Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsanspruch der Betriebskrankenkasse gegen die Haftpflichtversicherung des bei einem Verkehrsunfall geschädigten Erwerbslosen wegen der Zahlung von Krankengeld anstellte der zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Steht ein Erwerbsloser, der Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht, infolge einer Körperverletzung dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung und verliert er dadurch seinen Anspruch auf die Arbeitslosenunterstützung, so entsteht ihm auch dann ein Erwerbsschaden, wenn er auf Grund seiner verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld aus der Sozialversicherung in gleicher Höhe erwirbt. In diesem Umfang geht der dem Arbeitslosen gegen den Schädiger zustehende Ersatzanspruch auf den Sozialversicherungsträger über.
Normenkette
RVO § 1542; BGB § 823; StVG § 7 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1; BGB § 842f; StVG § 11; AFG §§ 100, 134, 105b Abs. 1
Tenor
Auf die Sprungrevision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. November 1981 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.015,11 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16. Juni 1981 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Am 17. April 1980 wurde der bei der klagenden Betriebskrankenkasse gesetzlich versicherte Erwerbslose H. bei einem Verkehrsunfall verletzt. Die Klägerin zahlte H. nach dem Unfall anstelle der von ihm zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe Krankengeld. Sie verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung des Schädigers aus übergegangenem Recht nach der im Zeitpunkt des Unfalls noch geltenden Vorschrift des § 1542 RVO im Rahmen eines Teilungsabkommens die Erstattung von 55% (= 3.015,11 DM) ihrer Aufwendungen. Die Beklagte verneint einen Schaden des H. und einen Rechtsübergang auf die Klägerin.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht meint, für einen Rechtsübergang von Ansprüchen des H. auf die Klägerin fehle es an der für § 1542 RVO erforderlichen kongruenten Deckung. H. habe keinen Erwerbsschaden erlitten. Anders als beim Arbeitslosengeld, bei dem es sich um eine echte Versicherungsleistung handele, werde Arbeitslosenhilfe nur bei Bedürftigkeit des Empfängers gezahlt und habe keine Lohnersatzfunktion. Ein übergangsfähiger Anspruch des H. auf Zahlung von Arbeitslosenhilfe sei auch deshalb nicht gegeben, weil H. auf Grund des von der Klägerin geleisteten Krankengeldes nicht mehr bedürftig gewesen sei.
II.
Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden.
1.
Nach dem zutreffenden Ausgangspunkt des Landgerichts kann die Klägerin wegen der von ihr erbrachten Aufwendungen von der Beklagten aus übergegangenem Recht gemäß § 1542 RVO Ersatz verlangen, wenn dem H. seinerseits gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz zustand und die von der Klägerin als Sozialversicherungsträger (SVT) erbrachten Leistungen mit dem ersatzpflichtigen Schaden des H. in einem inneren Zusammenhang standen, d.h. mit diesem sachlich und zeitlich kongruent waren. Die Vorschrift des § 1542 RVO begründet für den Ersatzpflichtigen keine erweiterte Einstandspflicht für die Belastungen des SVT durch dessen vom Gesetz angeordnete Leistungsverpflichtungen, sondern verhindert nur, daß solche Leistungen im Ergebnis dem Schädiger zugute kommen (vgl. Senatsurteile vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 = VersR 1982, 767, 768 und vom 19. Oktober 1982 - VI ZR 238/80 = VersR 1983, 52, 53).
2.
Entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts stand H. nach den §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG ein (Übergangsfähiger) Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.
a)
Da H. im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos war und die Klägerin nicht behauptet, daß er während der Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in eine Arbeitsstelle hätte vermittelt werden können, ist ihm allerdings kein Verdienstausfallschaden entstanden. Ein solcher ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit.
b)
Ein von der Beklagten zu ersetzender Vermögensschaden liegt jedoch darin, daß H. infolge des Verkehrsunfalls arbeitsunfähig geworden ist und dadurch seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe verloren hat.
