Leitsatz (amtlich)
Zum regelmäßigen Umfang einer Gestattung zur Namensführung, wenn der Gestattende an dem Unternehmen des Gestattungsempfängers als Gesellschafter beteiligt ist und vorzeitig ausscheidet.
Normenkette
UWG § 16 Abs. 1; MarkenG §§ 5, 15 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Urteil vom 26.08.1994) |
LG Stuttgart |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. August 1994 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verwendung des Bestandteils GARONOR in der Firma der Beklagten.
Im Juli 1988 begann die GARONOR I. S.A., Tochtergesellschaft der französischen Holdinggesellschaft GARONOR S.A., deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung und der Betrieb von Güterverkehrszentren in Frankreich und anderen Ländern ist, gemeinsam mit der Deutschen Bundesbahn und anderen Gesellschaften, Marktanalysen zur Errichtung von Güterverkehrszentren an Bundesbahnstandorten zu erstellen. Im November 1989 stellte die GARONOR I. S.A. auf einer Informationsveranstaltung für Kommunen und regionale Planungsbehörden ihr Konzept von Güterverkehrszentren vor.
Am 27. April 1990 wurde die Klägerin mit dem Unternehmensgegenstand der Gründung und des Betriebs von Güterverkehrszentren von der D. Handel und Lagerei GmbH (Stammeinlage 70.000,– DM), der P. Unternehmensberatung Dipl.-Ing. H. K. (Stammeinlage 17.500,– DM) und der GARONOR I. S.A. (Stammeinlage 17.500,– DM) gegründet. Sie nahm unmittelbar danach ihre Geschäftstätigkeit auf., Am 5. November 1990 wurde sie unter ihrer derzeitigen Firma „GARONOR P. GmbH …” in das Handelsregister eingetragen.
Schon im Stadium der Gründung der Klägerin war Gegenstand der Beratung der Gründungsgesellschafter die Frage, ob die Klägerin auch nach einem Ausscheiden der GARONOR I. S.A. als Gesellschafter der Klägerin berechtigt sein solle, den Firmenbestandteil GARONOR weiterzuverwenden. Eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber wurde nicht getroffen.
Am 16. Juli 1990 beschloß die Gesellschafterversammlung der Klägerin, zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, dem Gebiet der DDR und dem deutschsprachigen Raum ausschließlich unter der Bezeichnung „Garonor” tätig zu werden, diese Bezeichnung als Dienstleistungsmarke beim Patentamt eintragen zu lassen. Die Registrierung einer entsprechenden Wort-/Bildmarke erfolgte am 21. Dezember 1990 im Wege der beschleunigten Eintragung.
Da sich die Absicht der GARONOR I. S.A., eine Mehrheitsbeteiligung an der Klägerin zu erwerben, nicht verwirklichen ließ, beendete sie ihre Mitarbeit im Oktober 1990 und schied später durch Übertragung ihres Geschäftsanteils an die D. Handel und Lagerei GmbH aus der Klägerin aus.
Am 25. Januar 1991 gründeten die GARONOR I. S.A. und die N. S.A., Mehrheitsgesellschafterin der französischen GARONOR-Gruppe, die Beklagte, die am 8. Mai 1991 mit einem Unternehmensgegenstand wie die französische GARONOR-Holding unter ihrer derzeitigen Firma „GARONOR Deutschland GmbH” in das Handelsregister eingetragen wurde.
Im März 1991 erhob die GARONOR I. S.A. in einem anderen Verfahren Klage gegen die Klägerin mit dem Antrag, dieser den Gebrauch des Firmenbestandteils GARONOR zu untersagen und sie zur Einwilligung in die Löschung dieses Firmenbestandteils zu verurteilen. Die Klage blieb vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der GARONOR I. S.A. nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Klägerin begehrt nunmehr von der Beklagten Unterlassung. Sie hat sich auf ihr älteres Namens- und Firmenrecht und den Gesellschafterbeschluß vom 16. Juli 1990 gestützt. Durch diesen Beschluß sei ihr das ausschließliche Recht übertragen worden, in Deutschland den Firmenbestandteil GARONOR zu verwenden.
