Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch des Erfinders auf Erfinderbenennung und auf ihre Berichtigung ist aus dem nicht übertragbaren Erfinderpersönlichkeitsrecht abzuleiten; er kann deshalb nicht durch einen Dritten im Wege der Prozeßstandschaft gerichtlich geltend gemacht werden.

 

Normenkette

PatG § 36 Abs. 2; ZPO § 50

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 27.08.1975)

LG Mannheim

 

Tenor

Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. August 1975 werden in der Hauptsache insoweit zurückgewiesen, als nicht die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und der Kläger seine Revision zurückgenommen hat.

Unter Aufhebung des vorgenannten Berufungsurteils im Kostenpunkt werden die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagte, eine bedeutende Motorsägenfabrik, beschäftigte den Kläger vom 1. Oktober 1962 bis zum 12. September 1969 als Versuchsleiter. Sein Arbeitsgebiet umfaßte ab 1964 die Leitung des Gesamtversuchs sowie der Motorkonstruktion und -entwicklung.

Ende des Jahres 1963 beauftragte der damalige Entwicklungsleiter der Beklagten, Dipl.-Ing. D., den in der Entwicklungsabteilung beschäftigten Maschinenschlossermeister Abt, die Möglichkeit einer Dämpfung der von einer Motorkettensäge erzeugten Vibrationen durch eine besondere Ausgestaltung der Haltegriffe zu untersuchen. Nach einem ersten erfolglosen Versuch zeigte im Frühjahr 1964 eine weitere Konstruktion, der ein Gespräch zwischen A. und dem Kläger vorausgegangen war, überraschend günstige Ergebnisse. In einer Hausmitteilung vom 12. Juni 1964 teilte der Kläger der Beklagten das folgende mit:

„Es wurde vor einigen Monaten von mir vorgeschlagen, eine Griffbefestigung mit folgenden Merkmalen zu erproben:

Den Griff für die rechte Hand und den Griff für die linke Hand zu einem rahmenähnlichen Teil zu verbinden, um diesen Rahmen über mindestens drei möglichst weit auseinanderliegenden Punkten mit der Motorkettensäge zu verbinden. Die Metallplatten der Gummielemente sollen parallel zur Schienenebene bzw. zum Kurbelkreis liegen.

Versuche mit einer derartigen Bauart an der Contra-S sind jetzt unter Regie von Herrn A. erfolgversprechend verlaufen, so daß es angebracht erscheint eine Patentanmeldung auszuarbeiten. Ich habe deshalb nach Rücksprache mit Herrn S. jr. mit unserem Patentanwalt, Herrn J. vereinbart, am Sonnabend dem 20.6.1964 hier im Werk diese Anmeldung durchzusprechen.

Da bisher dieser Vorschlag nicht schriftlich niedergelegt wurde, bitte ich, dieses Schreiben als Erfindermeldung zu werten.”

Am 30. Juni 1964 meldete die Beklagte diese Anordnung unter der Bezeichnung „Tragbare Motorkettensäge” auf ihren Namen beim Deutschen Patentamt zum Patent und hilfsweise zum Gebrauchsmuster an. Als Erfinder benannte sie den Kläger. Die Anmeldungen führten am 29. Oktober 1964 zur Eintragung des Gebrauchsmusters 1 903 230 und am 27. Juni 1968 zur Bekanntmachung als DAS 1 271 370.

Das Patentamt beschloß die Erteilung des Patents am 15. Juli 1974 mit dem folgenden Anspruch 1:

„Tragbare Motorkettensäge mit zwei durch eine Verbindung als in sich starres Gestell ausgebildeten Haltegriffen, die am vorderen bzw. rückwärtigen Teil der Maschine unter Zwischenschaltung schwingungsdämpfender Elemente an mehreren Punkten der Kettensäge befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, daß bei einer Motor-Kettensäge mit Führungsschiene (5) die schwingungsdämpfenden Elemente (11, 12, 13) im wesentlichen senkrecht zur Ebene der Kettenführungsschiene (5) an mindestens drei Punkten der Motoreinheit vorgesehen sind.”

