Entscheidungsstichwort (Thema)
Inhalt und Umfang schuldrechtlicher Zweckbindung einer Grundschuld. Miteigentümer eines Grundstücks. Formularmäßige Sicherungsabrede über Absicherung der Verbindlichkeiten aller Miteigentümer. Überraschende Klausel § 3 AGBG. Unwirksamkeit wegen Einbeziehung eigener Verbindlichkeiten in Sicherungszweck aller belasteten Grundschuld. Alleineigentümer. Anspruch auf Rückgabe der Grundschuld
Leitsatz (amtlich)
Bestellen Miteigentümer eines Grundstücks aus Anlaß der Sicherung bestimmter gemeinsamer Verbindlichkeiten eine Grundschuld, ist die formularmäßige Sicherungsabrede, wonach die Grundschuld am eigenen Miteigentumsanteil auch alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des anderen Miteigentümers sichert, regelmäßig überraschend i.S. des § 3 AGBG.
Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede beschränkt sich auf die Einbeziehung der durch den einen Miteigentümer allein begründeten Verbindlichkeiten in den Sicherungszweck der den Anteil des anderen Miteigentümers belastenden Grundschuld. Hat dieser Alleineigentum am Grundstück erworben, ist für seinen Anspruch auf Rückgabe der Grundschuld der Fortbestand der vormaligen Miteigentumsanteile zu fingieren (Fortführung von BGHZ 106, 19 ff.).
Normenkette
BGB § 1191; AGBG §§ 3, 6 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.01.2001) |
LG Darmstadt (Urteil vom 11.11.1998) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11. November 1998 teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der Briefgrundschuld über 1,5 Mio. DM, eingetragen im Grundbuch von O.-R., Bd. 188, Bl. 7802, Abteilung III Nr. 2, lastend auf dem Grundstück Flur 36, Flurstück 26/9, zu bewilligen, soweit sie auf dem früheren hälftigen Miteigentumsanteil der Klägerin lastet.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 71% und die Beklagte zu 29%.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Löschung, hilfsweise Abtretung einer Briefgrundschuld über 1,5 Mio. DM. Für den Fall, daß sie mit ihrem Hauptantrag nicht vollständig obsiegt, verlangt sie darüber hinaus die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 2.826.906,62 DM.
Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer am 11. Dezember 1990 verstorbenen Mutter. Die Mutter und deren Lebensgefährte W. waren Gesellschafter der mittlerweile im Register gelöschten B. GmbH, die bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Volksbank G.-Z. eG, Investitionsdarlehen aufgenommen hatte. Zur Absicherung dieser Verbindlichkeiten hatten die Mutter und W. der Volksbank auf einem Grundstück in O.-R., das in ihrem Miteigentum zu je 1/2 stand, eine Briefgrundschuld über 1,5 Mio. DM bestellt.
Am 12. März 1991 schlossen die Klägerin und W. mit der Volksbank u.a. zur Ablösung früherer Kreditverpflichtungen der Erblasserin einen Darlehensvertrag über 1,5 Mio. DM und einen Kontokorrentkreditvertrag über 210.000 DM. Sie unterzeichneten am selben Tage eine Zweckerklärung, wonach die Briefgrundschuld über 1,5 Mio. DM zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Volksbank gegen die Klägerin und/oder W. und „gegen jeden einzelnen von ihnen” dienen sollte. Am 25. Januar 1996 belasteten sie zugunsten der Volksbank weitere in ihrem Miteigentum stehende Grundstücke mit einer Gesamtbriefgrundschuld über 1 Mio. DM zur Absicherung von Darlehensverbindlichkeiten, die die B. GmbH betrafen. Für diese Grundschuld wurde am 27. März 1996 eine Zweckerklärung mit entsprechendem Inhalt unterzeichnet.
Im Laufe des Jahres 1996 löste die Klägerin einen wesentlichen Teil der Kreditverpflichtungen der B. GmbH ab. Am 10. Dezember 1996 erkundigte sich ihr Ehemann in seiner Eigenschaft als Liquidator der B. GmbH nach den restlichen Sollständen der bei der Beklagten bestehenden Konten und kündigte deren Rückführung an. Das Schreiben endet: „Nach Ausgleich der Kontostände erwarten wir die sofortige Löschung aller Grundbucheintragungen zu Ihren Gunsten sowie die Schließung beider Konten.” Die Beklagte antwortete der B. GmbH i.L. mit Schreiben vom 13. Dezember 1996, gab die Sollstände mit insgesamt 2.826.906,62 DM an und teilte mit, dieser Betrag sei bis zum 20. Dezember 1996 zu zahlen, „damit das Gesamtengagement B. aufgelöst werden kann”. Den angeforderten Betrag überwies die Klägerin; daraufhin wurden die Konten der B. GmbH i.L. von der Beklagten geschlossen.
Mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1996 verkaufte W. seine Miteigentumsanteile an den belasteten Grundstücken an die Klägerin, die am 28. Oktober 1997 als Alleineigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Klägerin übernahm von den gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten, die im Vertrag mit 3.994.861,98 DM angegeben wurden, den auf W. entfallenden Anteil. W. trat ihr dafür „mit dem Tage der Eigentumsumschreibung anteilige Eigentümerrechte und sonstige Ansprüche, die durch Tilgung oder aus anderen Gründen bis zur Eigentumsumschreibung entstehen” ab. Die Schuldübernahme wurde im Außenverhältnis von der Beklagten als Gläubigerin nicht genehmigt.
Im Mai 1997 forderte die Klägerin, die die gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten bei der Beklagten getilgt hatte, die Beklagte zur Löschung der beiden Grundschulden auf. Die Beklagte verweigerte dies und berief sich darauf, daß die Grundschulden noch für private Verbindlichkeiten des W. hafteten.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Löschung der Grundschuld über 1 Mio. DM zu bewilligen und den Grundschuldbrief an die Klägerin herauszugeben. Die weitergehende, auf Löschung der Grundschuld über 1,5 Mio. DM gerichtete Klage und den hilfsweise gestellten Zahlungsantrag über 2.826.906,62 DM hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien – einschließlich der hilfsweisen Anträge der Klägerin auf Abtretung der Grundschuld über 1,5 Mio. DM bzw. auf Feststellung, daß diese als Eigentümergrundschuld auf sie übergegangen sei, sowie auf Grundbuchberichtigung – zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Löschung, hilfsweise Abtretung der Grundschuld und ihren hilfsweisen Zahlungsantrag weiter. Die Anschlußrevision der Beklagten hat der Senat nicht zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Löschung der Grundschuld über 1,5 Mio. DM mit folgender Begründung versagt: Die von der Klägerin und W. am 12. März 1991 unterzeichnete Zweckerklärung sei wirksam. Danach hafte die Klägerin mit ihrem Miteigentumsanteil für die Verbindlichkeiten des W.. Die entsprechende Klausel der Zweckerklärung sei nicht überraschend im Sinne des § 3 AGBG. Sie sei drucktechnisch hervorgehoben. Die Klägerin sei zudem wirtschaftlich und kaufmännisch erfahren. Auch sei sie aufgrund des notariellen Kaufvertrages und der darin enthaltenen Abtretung Rechtsnachfolgerin des W. geworden. Damit seien Sicherungsgeberin und Kreditschuldner identisch. Die Klägerin habe die Rechtsstellung des W. gegenüber der Beklagten übernommen; für sie gälten die Rechtsfolgen der Zweckerklärung mit der darin enthaltenen weiten Haftung der Grundschuld.
