Leitsatz (amtlich)
Die tatrichterliche Würdigung, dass derjenige, der eine bei ihm untergestellte, in fremdem Eigentum stehende Stute entsprechend einer Vereinbarung mit der Eigentümerin der Stute auf seine Kosten decken und die befruchtete Eizelle entnehmen sowie in eine ihm gehörende Austragungsstute einsetzen lässt, Züchter des daraus gewonnenen Fohlens ist, ist nicht zu beanstanden.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 826; Leistungs-Prüfungs-Ordnung FN §§ 1, 12; Zuchtverbandsordnung FN § 4 Nr. 10
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 11.04.2019; Aktenzeichen I-5 U 56/18) |
LG Münster (Entscheidung vom 09.05.2018; Aktenzeichen 10 O 197/16) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Hamm vom 11.4.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin begehrt von den Beklagten zu 1) und 2) die Einziehung und Unbrauchbarmachung eines Equidenpasses (Pferdepass) und einer Eigentumsurkunde für ein im Eigentum des Beklagten zu 3) stehendes Pferd, in denen dieser - nach Ansicht der Klägerin zu Unrecht - auch als Züchter eingetragen ist. Vom Beklagten zu 3) verlangt die Klägerin die Herausgabe der vorgenannten Dokumente an den Beklagten zu 2).
Rz. 2
Die Klägerin ist Landwirtin mit einem Schwerpunkt Pferdezucht und Pferdeaufzucht und seit 2006 Eigentümerin der 2005 geborenen Stute "Weihegold", bei der es sich um eines der erfolgreichsten Dressurpferde der Welt handelt.
Rz. 3
Der Beklagte zu 2) ist ein vereinsrechtlich strukturierter Verband von Züchtern westfälischer Pferde, der dem Dachverband der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (künftig: FN [Fédération Equestre Nationale]) angehört. Er ist für die Durchführung bestimmter tierzuchtrechtlicher Maßnahmen zuständig, wozu auch die Ausstellung von Equidenpässen und Eigentumsurkunden für gezüchtete Pferde zählt. Der Beklagte zu 1) war Zuchtleiter und Geschäftsführer des Beklagten zu 2). Ihm obliegt nach der Satzung des Beklagten zu 2) die Überwachung der Einhaltung tierzuchtrechtlicher Vorgaben. Der Beklagte zu 3) ist Ausbilder im Dressurreitsport und Mitglied des Beklagten zu 2). Die Klägerin gehört nicht dem Beklagten zu 2) an, sondern ist Mitglied des Verbandes der Züchter des Oldenburger Pferdes e.V.
Rz. 4
Die Zuchtbuchordnung des Beklagten zu 2) (ZBO), die Bestandteil seiner Satzung ist, bestimmt in § 28 Nr. 1 Satz 6:
"Züchter eines Pferdes ist der Besitzer der Zuchtstute zum Zeitpunkt der Bedeckung."
Rz. 5
§ 28 Nr. 7 Abs. 1 ZBO lautet:
"Der Pferdepass und die Eigentumsurkunde gehören zum Pferd. Bei Besitzwechsel ist der Pferdepass dem neuen Besitzer auszuhändigen und bei Tod des Pferdes an die ausstellende Stelle zurückzugeben. Bei Eigentumswechsel sind sowohl Pferdepass als auch Eigentumsurkunde dem neuen Eigentümer auszuhändigen."
Rz. 6
In der Zucht-Verbands-Ordnung der FN (ZVO) heißt es in § 4 Nr. 10:
"Züchter eines Pferdes ist der Eigentümer der Zuchtstute zur Zeit der Bedeckung, sofern der Züchter nicht in einer besonderen Vereinbarung als solcher bezeichnet ist."
