Leitsatz (amtlich)
›Der Anspruch auf Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB) kann auch den Unterhaltsbedarf eines noch in der Ausbildung befindlichen Ehegatten umfassen.‹
Tatbestand
Das klagende Land gewährte dem Studenten Wolfgang G. vom 1. August 1972 bis 31. Oktober 1975 Ausbildungsförderung als Vorausleistung in monatlicher Höhe von zunächst 342,09 DM, ab Oktober 1973 296,18 DM und ab Oktober 1974 356,35 DM. Mit seiner Klage nimmt es den Beklagten als den Vater des Geförderten nach § 37 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - vom 26. August 1971 (BGBl I 1409) aus übergeleitetem Recht auf Unterhaltszahlung in Anspruch.
Wolfgang G. studierte seit dem Wintersemester 1968/69 Physik. Nachdem er die Vorprüfung im Fach Theoretische Physik wiederholt nicht bestanden hatte, wechselte er zum Wintersemester 1971/72 die Universität und begann ein Lehramtsstudium, das er im Oktober 1975 mit Erfolg abschloß.
Während des Lehramtsstudiums heiratete Wolfgang G. am 13. Oktober 1972. Seine berufstätige Ehefrau erzielte durchschnittliche Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich 904,50 DM von Oktober bis Dezember 1972, 1.044 DM im Jahre 1973, 1.095 DM im Jahre 1974 und 1.158 DM im Jahre 1975.
Der Kläger hat geltend gemacht, er habe Wolfgang G. mit insgesamt 12.975,97 DM gefördert. Der Beklagte habe von August 1972 bis September 1973 3.809,50 DM gezahlt. Die verbleibenden 9.166,47 DM nebst Zinsen verlangt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit. Wegen eines Betrages von 1.200 DM, den Wolfgang G. von 1980 bis 1982 in Raten zurückgezahlt hat, haben beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger rechnet diese Zahlung nach § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die - höhere - Zinsforderung an und verfolgt deshalb den Hauptanspruch unverändert und die Zinsforderung mit einer entsprechenden Ermäßigung weiter.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision will der Kläger weiterhin die Verurteilung des Beklagten erreichen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Da der Kläger einen nach § 37 BAföG auf sich übergeleiteten Anspruch aus §§ 1601 ff. BGB gegen den Beklagten geltend macht, kann der Klage nur stattgegeben werden, wenn Wolfgang G. für den Förderungszeitraum ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zustand.
I. 1. Einen solchen Anspruch hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 1983, 1030 veröffentlicht ist, für die Zeit ab 13. Oktober 1972 verneint, weil mit der Eheschließung des Sohnes die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten entfallen sei. Wolfgang G. habe nunmehr nach §§ 1360, 1360a BGB Unterhalt von seiner Ehefrau verlangen können. Ein Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Finanzierung der Berufsausbildung bestehe jedenfalls für den - hier vorliegenden - Fall, daß das Studium bereits vor der Eheschließung aufgenommen worden sei. Fortsetzung und Abschluß des Studiums hätten den Aufstiegsbestrebungen im Rahmen des von beiden Ehegatten entwickelten Lebensplanes entsprochen; auch die Ehefrau habe sich davon für die Zukunft eine nachhaltige Sicherung ihres eigenen Unterhalts erhoffen können. Die unterhaltsrechtliche Haftung der Ehefrau, die ihren eigenen angemessenen Unterhalt nicht in Frage gestellt habe, gehe derjenigen des Beklagten vor; § 1608 Sätze 1 und 2 BGB.
2. Die Revision bekämpft diese Beurteilung. Sie wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Ehefrau sei ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage gewesen, ihren noch studierenden Ehemann zu unterhalten, möchte aber die Ermöglichung eines Studiums generell nicht zum Inhalt des in § 1360a BGB seinem Umfange nach geregelten Unterhaltsanspruchs unter zusammenlebenden Ehegatten rechnen. Dazu verweist die Revision zunächst auf den Wortlaut des § 1360a BGB, der im Gegensatz zu § 1578 Abs. 2 BGB und § 1610 Abs. 2 BGB die Kosten einer Berufsausbildung nicht nennt. Daraus schließt sie auf einen Willen des Gesetzgebers, Ehegatten nicht mit der Verpflichtung zum Ausbildungsunterhalt zu belasten. Die Revision macht geltend, mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung erscheine es nicht vertretbar, die Unterhaltsverpflichtung von den Eltern des Studierenden, denen sie durch die Vorschrift des § 1610 Abs. 2 BGB auferlegt sei und die sie in ihrem Umfang annähernd überblicken und sich auf sie einstellen könnten, ohne weiteres auf den Ehepartner zu verlagern. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts sei geeignet, entgegen der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 GG Eheschließungen zu verhindern oder zu erschweren.
