Leitsatz (amtlich)

Der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 VerstV ist die öffentliche Versteigerung von zur Sicherheit an Dritte übereigneten Waren gleichzustellen.

Die Durchführung von Pfandverkäufen im Wege der öffentlichen Versteigerung gemäß § 1235 BGB in einer Verkaufsstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten verstößt nicht gegen § 3 LSchlG.

Die Durchführung freihändiger Pfandverkäufe gemäß § 1245 BGB sowie die Durchführung von Verkäufen von zur Sicherheit an Dritte übereigneten Waren verstoßen gegen § 3 LSchlG, wenn sie in einer Verkaufsstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten erfolgen.

 

Normenkette

LadenschlußG § 3; Versteigerervorschriften § 10 Abs. 4

 

Verfahrensgang

OLG Bremen (Urteil vom 13.05.1971; Aktenzeichen 2 U 6/71)

LG Bremen (Urteil vom 26.11.1970)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. Mai 1971 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Urteils der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 26. November 1970 zurückgewiesen worden ist, zu Ziffer 2 soweit dadurch dem Beklagten untersagt worden ist, Pfandverkäufe von Perser-Teppichen, Brücken und Läufern nach § 1235 BGB außerhalb der gesetzlichen Ladenschlußzeiten durchzuführen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Soweit Ziffer 2 des bezeichneten Urteils des Landgerichts bestehen bleibt, wird sie wie folgt klargestellt:

„2. Pfandverkäufe nach § 1245 BGB von Perser-Teppichen, Brücken und Läufern außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten (§ 3 Ladenschlußgesetz) durchzuführen,”.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.

Der Beklagte ist Versteigerer. Er veräußerte ab Juli 1970 in den Geschäftsräumen der Firma Perser-Teppich-Import-GmbH A. und Mohammed T. in B., O. weg 17 (im folgenden PTI genannt) Perserteppiche, Brücken und Läufer. Er kündigte diese Veräußerungen seit Anfang August 1970 in Bremer Tageszeitungen in mehreren Anzeigen an, von denen nachstehend einige wiedergegeben sind:

Weser-Kurier vom 7. August 1970:

„Pfand-Verkauf im Pfandgläubiger-Auftrag habe ich in B., … noch Perser-Teppiche, Brücken und Läufer bis zum Resterlös von 390.000,– DM zu veräußern (§ 1245 BGB). Verkaufstermine: Täglich von 15–21 Uhr, auch sonnabends (bis zur Auftragserledigung).”

Weser-Kurier vom 11. August 1970:

„Versteigerung im Pfandgläubiger-Auftrag habe ich in B., … noch Perser-Teppiche, Brücken und Läufer bis zum Resterlös von 320.000,– DM zu versteigern. Die Gelegenheit ist noch günstig. Versteigerungstermine täglich von 15 bis 21 Uhr (bis zur Auftragserledigung). Jedes einzelne Stück aus einem riesengroßen Warenbestand kommt sofort zum Ausruf, sobald Sie ihren entsprechenden Wunsch geäußert haben. Sie können daher in Ruhe wählen, begutachten und vergleichen. Die Pfandschuldnerin gewährt auf Jedes Stück ein Umtauschrecht von 5 Jahren. Barzahlung, Scheckkartenzahlung o. an bekannte Käufer auf Fristzahlung.”

Bremer Nachrichten vom 20. August 1970:

„Zwangsverkauf Aus einem Warenlager im Werte von ca. 1.800.000,– DM habe ich bis zur Auftragserledigung in B. (Stadtmitte) O. weg 17 in einer Pfandsache (Sicherungsübereignung) noch Perser-Teppiche, Brücken und Läufer werktäglich von 15.00 – 21.00 Uhr, auch Sonnabend, gegen Bar-, Scheckkarten- oder bei Nachweis der Zahlungsfähigkeit gegen Fristzahlung zu versteigern. Sie können in Ruhe jedes mit dem Limitpreis versehene Stück begutachten und vergleichen. Erst wenn Sie gewählt haben, gelangt es (dann sofort) zum Ausruf und Zuschlag.”