Rz. 7
§§ 11, 12 der Leistungs-Prüfungs-Ordnung der FN (LPO) lauten:
"§ 11 Züchter Sofern die jeweilige Zuchtbuchordnung nichts anderes bestimmt, ist Züchter eines Pferdes der Besitzer der Mutterstute zurzeit der Bedeckung. Im Zweifelsfall entscheidet die durchschnittliche Trächtigkeitsdauer. § 12 Besitzer Besitzer eines Pferdes gemäß LPO ist im Zweifelsfall der Eigentümer nach den Bestimmungen des BGB."
Rz. 8
Von der FN werden für erfolgreiche Dressurpferde Züchterprämien ausgelobt.
Rz. 9
Am 27.4.2011 brachte die Klägerin ihre Stute "Weihegold" auf den Hof des Beklagten zu 3). Mit diesem hatte sie vereinbart, dass das Pferd für unbestimmte Zeit dort verbleiben solle. Der Beklagte zu 3) verpflichtete sich, die Stute zur Grand-Prix-Reife auszubilden, damit sie später als Turnierpferd eingesetzt werden könne. Er übernahm die Kosten für Pflege, Unterstellung und Beritt. Im Gegenzug gewährte die Klägerin ihm das Recht, alle ein bis zwei Jahre einen Embryo aus "Weihegold" zu spülen, um hierdurch Fohlen zu gewinnen.
Rz. 10
Am 11.7.2012 ließ der Beklagte zu 3) "Weihegold" von dem Hengst "Apache" decken. Etwa zwölf Tage nach der Besamung ließ er die befruchtete Eizelle aus "Weihegold" ausspülen und in eine Austragungsstute, die in seinem Eigentum stand, einsetzen. Am 11.12.2012 holte die Klägerin "Weihegold" vom Hof des Beklagten zu 3) ab und brachte die Stute auf den Hof der Dressurreiterin I. W. .
Rz. 11
Im Juni 2013 gebar die Austragungsstute des Beklagten zu 3) ein weibliches Fohlen, das im Eigentum des Beklagten zu 3) steht. Am 6.9.2013 sandte die Ehefrau des Beklagten zu 3) in dessen Auftrag ein Fax an den Beklagten zu 2), worin der Standort des Fohlens genannt und die Tochter des Beklagten zu 3) als "Zuchtbesitzerin" angegeben wurde. Im Anschluss beantragte der Beklagte zu 3) bei dem Beklagten zu 2) die Registrierung des Fohlens und gab dabei an, sowohl Besitzer als auch Züchter des Fohlens zu sein. Daraufhin stellte der Beklagte zu 1) - handelnd für den Beklagten zu 2) - für das Fohlen einen Equidenpass sowie eine Eigentumsurkunde aus und händigte diese dem Beklagten zu 3) aus. In beiden Papieren ist der Beklagte zu 3) antragsgemäß als Züchter des Fohlens ausgewiesen.
Rz. 12
Die Klägerin hat behauptet, den Beklagten zu 1) und 2) seien die Besitzverhältnisse an der Stute "Weihegold" bekannt gewesen. Sie ist der Auffassung, Züchterin des Fohlens zu sein, weshalb ihr auch die weitreichenden ökonomischen Vorteile, insb. die Züchterprämien, zustünden sowie der Anspruch, als Züchterin in den beiden Urkunden genannt zu werden. Der Beklagte zu 3) habe sich aus rein ökonomisch-kommerziellen Gründen veranlasst gesehen, in rechtlich unzulässiger Weise den Equidenpass und die Eigentumsurkunde "zu ergaunern", wozu sich die Beklagten zu 1) und 2) hätten instrumentalisieren lassen. Es handele sich um einen vollendeten Betrug.
Rz. 13
Der Beklagte zu 3) hat behauptet, die Klägerin habe die Zuchtrechte an den Zuchtprodukten von "Weihegold" an ihn abgetreten. Die Beklagten zu 1) und 2) haben vorgetragen, keinerlei Anlass gehabt zu haben, an der Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu 3) zu zweifeln. Züchter könne auch der Nutzer der Austragungsstute sein.
Rz. 14
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Rz. 15
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
I.
