Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 05.01.2017) |
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. Januar 2017 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.
I.
Rz. 2
Das Landgericht hat – soweit für die Revision relevant – folgende Feststellungen getroffen:
Rz. 3
Der Angeklagte und seine Lebensgefährtin C. waren saisonal als Erntehelfer auf einem Obsthof in V. beschäftigt. Am 14. Juni 2016 hatten sie dort gemeinsam einen Wohncontainer bezogen, in dem der Angeklagte die C. in der darauffolgenden Woche wiederholt misshandelte. Er fügte ihr eine Vielzahl von Hämatomen am gesamten Körper sowie eine Fraktur des linken Unterarms zu, die ihr die Erntetätigkeit unmöglich machte. Ab dem 19. Juni 2016 um 11:30 Uhr erschienen beide nicht mehr zur Arbeit, sondern hielten sich alleine in dem Wohncontainer auf. Auslöser für sämtliche Tätlichkeiten war stets die rasende Eifersucht des Angeklagten, der „von Kollegen gehört” hatte, seine Lebensgefährtin habe sich „mit anderen Männern unterhalten”.
Rz. 4
Am 21. Juni 2016 gegen 22 Uhr misshandelte der Angeklagte die C., als sie in ihrem Bett lag, erneut. Er schlug sie mehrfach; jedenfalls ein kräftiger Schlag oder Stoß traf den linksseitigen Kehlkopf, wodurch die linke innere Kopfschlagader stark komprimiert wurde. Darüber hinaus versetzte er ihr mit einem Messer fünf Stiche in den Bauch, von denen drei die Bauchwand durchsetzten, sowie einen weiteren Stich in den linken Oberschenkel.
Rz. 5
Nachdem C. ins Krankenhaus verbracht und notfallmedizinisch versorgt worden war, erlitt sie dort als Folge des vom Angeklagten ausgeführten Schlages oder Stoßes gegen die linke Halsseite 15 bis 48 Stunden nach dem schädigenden Ereignis einen Hirninfarkt: Auf Grund der Kompression der linken inneren Kopfschlagader bildete sich ein Thrombus an der Gefäßwand aus. An derselben Stelle war zum Zeitpunkt der stumpfen bzw. quetschenden Gewalteinwirkung noch der Rest eines alten Thrombus vorhanden, der nach einer ebenfalls durch Gewalteinwirkung verursachten Gefäßinnenhautschädigung zwei bis acht Monate zuvor entstanden war. Die bereits großteils abgebaute alte Thrombusfläche brach wieder auf, so dass sich erneut Blut und Blutbestandteile in Form eines frischen Gerinnsels anlagerten, dessen Größe zunahm, bis es zum Verschluss des gesamten Gefäßes kam.
Rz. 6
C. verstarb am 25. Juni 2016 an einer zentralen Lähmung als Folge des Hirninfarkts. Die Messerstiche waren demgegenüber zwar potentiell lebensgefährlich, aber weder akut lebensbedrohlich noch konkret todesbegünstigend.
Rz. 7
Während des gesamten einheitlichen, einige Minuten dauernden Tatgeschehens am 21. Juni 2016 hielt es der Angeklagte für möglich, dass seine Lebensgefährtin durch die Schläge oder infolge der Stichverletzungen versterben könnte. Auf Grund seiner rasenden Eifersucht und Wut war ihm dies jedoch gleichgültig; die von ihm als möglich erkannte Todesfolge nahm er billigend in Kauf.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 8
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rz. 9
1. Die Beweiswürdigung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; das gilt auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands des Totschlags.
Rz. 10
a) Die Überzeugung davon, dass der Angeklagte bei der Anwendung stumpfer Gewalt auf den Hals den Tod seines Opfers für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, hat das Landgericht im Wesentlichen wie folgt gewonnen:
Rz. 11
aa) Im Ausgangspunkt hat das Schwurgericht angenommen, dass der Angeklagte, als er der C. die Bauchstiche versetzte und gegen den Hals schlug oder stieß, einen einheitlichen (Tötungs-)Vorsatz hatte. Diese Annahme hat es darauf gestützt, dass sämtliche Misshandlungen am Tatabend (einschließlich des Beinstichs und der [weiteren] Schläge) ein zusammenhängendes („einheitliches”), nur einige Minuten dauerndes Tatgeschehen darstellten. Daneben hat es darauf abgestellt, dass sich der Angeklagte auch danach, noch während des Einsatzes der Sanitäter, „völlig passiv” verhalten und nicht auf die Stichverletzungen aufmerksam gemacht habe, die infolgedessen eine ganz beträchtliche Zeit unentdeckt geblieben seien.