aa)
Gemäß §§ 842 f BGB, 11 StVG erstreckt sich bei einer Körperverletzung die Verpflichtung zum Schadensersatz auf die (Vermögens-)Nachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Dabei kommt allerdings nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats der Arbeitskraft als solcher kein Vermögenswert zu; ihr Wegfall allein stellt deshalb auch bei "normativer" Betrachtung keinen Schaden im haftungsrechtlichen Sinne dar (Senatsurteile BGHZ 54, 45, 49 ff mit Anm. Weber LM § 249 (A) BGB Nr. 26 und vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 216/75 = VersR 1977, 130, 131 m.w.Nachw.). Aus diesem Grunde entsteht demjenigen, der nur von seinem Vermögen oder seiner Rente lebt, arbeitsunwillig oder arbeitslos ist, ohne Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beanspruchen zu können allein durch den Verlust seiner Arbeitsfähigkeit noch kein ersatzpflichtiger Schaden (BGHZ 54, 45, 52). Die Ersatzpflicht greift jedoch ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter Schaden entstanden ist (Senatsurteile BGHZ 54, 45, 50 und vom 7. Dezember 1976 - VI ZR 7/75 - VersR 1977, 282 m.w. Nachw.). Ein solcher liegt nicht nur in dem Verlust von Arbeitseinkommen; der Erwerbsschaden umfaßt vielmehr alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (MünchKomm-Mertens, BGB, § 842 Rdn. 6 f; Erman/Drees, BGB 7. Aufl. § 842 Rdn. 3; Rüßmann in AK BGB § 842 Rdn. 2). Ein derartiger Vermögensschaden entsteht aber einem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld (§§ 100 ff AFG) oder Arbeitslosenhilfe (§§ 134 ff AFG) erhält, weil das Gesetz ihn wegen seiner Arbeitsfähigkeit und Bereitschaft zur Arbeitsleistung als weiterhin in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansieht, und der diesen der Existenzsicherung zugrunde gelegten Status und die damit verbundenen sozialen Leistungsansprüche verliert, wenn er unfallbedingt arbeitsunfähig wird.
Der Rechtsanspruch auf Arbeitslosenunterstützung entsteht nicht schon durch die bloße Tatsache der Arbeitslosigkeit. Er setzt voraus, daß der Arbeitslose arbeitsfähig ist und sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt (§§ 100 Abs. 1, 134 Abs. 1 Nr. 1 AFG), seine Arbeitskraft also dem Arbeitsmarkt anbietet (§§ 120, 132, 134 Abs. 4 AFG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird dem Arbeitslosen in Grenzen das soziale und von ihm regelmäßig nicht beeinflußbare Risiko der Arbeitslosigkeit abgenommen (vgl. BVerfGE 53, 313, 326). Die dem Arbeitslosen gezahlte Unterstützung soll ihm einen (teilweisen) Ausgleich für entgangenen Arbeitsverdienst verschaffen. Das zeigt sich auch deutlich darin, daß sie sich in ihrem Umfang an der Höhe des gewöhnlich erzielten Arbeitsentgelts ausrichtet (§§ 111 Abs. 1, 136 Abs. 1 AFG). Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe treten - so gesehen - an die Stelle des Arbeitsverdienstes; ihnen kommt in diesem Sinne eine "Lohnersatzfunktion" zu (vgl. BSGE 26, 293, 295; Eckert in GK-AFG, Vor §§ 100 - 102 Rdn. 4, 15; Schmidt ebenda § 134 Rdn. 4; Schönefelder/Kranz/Wanka, AFG Vorbem. § 134 Rdn. 1 S. 227; HJ. Wussow WI 1981, 206 und 1982, 148; Bieringer VersR 1983, 516, 519; s. auch BT-Drucks. 8/4022 S. 89 f und BVerfGE 31, 185, 193 zu B III). Der Verlust der Arbeitslosenunterstützung ist daher im weiteren Sinne als Erwerbsschaden anzusehen.