Sie hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen, in ihrer Firma den Bestandteil GARONOR zu führen und zu benutzen;
hilfsweise:
es zu unterlassen, die Firma „GARONOR Deutschland GmbH” zu führen und zu benutzen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, ihr komme als deutschem Tochterunternehmen der französischen Muttergesellschaft der dieser zustehende Zeitrang bezüglich ihrer Firmenbezeichnung zugute. Ihre Firma mache deutlich, daß es sich bei ihr um ein deutsches Tochterunternehmen einer ausländischen Muttergesellschaft handele.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Hilfsantrag verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin hiergegen ist erfolglos geblieben, auf die Anschlußberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage auch mit dem Hilfsantrag abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten nicht das ausschließliche Recht zu, den Firmenbestandteil GARONOR in Deutschland zu verwenden. Wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil im Rechtsstreit zwischen der GARONOR I. S.A. und der Klägerin ergebe, sei diese berechtigt, den Firmenbestandteil GARONOR zu führen, weil zwischen der GARONOR I. S.A. und der Klägerin bei deren Gründung konkludent eine Gestattungsvereinbarung abgeschlossen worden sei. Diese sei dahin auszulegen, daß der Verzicht der GARONOR I. S.A. auf die Durchsetzung ihres Namensrechts zeitlich nicht beschränkt sei. Die Vereinbarung sei auch nicht beendet worden. Aus ihr folge allerdings kein Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin zur Benutzung des Firmenbestandteils GARONOR in Deutschland gegenüber der GARONOR-Gruppe und damit auch der Beklagten.
Im Umfeld der Gründung der Klägerin seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Auslegung der Gestattungsvereinbarung im Sinne eines einer ausschließlichen Lizenz vergleichbaren Benutzungsrechts rechtfertigten. Die Vereinbarung räume der Klägerin nur die einer einfachen Lizenz vergleichbare Rechtsposition ein. Das ergebe sich daraus, daß der Geschäftsanteil der GARONOR I. S.A. bei Gründung der Klägerin keine Mehrheitsbeteiligung dargestellt habe und die dahin zielenden Verhandlungen gescheitert seien. Die Verhandlungen über die Fortführung des Firmenbestandteils GARONOR auch nach einem Ausscheiden der GARONOR I. S.A. hätten nicht die Ausschließlichkeit der Gestattung zum Gegenstand gehabt. Deshalb sei es der GARONOR I. S.A. jederzeit möglich, den Firmenbestandteil GARONOR in Deutschland zu führen, da sie auch in Deutschland die prioritätsälteren Rechte an der Bezeichnung GARONOR habe. Hierfür sei ausreichend, daß die GARONOR I. S.A. schon seit dem Jahre 1988 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ernsthafte geschäftliche Aktivitäten entfaltet und diese auch nicht aufgegeben habe.
Die zwischen der GARONOR I. S.A. und den anderen Gründungsgesellschaftern der Klägerin getroffene Gestattungsvereinbarung über die Benutzung des Bestandteils GARONOR in der Firma der Klägerin sei nach Treu und Glauben dahin auszulegen, daß der GARONOR-Gruppe jedenfalls nach Beendigung der Zusammenarbeit ein Auftreten unter ihrem Unternehmensschlagwort oder die Betätigung von Tochtergesellschaften unter dieser Bezeichnung auch in Deutschland gestattet sei. Denn die Überlassung des Gebrauchs eines Firmenrechts bei Gründung einer Gesellschaft sei auch ohne ausdrückliche Festlegung im Vertrag regelmäßig lediglich dahin zu verstehen, daß die Benutzung der fast identischen Bezeichnung von den Vertragsparteien nur im Hinblick auf die Zusammenarbeit vorgesehen und nur insoweit gebilligt werde. Werde ein gleichzeitiges Ende von Zusammenarbeit und Namensführungsgestattung nicht vereinbart, liege es nahe, daß die Vertragsparteien bei dieser einseitig die Besitzstandsinteressen des Firmenführungsberechtigten wahrenden Regelung unausgesprochen von der Grundlage ausgingen, daß nach einer Beendigung der Zusammenarbeit ein erneutes eigenes Auftreten des gestattenden Rechtsinhabers unter seinem Namen oder auch durch eine seinen Namen repräsentierende Vertriebsgesellschaft nicht ausgeschlossen sein solle. Das müsse im Streitfall insbesondere deshalb gelten, weil sich die GARONOR-Gruppe bei der Entwicklung von Verkehrszentren schon lange vor der Gründung der Klägerin über Frankreich hinaus einen Namen gemacht habe und auf diesem Gebiet in Deutschland tätig geworden sei.