Diesen Veranstaltungen des Beklagten lag ein Versteigerungs- und Pfandverwertungsauftrag zugrunde, der nach den – vom Kläger mit Nichtwissen bestrittenen – Angaben des Beklagten am 25. Juni 1970 in B. von ihm selbst und am 30. Juni 1970 in Teheran von dem persischen Kaufmann Hossein T., dem Vater eines Gesellschafters der PTI, als Auftraggeber unterzeichnet sein soll. In diesem, vom Beklagten nur in Abschrift vorgelegten Auftrag war festgelegt, daß der Beklagte Orientteppiche, Brücken und Läufer, die dem Auftraggeber von der PTI durch Vertrag sicherungsübereignet seien und sich in deren Geschäftslokal befänden, ab 10./11. Juli 1970 versteigern oder, soweit sie nicht in der Versteigerung verkauft würden, gemäß § 20 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen freihändig verkaufen solle. Als Vergütung solle der Beklagte 10 % zuzüglich Umsatzsteuer vom Kaufgeld erhalten, auch bei Rücknahme des Auftrages. Der Kläger, der im Verhalten des Beklagten Verstöße gegen das Ladenschlußgesetz, gegen § 34 b Abs. 6 Ziffer 5 b Gewerbeordnung und § 1 UWG sieht, erwirkte beim Landgericht Bremen drei einstweilige Verfügungen (Az.: 12 O 410/70; 12 O 411/70; 12 O 475/70).

Nach Fristsetzung gemäß § 926 ZPO verfolgt der Kläger mit der vorliegenden Klage sein Unterlassungsbegehren in der Hauptsache. Er hat vorgetragen, Verkäufe, die der Verwertung von Sicherungsgut dienten, und Pfandverkäufe nach §§ 1235, 1245 BGB seien außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten wegen Verstoßes gegen § 3 Ladenschlußgesetz unzulässig. Versteigerungen, die der Verwertung von Sicherungsgut dienten, seien sowohl außerhalb als auch innerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten wegen Verstoßes gegen § 34 b Abs. 6 Ziffer 5 b Gewerbeordnung unzulässig, da die unstreitig ungebrauchten Teppiche, Brücken und Läufer zu den Waren gehörten, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten würden. Mit seinen Ankündigungen und Veräußerungshandlungen verstoße der Beklagte gegen § 1 UWG und teilweise auch gegen § 3 UWG. Der vom Beklagten als Grundlage des Versteigerungs- und Pfandverwertungsauftrages angeführte Sicherungsübereignungsvertrag vom 5. Juni 1970 (vgl. GA 93/94) zwischen Hossein T. und PTI sei – abgesehen davon, daß Zweifel bezüglich des Vorhandenseins von zu sichernden Forderungen des Hossein T. beständen und mit Nichtwissen bestritten werde, daß die Bevollmächtigte der PTI diesen Vertrag unterzeichnet habe – mangels ausreichender Bestimmbarkeit der übereigneten Waren unwirksam. Dieser Vertrag sei im übrigen sittenwidrig, da er auf die Umgehung des Ladenschlußgesetzes und der Gewerbeordnung abziele, um der PTI den Absatz ihrer regulären Handelsware im Wege der Versteigerung auch außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zu ermöglichen.

Der Kläger hat beantragt,

dem Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, im Verkaufsraum der Firma P.T.I. in B., O. weg 17,

  1. Versteigerungen von Perser-Teppichen, Brücken und Läufern durchzuführen, die der Verwertung von zur Sicherheit an Dritte übereignete Waren (Sicherungsgut) dienen,

    hilfsweise, …

  2. Pfandverkäufe nach §§ 1235, 1245 BGB von Perser-Teppichen, Brücken und Läufern außerhalb der gesetzlichen Ladenschlußzeiten (§ 3 Ladenschlußgesetz) durchzuführen,
  3. Verkäufe von Perser-Teppichen, Brücken und Läufern außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten (§ 3 Ladenschlußgesetz) durchzuführen, die der Verwertung von zur Sicherheit an Dritte übereignete Waren (Sicherungsgut) dienen.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte erklärt, bei den angekündigten und durchgeführten Veräußerungen habe es sich nur um Sicherungsgut, in keinem Fall um Pfänder gehandelt. Eine Versteigerung habe nur stattgefunden, wenn mindestens drei Interessenten anwesend gewesen seien. Sonst sei freihändig gemäß § 1245 BGB verkauft worden. Das habe dem Versteigerungsauftrag entsprochen, den ihm Hossein T. bereits vor dem 5. Juni 1970 anläßlich eines B.-Aufenthalts mündlich erteilt habe.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteilsabdruck NJW 1971, 1994).