Aus der zwischen der B. GmbH und der Beklagten geführten Korrespondenz sei eine Verpflichtung der Beklagten zur Freigabe der Grundschuld nicht herzuleiten. Angesichts ihres erheblichen Interesses an einer Aufrechterhaltung der Grundschuld als Sicherung ihrer Forderungen gegen W. könne das Antwortschreiben der Beklagten vom 13. Dezember 1996 nicht als verbindliche Zusage, die Grundschuld zu löschen, gewertet werden. Da das Schreiben vom 10. Dezember 1996 von der B. GmbH i.L. verfaßt worden sei, habe die Beklagte keinen Anlaß zu der Annahme gehabt, es werde zugleich die Löschung der Grundschuld über 1,5 Mio. DM angestrebt, die in keinem Bezug zu den Verbindlichkeiten der B. GmbH mehr gestanden habe.
Der Betrag von 2.826.906,62 DM sei zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der B. GmbH geleistet worden; er könne von der Klägerin nicht zurückgefordert werden.
II. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten Stand.
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die uneingeschränkte Wirksamkeit der Zweckerklärung vom 12. März 1991 bejaht. Die Klägerin haftet mit ihrem Miteigentumsanteil nicht für die Verbindlichkeiten des W., die dieser allein gegenüber der Beklagten begründet hat.
a) Entgegen der Ansicht der Revision folgt dies allerdings nicht aus der Bestimmung des § 9 AGBG. Inhalt und Umfang der schuldrechtlichen Zweckbindung einer Grundschuld sind gesetzlich nicht festgelegt, sondern unterliegen der freien Vereinbarung. Es gibt – anders als etwa für die Bürgschaft in § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB – kein gesetzliches Leitbild, an dem davon abweichende oder ergänzende Regelungen zu messen wären. Sie sind daher gemäß § 8 AGBG einer Überprüfung nach den §§ 9 ff. AGBG entzogen (vgl. BGHZ 100, 82, 84; BGH, Urteile vom 3. Juni 1997 – XI ZR 133/96 – ZIP 1997, 1229 unter II 3 b; vom 6. Februar 1996 – XI ZR 121/95 – WM 1996, 2233 unter II 2 b).
b) Ein Teil der Klausel ist jedoch im Sinne des § 3 AGBG überraschend und insoweit nicht Vertragsbestandteil der Sicherungsabrede zwischen den Parteien geworden. Für ihr individuelles Aushandeln fehlt es an substantiiertem Vortrag seitens der Beklagten.
Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nicht so ungewöhnlich sein, daß der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht. Das ist der Fall, wenn die Regelung von seinen berechtigten Erwartungen, wie sie sich nach den allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses ergeben, deutlich abweicht. Danach ist bei Bestellung einer Grundschuld, die eine bestimmte Kreditaufnahme zum Anlaß hat, die formularmäßige Erstreckung ihrer dinglichen Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers nicht überraschend, regelmäßig aber die formularmäßige Ausdehnung der Haftung auch auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten, zumal die Aufnahme und Erweiterung solcher Drittkredite außerhalb des Einflußbereichs des Sicherungsgebers liegt (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 – XI ZR 118/00 – ZIP 2001, 507 unter II 2 b bb (2); vom 16. Januar 2001 – XI ZR 84/00 – ZIP 2001, 408 unter II 2 a; vom 23. Mai 2000 – XI ZR 214/99 – ZIP 2000, 1202 unter II 1).
So ist es hier. Konkreter Anlaß für die Unterzeichnung der Zweckerklärung vom 12. März 1991 waren gemeinsam aufgenommene Kredite, die im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten der wenige Monate zuvor verstorbenen Mutter der Klägerin standen. Die Klägerin mußte daher mit einer Einbeziehung von Verbindlichkeiten, die ausschließlich W. betrafen und noch dazu außerhalb des Anlasses der Darlehensaufnahme standen, nicht rechnen.