Weil die Klägerin und ihre Gesellschafter nicht hätten annehmen können, daß die GARONOR-Gruppe bei einem Scheitern der Zusammenarbeit auf eine Tätigkeit in Deutschland unter ihrem bekannten Namen habe verzichten wollen, könne auch der Gesellschafterbeschluß vom 16. Juli 1990 über die Eintragung einer Dienstleistungsmarke GARONOR nicht als Verzicht auf die Priorität der GARONOR-Gruppe oder als Einschränkung der sich grundsätzlich aus der Gestattungsvereinbarung ergebenden Berechtigung der GARONOR-Gruppe zur Verwendung der Bezeichnung GARONOR in Deutschland nach Beendigung der Zusammenarbeit verstanden werden.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Firmenbestandteils „GARONOR” schlechthin kann – was das Berufungsgericht von seinem rechtlichen Standpunkt aus in nicht zu beanstandender Weise ungeprüft gelassen hat – schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Klägerin ein so umfassender Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.
Der hier von der Klägerin aus §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG und gleichermaßen aus § 16 Abs. 1 UWG (vgl. § 153 Abs. 1 MarkenG) sowie aus § 12 BGB und § 37 Abs. 2 HGB hergeleitete Unterlassungsanspruch hat sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegen die konkrete Verletzungsform, also gegen die angegriffene Bezeichnung wie sie tatsächlich verwendet wird, zu richten. Das gilt auch dann, wenn, wie im Streitfall, nur ein Teil dieser Gesamtbezeichnung, nämlich der angegriffene Firmenbestandteil „GARONOR”, als rechtsverletzend in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1980 – I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 – Sitex, m.w.N.; Urt. v. 21.11.1996 – I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 470 – NetCom), weil anderenfalls auch Benutzungsformen verboten würden, die, obwohl unter Mitverwendung des angegriffenen Teils gebildet, wegen Fehlens einer Verwechslungsgefahr vom Schutzbereich der geschützten Kennzeichnung nicht erfaßt sind.
Als zulässig wird ein Schlechthin-Verbot, wie es die Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehrt, nur in Fällen angesehen, in denen eine zulässige Verwendung des angegriffenen Teils überhaupt als ausgeschlossen erscheint. Um eine derartige Bezeichnung handelt es sich indessen bei dem im Streitfall angegriffenen Firmenbestandteil „GARONOR” nicht. Zwar erscheint er angesichts seines Phantasiegehalts als wenigstens normal unterscheidungskräftig. Diese Beurteilung reicht jedoch nicht aus, um eine zulässige Verwendung der angegriffenen Bezeichnung schon von vornherein als nicht denkbar auszuschließen. Denn jedenfalls bei der Mitverwendung eines weiteren kennzeichnungskräftigen Bestandteils in einer Form, die die Prägung der Gesamtbezeichnung durch „GARONOR” ausschließt (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 8.6.1973 – I ZR 6/72, GRUR 1974, 84, 88 = WRP 1973, 578 Trumpf; Urt. v. 26.9.1980 – I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 Sitex; Urt. v. 1.10.1980 – I ZR 174/78, GRUR 1981, 277, 278 – Biene Maja; vgl. neuerdings auch zur insoweit übereinstimmenden Beurteilung bei Marken: BGH, Beschl. v. 14.3.1996 – I ZB 36/93, GRUR 1996, 404, 405 = WRP 1996, 739 Blendax Pep; Beschl. v. 14.3.1996 – I ZB 37/93, GRUR 1996, 406 – JUWEL; Beschl. v. 9.5.1996 – I. ZB 11/94, GRUR 1996, 775, 776 = WRP 1996, 903 – Sali Toft), erscheint, eine zulässige Verwendung denkbar, so daß ein Schlechthinverbot im Streitfall nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v, 24.7.1957 – I ZR 21/56, GRUR 1958, 189, 196 = WRP 1958, 17 – Zeiß, in dem selbst bei der Annahme von Weltgeltung der Bezeichnung „Zeiß” ein Schlechthin-Verbot versagt worden ist).