Rz. 12
Von einem zusammenhängenden Tatgeschehen hat sich das Schwurgericht „in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte” überzeugt. Hintergrund dieser Überzeugungsbildung sind die über die Vernehmungspersonen eingeführten Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren sowie das mündlich erstattete Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. H. gewesen. Das Schwurgericht ist dem Angeklagten insoweit gefolgt, als er sich dahin eingelassen hatte, die Tätlichkeiten am 21. Juni 2016 hätten um 22 Uhr – bei einem dokumentierten Notruf um 22:58 Uhr – begonnen. Der Sachverständige, dessen Ausführungen es sich zu Eigen gemacht hat, hat die stumpfe bzw. quetschende Gewalteinwirkung auf den Hals auf Grund einer feingeweblichen Untersuchung zur Wundalterbestimmung als „tatzeitrelevant” bewertet; hiermit steht dem Gutachten zufolge in Einklang, dass der Thrombus bei der am 22. Juni 2016 gegen 2 Uhr durchgeführten Computertomographie noch nicht erkennbar gewesen sei. Auch hat der Sachverständige bekundet, dass bei der ersten, im Krankenhaus durchgeführten Untersuchung der Geschädigten, noch zu deren Lebzeiten, „frische” Blutergüsse festgestellt worden seien, was belege, dass sie „am 21.06.2016, gegen 22:00 Uhr, mehrfach geschlagen” worden sei. Schließlich hat er – in anderem Zusammenhang – die medizinische Versorgung der Stichverletzungen am Folgetag als „rasch” bezeichnet.
Rz. 13
bb) Das Schwurgericht hat auf der Grundlage dieses einheitlichen Tatvorsatzes sowohl der Lebensgefährlichkeit der Stiche in den Bauch als auch der des heftigen Schlages oder Stoßes gegen die linke Halsseite, was dem Angeklagten jeweils bewusst gewesen sei, Indizwirkung für den Tötungsvorsatz beigemessen.
Rz. 14
(1) Zum Ausmaß dieser Traumata hat sich der rechtsmedizinische Sachverständige geäußert; dem hat sich das Landgericht mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit der Tathandlungen angeschlossen:
Rz. 15
Drei der Bauchstiche seien in die Bauchhöhle eingedrungen, wodurch es zu potentiell lebensbedrohlichen Verletzungen des Dünndarms sowie dessen Aufhängebandes gekommen sei. Der Schlag oder Stoß sei, ebenfalls nachgewiesen durch feingewebliche Untersuchung, als „massive” Gewalt zu qualifizieren, die geeignet gewesen sei, auch ohne Vorschädigung die Ausbildung eines Blutgerinnsels mit der Folge eines tödlich endenden Hirninfarkts zu bewirken.
Rz. 16
(2) Dass sich der Angeklagte dieser besonderen Gefährlichkeit bewusst war, hat das Landgericht wie folgt begründet:
Rz. 17
Zum einen habe es kein – gegen ein zielgerichtetes Vorgehen durch den Angeklagten sprechendes – Kampfgeschehen gegeben. C. habe sich nicht gewehrt. Wegen der Armfraktur sei sie hierzu nicht in der Lage gewesen; Abwehrverletzungen habe der rechtsmedizinische Sachverständige auch nicht feststellen können. Hieraus und aus den „relativ ordentlichen räumlichen Verhältnissen” im Wohncontainer ergebe sich, dass die Geschädigte – dem Angeklagten „schutzlos ausgeliefert” – „in ihrem Bett liegend geschlagen und gestochen” worden sei (dort wurde sie nach der Tat vorgefunden).
Rz. 18
Zum anderen sei allgemein bekannt, dass sich in der Bauchhöhle lebenswichtige Organe befänden und Gewalteinwirkungen auf den Hals, insbesondere wegen der dort gelegenen Arterien, zum Tod führen könnten. Besondere Umstände, die einen Anhalt dafür böten, dass gerade der Angeklagte keine Kenntnis von diesen Umständen hatte, lägen nicht vor. Diesbezüglich befassen sich die Urteilsgründe mit seinen kognitiven Fähigkeiten sowie mit seinem psychischen Zustand und der fehlenden Beeinflussung durch Alkohol oder Drogen im Tatzeitpunkt.
Rz. 19
cc) Des Weiteren hat das Schwurgericht – „vorsatzkritisch” – geprüft, inwieweit Umstände vorliegen, welche die Indizwirkung der Handlungsgefährlichkeit entkräften könnten. Es hat sich mit den vorausgegangenen Gewalttaten des Angeklagten gegenüber C. ohne tödliche Folgen, seinen unzureichenden Rettungsbemühungen „taktischer Natur” und der fehlenden Aussicht befasst, dass die Tat unentdeckt bleiben könnte. Keines dieser möglichen gegenläufigen Beweisanzeichen hat es aus im Einzelnen dargelegten Gründen für durchgreifend erachtet.