bb)
Da der infolge des Unfalls arbeitsunfähig gewordene H. unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keine Beschäftigung mehr ausüben konnte und deshalb der Arbeitsvermittlung nicht länger zur Verfügung stand, hat er seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilf verloren (vgl. BSGE 46, 89, 94; Eckert in GK - AFG § 118 Rdn. 2). Eine diese bewilligende Entscheidung war nach § 151 Abs. 1 AFG (in der hier anzuwendenden Fassung vom 25. Juni 1969 - BGBl. I. S. 582 -) aufzuheben (vgl. BSG SozR 4100 § 118 AFG Nr. 10 S. 56; Schönefelder/Kranz/Wanka a.a.O. - Stand 1972 - § 118 Rdn. 3, 19). In diesem Anspruchsverlust ist trotz des Umstands, daß H. nach dem Verkehrsunfall gemäß §§ 182 Abs. 1 Nr. 2 RVO, 158 Abs. 1 AFG in gleicher Höhe Krankengeld bezogen hat, ein ersatzpflichtiger Vermögensschaden zu sehen (vgl. KG DKrankK 1931, 845; OLG Darmstadt JW 1933, 2070; OLG Celle RdK 1940, 155; OLG Düsseldorf ErsK. 1956, 298; W. Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. S. 874 Rdn. 1470; ders. in WI 1956, 31; HJ. Wussow aaO; Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden 3. Aufl. Rdn. 30 Fußn. 3; Gunkel/Hebmüller, Die Ersatzansprüche nach § 1542 RVO 3. Aufl. S. I - 145; Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 640 und 1542 RVO 2. Aufl. S. 141 f; Zunker VersR 1982, 1135; a.A. OLG Karlsruhe ZfS 1983, 330, 331; Bieringer aaO). Damit stimmt auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 109 AVAVG überein, in der ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit wegen des auf die Kasse übergegangenen Schadensersatzanspruchs des Arbeitslosen verneint wurde (vgl. BSG SozR § 109 AVAVG Nr. 4; s. dazu Krebs, AVAVG 2. Aufl. § 109 Rdn. 24; Fischer DOK 1957, 469, 470; Bernd SozVers. 1961, 81).
Wird eine Sozialleistung (hier: Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) von einer anderen (Krankengeld) abgelöst, dann kann dies allerdings ausschließlich in dem System der Sozialversicherung, d.h. in den Verhältnis der beiden Sozialleistungen zueinander, mit der Folge begründet sein, daß dem Schädiger der Wegfall der zunächst erbrachten Leistung haftungsrechtlich nicht zuzurechnen ist. So hat der erkennende Senat bei der unfallbedingten Schmälerung des Altersruhegeldes durch eine seine Funktion mitübernehmende Unfallrente in Höhe des gemäß § 1278 RVO ruhenden Teils der Altersrente einen ersatzpflichtigen Schaden des Rentenberechtigten ebenso verneint (Urteil vom 26. Oktober 1976 = aaO) wie beim Zusammentreffen einer (niedrigeren) Waisenrente aus der Angestelltenversicherung mit einer (höheren) Waisenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter für die gemäß § 57 Abs. 2 AVG ruhende niedrigere Rente (BGHZ 54, 377); gleiches gilt bei der Ablösung des Kindergeldanspruchs nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG durch einen Anspruch auf gleichhohe Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 583 Abs. 2 RVO (Urteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 11/77 = VersR 1978, 861) oder auf entsprechende Kinderzuschüsse zur Berufsunfähigkeitsrente nach § 1262 RVO (Urteil vom 19. Oktober 1982 - aaO). In solchen Fällen sind die Voraussetzungen zum Bezug der "entfallenen" Sozialleistungen auf seiten des Berechtigten auch nach dem Schadensereignis an sich weiter gegeben; daß die anfänglichen Leistungen nach Eintritt der Voraussetzungen für den Bezug gleichwertiger anderer sozialer Leistungen, die demselben Zweck der sozialen Versorgung dienen, nicht länger erbracht werden, hat seine Ursache allein in dem Gesamtsystem der sozialen Sicherung, durch das ein Doppelbezug solcher Leistungen vermieden werden soll, die jede für sich ihrer Art nach den Lebensunterhalt sicherstellen. Bei derartiger Sachgestaltung steht der Wegfall der ursprünglichen sozialen Leistung mit der vom Schädiger verursachten Verletzung des Sozialversicherten lediglich in einem äußeren Zusammenhang, hängt mit ihr aber haftungsrechtlich nicht zusammen. Da der Verletzte durch die auf die soziale Leistungsträgerschaft beschränkte Umformung seiner sozialen Ansprüche keinen Schaden erleidet, wird ein solcher auch nicht, wie für die Anwendung des § 1542 RVO erforderlich, auf den nunmehr leistenden SVT verlagert. Würde der Schädiger diesem Ersatz zu zahlen haben, so hätte er für einen "originären" Schaden des SVT einzustehen, - ein Ergebnis, das von dem Normzweck des § 1542 RVO nicht gedeckt wäre.