Rz. 16
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in RdL 2019, 315 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten zu 3) keinen Anspruch auf Herausgabe des Equidenpasses und der Eigentumsurkunde an den Beklagten zu 2). Ein solcher Anspruch ergebe sich insb. nicht aufgrund einer Nebenpflichtverletzung aus der zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3) geschlossenen Nutzungs- und Ausbildungsvereinbarung. Dieser habe keine Nebenpflicht verletzt, indem er sich in dem Equidenpass und der Eigentumsurkunde als Züchter habe eintragen lassen. Durch die in der Nutzungs- und Ausbildungsvereinbarung getroffene Regelung, dass der Beklagte zu 3) berechtigt sei, alle ein bis zwei Jahre einen Embryo von der Stute "Weihegold" durch Ausspülung zu gewinnen, hätten die Klägerin und der Beklagte zu 3) konkludent vereinbart, dass letzterer berechtigt sei, sich als Züchter der so entstehenden Fohlen zu bezeichnen und eintragen zu lassen. Aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Beklagten zu 3) bei der Anzeige der Geburt des Fohlens gegenüber dem Beklagten zu 2) die Tochter des Beklagten zu 3) als Zuchtbesitzerin angegeben habe, ergebe sich keine abweichende Beurteilung.
Rz. 17
Diese Auslegung widerspreche nicht der in den jeweiligen Vereins- und Verbandsordnungen sich widerspiegelnden Sitte der maßgeblichen Verkehrskreise. Eine - erforderliche und zulässige - Auslegung der Vereins- und Verbandsordnungen ergebe, dass der Eigentümer der genetischen Mutterstute zum Zeitpunkt der Bedeckung als Züchter des Fohlens gelte, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen werde. Eine solche hätten die Klägerin und der Beklagte zu 3) getroffen. Danach habe der Beklagte zu 3) und nicht die Klägerin als Eigentümerin der genetischen Mutterstute Züchter der Fohlen sein sollen, die er durch Embryospülung gewinnen würde.
Rz. 18
Mangels Züchtereigenschaft der Klägerin scheiterten auch etwaige vereinsrechtliche Ansprüche, Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag sowie deliktische, bereicherungsrechtliche oder sonstige Ansprüche. Dies gelte ebenso für den gegen die Beklagten zu 1) und 2) geltend gemachten Anspruch.
II.
Rz. 19
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin Ansprüche weder gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Einziehung und Unbrauchbarmachung noch gegen den Beklagten zu 3) auf Herausgabe der streitgegenständlichen Urkunden hat.
Rz. 20
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 3) keinen Anspruch auf Herausgabe der Eigentumsurkunde und des Pferdepasses betreffend das genetisch aus "Weihegold" und "Apache" hervorgegangene Pferd an den Beklagten zu 2). Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein solcher Anspruch weder aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3) geschlossenen Nutzungs- und Ausbildungsvertrag noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder aus § 826 BGB. Sämtliche Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass der Beklagte zu 3) in den vorgenannten Urkunden zu Unrecht als Züchter eingetragen wurde. Das ist nicht der Fall.