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

 

Entscheidungsgründe

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die Handlungen, die dem Beklagten untersagt werden sollen, Gesetzesverletzungen dar.

1. In der Durchführung von Versteigerungen von Perser-Teppichen, Brücken und Läufern, die der Verwertung von zur Sicherheit an Dritte übereigneten Waren (Sicherungsgut) dienen (Klageantrag Ziff. 1), liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Verstoß gegen § 34 Abs. 6 Ziff. 5 b GewO.

Nach dieser Bestimmung ist es dem Versteigerer verboten, Sachen zu versteigern, soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und ungebraucht sind. Diese Voraussetzungen sind bei den vom Beklagten versteigerten Teppichen unstreitig gegeben.

Gemäß der die Überschrift „Ausnahme von den verbotenen Tätigkeiten” tragenden Vorschrift des § 12 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigerervorschriften – VerstV) vom 12. Januar 1961 (BGBl I 43), geändert durch Verordnung vom 22. März 1968 (BGBl I 235) gilt das Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgehalten werden und die ungebraucht sind, nicht, wenn das Versteigerungsgut im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert wird (§ 383 Abs. 3 BGB).

Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 1 Ziff. 3 VerstV komme entgegen der Ansicht des Beklagten im Falle der Versteigerung von Sicherungsgut nicht zur Anwendung, weil dessen Veräußerung im Wege der öffentlichen Versteigerung nicht auf Grund gesetzlicher Vorschrift, sondern auf Grund der Vereinbarung zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer erfolge, kann nicht gefolgt werden.

Zwar ist nach dem Wortlaut der Vorschrift unter einer öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine Versteigerung zu verstehen, bei der der Auftrag zur Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erteilt wird. Daß die Verwertung von Sicherungseigentum im Wege der öffentlichen Versteigerung durchzuführen ist, ist – anders als beim Verkauf des Pfandes (vgl. § 1235 Abs. 1 BGB) – im Gesetz nicht vorgeschrieben. Wird diese Art der Verwertung von Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer vereinbart, so ist Grundlage der Versteigerung der Vertrag. Auch darin ist dem Berufungsgericht zu folgen, daß auch in dem Falle, in dem eine solche ausdrückliche Vereinbarung fehlt, die Auslegung oder Ergänzung der Sicherungsabrede jedoch dahin führt, die Verwertung im Wege der öffentlichen Versteigerung durchzuführen, die Versteigerung ihre rechtliche Grundlage im Vertrag und nicht im Gesetz hat.