Eine andere schadensrechtliche Betrachtung ist jedoch geboten, wenn - wie hier - der Anspruch des Arbeitslosen auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe infolge unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit entfallen ist. Zwar spricht das Gesetz auch in den Fällen des § 118 Abs. 1 Nr. 2 AFG lediglich von einem "Ruhen" des Anspruchs des Arbeitslosen während der Zeit, für die ihm Krankengeld zuerkannt worden ist. Dies bedeutet jedoch nicht, daß neben dem Anspruch auf Krankengeld ein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung weiterbesteht; dieser ist vielmehr, wie bereits dargelegt, durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Verletzten und die dadurch weggefallene Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung entfallen. Die Anordnung des Ruhens hat deshalb in solchen Fällen nicht den Zweck, den Doppelbezug zweier nebeneinander gewährter Sozialleistungen zu verhindern, sondern die Bedeutung, den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung nach dem Ende des Krankengeldbezuges wieder aufleben zu lassen, ohne daß es erneut einer Meldung, eines Antrags und einer Bewilligung bedarf (BSGE 21, 286, 287). Da der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung nicht erst infolge der Gewährung des Krankengeldes, sondern bereits wegen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen entfällt, ist hier nicht lediglich eine Sozialleistung in eine andere umgeformt worden; die beiden sozialen Leistungen bilden deshalb nicht kraft sozialrechtlicher Regelung eine Einheit, bei der das "Ruhen" der einen mit der "Leistung" der anderen in einer vom Gesetz angeordneten Abhängigkeit steht. Krankengeld und Arbeitslosenunterstützung sind seit dem Inkrafttreten des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 nicht einmal mehr in der Weise miteinander verknüpft, daß die Bundesanstalt für Arbeit der Krankenkasse deren Aufwendungen an Krankengeld für Arbeitslose zu erstatten hat. Die frühere Vorschrift des § 109 Abs. 2 AVAVG, die trotz solcher Anordnung, wie gesagt, dem Bundessozialgericht keinen Anlaß gegeben hat, einen Schaden und einen übergangsfähigen Ersatzanspruch des arbeitsunfähig gewordenen Arbeitslosen zu verneinen, ist durch § 157 Abs. 1 AFG dahin geändert worden, daß die Bundesanstalt für Arbeit jetzt lediglich die Beiträge für die Versicherung der Arbeitslosen trägt.
Eine der Annahme eines Schadens des H. entgegenstehende sozialrechtliche Verknüpfung des Krankengeldes mit der Arbeitslosenhilfe wird auch nicht durch die am 1. Januar 1981 in Kraft getretene und deshalb auf den vorliegenden Fall ohnehin nicht unmittelbar anwendbare Vorschrift des § 105 b Abs. 1 AFG geschaffen, nach der ein Arbeitsloser bei Krankheit seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder - über § 134 Abs. 4 AFG - auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen nicht verliert. Durch diese Vorschrift soll ein Wechsel des Sozialleistungs trägers bei kurzer Krankheit vermieden werden; sie ist aus Zweckmäßigkeitserwägungen in Anlehnung an § 1 LFZG in das Gesetz eingefügt worden, um entstandene Unzuträglichkeiten zu beseitigen (BT-Drucks. 8/4022 aaO). Der Vorschrift kann deshalb lediglich entnommen werden, daß in den ersten sechs Wochen nach Eintritt des Krankheitsfalles die (weitergezahlte) Arbeitslosenunterstützung an die Stelle des ohne diese Regelung zu zahlenden Krankengeldes tritt; sie rechtfertigt aber nicht gleichsam im Umkehrschluß die Annahme, daß auch der mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entstandene Anspruch auf Krankengeld lediglich eine Umformung des bis dahin bestehenden, wegen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen nun aber nicht mehr gegebenen Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung darstelle. Ob entsprechend der Vorschrift des § 4 Abs. 1 LFZG der Schadensersatzanspruch des Arbeitslosen bei Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes statt des an sich zu gewährenden Krankengeldes für die in § 105 b Abs. 1 AFG genannte Zeit gemäß §§ 127 AFG, 116 SGB X auf die Bundesanstalt für Arbeit übergeht, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
Schadensrechtlich bedeutet dies hier, daß die zur Arbeitsunfähigkeit des H. führende Körperverletzung durch den Verkehrsunfall und der hierdurch eingetretene Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe zu einer Minderung des Vermögens des H. und damit zu einem konkreten Schaden geführt hat, der vom Schädiger haftungsrechtlich zu verantworten ist (vgl. bereits Senatsurteil vom 4. Juli 1978 a.a.O. unter II 3).
3.
Entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts ist der Schadensersatzanspruch des H. gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen.
a)
Die Vorschrift des § 1542 RVO soll verhindern, daß dem Haftpflichtigen im wirtschaftlichen Ergebnis die Last des von ihm zu verantwortenden Schadens abgenommen und auf den Träger der Sozialversicherung endgültig verlagert wird (Senatsurteil vom 11. Mai 1976 - VI ZR 51/74 - VersR 1976, 756, 757 m.w. Nachw.). Der Schädiger soll also nicht freigestellt werden, wenn er ohne das Bestehen der Sozialversicherung dem Geschädigten Ersatz zu leisten gehabt hätte (BGHZ 79, 26, 33 f). So liegt der Fall hier. Hätte die Klägerin dem H. nicht anstelle der durch den Verkehrsunfall entfallenen Arbeitslosenhilfe Krankengeld gezahlt und damit die Vermögenseinbuße des H. ausgeglichen, so hätte die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Schädigers dem H. diesen Schaden ersetzen müssen.
b)
Das von der Klägerin gezahlte Krankengeld ist mit dem ersatzpflichtigen Schaden des H. nicht nur zeitlich, sondern auch sachlich kongruent. Daß dem Krankengeld eine sogenannte Lohnersatzfunktion zukommt, weil es ebenso wie der Arbeitslohn dem Lebensunterhalt des Versicherten dient, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1976 = a.a.O. und vom 3. Mai 1977 - VI ZR 235/75 = VersR 1977, 768, 770; s. auch BGHZ 79, 26, 32). Dasselbe gilt, wie bereits gesagt, auch für das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe. Daß der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht allein von der Vermittlungsfähigkeit (Verfügbarkeit) des Arbeitslosen abhängt, sondern zusätzlich dessen Bedürftigkeit voraussetzt, macht trotz des dahinterstehenden Gedankens der Fürsorge (BGH, Urteil vom 23. September 1965 - II ZR 144/63 = VersR 1965, 1167, 1168) die Arbeitslosenhilfe nicht zu einer Leistung der Sozialhilfe, da sie ebenso wie das Arbeitslosengeld an die Eingliederung des Anspruchsberechtigten in das Arbeitsleben anknüpft, deshalb ebenfalls nach dem Arbeitsentgelt bemessen wird und keine Bedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfevorschriften voraussetzt (Eckert in GK - AFG, Vor §§ 100-102 Rdn. 4; s. auch BSG FVES 29, 35, 37). Die zusätzliche Voraussetzung der Bedürftigkeit beschränkt im Verhältnis zum Arbeitslosengeld lediglich den Kreis der Berechtigten. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe sind Ausfluß eines einheitlichen Systems gestufter Leistungen zur Sicherung gegen die finanziellen Folgen der Arbeitslosigkeit (BT-Drucks. 9/846 S. 47). Der Rechtsanspruch auf ihre Gewährung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, kraft gesetzlicher Einordnung (§ 134 Abs. 4 AFG) als einheitlicher Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Zwischen beiden Sozialleistungen kann daher entgegen der von Wenke (VersR 1982, 428) geteilten Rechtsansicht des Landgerichts für den Rechtsübergang auf den Krankengeld leistenden SVT kein Unterschied gemacht werden (so auch OLG Hamm ZfS 1984, 40).
c)
Dem Rechtsübergang des Schadensersatzanspruchs des H. auf die Klägerin steht schließlich auch nicht die Erwägung entgegen, daß der Gesamtheit der Leistungsträger durch die Zahlung des Krankengeldes anstelle der früheren Arbeitslosenhilfe kein Schaden entstanden sei, da beide Beträge gleich hoch sind. Zum einen sind die an den Zahlungen beteiligten sozialen Leistungsträger (Bundesanstalt für Arbeit im Auftrag des Bundes und Krankenkasse) im Verhältnis zum Schädiger nicht als Einheit anzusehen; zum anderen ist es für den Rechtsübergang auf den SVT nach § 1542 RVO aber auch nicht erforderlich, daß diesem eine unfallbedingte Mehrbelastung entsteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 70, 67, 68 f).
III.
Damit ist, da über die Höhe des Anspruchs zwischen den Parteien kein Streit besteht, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO antragsgemäß zur Zahlung einschließlich der begehrten Zinsen (§§ 288, 291 BGB) ab Klagezustellung (16. Juni 1981) zu verurteilen.
Unterschriften
Dr. Hiddemann
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Bischoff
Fundstellen
Haufe-Index 1456405 |
BGHZ, 334 |