Leitsatz (amtlich)
Nimmt der Käufer den Verkäufer mit der Wandelungsklage auf uneingeschränkte Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch, weil der Verkäufer mit der Rücknahme der Kaufsache in Annahmeverzug sei, und wird der Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache verurteilt, so steht die Rechtskraft dieser Entscheidung einer Klage auf Zulassung der Zwangsvollstreckung ohne das Anerbieten der Gegenleistung entgegen, wenn zur Begründung nunmehr der zufällige Untergang der Kaufsache geltend gemacht wird und dieser schon im Vorprozeß hätte vorgetragen werden können.
Normenkette
ZPO § 322 Abs. 1; BGB §§ 350, 467 S. 1
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe |
LG Freiburg i. Br. |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 13. Zivilsenat in Freiburg, vom 6. März 1991 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30. Januar 1990 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin begehrte von dem Beklagten in einem Vorprozeß die Wandelung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug. Sie beantragte die Verurteilung zur Rückzahlung des Kaufpreises ohne die Einschränkung „Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw” mit der Begründung, infolge Annahmeverzugs des Beklagten stehe diesem kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu. Nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens, in dem Schriftsätze bis zum 18. Mai 1988 eingereicht werden konnten, verurteilte das Landgericht Freiburg am 1. Juni 1988 den Beklagten rechtskräftig zur Zahlung, jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs. Im übrigen wies es die Klage ab. Der Gerichtsvollzieher lehnte die von der Klägerin beantragte Zwangsvollstreckung ab, weil das Kraftfahrzeug am 12. Mai 1988 durch einen Brand schwer beschädigt worden war. Die Beschwerdekammer des Landgerichts bestätigte die Auffassung des Gerichtsvollziehers, daß wegen der schweren Beschädigungen die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung nicht mehr ordnungsgemäß angeboten werden könne.
Im vorliegenden Rechtsstreit sucht die Klägerin darum nach, die Zwangsvollstreckung ohne das Anerbieten der Gegenleistung zuzulassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ihr die Rechtskraft der Klageabweisung im Vorprozeß entgegenstehe. Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben und gleichzeitig die Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß stehe dem nunmehrigen Klagebegehren nicht entgegen, weil dieses auf einen seinem Wesen nach veränderten Sachverhalt gestützt werde. Im Vorprozeß sei im Streit gewesen, ob das Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten infolge Annahmeverzuges entfallen sei; in dem jetzt zu entscheidenden Verfahren gehe es demgegenüber darum, ob die Klägerin trotz Untergangs der von ihr anzubietenden Gegenleistung aus dem früheren Urteil vollstrecken dürfe. Die Klage sei auch begründet, denn die Klägerin treffe kein Verschulden am Untergang der Kaufsache.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die im Vorprozeß erhobene Klage auf unbeschränkte Zahlung rechtskräftig abgewiesen worden ist.
a) Die materielle Rechtskraft reicht so weit, als über einen durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden wird (§ 322 Abs. 1 ZPO). Durch die Verurteilung Zug um Zug gegen Erbringung einer Leistung wird dem Beklagten nichts zugesprochen. Der Kläger wird nicht zur Erbringung der Gegenleistung verurteilt. Deshalb erwächst nur die Feststellung der Leistungspflicht des Beklagten in Rechtskraft, nicht die Pflicht des Klägers zur Gegenleistung (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1961 – V ZR 65/60, NJW 1962, 628, 629; v. 27. Oktober 1982 – V ZR 177/81, NJW 1983, 1780 = WM 1983, 336 = LM § 571 BGB Nr. 27; RGZ 100, 197, 198; 114, 85, 88; Staudinger/Otto, Kommentar zum BGB 12. Aufl. § 322 Rdnr. 12; Erman/Battes, BGB 8. Aufl. § 322 Rdnr. 5; Palandt/Heinrichs, BGB 50. Aufl. § 274 Rdnr. 2; Münzberg, NJW 1961, 540, 541). Die noch ausstehende Gegenleistung gibt dem Beklagten nur eine aufschiebende Einrede; Entscheidungen darüber erwachsen nie in materielle Rechtskraft (Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 322 Rdnr. 95; Thomas/Putzo, ZPO 17. Aufl. § 322 Anm. 6 c; Blomeyer, Zivilprozeßrecht 2. Aufl. § 89 VI 1).
