Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkung
Leitsatz (redaktionell)
Der Schenker kann eine gemischte Schenkung wegen groben Undanks des Beschenkten nur widerrufen, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwog.
Normenkette
BGB §§ 531, 812, 1922
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 22.03.1996; Aktenzeichen 10 O 221/95) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. März 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 DM, sofern dieser nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch die selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer als Steuerbürgin zugelassenen Bank erbracht werden.
Tatbestand
Die Eheleute E. und W. S., Eltern der Parteien, errichteten am 7. Oktober 1972 ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und nach dem Todes des Längstlebenden ihre Kinder Ha… (Beklagter), H. und G. (Klägerin) zu gleichen Teilen als Erben einsetzten. Für den Fall, dass eines ihrer Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen sollte, bestimmten sie, dass es auch nach dem Tode des Längstlebenden nur den Pflichtteil erhalten sollte. Nach dem Tode der Mutter (… Juni 1990) verlangte der Sohn H. seinen Pflichtteil.
Mit notariellem Vertrag vom 27. Mai 1992 verkaufte der Vater sein Hausgrundstück in M. an die Klägerin und den von dieser (vollmachtslos) vertretenen Beklagten zum Preis von 130.000 DM. Dieser Betrag sollte erbracht werden durch die Übernahme einer mit 30.000 DM valutierten dinglichen Belastung und durch Zahlung von 100.000 DM, die bis zum 31. Dezember 1999 gestundet wurden. Ein zu Gunsten des Vaters Ende 1990 eingetragenes lebenslanges Nießbrauchrecht an dem Grundstück wurde ebenfalls übernommen. Nachdem der Beklagte den Vertrag etwa ein Jahr später genehmigt hatte, wurden die Parteien am 4. Oktober 1993 als Eigentümer zu je 1/2 eingetragen.
In den Jahren 1993/1994 kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Vater und dem Beklagten, der mit seinem Sohn zwei Zimmer im Haus gegen Zahlung von Miete bewohnte. Es kam zu zwei Räumungsklagen vor dem Amtsgericht Westerburg. Im September 1994 verlangte der Beklagte den Pflichtteil nach seiner Mutter.
Unter Vorlage einer Vollmacht vom 26. November 1994 erklärte Rechtsanwalt S. namens des Vaters den Widerruf der „gemischten Schenkung vom 27. Mai 1992”. Dieses Schreiben ging dem Beklagten am 5. Dezember 1994 zu. Am … Dezember 1994 verstarb der Vater.
Mit der Behauptung, Alleinerbin nach dem Vater zu sein, hat die Klägerin Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils des Beklagten an dem Grundstück und die Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuch verlangt.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei nicht Alleinerbin nach ihrem Vater. Der Senat hat mit Urteil vom 13. März 1997 die Berufung zurückgewiesen. Zwar sei die Klägerin Erbin geworden, sie habe jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass der Vertrag vom 27. Mai 1995 eine gemischte Schenkung zum Gegenstand gehabt habe und auch nicht, dass Rechtsanwalt S. zu deren Widerruf vertretungsberechtigt gewesen sei.
Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats aufgehoben und ihm auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Der Senat hat sodann Beweis erhoben durch die Vernehmung mehrerer Zeugen zur Bevollmächtigung des Rechtsanwalts S. sowie zum Wert des übertragenen Hausgrundstückes und des übernommenen Nießbrauchrechts. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 2. Februar 2000 (260 bis 268 GA), vom 30. März 2000 (288 bis 294 GA), vom 4. Mai 2000 (298 bis 303 GA), vom 23. August 2001 (353 bis 357 GA) und auf das Gutachten des Sachverständigen A. vom 20. April 2001.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückauflassung und Umschreibung des hälftigen Grundstücksanteils (§§ 531 Abs. 2, 812, 1922 BGB). Denn der Schenker, der eine gemischte Schenkung wegen groben Undanks des Beschenkten widerruft, kann gemäß § 531 Abs. 2 BGB Herausgabe des geschenkten Gegenstandes nur verlangen, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt (Revisionsurteil S. 5 m.w.N.). Dass der Vertrag vom 27. Mai 1992 eine solche gemischte Schenkung zum Gegenstand hat, hat die Klägerin nicht bewiesen. Im Einzelnen:
1.
Die Klägerin ist als Alleinerbin nach dem am … Dezember 1994 verstorbenen Vater berechtigt, Ansprüche aus dem von diesem erklärten Widerruf geltend zu machen. Der Senat bekräftigt seine Ausführungen im Urteil vom 13. März 1997 (dort S. 5 bis 8; 175 bis 178 GA) und nimmt hierauf Bezug (§ 543 Abs. 2 S. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsansicht ausdrücklich gebilligt (Ziffer I. S. 4 RU).
A...