3. Diese Erwägungen verhelfen der Revision nicht zum Erfolg. Wolfgang G. stand für den Förderungszeitraum kein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zu. Für seinen Unterhalt hatte vielmehr seine Ehefrau aufzukommen (§§ 1360, 1360a, 1608 Satz 1 BGB).
a) Nach § 1360 Satz 1 BGB sind Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Der angemessene Unterhalt der Familie umfaßt alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten (sowie den Unterhaltsbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder) zu befriedigen; § 1360a Abs. 1 BGB.
b) Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß Wolfgang G. im Förderungszeitraum einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau geführt, also nicht von ihr getrennt am Universitätsort gelebt hat. Jedenfalls bei dieser Sachlage waren die für seinen Lebensunterhalt (Wohnen, Essen, Trinken usw.) anfallenden Kosten solche des Haushalts. Diese Kosten standen hier offenbar ganz im Vordergrund.
c) Daneben wird das Studium Aufwendungen für Bücher, Lernmittel, Fahrten zur Universität u.ä. erfordert haben. Die insoweit benötigten Mittel dienten der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des studierenden Ehegatten (Bosch FamRZ 1970, 479, 480; Knorn FamRZ 1966, 603; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1360a Rdn. 9). Sie gehörten damit ebenfalls - im Rahmen des nach den Verhältnissen der Ehegatten Erforderlichen - zum Unterhalt der Familie (§ 1360a Abs. 1 BGB). Zu ihrem Umfang haben die Parteien keine konkreten Behauptungen aufgestellt. Von einer außergewöhnlichen Höhe dieser Kosten, wie ein besonders kostspieliges Studium sie verursachen würde, ist mithin nicht auszugehen. Die rechtliche Beurteilung des Unterhaltsanspruchs bei besonders hohen Studienkosten kann daher hier unerörtert bleiben.
d) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren Wolfgang G. und seine Ehefrau darüber einig, daß er während der Ehe zunächst sein Studium abschließen sollte. Damit war er durch eine einvernehmliche Regelung (§ 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB) für die Dauer seines Studiums von der Pflicht befreit, zum Familienunterhalt beizutragen. Die Mittel für den angemessenen Unterhalt der Familie, soweit sie nach den Verhältnissen der Ehegatten für Haushalt und persönliche Bedürfnisse erforderlich waren, hatte mithin nach §§ 1360 Satz 1, 1360a Abs. 1 BGB die Ehefrau aufzubringen.
e) Nach den Verhältnissen der Ehegatten waren sowohl die durch die Versorgung des Wolfgang G. im gemeinsamen Haushalt als auch die durch die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse während des Studiums anfallenden Kosten für den angemessenen Unterhalt der Familie erforderlich. Für ihre verhältnismäßig geringe Höhe gibt die gewährte BAföG-Förderung - mit monatlich nur rund 300 bis 350 DM - einen Anhaltspunkt. Das in der Ehe zur Verfügung stehende Einkommen der Ehefrau hat das Berufungsgericht, wie im Tatbestand angegeben, mit monatlich rund 900 - 1.150 DM festgestellt. Diese finanziellen Mittel, die neben der einverständlichen Ausgestaltung der Ehe als Gemeinschaft einer erwerbstätigen Frau und eines zunächst noch studierenden Mannes die Verhältnisse der Ehegatten prägten, erlaubten es in den Jahren 1972 bis 1975, gemäß dem Lebensplan der Eheleute die Ausbildung des Wolfgang G. zum Abschluß zu bringen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Ehefrau habe die für den Unterhalt des Wolfgang G. erforderlichen Mittel ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts aufbringen können.
Allerdings hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt, die Ehegatten hätten bei der Übereinkunft hinsichtlich des Zuschnitts ihrer Gemeinschaft für die Zeit bis zur Beendigung des Studiums auch vereinbart, daß die Ehefrau den auf Wolfgang G. entfallenden Teil des Familienunterhalts tragen sollte. Möglicherweise begnügten sie sich insoweit mit der Erwartung, weiterhin BAföG-Leistungen zu erhalten. Das wäre jedoch nicht geeignet, die Ehefrau von der Verpflichtung freizustellen, den Familienunterhalt zu decken. Der Anspruch auf Familienunterhalt schließt den Bedarf des nach dem beiderseitigen Lebensplan noch studierenden Partners nicht deshalb ein, weil der andere sich zu dieser Leistung verpflichtet hat. Der Bestand eines gesetzlichen Anspruchs hängt nicht von der Bereitschaft des Schuldners ab, ihn zu erfüllen. Nach der einvernehmlichen Freistellung des Studierenden von der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, ergibt sich die Alleinverpflichtung seines Ehegatten aus der gesetzlichen Regelung in den §§ 1360 Satz 1, 1360a Abs. 1 BGB.