Beschränkt sich das Urteil im Vorprozeß auf die Zug-um-Zug-Verurteilung (weil der Kläger keinen weitergehenden Antrag gestellt hatte), ist somit eine neue Leistungsklage des Klägers unter Verzicht auf eine Zwangsvollstreckung aus dem ersten Urteil und eine Verurteilung zur Leistung schlechthin (RGZ 100, 197) oder eine Klage auf Zulassung der Zwangsvollstreckung ohne Gegenleistung (BGH, Urt. v. 4. Juli 1962 – V ZR 33/61, NJW 1962, 2004 = WM 1962, 1029 = MDR 1962, 976 = LM § 767 ZPO Nr. 23; RGZ 96, 184) zulässig (vgl. zum ganzen auch Staudinger/Otto, 322 BGB Rdnr. 13; Soergel/Wiedemann, BGB 12. Aufl. 322 Rdnr. 17).
b) Im Vorprozeß hatte indessen die Klägerin auf uneingeschränkte Verurteilung, ohne Berücksichtigung der Gegenleistung, angetragen.
Der Kläger, der die unbeschränkte Verurteilung des Beklagten beantragt, aber nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung erreicht, unterliegt teilweise und ist folglich in diesem Umfang mit seiner Klage abzuweisen (Stein/Jonas/Leipold, § 308 ZPO Rdnr. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 49. Aufl. § 308 Anm. 1 B; Thomas/Putzo, § 308 ZPO Anm. 1 b; Schellhammer, Zivilprozeß 4. Aufl. Rdnr. 315; Schneider, MDR 1964, 732, 733; Musielak, Festschrift Schwab 1990 S. 349, 353). Denn die Zug-um-Zug-Verurteilung ist gegenüber der unbeschränkten Verurteilung ein Weniger (BGHZ 27, 241, 249; 107, 142, 147; BGH, Urt. v. 2. Februar 1951 – V ZR 15/50, NJW 1951, 517, 518 = LM § 497 BGB Nr. 1; OLG Kiel JW 1933, 1537 m. Anm. Jacobi; Staudinger/Selb, § 274 BGB Rdnr. 4; MünchKomm/Keller, BGB 2. Aufl. § 274 Rdnr. 1; Palandt/Heinrichs, § 274 BGB Rdnr. 2; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 134 I 1 b; Schellhammer, a.a.O. Rdnr. 903; Münzberg, NJW 1961, 540, 541; Melissinos, Die Bindung des Gerichts an die Parteianträge nach § 308 Abs. 1 ZPO 1982 S. 140 ff.). Dies folgt für den gegenseitigen Vertrag aus §§ 320 Abs. 1 Satz 1, 322 Abs. 1 BGB, für das Rückabwicklungsschuldverhältnis aus § 348 BGB.
Diese Vorschriften beschränken die Forderung auf die einer jeden Vertragspartei gebührende Leistung in sich dahin, daß der Gläubiger sie nicht schlechthin, sondern nur in ihrer synallagmatischen Gebundenheit, das heißt gegen Erbringung der ihm obliegenden Gegenleistung verlangen kann (Larenz, Schuldrecht Allgemeiner Teil 14. Aufl. § 15 I; Esser/Schmidt, Schuldrecht Allgemeiner Teil 6. Aufl. § 16 II 2; Zeuner, Die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Rahmen rechtlicher Sinnzusammenhänge 1959 S. 75). Ein Anspruch aus einem gegenseitigen Vertrag geht also weniger weit als ein Anspruch, der von dieser synallagmatischen Verknüpfung frei ist. Das Urteil, das den unbeschränkten Leistungsanspruch wegen dessen synallagmatischer Verknüpfung mit dem Gegenanspruch verneint, entscheidet damit nicht nur über eine Einrede des Beklagten, sondern „modifiziert” auch den Klageanspruch (Blomeyer, § 89 VI 1). Das wird von Münzberg (a.a.O. S. 541), der gemeint hat, die Vorstellung eines „Weniger” bei der Leistung Zug um Zug lasse sich auf der Ebene des materiellen Rechts kaum gewinnen, und Musielak (a.a.O. S. 354), der einen „mengen- oder zahlenmäßig teilbaren Gegenstand” der Klage vorauszusetzen scheint, nicht hinreichend berücksichtigt.