Das Bundespatentgericht hob diesen Erteilungsbeschluß auf und versagte das Patent durch rechtskräftigen Beschluß vom 18. November 1975.

Der Kläger nimmt für sich in Anspruch, alleiniger Erfinder des von der Beklagten angemeldeten vibrationsdämpfenden Haltegriffs zu sein. Er begehrt von der Beklagten, die diesen Haltegriff benutzt, im Wege der Stufenklage Rechnungslegung und Zahlung einer angemessenen Vergütung. In erster Linie hat er sein Verlangen auf die Behauptung gegründet, es handele sich um eine freie Erfindung, weil die Beklagte sie nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in Anspruch genommen habe. Nur hilfsweise hat er seine Ansprüche aus diesem Gesetz hergeleitet.

Die Beklagte trägt demgegenüber im wesentlichen vor, die Erfindung sei als Diensterfindung durch stillschweigende Vereinbarung auf sie übergegangen. Den entscheidenden Lösungsweg habe nicht der Kläger, sondern der Maschinenschlossermeister Abt allein gefunden. Dieser habe sie ausdrücklich ermächtigt, die Berichtigung der Erfinderbenennung klagweise zu betreiben.

Die Beklagte hat Widerklage mit den Anträgen erhoben,

  1. festzustellen, daß dem Widerbeklagten gegen die Widerklägerin keine Ansprüche aus der Erfindung „Tragbare Motorkettensäge” gemäß der Patentanmeldung P 12 71 370.1–15 oder dem DGM 1 903 230 zustehen;
  2. festzustellen, daß der Widerbeklagte nicht Erfinder der wie folgt gekennzeichneten Erfindung ist:

    Tragbare Motorkettensäge mit zwei durch eine Verbindung als in sich starres Gestell ausgebildeten Haltegriffen, die am vorderen bzw. rückwärtigen Teil der Maschine unter Zwischenschaltung schwingungsdämpfender Elemente an mehreren Punkten der Kettensäge befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, daß bei einer Motorkettensäge mit Führungsschiene die schwingungsdämpfenden Elemente im wesentlichen senkrecht zur Ebene der Kettenführungsschiene an mindestens drei Punkten der Motoreinheit vorgesehen sind;

  3. hilfsweise zu Ziffer 2 festzustellen,

    1. daß der Widerbeklagte nicht Alleinerfinder der in Ziffer 2 genannten Erfindung ist;
    2. daß die Erfindung gemäß Ziffer 2 auf die Widerklägerin als unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung übergegangen ist;
  4. den Widerbeklagten zur Einwilligung in die Berichtigung der Erfinderbenennung zur Patentanmeldung gemäß DAS 1 271 370 dahingehend zu verurteilen, daß Herr Ewald A. in S., R. Straße …, Erfinder ist;
  5. hilfsweise zu Ziffer 4: den Widerbeklagten zur Einwilligung in die Berichtigung der Erfinderbenennung zur Patentanmeldung gemäß DAS 1 271 370 dahingehend zu verurteilen, daß Herr Ewald A. in S., R. Straße …, Miterfinder ist.

Das Landgericht hat zunächst durch – noch nicht rechtskräftiges – Teilurteil vom 27. November 1970 dem Rechnungslegungsanspruch stattgegeben. Nach Vernehmung der Zeugen A. und D. hat es durch ein weiteres Teilurteil vom 16. März 1973 allein über die Widerklage entschieden. Es hat festgestellt, daß der Kläger nicht Alleinerfinder und die Erfindung auf die Beklagte als unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung übergegangen ist; es hat den Kläger zur Einwilligung in die Berichtigung der Erfinderbenennung zur Patentanmeldung gemäß DAS 1 271 370 dahin verurteilt, daß Herr Ewald A. Miterfinder ist. Im übrigen hat das Landgericht die Widerklage abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten.