2. Das Berufungsgericht hat das mit dem Hilfsantrag zur Entscheidung gestellte, auf die vorerwähnten Anspruchsgrundlagen gestützte Begehren der Klägerin, der Beklagten die Führung und Benutzung ihrer (konkreten) Firma zu untersagen, für nicht begründet erachtet, weil der GARONOR-Gruppe, der die Beklagte als Tochtergesellschaft zuzurechnen sei, gegenüber der Klägerin der bessere (ältere) Zeitrang an der streitgegenständlichen Bezeichnung zukomme und die Gestattung für die Klägerin, den Bestandteil GARONOR in ihrer Firma zu führen, für diese kein auch gegen die Beklagte wirkendes ausschließliches Recht begründet habe. Das beanstandet die Revision ohne Erfolg.
a) Die französische GARONOR-Gruppe, jedenfalls die GARONOR I. S.A., von der die Beklagte ihre Berechtigung ableitet, kann, wovon das Berufungsgericht unausgesprochen ausgegangen ist, gemäß Art. 8 PVÜ für ihren Firmenbestandteil „GARONOR” Inlandsschutz in Anspruch nehmen; denn der Begriff des Handelsnamens im Sinne dieser Bestimmung beschränkt sich nicht auf den Schutz der vollen Firmenbezeichnung, sondern umfaßt auch Firmenschlagworte, -bestandteile und -abkürzungen (BGH, Urt. v. 18.5.1973 – I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 = WRP 1973, 576 – Metrix; BGHZ 130, 276, 280 – Torres).
b) Die auf der Grundlage des bisherigen § 16 Abs. 1 UWG erforderlichen (inländischen) Schutzvoraussetzungen, die ohne sachliche Änderungen Eingang in die jetzt maßgebenden §§ 5, 15 MarkenG gefunden haben (vgl. Amtl. Begr. zum Entwurf eines Markenrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 12/6581, S. 67 und 76), insbesondere die für die Entstehung des Rechtsschutzes an – wie hier – von Natur aus unterscheidungskräftigen Kennzeichnungen erforderliche Voraussetzung der Ingebrauchnahme im Inland, hat das Berufungsgericht zutreffend als gegeben erachtet. Diese Ingebrauchnahme lag zeitlich vor der nach Gründung der Klägerin am 27. April 1990 erfolgten Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die Klägerin.
Die Annahme der Ingebrauchnahme einer Firmenbezeichnung setzt, unabhängig davon, ob es sich um eine inländische oder eine ausländische Kennzeichnung handelt (BGHZ 75, 172, 176 – Concordia), Benutzungshandlungen im Inland voraus, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lassen, ohne daß es dabei darauf ankommt, daß die Kennzeichnung bereits im Verkehr eine gewisse Anerkennung gefunden hat (BGH, Urt. v. 5.2.1969 I ZR 134/66, GRUR 1969, 357, 359 = WRP 1969, 235 Sihl). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen.
Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß die GARONOR-Gruppe durch die GARONOR I. S.A. schon seit dem Jahre 1988 geschäftliche Aktivitäten in Deutschland dadurch ernsthaft entfaltet habe, daß sie in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbahn Marktanalysen erstellt, und im Jahre 1989 eine Informationsveranstaltung abgehalten habe. Das beanstandet die Revision mit der Rüge, diese geschäftliche Betätigung sei allein im Interesse der Klägerin erfolgt und stelle deshalb nicht die Ingebrauchnahme der Firma der französischen Gesellschaft dar, jedenfalls sei eine etwa anzunehmende Benutzung nach der Gründung der Klägerin von der französischen Gesellschaft wieder aufgegeben worden. Das greift nicht durch.