Der Annahme des Berufungsgerichts, die Verbindlichkeiten des W. seien im Wege der Rechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangen und damit zu eigenen geworden, kann nicht gefolgt werden. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beklagte es als Gläubigerin abgelehnt, W. aus der gesamtschuldnerischen Haftung zu entlassen. Die Vereinbarung im notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1996 bezog sich überdies auf die Verpflichtungen, die die Klägerin und W. gemeinsam eingegangen waren, nicht jedoch auf diejenigen, die W. allein gegenüber der Beklagten begründet hatte. Es besteht daher keine Identität zwischen Sicherungsgeberin und Kreditschuldner; das der Klausel innewohnende Überraschungsmoment bleibt unberührt.
c) Das mit der Zweckerklärung verbundene Überraschungselement wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht durch die drucktechnische Gestaltung der Zweckerklärung ausgeräumt. Die Hervorhebung einzelner Elemente des Formulars – wie der Hinweis auf die Sicherung aller „bestehenden und künftigen Ansprüche” aus der Geschäftsverbindung – reicht nicht. Denn der von der Hervorhebung betroffene Teil des Vertragstextes bezieht sich ebenso auf die – rechtlich unbedenkliche – umfassende Haftung des Miteigentumsanteils der Klägerin für deren eigene Verbindlichkeiten und kann daher keine besondere Aufmerksamkeit hinsichtlich der Haftung für die Verbindlichkeiten auch des W. erzeugen. Das maschinenschriftliche Einfügen der Namen der Schuldner, deren Verbindlichkeiten die Grundschuld sichern soll, vermag die ungewöhnliche Erweiterung des Sicherungszwecks ebenfalls nicht deutlich genug hervorzuheben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 – XI ZR 126/91 – ZIP 1992, 386 unter II 2 b aa). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei wirtschaftlich und kaufmännisch erfahren, findet im Sachverhalt keine Stütze. Überdies ließe sich daraus nicht der Erfahrungssatz ableiten, die Klägerin habe allein deshalb den – drucktechnisch mangelhaft gestalteten – Text der Zweckerklärung in einer das Überraschungsmoment ausräumenden Weise erfassen können.
d) Die Unwirksamkeit der Zweckerklärung beschränkt sich auf die Einbeziehung der Verbindlichkeiten des W. in den Sicherungszweck der den Miteigentumsanteil der Klägerin belastenden Grundschuld. Die Zweckerklärung im übrigen bleibt aufrechterhalten. Sie ist aus sich heraus sinnvoll und verständlich, auch wenn der unzulässige Regelungsteil vom zulässigen getrennt wird (BGHZ 106, 19, 25). Die Beklagte ist daher berechtigt, aus ihr eine Haftung der Grundschuld abzuleiten, soweit der Miteigentumsanteil des W. betroffen ist. Da die Beklagte unstreitig noch Forderungen gegen W. hat, die den nominalen Betrag der Grundschuld übersteigen, ist in seiner Person kein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch entstanden, den er an die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1996 hätte abtreten können. Es kann allein die Klägerin in bezug auf ihren Miteigentumsanteil einen Rückgewähranspruch geltend machen, da sie die gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten zurückgeführt hat und eine Haftung für solche des W. nicht gegeben ist.
2. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückgabe der gesamten Grundschuld über 1,5 Mio. DM ist hingegen zu verneinen. Das Berufungsgericht hat zutreffend in dem Schreiben vom 13. Dezember 1991 keine zugunsten der Klägerin und W. wirkende Zusage der Beklagten gesehen, die Grundschuld freizugeben. Die tatrichterliche Interpretation des zwischen der B. GmbH i.L. und der Beklagten geführten Schriftwechsels läßt Auslegungsfehler nicht erkennen; insbesondere wird der Grundsatz der beiderseitigen interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 – VIII ZR 297/98 – NJW 2000, 2508 unter II 2 a) nicht verletzt.