Gegen dieses Teilurteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Teilurteil des Landgerichts Mannheim vom 16. März 1973 dahin abzuändern, daß die Widerklage abgewiesen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Teilurteil des Landgerichts Mannheim dahin abzuändern, daß

  1. festgestellt wird, daß dem Widerbeklagten gegen die Widerklägerin keine Ansprüche aus der Erfindung „Tragbare Motorkettensäge” gemäß der Patentanmeldung P 1 271 370.1–15 oder dem DGM 1 903 230 zustehen;
  2. festgestellt wird, daß der Widerbeklagte nicht Erfinder der im erstinstanzlichen Widerklageantrag 2) beschriebenen Erfindung ist;
  3. der Widerbeklagte zur Einwilligung in die Berichtigung der Erfinderbenennung zur Patentanmeldung gemäß der DAS 1 271 370 dahingehend verurteilt wird, daß Herr Ewald A. in S., R. Str. …, Erfinder ist.

Das Oberlandesgericht hat nach eidlicher Vernehmung des Zeugen Abt beide Berufungen zurückgewiesen.

Dagegen wenden sich beide Parteien mit der Revision. Sie hatten angekündigt, ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge zu wiederholen. Vor deren Verlesung haben sie die von der Beklagten im Berufungsrechtszug gestellten Widerklageanträge zu 1 und 3 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger hat weiter erklärt, er vertrete nicht mehr die Auffassung, freier Erfinder zu sein, und sofern hierin eine Rücknahme der Revision oder der Berufung liegen sollte, erkläre er diese Rücknahme.

Die Beklagte hat dazu erklärt, sie sei damit einverstanden, sofern in der Erklärung des Klägers eine Zurücknahme des Rechtsmittels unter Verzicht auf den Anspruch liegen sollte.

Soweit durch die vorstehenden Erklärungen Kostenentscheidungen anfallen, beantragt jede Partei,

die Kosten der Gegenseite aufzuerlegen.

Im übrigen verlesen die Parteien ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge.

 

Entscheidungsgründe

Die Hauptsache ist nur noch wegen des Widerklageantrags im Streit, mit dem die Beklagte die Feststellung begehrt, daß der Kläger nicht Erfinder, hilfsweise nicht Alleinerfinder der hier in Frage stehenden Erfindung ist. In diesem Umfang haben beide Revisionen keinen Erfolg.

I.

1. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Der Kläger und der Zeuge A. seien Miterfinder, denn beide hätten zur Lösung der technischen Aufgabe, die von den hochtourigen Antriebsmotoren tragbarer Motorkettensägen ausgehenden Schwingungen wirksam zu dämpfen, beigetragen.

Vom Kläger stamme der Gedanke, die Haltegriffe als ein starres Gestell auszubilden und zu dessen Befestigung Gummielemente zu verwenden. Ebenso beruhe der von Abt eingeschlagene Weg, die Befestigung des Haltegriffs so zu gestalten, daß vom Motor ausgehende Schwingungen durch die Gummielemente aufgefangen würden, auf dem Hinweis des Klägers. Die starre Ausbildung von Haltegriffen habe zwar zum Stand der Technik gehört. Ihre Verwendung zusammen mit Gummielementen, um eine Schwingungsdämpfung zu erzielen, sei jedoch neu und der Hinweis des Klägers ein notwendiger Beitrag für das Zustandekommen der Erfindung. Dabei überstiegen dessen Vorschläge das Können eines Durchschnittsfachmanns auf diesem Gebiet, was bereits daraus hervorgehe, daß der Entwicklungsleiter D. der Beklagten diese Gedanken des Klägers für ungeeignet gehalten habe.

Der Zeuge A. könne nicht als bloßer Erfindergehilfe angesehen werden, der lediglich streng Weisungsgebunden und ohne eigene Initiative Konstruktions- und Experimentieraufgaben ausgeführt habe. Ihm sei es überlassen gewesen, ausreichend widerstandsfähige Gummielemente zu ermitteln, geeignete Lagerungspunkte an der Säge aufzufinden und den Haltegriff entsprechend zu konstruieren. Da bereits dem Kläger ein dahingehender Versuch mißlungen gewesen sei, sei auch dem Beitrag des Zeugen A. an der Erfindung eine besondere Qualifikation zuzuerkennen.

2. Die Revision des Klägers rügt demgegenüber, das Berufungsgericht sei unter Verletzung wesentlicher Rechtsgrundsätze und allgemeiner Erfahrungssätze (§ 286 ZPO) zu dem Ergebnis gelangt, daß der Zeuge A. Miterfinder sei. Diese Feststellung stütze es allein auf dessen Aussage, die eine Parteiaussage sei. Dadurch, daß die Beklagte den Anspruch aus § 36 Abs. 2 PatG geltend mache, habe sie die formelle Zeugenstellung des Abt erschlichen. Das Berufungsgericht habe dessen Glaubwürdigkeit nicht geprüft. Der Zeuge A. habe sich wie eine Partei verhalten und sei am Ausgang des Rechtsstreits wirtschaftlich interessiert. Seine Miterfinderschaft sei erst während der Auseinandersetzungen mit dem Kläger vorgebracht worden. Nachdem sie diesen jahrelang als Alleinerfinder betrachtet habe, könne sie mit diesem Vortrag nicht mehr gehört werden. Das Berufungsgericht hätte den Zeugen P. vernehmen müssen, um die Glaubwürdigkeit des Zeugen A. zu überprüfen.

3. Die Revision der Beklagten erhebt ebenfalls Rügen wegen Verletzung des § 286 ZPO. Der Kläger könne schon deswegen kein Miterfinder sein, weil er zu der Erfindung lediglich durch Hinweise auf den Stand der Technik beigetragen habe.

4. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger Miterfinder der unstreitigen Diensterfindung ist, hält diesen Angriffen beider Revisionen stand.

Der Ansicht der Revision des Klägers, die Beklagte sei durch ihr früheres Verhalten daran gehindert, in diesem Verfahren zu behaupten, der Kläger sei nicht Erfinder oder nicht Alleinerfinder, nachdem sie ihn lange Zeit als Alleinerfinder behandelt habe, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen sollte, daß die Beklagte den von ihr zunächst eingenommenen, später als unrichtig erkannten Standpunkt geändert hat, auch wenn sie die ihr bei Eingang der Erfindungsmeldung möglichen Nachforschungen unterlassen und die Angaben des Klägers in der Erfindungsmeldung ohne eigene Prüfung hingenommen hat.

Das Berufungsgericht hat nach eingehender Würdigung der zweimaligen Aussagen des Zeugen D. und der eidlichen Vernehmung des Zeugen A. festgestellt, daß der Kläger und der Zeuge A. gemeinsam entscheidend zur Lösung der Aufgabe beigetragen haben, bei tragbaren Motorkettensägen eine wirksame Schwingungsdämpfung zu erzielen. Es hat ermittelt, welche Elemente jeder der Erfinder vorgeschlagen hat. Dabei hat es den Entwicklungsgang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genau so in seine Würdigung einbezogen wie vorhandene Schriftstücke (Erfindermeldung des Klägers vom 12. Juni 1964, Vermerk des Klägers vom 5. Januar 1965, schriftliche Bestätigung des Mechanikers G. vom 5. Januar 1967, Antragsschreiben des Klägers an die Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt vom 20. Juni 1968 und schriftliche Stellungnahme des Zeugen A. vom Juli 1968). Entgegen der Rüge der Revision des Klägers hat sich das Berufungsgericht auch mit der Glaubwürdigkeit beider Zeugen, also auch der des Zeugen A. befaßt, wie sich aus dem Berufungsurteil unmittelbar ergibt. Es hat auch in dieser Richtung die Aussagen beider Zeugen sorgfältig geprüft und sich mit den Widersprüchen, die sich aus der mehrmaligen Vernehmung ergeben hatten, auseinandergesetzt. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, in die Beweiswürdigung des Tatrichters korrigierend einzugreifen, zumal erkennbar weder Denkfehler noch Erfahrungssätze mißachtet oder die Feststellung erheblicher Tatsachen prozeßwidrig unterblieben ist oder festgestellte nicht verwertet worden sind. Soweit die Revision des Klägers die unterlassene Vernehmung des Zeugen P. beanstandet, hat der Senat die Verfahrensrüge geprüft und nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird insoweit nach § 565 a ZPO abgesehen.

