Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 10 O 197/16) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.05.2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt die Einziehung eines durch den Beklagten zu 2.) ausgestellten Equidenpasses und einer Eigentumsurkunde für ein im Eigentum des Beklagten zu 3.) stehendes Pferd, in denen der Beklagte zu 3.) nach Ansicht der Klägerin zu Unrecht als Züchter eingetragen ist.
Der Beklagte zu 2.) ist ein vereinsrechtlich strukturierter Verband von Züchtern westfälischer Pferde, welcher der T (nachfolgend: T1), bei dem es ich um den Dachverband handelt, angehört. Mit Zustimmung des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalens ist er u. a. für die Durchführung bestimmter tierzuchtrechtliche Maßnahmen zuständig, wozu auch die Ausstellung von Equidenpässen und Eigentumsurkunden für gezüchtete Pferde zählt. Der Beklagte zu 1.) ist Zuchtleiter und Geschäftsführer des Beklagten zu 2.). Ihm obliegt nach der Satzung des Beklagten zu 2.) die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorgaben. Der Beklagte zu 3.) ist Ausbilder im Dressurreitsport und Mitglied des Beklagten zu 2.).
Die Klägerin ist Landwirtin mit einem Schwerpunkt Pferdezucht und Pferdeaufzucht und seit 2006 Eigentümerin der 2005 geborenen Stute "O", bei der sich um das derzeit wohl erfolgreichste Dressurpferd der Welt handelt. Sie gehört nicht dem Beklagten zu 2.) an, sondern ist Mitglied des Verbandes der Züchter des B e. V.
Die Zuchtbuchordnung des Beklagten zu 2.) (ZBO), die in der Satzung des Beklagten zu 2.) enthalten ist, enthält in § 28 Nr. 1 folgende Definition: "Züchter eines Pferdes ist der Besitzer der Zuchtstute zum Zeitpunkt der Bedeckung."
In der Zucht-Verbands-Ordnung der T1 (ZVO) heißt es in § 4 Nr. 10 dazu: "Züchter eines Pferdes ist der Eigentümer der Zuchtstute zur Zeit der Bedeckung, sofern der Züchter nicht in einer besonderen Vereinbarung als solcher bezeichnet ist."
§§ 11, 12 der Leistungs-Prüfungs-Ordnung der T1 (LPO) lauten:
"§ 11 Züchter
Sofern die jeweilige Zuchtbuchordnung nichts anderes bestimmt, ist Züchter eines Pferdes der Besitzer der Mutterstute zurzeit der Bedeckung. Im Zweifelsfall entscheidet die durchschnittliche Trächtigkeitsdauer.
§ 12 Besitzer
Besitzer eines Pferdes gemäß LPO ist im Zweifelsfall der Eigentümer nach den Bestimmungen des BGB."
Von der T1 werden für erfolgreiche Dressurpferde Züchterprämien ausgelobt (§ 28 LPO).
Am 00.04.2011 brachte die Klägerin ihre Stute "O" auf den Hof des Beklagten zu 3.). Sie hatte zuvor mit dem Beklagten zu 3.) vereinbart, dass die Stute für unbestimmte Zeit auf dessen Hof verbleiben solle. Der Beklagte zu 3.) verpflichtete sich, das Pferd zur Grand-Prix-Reife auszubilden, damit es später als Turnierpferd eingesetzt werden könne. Er übernahm die Kosten für Pflege, Unterstellung und Beritt. Im Gegenzug gewährte die Klägerin ihm das Recht, alle ein bis zwei Jahre einen Embryo aus "O" zu spülen, um hierdurch Fohlen zu gewinnen.
Am 00.07.2012 ließ der Beklagte zu 3.) "O" von dem Hengst "C" decken. Etwa zwölf Tage nach der Besamung ließ der Beklagte zu 3.) die befruchtete Eizelle aus "O" ausspülen und in eine Austragungsstute, die in seinem Eigentum stand, einsetzen. Zuvor war "O" im Jahr 2012 noch zwei weitere Male besamt worden. Hinsichtlich der daraus hervorgegangenen Fohlen ist die Klägerin als Züchterin eingetragen.
Am 00.12.2012 holte die Klägerin "O" von dem Hof des Beklagten zu 3.) ab und brachte die Stute auf den Hof der Dressurreiterin H. Daraufhin machte der Beklagte zu 3.) gegen die Klägerin in einem Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg, Az. 1 O 753/13, einen Provisionsanspruch geltend. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.07.2013 beendeten die Parteien den Rechtsstreit durch einen Vergleich, mit dem sie alle etwaigen Ansprüche der Parteien die Stute "O" betreffend für erledigt erklärten, soweit solche Ansprüche bekannt oder unbekannt, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, von den Vorstellungen der Parteien erfasst oder nicht erfasst seien.
Im Juni 2013 gebar die Austragungsstute des Beklagten zu 3.) ein weibliches Fohlen, welches unstreitig im Eigentum des Beklagten zu 3.) steht. Am 06.09.2013 sandte die Ehefrau des Beklagten zu 3.) in dessen Auftrag ein Fax an den Beklagten zu 2.), worin unter anderem der Standort des Fohlens genannt und die Tochter des Beklagten zu 3.) als "Zuchtbesitzerin" angegeben wurde. Im Anschluss beantragte der Beklagte zu 3.) bei dem Beklagten zu 2.) die Registrierung des Fohlens und gab dabei an, sowohl Besitzer als auch Züc...