Das Schreiben vom 10. Dezember 1996 stammt von der B. GmbH i.L. und nicht von der Klägerin oder W.. Wenn darin der Liquidator seine Bereitschaft erklärte, die Konten der GmbH auszugleichen, und die Erwartung der „Löschung aller Grundbucheintragungen” äußerte, mußte die Beklagte als Erklärungsempfängerin dies nicht dahin verstehen, die B. GmbH i.L. verlange die Aufgabe sämtlicher Sicherheiten, selbst wenn diese für noch offene Verbindlichkeiten gestellt waren, die sich nicht auf die zu liquidierende Gesellschaft bezogen. Selbst wenn die B. GmbH dies – für die Beklagte erkennbar – angestrebt haben sollte, ist die Beklagte in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 1996 darauf nicht eingegangen. In diesem Schreiben hat sie lediglich die angeforderten Kontostände mitgeteilt, verbunden mit der Zusage, bei fristgerechtem Zahlungseingang das „Gesamtengagement B.” aufzulösen. Damit waren nur die Verbindlichkeiten der B. GmbH, nicht aber die persönlichen Verpflichtungen des W. gemeint. Auch von einer Aufgabe der Sicherheiten ist in dem Schreiben vom 13. Dezember 1996 nicht die Rede. Die Beklagte hatte zudem keine Veranlassung für eine gesonderte Löschungszusage gegenüber der B. GmbH zugunsten der Klägerin und W.. Mit beiden Sicherungsgebern war sie durch Zweckerklärungen verbunden. Ausschließlich nach deren Inhalt richtete sich das rechtliche Schicksal der Sicherheiten, sollten offene Kreditschulden ganz oder teilweise zurückgeführt werden. Da W. gegenüber der Beklagten noch Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe hatte, bestand bei dieser ein unmittelbares und nach dem Inhalt der Zweckerklärung vom 12. März 1991 berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit, jedenfalls soweit es dessen Miteigentumsanteil betraf.
3. Dem teilweisen Löschungsanspruch der Klägerin steht schließlich nicht entgegen, daß sich die beiden Miteigentumsanteile in ihrer Hand zu Alleineigentum vereinigt haben.
a) Die Klägerin und W. hatten an dem ihnen ursprünglich zu je 1/2 gehörenden Grundstück eine Gesamtgrundschuld bestellt (vgl. BGHZ 106, 19, 22; BGHZ 103, 72, 80). Diese an beiden Miteigentumsanteilen bestehende Gesamtgrundschuld sicherte die gesamtschuldnerischen, mittlerweile abgelösten Kreditverbindlichkeiten. Die Verbindlichkeiten des W. waren hingegen allein durch dessen Miteigentumsanteil mit der darauf lastenden Grundschuld (vgl. BGHZ 106 aaO S. 26) besichert; der Miteigentumsanteil der Klägerin stand der Beklagten insoweit nicht als Haftungsobjekt zur Verfügung. Daran vermag die Eintragung der Klägerin als Alleineigentümerin nichts zu ändern. Die Klägerin kann weiterhin geltend machen, daß ihr vormaliger Miteigentumsanteil für die Gesamtgrundschuld nur im beschränkten Umfang gehaftet hätte. Nach der Vereinigung der Miteigentumsanteile ist dem dadurch Rechnung zu tragen, daß für ihren Anspruch auf Rückgabe der Grundschuld der Fortbestand der Miteigentumsanteile fingiert wird (vgl. BGHZ 106, 19, 27; RGZ 94, 155, 157, jeweils zur Duldung der Zwangsvollstreckung in einen als fortbestehend fingierten Miteigentumsanteil; BGHZ 90, 207, 213 f. für den Fall des anfechtbaren Erwerbs).