Rz. 20
Was namentlich die vorausgegangenen Gewalttaten betrifft, so ist das Schwurgericht davon ausgegangen, dass, was die vielfachen, auch bereits älteren Verletzungen zeigten, der Angeklagte die Geschädigte „über einen längeren Zeitraum von mehreren Wochen, vermutlich sogar mehreren Monaten immer wieder körperlich misshandelt” habe, ohne dass sie daran verstorben wäre. Aus zwei Gründen spreche dies jedoch nicht gegen einen bedingten Tötungsvorsatz: Der Messereinsatz habe den körperlichen Übergriffen eine „neue, noch deutlicher gegen das Leben gerichtete Qualität” verliehen. Die vielen, auch älteren Verletzungen wiesen auf eine rohe, unbarmherzige Gesinnung des Angeklagten hin.
Rz. 21
dd) Schließlich hat das Schwurgericht in dem – vom Angeklagten im Ermittlungsverfahren eingeräumten – Tatmotiv der Eifersucht einen für den bedingten Tötungsvorsatz sprechenden Gesichtspunkt gesehen. Gerade der völlig außer Verhältnis stehende Anlass dafür, dass sich die Eifersucht „entlud”, der darin bestand, dass sich C. mit anderen Männern unterhalten hatte, offenbare die niedrige Hemmschwelle.
Rz. 22
b) Diese Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand des Totschlags hält der sachlichrechtlichen Überprüfung stand (zum revisionsrechtlichen Maßstab s. BGH, Urteile vom 23. Januar 2014 – 3 StR 373/13, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2015 – 5 StR 55/15, NStZ-RR 2015, 255; vom 13. Juli 2016 – 1 StR 94/16, juris Rn. 9; vom 1. Dezember 2016 – 3 StR 331/16, juris Rn. 28).
Rz. 23
Das Landgericht hat die von ihm getroffenen Feststellungen tragfähig begründet. Es hat aus den in der Hauptverhandlung zu den äußeren Tatumständen und dem Tatmotiv gewonnenen Beweisergebnissen – unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben – nachvollziehbare Schlüsse auf den Tatvorsatz gezogen. Diese Schlussfolgerungen auf hinreichender Beweisgrundlage sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein. Näher einzugehen ist lediglich auf das Folgende:
Rz. 24
aa) Gegen die vom Schwurgericht „in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte” gewonnene Überzeugung, dass es sich bei sämtlichen vom Angeklagten ausgeführten Gewalthandlungen am Tatabend um ein zusammenhängendes, nur einige Minuten dauerndes Tatgeschehen handelte, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Januar 2014 – 3 StR 373/13, aaO, Rn. 7; vom 3. Juni 2015 – 5 StR 55/15, aaO, S. 255 f.).
Rz. 25
Solche Anhaltspunkte hat weder das Schwurgericht ausdrücklich festgestellt, noch sind sie aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich; im Gegenteil: Bereits auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, von deren Richtigkeit es hat ausgehen dürfen, stand ihm ein Zeitfenster von höchstens einer Stunde für sämtliche verfahrensgegenständliche Tätlichkeiten zur Verfügung. Ebenso deuten die Bekundungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen auf die zeitnahe („tatzeitrelevante”) Verursachung der Stichverletzungen, der Gefäßkompression mit Einblutungen in das angrenzende Gewebe sowie einiger „frischer” Hämatome hin.
Rz. 26
bb) Darin, dass das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz nicht explizit auf die den alten Thrombus verursachende Gewalteinwirkung zwei bis acht Monate vor der gegenständlichen Tat eingegangen ist, liegt keine die Aufhebung des Urteils bedingende Lücke.
Rz. 27
Zwar kommt in Betracht, dass der Angeklagte auch die hierfür ursächliche Gewalttat in gleicher oder ähnlicher Weise wie die zum Tod führende begangen hatte, ohne dass dies aus seiner Sicht erkennbar schwerwiegende Folgen für das Opfer hatte. Daher war zu berücksichtigen, inwieweit eine solche – in diesem Zusammenhang zu unterstellende – Vorerfahrung Einfluss auf die Vorstellung des Angeklagten zur Tatzeit hatte. Jedoch lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, dass das Schwurgericht eine gewaltsame Verursachung des alten Blutgerinnsels nicht unberücksichtigt gelassen hat. Denn es hat in die Würdigung mit eingestellt, dass der Angeklagte – belegt durch die vielen, auch älteren Verletzungen – bereits vor der gegenständlichen Tat über einen längeren Zeitraum hinweg gegenüber der Geschädigten gewalttätig war, was sie „bislang überlebt” hatte. Wenngleich die Urteilsgründe sich nicht ausdrücklich dazu verhalten, inwieweit sich gerade die traumatische Verursachung des alten Thrombus auf das Vorstellungsbild des Angeklagten zur Tatzeit ausgewirkt haben könnte, hat das Schwurgericht dieses Geschehen ersichtlich als eine der vielen der gegenständlichen Tat vorausgegangenen Gewalthandlungen in seine Würdigung miteinbezogen. Die entsprechenden Ausführungen, die – ohne Differenzierung im Einzelnen – mehrere einschlägige Vorerfahrungen zusammen behandeln, begegnen hier umso weniger Bedenken, als Näheres zu der für den alten Thrombus kausalen Gewalteinwirkung nicht bekannt war.