Die tatrichterlich festgestellten Aktivitäten, wie die Teilnahme an Besprechungen zur Planung von Güterverkehrszentren, hierauf bezüglicher Schriftverkehr, die Durchführung von Informationsveranstaltungen u.a., lassen eine hinreichende Ernsthaftigkeit erkennen. Die Betätigung war auch – entgegen der Annahme der Revision – als solche für die französische Unternehmensgruppe auf Dauer angelegt Zwar erfolgte sie, wie die spätere Gründung der Klägerin unter Beteiligung der GARONOR I. S.A. erkennen läßt, mit dem Ziel, die Klägerin die geschäftliche Betätigung für die GARONOR-Gruppe im Inland ausüben zu lassen. Anhaltspunkte dafür, daß die GARONOR I. S.A. schon von vornherein nicht für sich und die GARONOR-Gruppe, sondern allein für die Klägerin aufgetreten ist, lassen sich aus den Umständen der geschäftlichen Betätigung nicht entnehmen. Der angeführte Schriftwechsel wird ausschließlich unter der Bezeichnung der französischen „GARONOR I.” geführt. Die erst am 27. April 1990 gegründete und nach diesem Zeitpunkt tätig gewordene Klägerin findet keine Erwähnung. Hinreichende Anhaltspunkte ergeben sich – anders als die Revision meint – auch nicht aus den schriftlichen Unterlagen der Informationsveranstaltung vom 8./9. November 1989, mag dort auch neben dem damaligen Geschäftsführer der „GARONOR I. S.A.” B. der spätere Mitgesellschafter der Klägerin K. mit dem Hinweis „Garonor P. GmbH, M.” als Referent aufgeführt sein. Zum einen ist diese Bezeichnung nicht völlig identisch mit der Firma der Klägerin, so wie sie später eingetragen worden ist. Sodann ging es bei der Veranstaltung mit dem Thema „Die Rolle von Güterverkehrszentren im Verkehrsmarkt der Zukunft” u.a. um Berichte über Entwicklungen und Erfahrungen der GARONOR-Gruppe. Führt ein ausländisches Unternehmen bei der Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit im Inland seine Unternehmensbezeichnung oder sein Firmenschlagwort, so wird der Verkehr bei ungezwungener Betrachtung dieser Benutzung entnehmen, daß das Unternehmen diese Kennzeichnung zur Bezeichnung seiner selbst verwendet. Da entscheidend stets die Art und Weise der Kennzeichenbenutzung ist, bedürfte es für die von der Revision vertretene Auffassung besonderer Umstände, aus denen für den Verkehr hätte erkennbar werden können, daß die Verwendung der Kennzeichnung für ein inländisches Unternehmen erfolgen soll. Da insoweit an die Erkennbarkeit einer solchen – vom Üblichen abweichenden – namens- und firmenmäßigen Benutzung nicht zu geringe Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urt. v. 18.5.1973 – I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 – Metrix), kann die Annahme des Berufungsgerichts, die GARONOR I. S.A. habe die Geschäftstätigkeit im Inland für sich bzw. die GARONOR-Gruppe aufgenommen, nicht als rechtsfehlerhaft erachtet werden.
Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die GARONOR I. S.A. habe ihre Geschäftstätigkeit im Inland auch nicht – was nicht einmal die Klägerin behauptet habe – aufgegeben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß eine Aufgabe nicht im Zusammenhang mit der Gründung der Klägerin erfolgt ist, läßt sich allein schon daraus entnehmen, daß die GARONOR I. S.A. ihre Mitarbeit noch vor der am 5. November 1990 erfolgten Eintragung der Klägerin im Handelsregister beendet und später auch ganz ausgeschieden ist und sich bereits am 25. Januar 1991 an der Gründung der Beklagten beteiligt hat.
c) Das Berufungsgericht hat des weiteren angenommen, die im Gesellschaftsvertrag der Klägerin enthaltene Gestattung der Benutzung der Bezeichnung GARONOR durch die Klägerin habe dieser gegenüber der gestattenden GARONOR-Gruppe, mithin auch gegenüber der Beklagten, nicht ein ausschließliches Recht verschafft, so daß die Beklagte im Inland zur Führung ihrer Firma gegenüber der Klägerin weiterhin berechtigt sei. Auch diese Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Das Berufungsgericht ist – insoweit von der Revision unbeanstandet – davon ausgegangen, daß die GARONOR-Gruppe die Verwendung des Kennzeichens GARONOR durch die Klägerin zeitlich unbeschränkt gestattet hat, so daß diese auch nach dem Ausscheiden der GARONOR I. S.A. als Gesellschafterin der Klägerin weiterhin ihre Firma führen durfte und führen darf. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar.
