … auf den vom Anwaltsbüro verwendeten Papierbögen” einzureichen; nur für diesen äußeren Umstand („insofern”) hat er um Verständnis gebeten. Daß er sich damit zugleich auch von dem Inhalt, den angekündigten Berufungsangriffen und den gewählten Formulierungen hat distanzieren wollen, kann seinen Ausführungen nicht entnommen werden.
Die mit dem weiteren Schriftsatz vom 15. Juni 1987 abgegebene Erklärung des Prozeßbevollmächtigten konnte die Wirksamkeit der Berufungsbegründung nachträglich nicht beseitigen. Es ist daher nicht mehr erheblich, daß die Ausführungen in dem Schriftsatz auch inhaltlich nicht zum Ausdruck bringen, der Prozeßbevollmächtigte lehne die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung – über den genau bezeichneten Text auf Seite 8 unter a hinaus – ab.
2. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte den von dem Antragsgegner persönlich verfaßten Begründungsschriftsatz – etwa wegen eines in sich unverständlichen, nicht auf das anzufechtende Urteil eingehenden und sinnlosen Inhalts – vernünftigerweise nicht eigenverantwortlich überprüft haben kann und seine Unterschrift deshalb erkennbar unbesehen geleistet haben muß. Der Schriftsatz enthält einen Berufungsantrag, Berufungsgründe, die sich mit dem anzufechtenden Urteil auseinandersetzen, und nennt Beweismittel für bestimmte Behauptungen. Insoweit genügt er der Vorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung. Daß er in den Formulierungen und der Gestaltung üblichen anwaltlichen Gepflogenheiten nicht entsprechen mag und sein juristischer Gehalt den Anforderungen nicht genügt, die an eine Rechtsmittelbegründung zu stellen sind, wie sie von einem bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt erwartet werden kann, beeinträchtigt angesichts der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten seine Wirksamkeit nicht. Die juristische Qualität einer Rechtsmittelbegründung ist, wie dargelegt, weder Wesensmerkmal noch notwendige Voraussetzung ihrer Wirksamkeit.
Soweit das Oberlandesgericht die für eine Rechtsmittelbegründung erforderliche eigenverantwortliche Prüfung ihres Inhalts durch den Prozeßbevollmächtigten deshalb vermißt, weil dieser den von dem Antragsgegner verfaßten Schriftsatz aus Zeitmangel nur „überflogen” habe, bevor er ihn unterschrieb, reicht dieser Umstand aus den dargelegten Gründen nicht aus, die in der Unterschriftsleistung zutage getretene Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes durch den Prozeßbevollmächtigten zu verneinen. Daß dieser den Schriftsatz „unbesehen” unterzeichnet hätte, hat er auch nach der Feststellung des Oberlandesgerichts gerade nicht zu erkennen gegeben.
Die Unterschrift des postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten unter der Berufungsbegründung vom 9. Juni 1987 ist nach alledem als Übernahme seiner Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu werten mit der Folge, daß die Begründung den formellen Anforderungen des § 519 ZPO in Verbindung mit § 130 Nr. 6 ZPO genügt.
Bei dieser Sachlage kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Vielmehr ist sie aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und sachlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Lohmann, Portmann, Krohn, Zysk, Nonnenkamp
Fundstellen
Haufe-Index 731127 |
NJW 1989, 394 |
Nachschlagewerk BGH |