c) Da das Urteil den Umfang des Klageanspruchs festlegt, hat es, wenn es den unbeschränkten Leistungsanspruch wegen dessen synallagmatischer Verknüpfung mit dem Gegenanspruch verneint, eine präjudizielle Wirkung insoweit, als es den Parteien versagt ist, sich in einem zweiten Prozeß zu dieser Feststellung in Widerspruch zu setzen (Zeuner, a.a.O., S. 75; ebenso: Staudinger/Otto, § 322 BGB Rdnr. 12; Zöller/Vollkommer, ZPO 17. Aufl. vor § 322 Rdnr. 41; Rosenberg/Schwab, § 155 III 2; Blomeyer, § 89 V 4 a). Rechtskräftig festgestellt ist nicht das Bestehen der Gegenforderung – es bleibt dabei, daß diese nicht Streitgegenstand ist –, sondern die (allerdings aus dem Bestehen der Gegenforderung sich ergebende) Beschränkung des Klageanspruchs.
2. Dem Berufungsurteil ist weiter darin beizupflichten, daß die Rechtskraft des Ersturteils der vorliegenden Klage nur dann nicht entgegensteht, wenn entweder das herauszugebende Kraftfahrzeug nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung oder nach dem Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten (§ 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO), verbrannt ist – dies war hier unstreitig nicht der Fall – oder die neue Klage einen anderen Streitgegenstand betrifft. Letzteres hat das Berufungsgericht zu Unrecht bejaht.
a) Nach der heute herrschenden prozeßrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozeß, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. BGHZ 34, 337, 339; BGHZ 36, 365, 367; BGH, Urt. v. 18. November 1982 – IX ZR 91/81, NJW 1983, 388, 389), wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefaßte eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (Stein/Jonas/Leipold, § 322 ZPO Rdnr. 105; Zöller/Vollkommer, Einl. Rdnr. 81; Thomas/Putzo, Einleitung II 7 c dd; Habscheid, Der Streitgegenstand im Zivilprozeß und im Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1956 S. 206 ff.; derselbe, Festschrift Schwab 1990 S. 181, 183 ff.).
b) Im vorliegenden Verfahren ist das Rechtsschutzbegehren dasselbe wie im Vorprozeß.
Klageziel war und ist die Zuerkennung des unbeschränkten, der synallagmatischen Bindung ledigen Zahlungsanspruchs. Auch der Klagegrund unterscheidet sich nicht. Im Vorprozeß sollte der Annahmeverzug des Beklagten, nunmehr soll der (zufällige) Untergang der Gegenleistung den Wegfall der Beschränkung rechtfertigen. Materiell-rechtlich sind das allerdings zwei verschiedene Gesichtspunkte, wobei die Verschiedenheit sogar so weit geht, daß sie sich gegenseitig ausschließen: Wird die Gegenleistung unmöglich, ist der Annahmeverzug beendet (BAG, JZ 1962, 68; Palandt/Heinrichs, § 293 BGB Rdnr. 13). Damit ist indessen über den Streitgegenstand in beiden Verfahren noch nichts Entscheidendes gesagt. Der Vortrag neuer Tatsachen, die eine andere Norm des materiellen Rechts erfüllen, verschafft dem neuen Verfahren nicht notwendig einen anderen Streitgegenstand (Stein/Jonas/Leipold, § 322 ZPO Rdnr. 233; Thomas/Putzo, Einleitung II 7 c bb; § 263 ZPO Anm. 1 b und c; § 322 ZPO Anm. 6 d und e). Denn der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Dies macht der Fall materiell-rechtlicher Anspruchskonkurrenz deutlich (Zöller/Vollkommer, Einleitung Rdnr. 70). Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (Stein/Jonas/Leipold, § 322 ZPO Rdnr. 230; vgl. auch BGHZ 79, 245, 248; 94, 29, 33; BGH, Urt. v. 22. Januar 1991 – VI ZR 107/90, NJW 1991, 1046, 1047; Zöller/Vollkommer, Einleitung Rdnr. 83; Thomas/Putzo, Einleitung II 7 c dd). Der Vortrag des Klägers gibt dabei die Richtung an, in der die Parteien endgültige Rechtsgewißheit erwarten. Er darf nicht unberücksichtigt bleiben, soll dem Verhandlungsgrundsatz kein Abbruch geschehen (vgl. Jauernig, Verhandlungsmaxime, Inquisitionsmaxime und Streitgegenstand 1967 S. 8, 15 ff., 49 ff.). Es wäre deshalb verfehlt, zum Klagegrund alle Tatsachen zu rechnen, die das konkrete Rechtsschutzbegehren objektiv zu stützen geeignet, im Vortrag des Klägers aber nicht einmal im Ansatz angedeutet sind und von seinem Standpunkt aus auch nicht vorgetragen werden mußten. Auf der anderen Seite muß es einem Kläger verwehrt sein, durch – bewußt oder unbewußt – unvollständigen Vortrag die Rechtskraft zu umgehen. Hat er es im Vorprozeß unterlassen, Tatsachen vorzutragen, die bei natürlicher Anschauung zu dem angesprochenen Lebenssachverhalt gehörten, wirkt die materielle Rechtskraft auch gegenüber einer neuen Klage, die auf die nunmehr vorgetragenen Tatsachen gestützt wird (BGH, Urt. v. 25. September 1975 – VII ZR 243/74, WM 1975, 1181 = MDR 1976, 136 = Betrieb 1976, 288 = ZZP 1976, 330 = LM § 322 ZPO Nr. 78; Stein/Jonas/Leipold, § 322 ZPO Rdnr. 239 f.; Zöller/Vollkommer, vor S. 322 ZPO Rdnr. 57; Flieger, MDR 1978, 534). Dies gilt insbesondere hinsichtlich solcher Tatsachen, die nur eine Ergänzung des im Vorprozeß vorgetragenen Tatsachenstoffs darstellen oder die damals als unschlüssig erkannte Klage erst schlüssig machen.
Daß die der Klägerin obliegende Gegenleistung untergegangen oder jedenfalls so schwer beschädigt worden ist, daß sie nicht mehr ordnungsgemäß angeboten werden kann, gehörte bei einer natürlichen, den Sachverhalt „seinem Wesen nach” erfassenden Betrachtungsweise zu dem Tatsachenkomplex, den die Klägerin schon im Vorprozeß dem Gericht zu unterbreiten hatte. Von dem Käufer, der die Rückabwicklung des Kaufvertrages erstrebt, darf erwartet werden, daß er den zwischenzeitlichen Untergang der Kaufsache nicht verschweigt. Denn dieses Ereignis ist tatsächlich, auch aus der Sicht rechtlicher Laien, eng in den Komplex „rückabzuwickelnder Kauf” verwoben. Materiell-rechtlich ist es zu berücksichtigen, weil es – wie §§ 351, 467 Satz 1 BGB zeigen – unter Umständen der Rückabwicklung überhaupt entgegensteht und damit zur Klageabweisung in vollem Umfang führen kann.
3. Die Klägerin hat hier selbst nicht behauptet, daß sie im Vorprozeß ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, den Untergang der Kaufsache dem Gericht und dem Prozeßgegner zur Kenntnis zu bringen. Es kann deshalb offen bleiben, ob auch für Fälle der vorliegenden Art der Grundsatz gilt, daß die Präklusion durch Rechtskraft ohne Rücksicht darauf eintritt, ob die Klägerin während des Vorprozesses Kenntnis von der präkludierten Tatsache erhalten hat (BGHZ 61, 25, 26; Stein/Jonas/Leipold, § 322 ZPO Rdnr. 234; Zöller/Vollkommer, vor § 322 ZPO Rdnr. 70).
III.
Da der vorliegenden Klage das Prozeßhindernis der Rechtskraft entgegensteht, ist das zusprechende Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Fundstellen
Haufe-Index 609816 |
BGHZ, 1 |
BB 1992, 1030 |
NJW 1992, 1172 |