Unbegründet ist auch die Rüge des Klägers, die Beklagte habe die Zeugenstellung des als Miterfinder genannten Abt dadurch erschlichen, daß sie den Antrag auf Einwilligung in die Berichtigung der Erfinderbenennung mit dessen Ermächtigung im eigenen Namen geltend gemacht habe. Wenn die Beklagte diesen Antrag nicht verfolgt hätte, so spricht nichts dafür, daß dies der Zeuge A. im eigenen Namen und in diesem Rechtsstreit getan hätte. Im übrigen hat das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung gerade auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen A. im Hinblick auf sein Interesse am Ausgang dieses Verfahrens eingehend geprüft, wie sich aus der erneuten und dieses Mal eidlichen Vernehmung des Zeugen ergibt. Ein Verfahrensfehler kann in diesem Punkt nicht festgestellt werden.

Das Berufungsgericht hat die Beiträge des Klägers und des Zeugen A. zur Lösung der technischen Aufgabe auch rechtlich fehlerfrei als Miterfindung gewertet. Wenn die Revision der Beklagten meint, der Beitrag des Klägers habe nur aus dem Hinweis auf den Stand der Technik bestanden, so verkennt sie, daß eine Kombinationserfindung, wie sie hier vorliegt, auch aus bekannten Elementen bestehen und erst deren Zusammenwirken zu dem neuen unerwarteten und auf erfinderischer Leistung beruhenden Erfolg führen kann. Das hat das Berufungsgericht geprüft und rechtsfehlerfrei festgestellt. Jeder der Erfinder hat danach einen Teil davon im Hinblick auf die gestellte Aufgabe vorgeschlagen, so daß schließlich das Zusammenfügen zu einem neuen Haltegriff unstreitig den angestrebten Erfolg der Vibrationsdämpfung erzielt hat. Auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Gedanken und Vorschläge beider Erfinder zu der Erfindung geführt, sie also kausal bedingt, ohne daß im Rahmen der gestellten Widerklageanträge der Umfang der beiderseitigen Beiträge festgestellt werden müßte. Diese waren jedenfalls nach den unangreifbaren Feststellungen im Berufungsurteil beide notwendig, um die Aufgabe zu lösen. Die Beiträge der Miterfinder dürfen nicht getrennt für sich unter dem Gesichtspunkt einer erfinderischen Leistung geprüft werden, denn die Frage, ob eine erfinderische Leistung vorliegt, beurteilt sich nach der Gesamtlösung der Aufgabe mit den vorgeschlagenen Mitteln. Die Beiträge der Miterfinder sind nur dahin zu prüfen, ob sie überhaupt zur Lösung der Aufgabe beigetragen haben. Nur solche Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflußt haben, also unwesentlich in bezug auf die Lösung sind, sowie solchen, die auf Weisung des Erfinders oder eines Dritten geschaffen worden sind, begründen keine Miterfinderschaft.

Die Revisionen beider Parteien sind danach zurückzuweisen.

II. Mit seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, daß er nicht mehr die Auffassung vertrete, freier Erfinder zu sein, und daß er, falls hierin eine Rücknahme der Revision oder der Berufung liegen sollte, diese Rücknahme erkläre, hat der Kläger seine Revision wirksam zurückgenommen (§§ 515, 566 ZPO), soweit diese sich gegen die Feststellung des Landgerichts gerichtet hat, daß die Erfindung auf die Beklagte als unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung übergegangen ist. Diese Zurücknahme bedurfte keiner Einwilligung der Beklagten, da sie vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht erklärt worden ist. Der Kläger ist nach §§ 515 Abs. 3, 566 ZPO verpflichtet, insoweit die durch seine Revision entstandenen Kosten zu tragen.