Rz. 28
Hinzu kommt das Ausmaß der von der Geschädigten erlittenen Verletzungen. Bei rechtsmedizinischen Untersuchungen wurde – neben dem durch Trauma bewirkten alten Thrombus – hierzu Folgendes festgestellt: Der gesamte Körper einschließlich des Kopfes der C. war mit Blutergüssen unterschiedlichen Alters „übersät”. Außerdem war ihr Unterarm gebrochen. Darüber hinaus zeigten sich diffuse Einblutungen in die rechts- und in die linksseitige Kopfschwarte, woraus das Landgericht mit dem rechtsmedizinischen Sachverständigen geschlossen hat, es sei Gewalt auch auf das Schädeldach ausgeübt worden. Schließlich waren beidseitig vollständig konsolidierte Rippenserienfrakturen vorhanden.
Rz. 29
Auf dieser Grundlage stellt die Erwägung des Schwurgerichts, die rohe unbarmherzige Gesinnung, die aus der Vielzahl der vorausgegangenen Verletzungen hervorgehe, spreche für den bedingten Tötungsvorsatz, ebenso eine mögliche Schlussfolgerung dar wie die Überlegung, der Messereinsatz habe den körperlichen Übergriffen eine „neue, noch deutlicher gegen das Leben gerichtete Qualität” verliehen. Demensprechend ist das Landgericht auf der Grundlage der Feststellungen zu Vorschädigungen nachvollziehbar zu der Wertung gelangt, dass die Geschädigte vor der hiesigen Tat „ein regelrechtes Martyrium” durchlebt hatte (zur Indizwirkung hemmungslos-systematischer Misshandlungen s. auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 – 1 StR 410/05, NJW 2006, 386).
Rz. 30
Nach alledem leidet das Urteil nicht an einem seinen Bestand gefährdenden Erörterungsmangel.
Rz. 31
2. Die rechtliche Beurteilung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen dahin, dass sich der bedingte Vorsatz des Angeklagten auf den Tod der … C. infolge Hirninfarkts drei Tage nach der Tathandlung bezog, erweist sich als zutreffend. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht festgestellt, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt davon ausgegangen sei oder habe ausgehen müssen, dass die Gewalteinwirkung auf die linke Halsseite des Opfers zu Blutanlagerungen an einem bereits vorhandenen Thrombus führte, was einen Verschluss der linken inneren Kopfschlagader zur Folge hatte, verfängt nicht.
Rz. 32
Der Vorsatz des Angeklagten umfasste auch den festgestellten Todeseintritt. Bei dem kräftigen Schlag oder Stoß gegen die linke Halsseite handelte er in dem Bewusstsein, dass … C. infolge dieser Gewalteinwirkung – ebenso wie durch weitere von ihm zur Tatzeit ausgeübte Misshandlungen – versterben könnte.
Rz. 33
Der Tötungsvorsatz setzt keine Kenntnis von Einzelheiten der todesursächlichen physischen Prozesse voraus. Dem Täter wird es regelmäßig unmöglich sein, diese exakt vorauszusehen. Hierfür wäre medizinisches Fachwissen erforderlich, über das er nicht zu verfügen braucht. Deshalb musste das Landgericht keine Feststellungen zu einer Vorstellung des Angeklagten treffen, wie der als möglich erkannte Tod der Geschädigten konkret eintreten werde.
Rz. 34
Eine vorsatzrelevante Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf (hierzu BGH, Urteil vom 30. August 2000 – 2 StR 204/00, NStZ 2001, 29, 30; Beschluss vom 11. Juli 1991 – 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 34) kommt daher vorliegend nicht in Betracht. Das gilt umso mehr, als nach den – auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen beruhenden – Feststellungen auch ohne Vorschädigung in Gestalt eines großteils abgebauten Thrombus das Risiko bestanden hätte, dass die stumpfe Gewalteinwirkung auf den Hals auf Grund ihrer Intensität die Ausbildung eines Blutgerinnsels mit der Folge eines tödlich endenden Hirninfarkts bewirkt.
Unterschriften
Becker, Schäfer, Spaniol, Berg, Hoch
Fundstellen
Dokument-Index HI11379698 |