Gleichwohl ist im Sinne des § 12 Abs. 1 Ziff. 3 VerstV der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Veräußerung von Sicherungsgut im Wege der öffentlichen Versteigerung gleichzustellen. Zwar betrifft diese Vorschrift eine Ausnahme von dem Verbot des § 34 b Abs. 6 Ziff. 5 b GewO. Durch dieses Verbot sollen Wettbewerbsnachteile für den Einzelhandel verhindert werden, die auftreten könnten, wenn Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgehalten werden und die ungebraucht sind, in unkontrollierbaren Mengen auf dem Wege der Versteigerung abgesetzt werden (Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, Anm. 30 zu § 34 b; Wicher, Der Versteigerer, 1961 S. 78). Bei der Abwägung, ob es mit diesem Zweck des Verbots vereinbar ist, die Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 1 Ziff. 3 VerstV auch auf die öffentliche Versteigerung von Sicherungsgut zu erstrecken, ist zu berücksichtigen, daß ein Bedürfnis der Wirtschaft besteht, vor allem bei der Warenlieferung Kredite durch die Übereignung von Waren zu sichern, deren Besitz der Kreditnehmer nicht entbehren und die er deshalb nicht verpfänden kann. Wegen der in diesen Fällen fehlenden Möglichkeit der Bestellung eines Vertragspfandrechts und des nicht zu verkennenden Bedürfnisses, dem Warenlieferanten die Möglichkeit einer Sicherung zu verschaffen, ist das Sicherungseigentum von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und vom Schrifttum anerkannt. Ebenso ist anerkannt, daß die Verwertung des Sicherungseigentums mangels besonderer Abreden auch im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgen kann (RGRK BGB 11. Aufl. Anm. 55 zu § 930; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, Bd. 3 § 38). Der mit der Sicherungsübereignung verfolgte Zweck würde jedoch in den Fällen, in denen neue Handelsware übereignet ist, vereitelt, wenn dem Gläubiger nicht die Möglichkeit einer Verwertung des Sicherungsgutes im Wege der öffentlichen Versteigerung gewährt würde. Daher erscheint es auch dann, wenn die Interessen des Einzelhandels berücksichtigt werden, gerechtfertigt, in den Fällen, in denen das Sicherungsgut aus ungebrauchter Handelsware besteht, dessen Verwertung im Wege der öffentlichen Versteigerung in entsprechender Anwendung der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Ziff. 3 VerstV als zulässig anzusehen.

Sollte die hiernach gegebene Möglichkeit, aus ungebrauchter Handelsware bestehendes Sicherungsgut öffentlich versteigern zu lassen, mißbräuchlich benutzt werden, so kann dem in anderer Weise begegnet werden (vgl. nachstehend zu Ziff. III).

Demnach ist die Versteigerung von zur Sicherheit an Dritte übereigneten Perser-Teppichen, Brücken und Läufern nach § 12 Abs. 1 Ziff. 3 VerstV zulässig.

2. Die Durchführung von Pfandverkäufen nach §§ 1235, 1245 BGB von Perser-Teppichen, Brücken und Läufern außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten im Verkaufsraum der PTI (Klageantrag Ziff. 2) verstößt nach Auffassung des Berufungsgerichts gegen § 3 LSchlG.

a) Soweit dieser Klageantrag sich auf Pfandverkäufe im Wege der öffentlichen Versteigerung erstreckt (§ 1235 BGB), kann dem nicht gefolgt werden.

Nach § 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über den Ladenschluß (LSchlG) vom 28. November 1956 (BGBl I 875) in der Fassung der beiden Änderungsgesetze vom 17. Juli 1957 (BGBl I 722) und vom 14. November 1960 (BGBl I 845) müssen Verkaufsstellen, vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 4 bis 16, für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden montags bis freitags bis sieben Uhr und ab achtzehn Uhr dreißig Minuten geschlossen sein. In § 10 Abs. 4 VerstV heißt es dagegen, daß an Werktagen während des ganzen Tages versteigert und Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes gegeben werden kann.

Im Schrifttum wird angenommen, das Ladenschlußgesetz finde auf öffentliche Versteigerungen keine Anwendung (Reuss, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bd. I, 1963, Anm. I zu § 10 VerstV S. 609; Bd. II, 1964 – 1966, Anm. III 3 zu § 1 LSchlG S. 865; Fuhr, Kommentar zur Gewerbeordnung, Anhang 14, Anm. zu § 10 VerstV; Wicher a.a.O. S. 135).

Das Berufungsgericht führt aus, da die Versteigerungsvorschriften auf Grund der Ermächtigung in § 34 b Abs. 8 GewO erlassen worden seien, liege es nahe, die Vorschrift des § 10 Abs. 4 VerstV dahin auszulegen, daß darin nur die Versteigerungszeit für solche Versteigerungslokale geregelt werden solle, die nicht Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 LSchlG seien. Im vorliegenden Falle handele es sich jedoch um Versteigerungen in den Verkaufsräumen der Firma PTI, die als Verkaufsstelle im Sinne des § 1 LSchlG anzusehen seien. Habe dagegen durch § 10 Abs. 4 VerstV die Geltung des Ladenschlußgesetzes für den Bereich des Versteigerungswesens schlechthin ausgeschaltet werden sollen, so wäre diese Regelung unwirksam, da insoweit die Ermächtigung nicht Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entspreche.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Auszugehen ist davon, daß die Regelung des Ladenschlußgesetzes auch auf öffentliche Versteigerungen Anwendung zu finden hätte, falls nicht in § 10 VerstV etwas anderes bestimmt worden wäre.

