Leitsatz (redaktionell)

(Empfänger von Baugeld iSd BauFordSiG § 1 Abs 1; Baugeldverwendung bei Baugeldempfang nach Baufortschritt)

1. Auch Verkäufer sog "schlüsselfertiger Häuser" können "Empfänger von Baugeld" iSd BauFordSiG § 1 Abs 1 sein, wenn sie über den Erwerber oder unmittelbar von einem Kreditinstitut Geldbeträge erhalten, die dem Erwerber darlehensweise gewährt wurden, sofern zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld auf dem zu bebauenden Grundstück eingetragen worden ist.

2. Ist der Empfänger von Baugeld iSd BauFordSiG § 1 Abs 1 selbst an der Herstellung des Baues beteiligt, und wird das "Baugeld" an ihn entsprechend der Makler- und Bauträger-Verordnung nach Maßgabe des Baufortschritts gezahlt, so gelten die Verwendungsregeln des BauFordSiG § 1 Abs 1 und Abs 2 für jede einzelne Rate gesondert ("pro rata").

 

Orientierungssatz

Zur Darlegungslast und Substantiierungspflicht des Bauhandwerkers, der die mißbräuchliche Verwendung dem Empfänger über Kaufpreiszahlungen der Erwerber zugeflossener Baugelder behauptet.

 

Normenkette

BauFordSiG § 1 Abs. 1-2, 3 Sätze 1, 2 Nr. 1, § 5

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Entscheidung vom 21.10.1983; Aktenzeichen 8 U 130/82)

LG Koblenz (Entscheidung vom 04.12.1981; Aktenzeichen 12 O 85/81)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538016

NJW 1986, 1105

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