Rz. 21
a) Das Berufungsgericht hat den zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3) geschlossenen Vertrag dahingehend ausgelegt, dass der Beklagte zu 3) Züchter des aus der Embryospülung gewonnenen Fohlens sein sollte. Es hat darauf abgestellt, dass der Beklagte zu 3) nach der vorgenannten Vereinbarung zu einer solchen Embryoentnahme aus der in seinem unmittelbaren Besitz befindlichen Stute "Weihegold" berechtigt sein sollte und die Parteien den Besamungsvorgang vom 11.7.2012 mit nachfolgendem Embryotransfer untereinander abgestimmt haben. Die gesamte Steuerung des Zuchtvorgangs habe durch den Beklagten zu 3) erfolgen sollen, was auch geschehen sei. So habe er die Wahl des Deckhengstes getroffen, die Austragungsstute gewählt und erworben sowie die Deckprämie getragen. Er habe auch die weiteren mit der Embryospülung verbundenen finanziellen Belastungen wie die Kosten dieser Maßnahme selbst sowie des Embryotransfers getragen. Die Tierärzte bzw. Kliniken seien ebenfalls durch den Beklagten zu 3) ausgesucht und beauftragt worden. Schließlich sei auf seinem Hof das Fohlen geboren worden. Die Klägerin habe hingegen dem Beklagten zu 3) lediglich die Freigabe erteilt, sich ab einem bestimmten Zeitpunkt einen Embryo zu spülen. Bei dem gesamten Vorgang der Erzeugung des Fohlens habe sie kein Mitspracherecht gehabt. Da dem Beklagten zu 3) durch die getroffene Vereinbarung die Steuerung des gesamten Zuchtvorgangs übertragen worden sei, habe er dies nur dahingehend auffassen können, dass er damit auch das Recht erhalten solle, sich als Züchter (sog. Zuchtbesitzer) zu bezeichnen und eintragen zu lassen.
Rz. 22
b) Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 23
aa) Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der seine Entscheidung unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen, sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 21.6.2012 - - III ZR 275/11, WM 2013, 1657 Rz. 17; v. 13.1.2011 - III ZR 87/10 BGHZ 188, 71 Rz. 14 sowie BGH, Urt. v. 14.2.2019 - IX ZR 203/18 WM 2019, 1227 Rz. 11; v. 20.12.2018 - VII ZR 69/18 WM 2019, 275 Rz. 30; jew. m.w.N.).
Rz. 24
bb) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3) geschlossenen Nutzungs- und Ausbildungsvertrages der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Rz. 25
(1) Das Berufungsgericht hat, von der Revision nicht angegriffen, unter vollständiger Heranziehung zahlreicher unstreitiger Umstände festgestellt, dass dem Beklagten zu 3) durch die mit der Klägerin getroffene Vereinbarung im Hinblick auf das hier in Rede stehende Fohlen die Steuerung des gesamten Zuchtvorgangs übertragen wurde. Die auf dieser Grundlage vorgenommene Auslegung der Vereinbarung dahingehend, dass damit zugleich der Beklagte zu 3) Züchter des Fohlens sein sollte, verstößt nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Sie beruht auch nicht auf Verfahrensfehlern.
Rz. 26
(2) Soweit die Revision meint, die an den Beklagten zu 2) gerichtete Mitteilung der Ehefrau des Beklagten zu 3) vom 6.9.2013, in der die Tochter des Beklagten zu 3) als "Zuchtbesitzerin" angegeben werde, sei bei der Interpretation des Vertrags zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3) im Sinne des Vortrags der Klägerin zu würdigen, zeigt sie bereits keine revisionsrechtlich beachtlichen Verstöße des Berufungsgerichts bei der Auslegung der Vereinbarung auf. Im Übrigen kann entgegen der Auffassung der Revision aus der Mitteilung vom 6.9.2013 nicht geschlossen werden, dass sich der Beklagte zu 3) nicht als Begünstigter der mit der Klägerin geschlossenen Vereinbarung ansah. Im Gegenteil wird aus dieser Mitteilung, soweit sie dem Beklagten zu 3) zuzurechnen ist, eher erkennbar, dass dieser von einer Zucht des Fohlens durch ihn und einer Übertragbarkeit der ihm zukommenden Züchtereigenschaft auf seine Tochter ausging.
Rz. 27
(3) Das Berufungsgericht hat sich, anders als die Revision meint, durch die von ihm vorgenommene Auslegung auch nicht unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 GG von verbands- und vereinsrechtlichen Regelungen gelöst. Vielmehr ergibt sich, wie es zutreffend erkannt hat, sowohl aus der Zucht-Verbands- und der Leistungs-Prüfungs-Ordnung der FN als auch aus der Zuchtbuchordnung des Beklagten zu 2), dass von den Bestimmungen dieser Regelungswerke abweichende Vereinbarungen zur Züchtereigenschaft zulässig sind.
