Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. März 1997 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Eltern der Parteien, die Eheleute E. und W. S., errichteten am 7. Oktober 1972 ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und nach dem Tode des Längstlebenden ihre Kinder H. (Beklagter), Ho. und G. (Klägerin) zu gleichen Teilen als Erben einsetzten. Für den Fall, daß eines ihrer Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen sollte, bestimmten sie, daß es auch nach dem Tode des Längstlebenden nur den Pflichtteil erhalten sollte. Nach dem Tode der Mutter am 18. Juni 1990 verlangte der Sohn Ho. seinen Pflichtteil.
Mit notariellem Vertrag vom 27. Mai 1992 verkaufte Vater S. sein Hausgrundstück in M. an die Klägerin und den von dieser vertretenen Beklagten zum Kaufpreis von 130.000,– DM. Der Preis sollte durch Übernahme einer mit 30.000,– DM valutierten dinglichen Belastung und durch Zahlung des bis zum 31. Dezember 1999 gestundeten Restes von 100.000,– DM erbracht werden. Ein lebenslanges Nießbrauchrecht des Vaters an dem Grundstück wurde übernommen. Nachdem der Beklagte diesen Vertrag etwa ein Jahr später genehmigt hatte, wurden die Parteien am 4. Oktober 1993 als Eigentümer zu je 1/2 eingetragen.
Auch der Beklagte verlangte sodann den Pflichtteil nach der Mutter. Dies führte zu Auseinandersetzungen zwischen dem Vater der Parteien und dem Beklagten. Unter Vorlage einer Vollmacht vom 16. November 1994 erklärte Rechtsanwalt Sch. namens des Vaters den Widerruf der „gemischten Schenkung vom 27. Mai 1992”. Dieses Schreiben ging dem Beklagten am 5. Dezember 1994 zu. Am 7. Dezember 1994 verstarb der Vater.
Mit der Behauptung, Alleinerbin nach dem Vater zu sein, hat die Klägerin Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils des Beklagten an dem Grundstück und die Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuch verlangt.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei jedenfalls nicht Alleinerbin nach ihrem Vater. Ihre Berufung hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung prozessualen und materiellen Rechts und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Klage stattzugeben.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum Landgericht angenommen, die Klägerin sei Alleinerbin nach ihrem Vater geworden, weil ihre Brüder den Pflichtteil nach ihrer Mutter verlangt hätten und deshalb aufgrund des gemeinschaftlichen Testamentes der Eltern vom 7. Oktober 1972 von der Erbschaft ausgeschlossen seien. Beide Parteien nehmen diese Würdigung hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
II. 1. Das Berufungsgericht hat jedoch einen Anspruch der Klägerin auf Rückauflassung und Umschreibung des hälftigen Grundstücksanteils aus den §§ 531 Abs. 2, 812, 1922 BGB verneint, weil die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, daß die Übereignung des Hausgrundstücks durch notariellen Vertrag vom 27. Mai 1992 als „gemischte Schenkung” anzusehen sei. Der Vertrag sei als „Kaufvertrag” bezeichnet. Es könne nicht festgestellt werden, daß die Parteien des Vertrages über den unentgeltlichen Charakter eines Teils der Zuwendung einig gewesen seien und auch nicht, daß Leistung und Gegenleistung in einem Mißverhältnis stünden. Die Klägerin habe zwar behauptet, der Grundstückswert habe 1992 320.000,– DM und 1994 350.000,– DM betragen. Das widerspreche jedoch den wesentlich genaueren Angaben, mit denen sie im Frühjahr 1995 gegenüber dem Nachlaßgericht den Wert des Grundstücks auf 180.000,– DM beziffert habe. Zu diesem in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der Kenntnis des Senats über die örtlichen Verhältnisse erörterten Widerspruch habe sich die Klägerin nicht geäußert. Bei einem daher nach § 138 ZPO unterstellten Wert von ca. 180.000,– DM lasse sich jedoch kein grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung feststellen.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis den Rügen der Revision nicht stand.
2. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die Klage der Klägerin nur dann Erfolg haben kann, wenn der Grundstücksvertrag vom 27. Mai 1992 sich als gemischte Schenkung darstellt und der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt; denn der Schenker, der eine gemischte Schenkung wegen groben Undanks des Beschenkten widerruft, kann nach § 531 Abs. 2 BGB Herausgabe des geschenkten Gegenstands nur verlangen, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt (BGHZ 30, 120, 122; BGH, Urt. v. 2.10.1987 - V ZR 85/86, WM 1987, 1533, 1534).
a) Eine gemischte Schenkung in diesem Sinne liegt vor, wenn bei einem einheitlichen Vertrag der Wert der Leistung dem der Gegenleistung nur teilweise entspricht, die Parteien dies wissen und übereinstimmend wollen, daß der Überschuß unentgeltlich zugewandt wird. Dabei kann ein Vergleich des Wertes des überlassenen Gegenstandes mit dem Wert der Gegenleistung einen Anhaltspunkt für den Willen der Partner geben.
b) Das Berufungsgericht hat den Willen der Vertragspartner aus dem „Kaufvertrag” vom 27. Mai 1992 erforscht und festgestellt, daß sich hieraus eine Einigung über die Unentgeltlichkeit eines Teils der Leistung nicht zwingend ergibt. Es hat eine Einigung der Partner über die Unentgeltlichkeit auch nicht einem Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung entnehmen können, weil es unterstellt hat, der Wert des Grundstücks belaufe sich auf ca. 180.000,– DM. Dies greift die Revision mit Erfolg als verfahrensfehlerhaft an.
Die Klägerin hat schlüssig behauptet, 1992 habe das Grundstück einen Wert von 320.000,– DM und 1994 einen solchen von 350.000,– DM gehabt. Der Beklagte hat diese von der Klägerin unter Beweis gestellten Wertangaben bestritten.
Das Berufungsgericht hätte den schlüssigen Klagevortrag der Klägerin nicht im Hinblick auf ihre Angaben gegenüber dem Nachlaßgericht im März 1995, der augenblickliche Verkehrswert belaufe sich auf 180.000,– DM, weil das Haus keine Heizung besitze, Wände feucht und Fenster nicht dicht seien (7 IV 417/95 AG Westerburg), als unschlüssig behandeln dürfen; es hätte vor allem nicht unterstellen dürfen (§ 138 ZPO), daß das Grundstück zum Zeitpunkt der Übertragung einen Wert von ca. 180.000,– DM hatte.
Nach § 138 Abs. 1 und 3 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben; Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat sich zwar, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung zu dem Widerspruch zwischen den Grundstückswertangaben der Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit und ihren Angaben gegenüber dem Nachlaßgericht nicht geäußert. Daraus durfte das Berufungsgericht aber nicht entnehmen, die Klägerin habe ihren Klagevortrag aufgegeben.
Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern. Sie ist auch im Berufungsverfahren nicht an ihr erstinstanzliches Vorbringen gebunden (vgl. § 525 ZPO), es sei denn, es liegt ein gerichtliches Geständnis nach § 288 ZPO vor, das eine durch § 290 ZPO beschränkte Bindungswirkung entfaltet (vgl. § 532 ZPO). Deshalb darf Tatsachenvortrag bei der Beurteilung der Schlüssigkeit der Klage nicht allein deswegen unberücksichtigt gelassen werden, weil es sich zu früherem Vorbringen in Widerspruch setzt (BGH, Urt. v. 5.7.1995 - KZR 15/94, GRUR 1995, 700 - Sesamstraße-Aufnäher). Entsprechend darf ein schlüssiges Prozeßvorbringen nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Partei in einem anderen Verfahren zum gleichen Gegenstand andere, dem Prozeßvortrag widersprechende Angaben gemacht hat. Widersprüche über denselben Gegenstand führen nicht zur Unschlüssigkeit des Klagevorbringens, sondern können lediglich im Rahmen einer Beweiswürdigung Berücksichtigung finden (BGH, Urt. v. 8.11.1995 - VIII ZR 227/94, WM 1996, 321, 322; § 286 ZPO).
Das Berufungsgericht durfte deshalb aus dem Umstand, daß sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf den Hinweis der widersprüchlichen Angaben nicht äußerte, jedenfalls nicht folgern, die Klägerin habe ihren früheren Prozeßvortrag aufgegeben. Eine dahingehende Auslegung der Prozeßhandlung unterstellte der Klägerin, ihre Klage unschlüssig machen zu wollen. Dies wäre nämlich der Fall, wenn mit dem Berufungsgericht davon auszugehen wäre, der Wert des Grundstücks habe sich zum Zeitpunkt der Übertragung lediglich auf 180.000,– DM belaufen.