Eine wirksame Zurücknahme der Berufung ist vom Kläger nicht erklärt worden, da die Beklagte die insoweit erforderliche Einwilligung dazu von der Bedingung des vom Kläger nicht erklärten Verzichts auf seinen Anspruch als freier Erfinder abhängig gemacht hat. Eine Bedeutung kommt dieser Beschränkung der Rechtsmittelrücknahme nicht zu. Der Kläger vertritt nach der rechtskräftigen Versagung des Patents nicht mehr den Standpunkt, daß er freier Erfinder sei. Aus dieser Erklärung folgt unter Berücksichtigung seines sonstigen prozessualen Verhaltens zugleich, daß er sich nicht mehr gegen die Feststellung des Übergangs der Erfindung auf die Beklagte als unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung wendet. Durch diesen nach Zurücknahme der Revision rechtskräftig gewordenen Ausspruch des Landgerichts ist der Kläger somit auch nicht mehr materiell beschwert, so daß es auf die Zurücknahme seiner Berufung nicht mehr ankommt. Auch für die Kostenentscheidung ergibt sich keine Besonderheit, da die Kosten der Berufung insoweit auch durch die Entscheidung des Berufungsgerichts dem Kläger auferlegt worden waren.

III. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist die Beklagte unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten (§ 91 a ZPO). Sie wäre mit ihren erledigten Widerklageanträgen auf Feststellung, daß dem Kläger gegen sie keine Ansprüche aus der Erfindung „Tragbare Motorkettensäge” zustehen, und auf Verurteilung des Klägers zur Einwilligung in die Berichtigung der Erfinderbenennung nicht durchgedrungen.

1. Hinsichtlich des negativen Feststellungsantrags bestehen bereits Zweifel daran, ob die Beklagte insoweit ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung gehabt hat, da es sich lediglich um eine Verteidigung gegen den beim Oberlandesgericht noch anhängigen Zahlungsanspruch des Klägers gehandelt hat. Weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Vortrag der Parteien kann entnommen werden, daß sich der Kläger weitergehender Ansprüche berühmt hat, denen die Beklagte mit dieser negativen Feststellungswiderklage begegnen wollte. Es bedarf zu der angeschnittenen Rechtsfrage aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach der Feststellung der Miterfinderschaft des Klägers sowie der unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindung als Diensterfindung durch die Beklagte ergibt sich der Vergütungsanspruch des Klägers aus § 9 ArbEG. Da für diese Erfindung ein Gebrauchsmuster erteilt worden ist, das während der gesamten Laufzeit Bestand gehabt hat, und die Beklagte die Erfindung benutzt hat, sind keine Umstände oder Gesichtspunkte erkennbar, die zu einer Versagung des Vergütungsanspruchs des Klägers hätten führen können.

2. Zu dem für erledigt erklärten Widerklageantrag auf Verurteilung zur Einwilligung in die Berichtigung der Erfinderbenennung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Miterfinder A. habe die Beklagte ermächtigt, den ihm zustehenden Anspruch nach § 36 Abs. 1 PatG gerichtlich durchzusetzen. Auf Grund der ihr als Arbeitgeberin obliegenden Fürsorgepflicht habe sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, daß der Arbeitnehmererfinder in der Patentschrift als Erfinder genannt werde. Sie sei diesem gegenüber verpflichtet, die von ihr veranlaßte Erfinderbenennung zu berichtigen.

Die Revision hält die Geltendmachung dieses Rechts im Wege der Prozeßstandschaft für unzulässig. Ihr ist beizutreten.

