Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Wiederbestellung des Geschäftsführers einer GmbH, der aus wichtigem Grunde abberufen worden ist.
Orientierungssatz
Die durch die Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze der gesellschaftlichen Treuepflicht bei der Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund gelten ebenso bei der Bestellung eines Geschäftsführers (Fortführung BGH, 1987-11-09, II ZR 100/87, WM IV 1988, 23).
Tatbestand
Die Klägerin und ihr Bruder Ch. E. sind am Stammkapital der verklagten GmbH mit je 220.000,– DM beteiligt; einen weiteren Anteil in Höhe von 220.000.,– DM besitzt ihr Bruder C.-H. E.. Die Nebenintervenientin und die Erben ihres Bruders B. St. sind an der Beklagten mit je 150.000,– DM beteiligt.
Ch. E. wurde in der Gesellschafterversammlung vom 31. Oktober 1986 als Geschäftsführer der Beklagten sowohl nach § 38 Abs. 1 GmbHG als auch (in diesem Fall ohne seine Beteiligung an der Abstimmung) aus wichtigem Grunde abberufen. Die gegen diese Abberufung erhobene Anfechtungsklage war bei einem anderen Senat des Berufungsgerichts anhängig, als dessen Urteil in dieser Sache erging.
In der Gesellschafterversammlung vom 18. Mai 1987 wurde neben einer Reihe von Tagesordnungspunkten, die in der Revisionsinstanz nicht mehr interessieren, auch über den Antrag abgestimmt, Ch. E. zum Geschäftsführer der Beklagten zu bestellen. Für diesen Antrag stimmten die Klägerin und Ch. E. mit je 220 Stimmen; gegen den Antrag stimmten die Erben St. mit 150 Stimmen sowie die Nebenintervenientin mit 150 und 220 Stimmen. 220 Stimmen gab die Nebenintervenientin mit der Begründung ab, sie habe am 20. März 1987 durch notarielle Urkunde den Geschäftsanteil von C.-H. E. wirksam erworben. Es wurde daraufhin festgestellt, daß der Antrag abgelehnt sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, 220 der von der Nebenintervenientin abgegebenen Stimmen seien nichtig, weil diese am 18. Mai 1987 nicht Inhaberin des Anteils von C.-H. E. gewesen sei.
Sie hat mit der Anfechtungsklage beantragt, neben einer Reihe anderer Beschlüsse, die ebenfalls am 18. Mai 1987 gefaßt worden sind, auch den Beschluß für nichtig zu erklären, durch den der Antrag abgelehnt worden ist, Ch. E. zum Geschäftsführer zu bestellen; gleichzeitig will sie festgestellt wissen, daß Ch. E. zum Geschäftsführer bestellt worden ist. Das Landgericht hat in diesem Punkt der Klage stattgegeben, während es im übrigen den Klageanträgen nur teilweise entsprochen hat. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Klägerin und der Nebenintervenientin zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin ist insgesamt nicht und die der Nebenintervenientin nur insoweit angenommen worden, als es um die Bestellung Ch. E.' zum Geschäftsführer geht. Insoweit verfolgt die Nebenintervenientin ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg, soweit der Senat sie angenommen hat.
1. Die Vorinstanzen haben den Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten, durch den die Mehrheit der Gesellschafter es abgelehnt hat, Ch. E. zum Geschäftsführer zu bestellen, für nichtig erklärt, weil er mit den von der Nebenintervenientin zusätzlich abgegebenen 220 Stimmen zustande gekommen sei; diese Stimmenabgabe sei nichtig, weil die Nebenintervenientin den Geschäftsanteil von C.-H. E., auf den die Stimmen entfielen, am 20. März 1987 nicht wirksam erworben habe. Der Frage, ob Ch. E. am 18. Mai 1987 schon deshalb nicht hätte zum Geschäftsführer bestellt werden dürfen, weil er als solcher am 31. Oktober 1986 aus wichtigem Grunde abberufen worden war, ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. In dem Hinweis der Nebenintervenientin, daß Ch. E. wegen dieser Abberufung an seiner erneuten Bestellung nicht habe mitwirken dürfen und das Urteil des Landgerichts schon aus diesem Grunde fehlerhaft sei, hat das Berufungsgericht ein Verteidigungsmittel gesehen, das es nicht zu berücksichtigen brauche, weil es nicht vor Schluß der mündlichen Verhandlung, sondern verspätet in einem Schriftsatz geltend gemacht worden sei, der erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereicht worden ist. Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an.
2. Nach der Rechtsprechung des Senats gebietet die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht allen Gesellschaftern, der Abberufung eines Geschäftsführers zuzustimmen, in dessen Person wichtige Gründe vorliegen, die sein Verbleiben in der Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar machen (vgl. für den ähnlichen Fall des Ausschlusses von Gesellschaftern BGHZ 64, 253, 257ff.; 68, 81, 82). Stimmen, die in einer Gesellschafterversammlung trotz Vorliegens wichtiger Gründe gleichwohl für ein Verbleiben des Geschäftsführers im Amt abgegeben werden, können rechtsmißbräuchlich und deshalb nichtig sein. Bei der Feststellung des Beschlußergebnisses sind sie nicht mitzuzählen (vgl. Sen.Urt. v. 9. November 1987 – II ZR 100/87, WM 1988, 23, 25 = ZIP 1988, 22, 24). Werden sie gleichwohl mitgezählt und kommt deswegen ein ablehnendes Beschlußergebnis zustande, so ist der Beschluß anfechtbar. Geht es um die Bestellung eines Geschäftsführers, so gilt nichts anderes. Kein Gesellschafter hat das Recht, Personen, die eine Gefahr für die Gesellschaftsinteressen darstellen und deshalb für die Gesellschaft untragbar sind, in das Amt des Geschäftsführers zu wählen (vgl. auch Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 2. Aufl., § 47 Rdn. 105; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 7. Aufl., § 47 Rdn. 30). Er verletzt seine Treuepflicht mit der Folge, daß seine Stimme wegen Rechtsmißbrauchs nichtig ist, wenn er gleichwohl für eine Berufung stimmt. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachvortrag der Nebenintervenientin rechtsfehlerhaft nicht geprüft.
3. Schon die Klägerin hatte in der Klageschrift vortragen lassen, daß Ch. E. am 31. Oktober 1986 mit den Stimmen seines Bruders C.-H. E. und denen des Stammes St. aus wichtigem Grunde als Geschäftsführer abberufen worden war. Die Gründe, die hierfür ausschlaggebend gewesen sein sollen und die die Nebenintervenientin in ihrer Berufungsbegründung im einzelnen dargelegt hat, laufen im Kern darauf hinaus, daß Ch. E. als Geschäftsführer der Beklagten nicht ausschließlich deren Interessen, vielmehr eigene zum Nachteil der Beklagten verfolgt hat. Wegen dieser Verfehlungen soll am 31. Oktober 1986 selbst C.-H. E. – anders als früher – nicht mehr zu seinem Bruder gehalten, sondern gegen ihn gestimmt haben.
Mehr als diesen Sachverhalt brauchte die Nebenintervenientin im Interesse der Prozeßförderung nicht vorzutragen. Sie war nicht gehalten, das Berufungsgericht auch noch darauf hinzuweisen, welche Rechtsfolgen sich aus diesem Vortrag für die Anfechtungsklage ergeben können. Den Sachverhalt rechtlich zu beurteilen, war allein Sache des Gerichts. Der rechtliche Hinweis in dem nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz war kein zusätzliches Verteidigungsmittel, das als verspätet hätte zurückgewiesen werden können; er war lediglich ein Anstoß zu rechtlichen Überlegungen, zu denen das Berufungsgericht ohnehin verpflichtet war.
4. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist revisionsrechtlich zu unterstellen, daß der Sachvortrag der Nebenintervenientin den Tatsachen entspricht, daß die gegen Ch. E. erhobenen Vorwürfe also zutreffen. Unter diesen Voraussetzungen ist aber nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, daß Ch. E. der Beklagten als Geschäftsführer nicht zuzumuten war und daß die Klägerin sowie Ch. E. ihr Stimmrecht mißbrauchten, als sie gleichwohl für dessen Bestellung stimmten. Ihre Stimmen hätten dann bei der Beschlußfeststellung nicht mitgezählt werden dürfen, so daß der Antrag allein schon mit den 150 Stimmen der Nebenintervenientin abgelehnt worden wäre; die von der Nebenintervenientin fehlerhaft zusätzlich abgegebenen 220 Stimmen wären in dem Falle für die Ablehnung nicht kausal geworden.
5. Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen und die Prüfung der Frage nachgeholt werden können, ob die Klägerin und Ch. E. ihr Stimmrecht mißbrauchten, als sie für dessen Bestellung zum Geschäftsführer der Beklagten stimmten.
Fundstellen
Haufe-Index 650036 |
BB 1991, 85 |
NJW 1991, 846 |
GmbHR 1991, 92 |