Rz. 28
(a) Hinsichtlich der Zucht-Verbands-Ordnung folgt dies bereits aus deren § 4 Nr. 10. Danach ist Züchter eines Pferdes der Eigentümer der Zuchtstute zur Zeit der Bedeckung, sofern der Züchter nicht in einer besonderen Vereinbarung als solcher bezeichnet ist. Eine solche besondere Vereinbarung haben die Klägerin und der Beklagte zu 3) nach den Feststellungen des Berufungsgerichts getroffen. Dafür, dass die Züchtereigenschaft nicht auch konkludent vereinbart werden kann, ist nichts ersichtlich.
Rz. 29
(b) Nach § 11 Satz 1 LPO ist Züchter eines Pferdes der Besitzer der Mutterstute zurzeit der Bedeckung. Dies war der Beklagte zu 3). Wer Besitzer eines Pferdes ist, wird durch § 12 LPO geregelt. Danach ist Besitzer eines Pferdes gemäß LPO im Zweifelsfall der Eigentümer nach den Bestimmungen des BGB. Die Vorschrift kommt mithin nur zur Anwendung, wenn Zweifel hinsichtlich des Besitzers bestehen. Das ist zu verneinen, wenn sich der Besitz eines Pferdes eindeutig aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt. Letzteres ist vorliegend der Fall. Denn die Mutterstute "Weihegold" befand sich zur Zeit der Bedeckung im Besitz des Beklagten zu 3). Sie war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entsprechend der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung am 27.4.2011 auf den Hof des Beklagten zu 3) gebracht worden und befand sich damit in seinem unmittelbaren Besitz. Der gesamte Zuchtvorgang - und mithin auch der Besamungsvorgang am 11.7.2012 - wurde vom Beklagten zu 3) gesteuert (Seite 10 des Berufungsurteils). Erst am 11.12.2012 wurde "Weihegold" von der Klägerin vom Hof des Beklagten zu 3) geholt und damit dessen (unmittelbarer) Besitz beendet. Dafür, dass der Besitz i.S.d. § 11 Satz 1 LPO auch den mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) erfasst, ist nichts ersichtlich. In diesem Fall würde der Besitz als Anknüpfung für die Züchtereigenschaft seinen Zweck, Rechtssicherheit zu gewährleisten, verlieren, da es dann zugleich mehrere Besitzer geben könnte (mittelbarer und unmittelbarer Besitzer), die alle als Züchter in Betracht kommen könnten.
Rz. 30
Soweit die Revision ausführt, die Klägerin sei unstreitig im Zeitpunkt der Bedeckung der Stute "Weihegold" nicht nur alleinige Eigentümerin, sondern auch Besitzerin der Stute gewesen, widerspricht dies ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung, nach der die Klägerin die Stute am 27.4.2011 auf den Hof des Beklagten zu 3) gebracht hatte, der sie am 11.7.2012 decken ließ. Die Klägerin war hiernach allenfalls mittelbare Besitzerin. Dies genügt aber, wie ausgeführt, für den Besitz i.S.d. § 11 Satz 1 LPO nicht. Ein Besitz der Klägerin zur Zeit der Bedeckung ergibt sich auch nicht aus den von der Revision in Bezug genommenen Instanzschriftsätzen der Parteien. Dort wird die Klägerin lediglich als Eigentümerin der Stute, nicht aber als deren Besitzerin bezeichnet (Schriftsätze der Klägerin vom 22.5.2017, S. 3 und vom 9.6.2018, S. 4 f.; Schriftsatz des Beklagten zu 3 vom 15.2.2017, S. 2 f.; Schriftsatz der Beklagten zu 1 und 2 vom 25.9.2018, S. 4 f.).