Dem Berufungsgericht kann weder hinsichtlich der Wirksamkeit der Ermächtigung in § 34 b Abs. 8 GewO noch bezüglich seiner Auslegung des § 10 Abs. 4 VerstV gefolgt werden.

Die Ermächtigung hat in dem hier interessierenden Teil folgenden Wortlaut:

§ 34 b Abs. 8 GewerbeO:

(8) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit sowie der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen über

1. den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Versteigerungsgewerbes, insbesondere über

  1. Ort und Zeit der Versteigerung

Damit sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend im Sinne des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG festgelegt. Das gilt umsomehr, wenn auch die übrigen, das Versteigerergewerbe betreffenden Vorschriften des § 34 b Abs. 17 GewO ergänzend herangezogen werden. Insoweit hat das BVerfG dargelegt (BVerfGE 19, 354 ff, 362), daß der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß nicht ausdrücklich im Text des Gesetzes zu bestimmen brauche. Vielmehr gelten auch für die Interpretation von Ermächtigungsnormen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können demnach der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden.

Die Wirksamkeit der auf Grund der Ermächtigung erlassenen Versteigerervorschriften begegnet damit keinen Bedenken wegen mangelnder Bestimmtheit der Ermächtigung.

Die Versteigerervorschriften sind auch nicht etwa deshalb von minderer Wirksamkeit, weil sie als Rechtsverordnung gegenüber dem Ladenschlußgesetz als Gesetz im formellen Sinne zurücktreten müßten; sie stehen vielmehr materiell im gleichen Rang und schließen für den Bereich des § 10 VerstV das Ladenschlußgesetz als allgemeinere Rechtsnorm aus.

Daß das Ladenschlußgesetz vom 28. November 1956 keine Vorschriften für öffentliche Versteigerungen enthält, erklärt sich dadurch, daß im Zeitpunkt seines Erlasses eine einschlägige Regelung vorhanden gewesen ist. Denn § 25 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Versteigerergewerbe vom 30. Oktober 1934 (Versteigerervorschriften – VV, RGBl I 1091), derzufolge Vorbesichtigungen und Versteigerungen an Werktagen nicht in der Zeit stattfinden durften, in der offene Verkaufsstellen kraft Gesetzes geschlossen sein mußten, galt gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 VV unter anderem nicht für öffentliche Versteigerungen. Nachdem durch das 4. Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (BGBl I 61) das Gebiet des Versteigerergewerbes unter Aufhebung der bisher geltenden Vorschriften gemäß Art. II Nr. 21 dieses Gesetzes durch Einfügung des § 34 b GewO (Art. I Ziff. 16 des Gesetzes) eine völlige und umfassende Neuregelung erfahren hat, sind die Versteigerervorschriften vom 12. Januar 1961 erlassen worden. Soweit diese eine Regelung der Versteigerungszeit enthalten, geht diese Regelung derjenigen des Ladenschlußgesetzes vor.

Die in § 10 Abs. 4 VerstV getroffene Regelung der Versteigerungszeit gilt unabhängig davon, ob die öffentliche Versteigerung in eigenen Räumen des Versteigerers oder in fremden Räumen stattfindet. Das Versteigerergewerbe ist ein stehender Gewerbebetrieb (Landmann-Rohmer a.a.O. § 34 b Anm. 14). Nach § 42 Abs. 1 GewO darf, wer zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes befugt ist, dieses auch außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung ausüben. Die Versteigerervorschriften enthalten Beschränkungen nur für Versteigerungen in Wohnungen (§ 11 VerstV). Der Versteigerer darf eine öffentliche Versteigerung innerhalb der nach § 10 VerstV erlaubten Zeiträume daher auch außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung durchführen.