Des weiteren hat das Berufungsgericht gemeint, bei dieser Gestattung habe es sich nicht um die Verleihung eines ausschließlichen, sondern nur eines einfachen Benutzungsrechts gehandelt. Das Berufungsgericht hat seine Annahme daraus hergeleitet, daß der der GARONOR-Gruppe über die GARONOR I. S.A. zustehende Geschäftsanteil an der Klägerin bei deren Gründung keine Mehrheitsbeteiligung gewesen sei, die späteren Verhandlungen über eine Mehrheitsbeteiligung gescheitert seien und die Verhandlungen über die Fortführung des Firmenbestandteils auch nach dem Ausscheiden der GARONOR I. S.A. nicht die Ausschließlichkeit der Gestattung zum Gegenstand gehabt hätten. Das greift die Revision ohne Erfolg an.
Die Revision meint, daß die Übertragung des ausschließlichen Rechts zur Benutzung des Firmenbestandteils GARONOR in Deutschland nach der Gründung der Klägerin und noch zur Zeit der Beteiligung der GARONOR I. S.A. als Gesellschafterin Gegenstand des Gesellschafterbeschlusses vom 16. Juli 1990 über die Anmeldung einer Dienstleistungsmarke „GARONOR” gewesen sei. Dem kann nicht beigetreten werden.
Das Berufungsgericht hat zu dem Gesellschafterbeschluß ausgeführt, in diesem könne kein Verzicht auf die Priorität der GARONOR-Gruppe oder eine Einschränkung der Berechtigung zur Verwendung der Unternehmenskennzeichnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gesehen werden, weil die GARONOR-Gruppe schon vor der Gründung der Klägerin in Deutschland tätig geworden sei. Diese revisionsrechtlich ohnehin nur beschränkt nachprüfbare – tatrichterliche Würdigung des Beschlusses, der sich unmittelbar auf eine Marke, nicht auf das Unternehmenskennzeichen bezieht, kann nicht als denkgesetz- oder erfahrungswidrig erachtet werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes endet eine Gestattung zur Firmen- oder Namensführung, die auf bestimmten Beziehungen zwischen den Vertragsparteien beruht, in der Regel mit dem Ende der Zusammenarbeit oder ermöglicht jedenfalls danach (auch) dem Gestattenden das ungestörte Auftreten unter seiner Bezeichnung (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.1991 – I ZR 1/90, GRUR 1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 – TRANSATLANTISCHE; Urt. v. 21.4.1994 – I ZR 22/92, GRUR 1994, 652, 653 = WRP 1994, 536 – Virion). Von letzterem kann auch im Streitfall ausgegangen werden. Zwar handelte es sich in den erwähnten Fällen um die Frage einer mehr oder weniger engen Zusammenarbeit zwischen voneinander unabhängigen Rechtspersonen, während im Streitfall die französische GARONOR-Gruppe in der Klägerin eine Rechtspersönlichkeit mitgegründet hat, an der sie selbst, wenn auch nicht als Mehrheitsgesellschafterin, beteiligt war. Aus dieser Sachverhaltsgestaltung kann jedoch nichts Erhebliches im Sinne der Annahme der Revision hergeleitet werden. Denn es kann angesichts der festgestellten Aktivitäten der GARONOR-Gruppe zur Ausweitung ihres Geschäftsbereichs nicht angenommen werden, daß diese bei einer Beendigung der Zusammenarbeit mit der Klägerin im Inland überhaupt nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr unter ihrer bekannten Unternehmensbezeichnung auftreten wollte. Dies war – wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat – für die Klägerin auch erkennbar.
III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Unterschriften
Erdmann, v. Ungern-Sternberg, Starck, Bornkamm, Pokrant
Fundstellen
Haufe-Index 1128055 |
NJW 1997, 2952 |
GRUR 1997, 903 |
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