Der Anspruch des Erfinders auf Erfinderbenennung und demzufolge auch der auf ihre Berichtigung wird aus dem mit der Schaffung der Erfindung begründeten Persönlichkeitsrecht des Erfinders abgeleitet. Es kann als allgemein anerkannt bezeichnet werden, daß das Erfinderrecht ein sogenanntes höchstpersönliches Recht ist, das nicht übertragbar, verzichtbar und pfändbar ist (Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 6. Aufl. § 36 PatG Rdn. 2 ff). Zwar gehört die Übertragbarkeit eines Rechts seinem sachlichen Bereich an. Rechtsprechung (BGH LM § 847 BGB Nr. 3; FamRZ 1969, 237) und Literatur (Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. vor § 50 Rn. 43; Benkard a.a.O. Rn. 10) haben aber aus der Bindung solcher Rechte an die Person des Inhabers die Folgerung gezogen, daß sie auch nur von diesem gerichtlich geltend gemacht werden dürfen. Es wird daher als unzulässig angesehen, daß ein Dritter im eigenen Namen auf Grund einer Ermächtigung (sogenannte gewillkürte Prozeßstandschaft) ein unübertragbares Persönlichkeitsrecht gerichtlich geltend macht. Dieser Ansicht schließt sich der Senat für das Erfinderpersönlichkeitsrecht an. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die für dieses Persönlichkeitsrecht eine andere Betrachtung nahelegen könnten. Die seinem Wesen entsprechende Unübertragbarkeit eines Rechts kann nicht auf seinen sachlichen Bereich beschränkt werden, da die Möglichkeit, seine gerichtliche Geltendmachung einem Dritten im eigenen Namen zu überlassen, dazu im Widerspruch stünde. Der Ermächtigte tritt bei der Prozeßstandschaft wie ein Rechtsinhaber auf. Bereits das verträgt sich nicht mit dem Wesen eines höchstpersönlichen Rechts. Es ist unwesentlich, ob die Beklagte ein eigenes Interesse im Sinne eines Rechtsschutzinteresses an der Rechtsverfolgung oder eine gewisse Pflicht dem Erfinder oder den Erfindern gegenüber hat, eine Berichtigung der Erfinderbenennung herbeizuführen. Diese Voraussetzungen der Prozeßstandschaft liegen auf dem Gebiet des Prozeßrechts und haben mit dem geltend gemachten sachlichen Recht nichts zu tun, sondern müssen in jedem Falle einer Prozeßstandschaft darüber hinaus vorhanden sein. Beim unübertragbaren Erfinderpersönlichkeitsrecht obliegt es allein dessen Inhaber, ob er in der vorgenommenen Erfinderbenennung eine Beeinträchtigung seiner Rechte empfindet und ob er diesen Zustand geändert haben möchte. Die Rechtsnatur dieses Rechts erlaubt auch nicht seine prozeßrechtliche Ubertragung. Die Rechtsverfolgung insoweit durch die Beklagte war daher unzulässig.

IV. Über die Kosten ist nach §§ 91 a, 92 Abs. 1, 515 Abs. 3, 566 ZPO zu entscheiden. Wegen des Gebots der einheitlichen Kostenentscheidung ist es aus formellen Gründen geboten, das Berufungsurteil im Kostenpunkt aufzuheben und eine Gesamtentscheidung über die Kosten der beiden Rechtszüge zu treffen, die die Teilrücknahme der Revision des Klägers, die teilweise Erledigungserklärung der Hauptsache und die danach noch verbliebene Entscheidung in der Hauptsache über beide Revisionen umfaßt. Soweit durch die Erledigungserklärungen auch die Kosten des ersten Rechtszuges betroffen sind, hat der Senat von einer Entscheidung Abstand genommen, weil das Teilurteil des Landgerichts vom 16. März 1973 die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges dem Schlußurteil vorbehalten hat. In dieses wird das Landgericht diese Kosten einzubeziehen haben.

Nach obigen Darlegungen fallen die Kosten im einzelnen zur Last: dem Kläger die seiner zurückgenommenen Revision nach §§ 515 Abs. 3, 566 ZPO, der Beklagten die der beiden in der Hauptsache für erledigt erklärten Anträge nach § 91 a ZPO, jeder Partei nach § 92 Abs. 1 ZPO zur Hälfte diejenigen, die auf den Antrag betreffend die Feststellung der Erfinderschaft entfallen, da beide in der Hauptsache insoweit noch anhängig gebliebenen Rechtsmittel erfolglos sind. Im Rahmen der Gesamtabwägung mußten jedoch die einzelnen Anträge im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterschiedlich berücksichtigt werden, was zur Teilung der Kosten beider Rechtsmittelzüge führt.

 

Unterschriften

Ballhaus, Bruchhausen, Ochmann, Windisch, Brodeßer

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502302

Nachschlagewerk BGH

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