f) Der Einbeziehung von Ausbildungskosten in den Unterhalt der Familie steht nicht entgegen, daß für den Unterhalt unter Verwandten in § 1610 Abs. 2 BGB und für den nachehelichen Unterhalt in §§ 1575, 1578 Abs. 2 BGB die Verpflichtung, die Kosten einer Berufsausbildung des Unterhaltsberechtigten zu tragen, jeweils besonders vorgesehen ist, die Bestimmung des § 1360a BGB hingegen eine ausdrückliche Regelung dieses Inhalts nicht enthält. Die Vorschriften des § 1610 Abs. 2 BGB und der §§ 1575, 1578 Abs. 2 BGB erfüllen jeweils ein zutage liegendes Regelungsbedürfnis: Für das Unterhaltsrechtsverhältnis unter Verwandten, also insbesondere zwischen Eltern und ihren nach dem Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974 (BGBl I 1713) mit der Vollendung des 18. Lebensjahres volljährigen Kindern, liegt die Frage nach der Rechtspflicht zur Finanzierung einer - weiteren - Ausbildung von bereits erwachsenen Abkömmlingen nahe. Sie stellt sich offensichtlich in einer großen Zahl von Fällen. Im Bereich des nachehelichen Unterhalts dient die weitere Ausbildung der eigenverantwortlichen Lebensführung geschiedener Eheleute. Die Berufsausbildung soll den geschiedenen Ehegatten befähigen, auf Dauer eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, damit die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen den ehemaligen Ehepartnern endgültig gelöst werden können. Dabei handelt es sich um ein Kernanliegen des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts - 1. EheRG - vom 14. Juni 1976 (BGBl I 1421). Eine Vorschrift, die der Verwirklichung dieses Anliegens dient, mußte daher als unumgänglich erscheinen. Demgegenüber war bei Erlaß des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl I 609), das den früheren § 1360 BGB in die §§ 1360 bis 1360b BGB n.F. aufteilte und die heutige Fassung der hier auszulegenden Vorschrift des § 1360a BGB schuf, die in Rechtsprechung und Schrifttum erst wesentlich später behandelte Problematik der Ausbildungsf inanzierung unter Ehegatten noch nicht hervorgetreten (vgl. Paulus, Der Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung im Unterhalts recht und im Sozialrecht, Europäische Hochschulschriften Reihe II Rechtswissenschaft Bd. 382 1984 S. 215/216 m.w.N.).
g) Auf die Unterhaltspflicht der Ehefrau ist es ohne Einfluß, daß Wolfgang G. vor der Eheschließung einen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten hatte, der nach § 1610 Abs. 2 BGB die Kosten der Ausbildung einschloß. Gemäß § 1608 Satz 1 BGB schuldet der Ehegatte Unterhalt vor den Verwandten des Bedürftigen. Damit löst er diese mit der Eheschließung in der Unterhaltsverpflichtung ab, soweit seine eigene Verpflichtung reicht.
Soweit die Revision geltend macht, es erscheine nicht vertretbar, die Unterhaltsverpflichtung von den Eltern des Studierenden auf den Ehepartner zu verlagern, weil das geeignet sei, Eheschließungen zu verhindern oder zu erschweren, vermag der Senat dem eine ausschlaggebende Bedeutung nicht beizumessen. Mit der Eheschließung nehmen die Ehegatten die gegenseitige Unterhaltspflicht um des Bestandes der Familie willen auf sich. In einer Unterhaltspflicht, deren Ausgestaltung dem gemeinsamen Lebensplan der Eheleute entspricht, einem von ihnen noch die Beendigung seines Studiums zu ermöglichen, kann daher eine verfassungswidrige Erschwerung der Eheschließung nicht erblickt werden.
4. Für die Zeit ab Eheschließung bestand mithin der übergeleitete Unterhaltsanspruch des Wolfgang G. gegen den Beklagten nicht. Der Kläger hatte keine rechtliche Möglichkeit, den nunmehr allein in Betracht kommenden Unterhaltsanspruch des Geförderten gegen seine Ehefrau auf sich als den Träger der staatlichen Ausbildungsförderung überzuleiten. Denn das Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - rechnet zwar in § 11 Abs. 2 "Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge" auf den Bedarf des Auszubildenden an (s. auch §§ 24 Abs. 1, 25, 25b BAföG i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, BGBl I 645). Auch die Verwaltungsvorschriften zu § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 BAföG berücksichtigen das Vorhandensein eines leistungsfähigen Ehegatten (VwV 36.1.5 und VwF 37.1.2, abgedruckt bei Blanke Ausbildungsförderungsrecht 13. Aufl. zu §§ 36 und 37 BAföG). Andererseits sieht § 37 Abs. 1 BAföG eine Überleitung von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Ausbildungsförderung nur insoweit vor, als diese sich gegen die Eltern des Geförderten richten.
II. Das Berufungsgericht hat einen (übergeleiteten) Unterhaltsanspruch des Sohnes gegen den Beklagten auch insoweit verneint, als es sich um die ersten 2 1/2 Monate des Förderungszeitraums vom 1. August bis zu der Eheschließung am 13. Oktober 1972 handelt. Insoweit hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der Beklagte habe an seinen Sohn für den Bewilligungszeitraum von August 1972 bis September 1973 Unterhaltsleistungen in Höhe von 3.809,50 DM erbracht; damit sei der allenfalls für die Zeit vom 1. August bis 12. Oktober 1972 geschuldete Unterhaltsbeitrag von monatlich 342,09 DM bei weitem ausgeglichen. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken; auch die Revision erhebt solche nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 2992764 |
NJW 1985, 803 |
DRsp I(165)172a-c |
FamRZ 1985, 353 |
MDR 1985, 473 |