b) Die Klägerin als Gläubigerin des schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs hat das ihr zustehende Wahlrecht zwischen Aufhebung, Verzicht und Abtretung (BGHZ 108, 237, 244) dahin ausgeübt, die Aufhebung der auf ihrem vormaligen Miteigentumsanteil lastenden Grundschuld zu verlangen (§§ 1192 Abs. 1, 1183, 875 BGB). Dieser Anspruch gebührt ihr ohne die Einschränkungen des § 432 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 – XII ZR 20/89 – WM 1990, 1253 unter 1 b aa). Es bedarf keiner Entscheidung, ob neben dem Fortbestand des Miteigentumsanteils auch der Fortbestand der dazu gehörenden Miteigentümergemeinschaft zu fingieren wäre. Das kann schon deshalb dahinstehen, weil W. der Klägerin mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1996 alle „anteiligen Eigentümerrechte und sonstigen Ansprüche, die durch Tilgung oder aus anderen Gründen bis zur Eigentumsumschreibung bestehen” übertragen hat. Die auf die Grundschuld über 1,5 Mio. DM bezogene Zweckerklärung vom 12. März 1991 enthält hinsichtlich der Übertragbarkeit der Ansprüche keine Beschränkungen, insbesondere keinen Zustimmungsvorbehalt seitens der Beklagten.
4. Den Zahlungsantrag der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht abgewiesen.
a) Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo oder positiver Vertragsverletzung als Ergebnis des zwischen der B. GmbH i.L. und der Beklagten im Monat Dezember 1996 geführten Schriftwechsels bestehen nicht. Die Beklagte war berechtigt, ihre Interessen als Sicherungsnehmerin an der Aufrechterhaltung der Sicherheiten zu verfolgen; sie war weder gegenüber der B. GmbH i.L. noch gegenüber der Klägerin – auch nicht aufgrund der mit dieser getroffenen Sicherungsabrede – zu besonderer Obhut oder Aufklärung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1994 – IX ZR 174/93 – WM 1994, 1064 unter I 3 zur Bürgschaft). Selbst wenn sie anhand des Schreibens vom 10. Dezember 1996 das Bestreben der B. GmbH, mit dem Ausgleich der Sollstände der für die Gesellschaft bei der Beklagten geführten Konten die Freigabe auch der Grundschuld über 1,5 Mio. DM zu erreichen, hätte erkennen müssen, hat sie sich damit in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 1996 nicht einverstanden erklärt. Eine Bereitschaft der Beklagten, nach Eingang des Betrages von 2.826.906,62 DM die Löschung der Grundschuld über 1,5 Mio. DM zu bewilligen, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Weiterer aufklärender Hinweise an die Klägerin bedurfte es nicht.
b) Schließlich sind auch die Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Altern. BGB nicht gegeben. Die Klägerin hat die Zahlung in Höhe von 2.826.906,62 DM zugunsten der B. GmbH i.L. erbracht. Die Voraussetzungen einer Zweckverfehlung dieser Leistung sind nicht dargetan. Sollte aus dem Schreiben vom 10. Dezember 1996 auch die Erwartung der Klägerin hervorgegangen sein, mit der angekündigten Zahlung die Aufhebung der Grundschuld über 1,5 Mio. DM zu bewirken, hat sich die Beklagte auf diese Erwartung jedenfalls nicht eingelassen. Damit fehlt es an der erforderlichen tatsächlichen Willenseinigung über den verfolgten Zweck; die nur einseitig geäußerte Erwartung des Leistenden genügt nicht (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 – XII ZR 253/90 – NJW 1992, 2690 unter 2; BGHZ 44, 321, 323).
Unterschriften
Terno, Seiffert, Ambrosius, Wendt, Dr. Kessal-Wulf
Fundstellen
NJW 2002, 2710 |
BGHR 2002, 599 |
DNotI-Report 2002, 93 |
EWiR 2002, 809 |
JurBüro 2002, 555 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2002, 1117 |
WuB 2002, 851 |
ZAP 2002, 614 |
ZIP 2002, 932 |
ZfIR 2002, 440 |
MDR 2002, 833 |
BKR 2002, 494 |
NotBZ 2002, 326 |
ZBB 2002, 221 |
ZNotP 2002, 270 |