Soweit der Beklagte Pfandverkäufe von Perser-Teppichen im Wege der Versteigerung im Verkaufsraum der PTI an Werktagen außerhalb der gesetzlichen Ladenschlußzeiten, jedoch innerhalb des gemäß § 10 Abs. 4 VerstV zulässigen Zeitraumes durchführt, liegt demnach ein Verstoß gegen § 3 LSchlG nicht vor.

b) Soweit der Klageantrag zu Ziff. 2 dagegen freihändige Pfandverkäufe nach § 1245 BGB zum Gegenstand hat, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die auf Versteigerungen beschränkte Vorschrift des § 10 Abs. 4 VerstV auf solche Verkäufe nicht anwendbar ist.

Nach § 20 VerstV darf der Versteigerer, wenn der Auftraggeber ihn hierzu schriftlich ermächtigt, in der Versteigerung nicht abgesetzte Gegenstände innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Schluß der Versteigerung anderweitig verkaufen. Nach Ansicht des Beklagten soll die Vorschrift des § 10 Abs. 4 VerstV auch für solche Verkäufe gelten. Das trifft jedoch nicht zu. Denn diese Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach auf Versteigerungen beschränkt. Ihre Ausdehnung auf freihändige Verkäufe ist auch ihrem Zweck nach nicht angängig. Es entspricht einem praktischen Bedürfnis, an Werktagen das Versteigern während des ganzen Tages zu gestatten, da sich vielfach nicht übersehen läßt, wie lange eine Versteigerung dauern wird und weil auswärtigen Besuchern aus Kostengründen eine erneute Anreise nicht zugemutet werden kann (Wicher a.a.O. S. 135). Diese Gründe für die Verlängerung der Versteigerungszeit über den Ladenschluß hinaus sind bei einem freihändigen Verkauf nicht gegeben. Insoweit gelten daher grundsätzlich die Vorschriften des Ladenschlußgesetzes.

Hinsichtlich des Pfandverkaufs nach § 1245 BGB, hat das Berufungsgericht daher mit Recht einen Verstoß gegen § 3 LSchlG bejaht.

Insoweit ist zu berücksichtigen, daß – wie die Begründung in der Klageschrift ergibt (S. 6 = GA 31) – die dem Klageantrag entsprechende Verurteilung des Beklagten gemäß Ziff. 2 der Formel des landgerichtlichen Urteils auf einem offenbaren Schreibfehler in diesem Klageantrag beruht. Denn gemäß § 3 LSchlG ist dem Beklagten der Pfandverkauf nach § 1235 BGB nicht außerhalb der gesetzlichen Ladenschlußzeiten, sondern außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten zu untersagen. Insoweit war die Formel des Urteils des Landgerichts daher richtigzustellen.

3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt schließlich auch die außerhalb der Ladenöffnungszeiten im Verkaufsraum der PTI erfolgende Durchführung von Verkäufen von Perser-Teppichen, Brücken und Läufern, die der Verwertung von zur Sicherung an Dritte übereigneten Waren (Sicherungsgut) dienen (Klageantrag Ziff. 3), gegen § 3 LSchlG.

Daß der Beklagte solche Verkäufe angekündigt hat, hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug nimmt (BU 8), der Anzeige in den B. Nachrichten vom 20. August 1970 entnommen. In dieser wird unter der Überschrift „Zwangsverkauf” mitgeteilt, daß aus einem Warenlager im Werte von etwa 1.800.000,– DM in einer Pfandsache (Sicherungsübereignung) noch Perser-Teppiche, Brücken und Läufer versteigert würden; man könne in Ruhe jedes Stück begutachten, erst wenn man gewählt habe, gelange es – sofort – zum Ausruf und Zuschlag.

Während das Landgericht diese Handhabung als unzulässig angesehen hat, weil die Versteigerung nur als Deckmantel eines normalen Verkaufsvorganges diene, hat das Berufungsgericht (BU 19) dies aus demselben rechtlichen Grunde als unzulässig erachtet, wie den freihändigen Pfandverkauf (vgl. vorstehend zu Ziff. 2 b), nämlich weil die Vorschrift des § 10 Abs. 4 VerstV für anderweitige gemäß § 20 VerstV erfolgende Verkäufe nicht gelte.

Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen. Dieser hatte vorgetragen, der Verkauf ohne Ausruf – mangels ausreichender Bietinteressenten – sei durch § 20 VerstV gedeckt, denn es handele sich immer noch um Pfandverwertung und Versteigerertätigkeit. Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt. Denn die Vorschrift des § 10 Abs. 4 VerstV gilt nicht für jede Tätigkeit des Versteigerers, sondern nur für die von ihm durchgeführten Versteigerungen.

Somit hat das Berufungsgericht hinsichtlich der den Gegenstand des Klageantrages zu Ziff. 3 bildenden Handlungen zu Recht einen Verstoß gegen § 3 LSchlG bejaht.

II. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge gemäß § 1 UWG als begründet erachtet, weil der Beklagte bewußt darauf ausgehe, durch Gesetzesverletzung der Firma PTI einen Absatzvorsprung vor anderen Teppichhändlern zu verschaffen und um seine eigene Wettbewerbsstellung gegenüber anderen Versteigerern zu stärken und um zu Lasten des Handels eigene Gewinne aus einer ihm als Versteigerer verschlossenen Verkaufstätigkeit zu erzielen (BU 12).

1. Hiergegen wendet sich die Revision insoweit ohne Erfolg, als nach den vorstehenden Ausführungen zu Ziff. I Gesetzesverletzungen gegeben sind (Klageanträge zu Ziff. 2 bzgl. der freihändigen Pfandverkäufe und zu Ziff. 3).

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Tätigkeiten, die ihm untersagt werden sollen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ausgeführt, ist rechtlich nicht angreifbar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs dann anzunehmen, wenn das zu beurteilende Verhalten äußerlich geeignet ist, solchen Zwecken in der Weise zu dienen, daß dadurch der Absatz einer Person zu Gunsten desjenigen eines anderen gefördert wird, und wenn dem Handeln in subjektiver Hinsicht eine hierauf gerichtete Absicht zu Grunde liegt, die zwar nicht den einzigen Beweggrund für das Verhalten zu bilden braucht, aber auch nicht hinter anderen Beweggründen völlig zurücktreten darf (BGH GRUR 1960, 384, 386 – Mampe Halb und Halb). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine der Nachprüfung in der Revisionsinstanz weitgehend entzogene Tatfrage. Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen entgegen der Auffassung der Revision insoweit einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte die ihm zur Last gelegten Handlungen begehe, um seine eigene Wettbewerbsstellung gegenüber anderen Versteigerern zu fördern. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß diese Feststellung verfahrenswidrig ist.

2. Der bewußte Verstoß gegen eine bloße Ordnungsvorschrift stellt dann einen Verstoß gegen § 1 UWG dar, wenn der Verletzer durch den Gesetzesverstoß einen Vorsprung im Wettbewerb von seinen Mitbewerbern erzielen würde, welche die Vorschrift befolgen (BGHZ 45, 1, 2 f – Ratio, betr. § 3 LSchlG; BGH GRUR 1963, 578, 583 f – Sammelbesteller, betr. § 14 GewO).

Bei der vom Beklagten verletzten Bestimmung des § 3 LSchlG handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Denn durch die Beschränkung der Ladenöffnungszeiten auf Grund des § 3 LSchlG sollen unter anderem gleiche wettbewerbliche Bedingungen für alle unter das Gesetz fallenden Verkaufsstellen hergestellt werden.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte – wie die wiederholte Herausstellung in den Inseraten zeige – diese Vorschrift bewußt verletze, um einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (BU 12, 19), ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Da hinsichtlich der hier erörterten Klageanträge die Wiederholungsgefahr nicht streitig ist, hat das Berufungsgericht die Klage insoweit zu Recht als begründet erachtet.

Insoweit ist die Revision des Beklagten demnach als unbegründet zurückzuweisen.

III. Soweit das Berufungsgericht den Klageantrag zu Ziff. 1 und hinsichtlich der Pfandverkäufe im Wege der öffentlichen Versteigerung den Klageantrag zu Ziff. 2 als begründet angesehen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen hat, ist das angefochtene Urteil aus den vorstehend unter Ziff. I 1 und 2 a angegebenen Gründen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob das Verhalten des Beklagten aus anderen Gründen gegen § 1 UWG oder – was es offen gelassen hat (BU 16) – gegen § 3 UWG verstößt.