Rz. 31
War somit der Beklagte zu 3) zur Zeit der Bedeckung der Besitzer von "Weihegold", so ist er gem. § 11 Satz 1 LPO auch der Züchter des Fohlens (vgl. auch Merk, Tierzucht und Zivilrecht, Köln 2013, S. 143: bei Embryotransfer Züchtereigenschaft immer zu bejahen, wenn der Besitzer des Empfängertiers zugleich berechtigter Besitzer des Spendertieres ist).
Rz. 32
(c) Nichts anderes ergibt sich aus der von dem Beklagten zu 2) getroffenen Regelung in § 28 Nr. 1 ZBO. Es kann deshalb dabei auf sich beruhen, ob diese Bestimmung bei der Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3) geschlossenen Vertrags überhaupt heranzuziehen ist. Dies ist zweifelhaft, weil die Klägerin dem Beklagten zu 2) nicht angehört. Dessen ungeachtet wird auch in § 28 Nr. 1 ZBO - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zwingend geregelt, dass als Züchter der Eigentümer der Zuchtstute im Zeitpunkt der Bedeckung gilt. Vielmehr ist nach dieser Satzungsregelung - in Übereinstimmung mit § 11 Satz 1 LPO - Züchter eines Pferdes der Besitzer der Zuchtstute zum Zeitpunkt der Bedeckung. Der Besitz wird nicht - wie in § 12 LPO - "im Zweifelsfall" dem Eigentümer des Pferdes zugeschrieben. Da die Zuchtbuchordnung ausdrücklich zwischen Eigentum und Besitz unterscheidet (vgl. § 28 Nr. 7 Abs. 1 ZBO), kann auch nicht von einer synonymen Verwendung beider Begriffe ausgegangen werden. Selbst wenn, wie das Berufungsgericht meint, sich aus der Zuchtbuchordnung nicht ergeben sollte, dass der Begriff "Besitzer" im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verstehen ist, folgte daraus nicht, dass die Bestimmungen der Zuchtbuchordnung einer Vereinbarung über die Züchtereigenschaft des Beklagten zu 3) entgegenstünden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der den gesamten Zuchtvorgang steuernde Beklagte zu 3), auf dessen Hof sich die Stute "Weihegold" zum Zeitpunkt der Bedeckung befand, nicht auch "Besitzer" der Zuchtstute i.S.v. § 28 Nr. 1 ZBO war.
Rz. 33
(4) Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats geltend gemacht hat, in den beteiligten Verkehrskreisen bestehe Übereinstimmung, dass Züchter grundsätzlich der Eigentümer der Mutterstute sei, handelt es sich teilweise um in der Revisionsinstanz nicht beachtlichen neuen Sachvortrag. Im Übrigen fehlt es an der erforderlichen rechtzeitigen Verfahrensrüge, in den Vorinstanzen sei entsprechender Sachvortrag übergangen worden.
Rz. 34
(5) Das Berufungsgericht hat - entgegen der Darstellung der Revision - zur Begründung seiner Auffassung nicht das Tierzuchtgesetz herangezogen. Es hat lediglich ausgeführt, aus dem Tierzuchtgesetz ergebe sich keine abweichende Beurteilung.
Rz. 35
2. Da der Beklagte zu 3) nach den vorstehenden Ausführungen in die das von "Weihegold" und "Apache" abstammende Pferd betreffende Eigentumsurkunde und den dasselbe Tier betreffenden Equidenpass zu Recht als Züchter eingetragen wurde, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Einziehung und Unbrauchbarmachung dieser Urkunden gegenüber den Beklagten zu 1) und 2). Darauf, dass auch die weiteren Voraussetzungen der gegenüber diesen Beklagten geltend gemachten Anspruchsgrundlagen zweifelhaft sind, kommt es damit nicht mehr an.
Rz. 36
3. Mangels Hauptanspruchs besteht schließlich kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Fundstellen
NJW-RR 2020, 623 |
NZG 2020, 5 |
WM 2020, 1834 |
JZ 2020, 248 |
MDR 2020, 12 |
MDR 2020, 472 |
AuUR 2020, 238 |
GreifRecht 2020, 4 |