Das Berufungsgericht durfte den Klagevortrag auch nicht als Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) unbeachtet lassen. Ein solcher Verstoß kann ohne Erhebung und Würdigung der angetretenen Beweise nicht festgestellt werden.
Ist damit für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß das Hausgrundstück bei der Übertragung einen Wert von mindestens 320.000,– DM hatte, so übersteigt der unentgeltliche Teil der Zuwendung jedenfalls deutlich den entgeltlichen (valutierter Teil der Grundschuld, gestundeter und deshalb abzuzinsender Kaufpreis sowie Nießbrauch für den damals 79-jährigen Vater), den das Berufungsgericht allerdings noch im einzelnen festzustellen hat.
III. 1. Das Berufungsgericht hat ferner die Auffassung vertreten, die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, jedenfalls aber nicht bewiesen, daß Rechtsanwalt Sch. von dem Vater der Parteien bevollmächtigt worden sei, die Schenkung zu widerrufen. Der Beklagte habe dies bestritten. Die Klägerin sei dem Vortrag des Beklagten zunächst nicht entgegengetreten. Der in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 1997 gestellte Beweisantrag sei verspätet und deshalb zurückzuweisen.
Auch dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.
2. Der Widerruf der Schenkung nach § 531 BGB ist wirksam, wenn Rechtsanwalt Sch. hierzu bevollmächtigt war. Daß dies der Fall war, hat die Klägerin schlüssig vorgetragen und mit Hilfe der Vollmachtsurkunde vom 26. November 1994 belegt.
a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolge von Bedeutung sind. Das Gericht muß nur in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen. Zergliederungen der Sachdarstellung in Einzelheiten können allenfalls bedeutsam werden, wenn der Gegenvortrag dazu Anlaß bietet. Das bedeutet jedoch nicht, daß derjenige, der ein Recht beansprucht, schon deshalb, weil der Gegner bestreitet, gezwungen ist, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben. Dem Grundsatz, daß der Umfang der Darlegungslast sich aus der Einlassung des Gegners ergibt, liegt nicht etwa der Gedanke zugrunde, ein Kläger sei zur Förderung der Wahrheitsermittlung und zur Prozeßbeschleunigung verpflichtet, um den bestreitenden Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf die Klagebehauptung einzulassen. Der Grundsatz besagt vielmehr nur, daß der Tatsachenvortrag der Ergänzung bedarf, wenn er infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zuläßt (Sen.Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, WM 1991, 1737, 1739; ebenso BGHZ 127, 354, 358; BGH, Urt. v. 14.6.1996 - V ZR 150/95, NJW-RR 1996, 1402).
b) Diese Grundsätze hätte das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen nicht beachtet, wenn seine Ausführungen so zu verstehen sein sollten, daß schon ein unzureichender Vortrag zur Vollmachtserteilung verneint wird. Nach dem Vortrag der Klägerin hat der Vater der Parteien die Vollmachtsurkunde vom 26. November 1994 unterzeichnet und Rechtsanwalt Sch. Vollmacht zum Widerruf der Schenkung erteilt. Das ergibt sich auch aus dem Widerrufsschreiben vom 1. Dezember 1994, in dem sich Rechtsanwalt Sch. unter Vorlage der Urkunde auf seine Vollmacht beruft. Ferner hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vortragen lassen, Rechtsanwalt Sch. habe gemäß der vorgelegten Urkunde von dem Erblasser Vollmacht erhalten. Dieser Vortrag ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schlüssig. Daran ändert nichts, daß der Beklagte vorgetragen hat, der Vater der Parteien habe die Vollmachtsurkunde nicht am 26. November 1994 in M. unterzeichnen können, weil er sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Krankenhaus befunden habe; zudem weise die Unterschrift bedeutsame Unterschiede zu den sonst vorliegenden Namenszeichen des Vaters auf.