Ein Verstoß gegen § 1 UWG könnte gegeben sein, wenn die Möglichkeit, aus neuer Handelsware bestehendes Sicherungsgut im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten oder Pfandverkäufe von neuer Handelsware gemäß § 1235 BGB durchzuführen, von einem Geschäftsinhaber unter Mitwirkung des Beklagten dazu mißbraucht würde, den Warenumsatz in seinem Ladengeschäft dadurch zu fördern, daß jedenfalls zeitweilig die Veräußerung im Wege der öffentlichen Versteigerung lediglich an die Stelle des im Ladengeschäft üblichen Verkaufs tritt. Bei der Verwertung von Sicherungsgut in Gestalt eines in einem Ladengeschäft befindlichen Warenlagers handelt es sich regelmäßig um einen einmaligen Veräußerungsvorgang, der je nach Umfang des Warenbestandes durch Versteigerung an einem bzw. an wenigen aufeinanderfolgenden Tagen abgewickelt werden kann. Werden dagegen über einen längeren Zeitraum in demselben – nicht dem Versteigerer gehörenden – Ladengeschäft Versteigerungen von Sicherungsgut oder von Pfändern angekündigt und durchgeführt, so ist zu prüfen, ob die laufende Veranstaltung von Versteigerungen nur als ein Verkaufsmittel verwendet wird, das an die Stelle der in einem Ladengeschäft üblichen Verkäufe tritt. Anzeichen hierfür könnten sein die Vielzahl von Versteigerungen, deren zeitliche Aufeinanderfolge oder die Größe des Warenangebots. Hieraus werden auch Rückschlüsse darauf möglich sein, ob ein an einem Stichtag vorhandener Bestand an Sicherungsgut oder Pfändern veräußert wird oder ob dieser Bestand laufend durch Nachlieferung neuer Ware ergänzt wird. So könnte im Streitfall für ein Nachschieben von Ware sprechen, daß der Wert des Warenlagers in der Anzeige vom 20. August 1970 mit etwa 1.800.000,– DM angegeben worden ist, während er nach der Anzeige vom 4. August 1970 nur 460.000,– DM betragen haben sollte. Dafür daß es sich bei den Versteigerungen im Geschäft der PTI nicht um einen einmaligen Vorgang der Verwertung von Sicherungsgut oder von Pfändern, sondern um eine der Hebung des Warenumsatzes dienende Maßnahme handelt, könnte ferner sprechen, daß nach dem Inserat des Beklagten vom 11. August 1970 die Pfandschuldnerin ein Umtauschrecht für die Dauer von 5 Jahren gewährt hat. Auf Seiten des Beklagten in seiner Eigenschaft als Versteigerer würde es für die Anwendung des § 1 UWG ausreichen, wenn er die Tatsachen, aus denen sich die Durchführung der Versteigerungen als Mittel der Verkaufspolitik der PTI und ihres Lieferanten ergibt, gekannt hat oder wenn er insoweit mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.

Darüber hinaus hat der Kläger geltend gemacht, daß die Verwertung – wie auch einem Teil der Inserate des Beklagten zu entnehmen sei – gar nicht im Wege der öffentlichen Versteigerung vor sich gehen sollte, sondern im wesentlichen in gleicher Weise, wie bei einem im Ladengeschäft üblichen Verkauf, indem ein das Ladengeschäft betretender Interessent ein Stück auswählen und kaufen konnte.

Schließlich hat der Kläger vorgetragen, daß – soweit die zu veräußernde Ware als Sicherungsgut bezeichnet worden sei – in Wahrheit keine rechtlich anzuerkennende Sicherungsübereignung vorgelegen habe.

Bei der Würdigung des Verhaltens des Beklagten wird das Berufungsgericht schließlich zu berücksichtigen haben, daß es angesichts des vorliegenden Sachverhalts dem Beklagten obliegt, die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens darzutun.

 

Unterschriften

Alff, Sprenkmann, Merkel, Schönberg, v. Gamm

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502336

NJW 1973, 246

Nachschlagewerk BGH

MDR 1973, 203

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