Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmungserfordernis bei Verpfändung und Sicherungsabtretung eines GmbH-Geschäftsanteils. Zustimmung der Gesellschafter zur Übertragung eines Anteils. Stimmenkauf
Normenkette
GmbHG § 15 Abs. 5, §§ 16-17, 38 Abs. 1, § 51 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Amberg (Urteil vom 28.10.1987) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und der Nebenintervenientinnen wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 28. Oktober 1987 abgeändert.
II. Die Klage wird, soweit sie sich gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 31. Oktober 1986 richtet, in denen
(1) der Kläger gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG als Geschäftsführer abberufen wurde,
(2) die Gesellschafterin … S. zur neuen Geschäftsführerin der Beklagten bestellt wurde,
abgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der Beklagten. Er ficht Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten vom 31. Oktober 1986 an, mit denen er als Geschäftsführer abberufen und die Nebenintervenientin … S. als alleinige neue Geschäftsführerin bestellt wurde.
Das Stammkapital der Beklagten beträgt 960.000,– DM. Gesellschafter der Beklagten waren bis zum 16. November 1978 der Kläger, sein Bruder … und seine Schwester … mit einem Stammanteil von je 220.000,– DM sowie die Nebenintervenientin … S. und deren Bruder … mit einem Stammanteil von je 150.000,– DM. … verstarb am 15. November 1986. Seine testamentarischen Erben sind … und …. Testamentsvollstreckerin ist die Nebenintervenientin … D..
Am 16. November 1978 teilte und übertrug mit einem vom Notar … in … beurkundeten Vertrag der Gesellschafter … seinen Geschäftsanteil in Hohe von 220.000,– DM. Seine Mutter … übernahm einen Teilbetrag von 90.000,– DM und der Kläger einen Teilbetrag von 130.000,– DM. Beide Abtretungen erfolgten sicherungshalber. Nach Ziffer VI der Urkunde gelten ausstehende Genehmigungen mit Eingang beim Notar als allen Vertragsteilen gegenüber zugegangen. Wegen des Vertragsinhalts im einzelnen wird auf die bei den Akten befindliche Abschrift der notariellen Urkunde mit Beilagen verwiesen.
Der Kläger handelte beim Abschluß dieses Vertrages sowohl im eigenen Namen als auch für seinen Bruder … aufgrund einer am 31. Oktober 1968 erteilten Generalvollmacht. Diese Vollmacht befreite den Kläger von den Beschränkungen des § 181 BGB. Für … handelte ein Angestellter des Notariats unter Genehmigungsvorbehalt. Am 21. November 1978 genehmigte … die in der oben erwähnten Urkunde vom 16. November 1978 für sie abgegebenen Erklärungen.
Der Kläger behauptet, er habe mit Schreiben vom 28. November 1978 unter Übersendung eines Vertragstextes die Teilung- und Anteilsübertragung der Gesellschaft mitgeteilt. Das Schreiben vom 28. November 978 soll folgenden Inhalt gehabt haben:
An die
Geschäftsleitung der
… GmbH
… Str. …
…
Sehr geehrte Herren,
hierdurch teile ich Ihnen mit, daß meine Mutter, …, und ich durch die beiliegende Urkunde, Sicherungseigentümer von einem Teilbetrag von DM 90.000,– bzw. DM 130.000,– geworden sind.
Dieser Vorgang ist durch Ihre Gesellschafterversammlung zu genehmigen. Ich bitte um baldige Erledigung.
Mit freundlichen Grüßen
(…)
Anlage:
Urkunde des Notars …,
…, vom 16.11.1978
U.R.Nr. …
Am 14. Dezember 1978 schloß der Kläger mit … vor dem Notar … in … eine weitere Vereinbarung. Der Kläger vertrat dabei wiederum seinen Bruder aufgrund der erwähnten Generalvollmacht. Er erklärte in dieser Urkunde als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer für die Beklagte die Zustimmung zur Teilung des Geschäftsanteils seines Bruders … gemäß der Vorurkunde vom 16. November 1978. Außerdem wurde vereinbart, daß … … seinen gesamten Geschäftsanteil an den Kläger abtritt, falls die Vorurkunde vom 16. November 1978 deswegen unwirksam ist, weil die Teilung im Hinblick auf § 3 der Satzung der Beklagten eine Satzungsänderung darstellt und die hierfür nach § 16 der Satzung notwendige qualifizierte Mehrheit nicht erreicht wird. Wegen des Inhalts der Urkunde vom 14. Dezember 1978 im einzelnen sowie des Satzungsinhalts der Beklagten wird auf die bei den Akten befindlichen Abschriften dieser Urkunden verwiesen.
Die Gesellschafter der Beklagten haben niemals beschlossen, die im Vertrag vom 16. November 1978 vorgenommene Teilung des Geschäftsanteils von … zu genehmigen. Für eine auf den 23. Dezember 1978 anberaumte Gesellschafterversammlung der Beklagten war zwar seitens der Geschäftsführung, also vom Kläger, ein Tagesordnungspunkt angekündigt worden, wonach die Gesellschafterversammlung über eine Teilung des Geschäftsanteils von … Beschluß fassen sollte. In der Versammlung vom 23. Dezember 1978 selbst wurde aber der Antrag, einen solchen Beschluß herbeizuführen, durch den Kläger zurückgenommen, nachdem diesem eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Amberg vom 20. Dezember 1978, Az.: 2 O 1019/78 überreicht worden war, durch welche es der Beklagten, vertreten durch den Kläger, verboten wurde, eine Genehmigung für eine beabsichtigte Aufteilung des Geschäftsanteils des Mitgesellschafters … … zu erteilen.
Der Kläger hat die Gesells...