Wenn das Berufungsgericht von der Klägerin eine Erklärung dahin für erforderlich hält, ob der Vater nach Frankfurt in die Kanzlei des Rechtsanwalts Sch. gefahren ist oder ob dieser nach M. zur Unterzeichnung gekommen ist oder ob die Klägerin ein Formular des Rechtsanwalts Sch. benutzt und nach M. mitgenommen hat, so überspannt es damit die Substantiierungspflicht der Klägerin. Diese genügte ihrer Pflicht mit der Behauptung, daß der Erblasser Rechtsanwalt Sch. entsprechend der Vollmachtsurkunde bevollmächtigt hat. Weiterer Vortrag war auch nicht deshalb erforderlich, weil der Beklagte vorgetragen hatte, sein Vater sei am 26. November 1992 im Krankenhaus und nicht in M. gewesen. Die Angabe eines falschen Ortes mag zwar grundsätzlich ein gewichtiges Indiz gegen die inhaltliche Richtigkeit der Vollmachtsurkunde und damit auch gegen deren Wirksamkeit sein. Ob dies der Fall ist, kann aber erst nach Erhebung des angebotenen Beweises im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO festgestellt werden.
3. Verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedenfalls das im Termin vom 13. Februar 1997 gestellte Beweiserbieten der Klägerin als Verstoß gegen die allgemeine Prozeßförderungspflicht als verspätet zurückgewiesen.
a) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, schon in der ersten Instanz habe der Beklagte behauptet, die Klägerin selbst habe Rechtsanwalt Sch. mit der Wahrnehmung der Interessen des Vaters beauftragt. Spätestens nach den substantiierten Behauptungen des Beklagten in der Berufungserwiderung habe die Klägerin dem entgegentreten müssen. Dieser Verstoß gegen die allgemeine Prozeßförderungspflicht führe zur Zurückweisung des Vorbringens und entsprechenden Beweisanerbietens. Schließlich sei auch aufgrund der Verfügung des Berichterstatters vom 24. Januar 1997, der zeitlichen Verlegung des Termins und der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien erkennbar gewesen, daß das Gericht eine umfassende Erörterung und Verhandlung beabsichtigte. Noch jetzt sei möglich gewesen, den Zeugen unter näherer Darstellung des Beweisthemas zu benennen oder zum Termin zu laden.
b) Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen die allgemeine Prozeßförderungspflicht angenommen. Voraussetzungen und Folgen eines solchen Verstoßes sind in § 282 Abs. 1 und § 296 Abs. 2 ZPO geregelt. Nach § 296 Abs. 2 ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Eine rein zeitliche Verzögerung des Rechtsstreits reicht nicht aus. Ob der Klägerin grobe Nachlässigkeit bei der Führung des Prozesses vorzuwerfen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Zwar hat der Berichterstatter mit Verfügung vom 24. Januar 1997 die Terminstunde für den auf den 13. Februar 1997 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung von 9.10 Uhr auf 9.30 Uhr verlegt und gleichzeitig das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Aus dieser Verfügung konnte die Klägerin aber nicht entnehmen, daß es dem Berufungsgericht auf die Echtheit der Unterschrift des Vaters auf der Vollmachtsurkunde ankommen könnte. Das Gericht hat zu keinem Zeitpunkt vor der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, daß die Frage des Nachweises der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts Sch. von Bedeutung war. Wenn die Klägerin angesichts dessen in der mündlichen Verhandlung sofort ihre Behauptung unter Beweis stellte, so sind jedenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich und solche vom Berufungsgericht auch nicht festgestellt, daß dieses Beweiserbieten in einer die Beweiserhebung ausschließenden Weise verspätet war.
IV. Nach alledem konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung den Beweisantritten der Klägerin zur Frage der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts Sch. und gegebenenfalls zum Wert des Hausgrundstücks zum Zeitpunkt des notariellen Vertrages sowie der Gegenleistung nachzugehen und zu würdigen haben. Sollte sich erweisen, daß es sich bei dem Grundstücksvertrag um eine gemischte Schenkung handelte, bei dem der unentgeltliche Teil der Leistung überwog, und sollte festgestellt werden, daß Rechtsanwalt Sch. vom Erblasser wirksam zum Widerruf bevollmächtigt war, so wird das Berufungsgericht sodann – gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien – zu prüfen haben, ob der Vater der Parteien zum Widerruf der Schenkung wegen Undanks berechtigt war (§ 530 BGB).
Unterschriften
Rogge, Jestaedt, Melullis, Scharen, Keukenschrijver
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 20.07.1999 durch Schanz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen