Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 26.11.1970; Aktenzeichen 12.O. 486/70)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.10.1972; Aktenzeichen I ZR 125/71)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. November 1970 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.800,– DM abzuwenden, falls nicht der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Beklagte veräußerte ab Juli 1970 in den Geschäftsräumen der Firma … (im folgenden P. genannt) Perserteppiche. Brücken und Läufer. Er kündigte diese Veräußerungen seit Anfang August 1970 durch Anzeigen in Bremer Tageszeitungen an, die folgenden Inhalt hatten:

  1. Weser-Kurier vom 4. August 1970:

    „Perser-Teppich Pfandverkauf

    Im Pfandgläubiger-Auftrag habe ich in Bremen, … Perser-Teppiche, Brücken und Läufer, bis zum Resterlös von 460.000,– DM zu veräußern. Verkaufstermine: Ab heute täglich von 15 bis 20 Uhr (bis zur Auftragserledigung).”

  2. Weser-Kurier vom 7. August 1970:

    „Pfand-Verkauf

    Im Pfandgläubiger-Auftrag habe ich in Bremen (Stadtmitte), … noch Perser-Teppiche, Brücken und Läufer bis zum Resterlös von 390.000,– DM zu veräußern (§ 1245 BGB). Verkaufstermine: Täglich von 15–21 Uhr, auch Sonnabends (bis zur Auftragserledigung).”

  3. Weser-Kurier vom 9. August 1970:

    „Pfand-Verkauf

    Im Pfandgläubiger-Auftrag habe ich in Bremen (Stadtmitte), … noch Perser-Teppiche, Brücken und Läufer bis zum Resterlös von DM 390.000,– zu veräußern (§ 1245 BGB). Verkaufstermine: Täglich von 15–21 Uhr, auch sonnabends (bis zur Auftragserledigung).”

  4. Weser-Kurier vom 11. August 1970:

    „Versteigerung

    In Pfandgläubiger-Auftrag habe ich in Bremen (Stadtmitte), … (im Hause P.) noch Perser-Teppiche, Brücken und Läufer bis zum Resterlös von 320.000,– DM zu versteigern. Die Gelegenheit ist noch günstig. Versteigerungstermine täglich von 15 bis 21 Uhr (bis zur Auftragserledigung). Jedes einzelne Stück aus einem riesengroßen Warenbestand kommt sofort zum Ausruf, sobald Sie Ihren entsprechenden Wunsch geäußert haben. Sie können daher in Ruhe wählen, begutachten und vergleichen. Die Pfandschuldnerin gewährt auf jedes Stück ein Umtauschrecht von 5 Jahren. Barzahlung, Scheckkartenzahlung o. an bekannte Käufer auf Fristzahlung.”

  5. Bremer Nachrichten vom 20. August 1970:

    „Zwangsverkauf

    Aus einem Warenlager im Werte von ca. 1.800.000,– DM habe ich bis zur Auftragserledigung in Bremen (Stadtmitte) … in einer Pfandsache (Sicherungsübereignung) noch Perser-Teppiche, Brücken und Läufer werktäglich von 15.00–21.00 Uhr, auch sonnabends, gegen Bar-, Scheckkarten- oder bei Nachweis der Zahlungsfähigkeit gegen Fristzahlung zu versteigern. Sie können in Ruhe jedes mit dem Limitpreis versehene Stück begutachten und vergleichen. Erst wenn Sie gewählt haben, gelangt es (dann sofort) zum Ausruf und Zuschlag.”

  6. Bremer-Nachrichten vom 23. September 1970:

    „Versteigerung

    In Gläubigeraufträgen versteigere ich in Bremen, …, im Hause … GmbH, zwischen … und …, Perser-Teppiche, Brücken und Läufer, fast aller Provenienzen, Qualitäten (auch Spitzenstücke) und Preislagen bis zum Erlös, von nunmehr 1.400.000,– DM. Sie können jedes mit dem Limitpreis versehene Pfandstück (auch übergroße und Liebhaberstücke) in Ruhe begutachten und vergleichen.

    Termine: Mittwoch 18.30–21.00 Uhr, Donnerstag 18.30–21.00 Uhr, Freitag 18.30–21.00 Uhr, Sonnabend 14.–21.00 Uhr.”

  7. Bremer Nachrichten vom 26. September 1970:

    „Mitteilung

    Betreffend Verkauf von verpfändeten Perser-Teppichen in Bremen, …

    Das Stadtamt Bremen hat angesetzte Versteigerungen in dieser Sache eingestellt. Auf Wunsch der Handelskammer. Es meint, ich dürfe allenfalls frühestens erst in 14 Tagen wieder nach Ladenschluß versteigern. Das Landgericht Bremen (Handelsgericht) hat durch einstweilige Verfügung den Verkauf und die Versteigerung obiger Pfänder in Zeiten nach Ladenschluß verboten.

    Auf Antrag des Vereins zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. – So günstig sind z.Zt. die Preise der noch bis zum Erlös von nunmehr 1.400.000,– DM in Gläubiger-Aufträgen zu veräußernden Perser-Teppichen, Brücken und Läufer. Beide Entscheidungen sind unrichtig. Ich darf in Pfandverkaufssachen gem. § 383 Abs. 3 BGB in Verbindung mit Artikel 3 Grundgesetz und §§ 8, 239, 242 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher zu jeder Werkzeit tätig sein. Dennoch bin ich an vorerwähnte Verfügungen bis zur anderweitigen Entscheidung durch obere Gerichte gebunden und kann Berufstätigen und auswärtigen Kaufinteressenten nicht die mit § 210 Abs. 4. Versteigerer-Vorschriften gesetzlich eingeräumte Gelegenheit zum Erwerb preisgünstigen Versteigerungsgutes nach Feierabendzeit bieten. Daher verkaufe ich bis auf weiteres nur montags bis freitags von 11.–18.30 Uhr, sonnabends 9.–14.00 Uhr.”

Diesen Veranstaltungen des Beklagten lag ein Versteigerungs- und Pfandverwertungsauftrag gemäß § 1245 BGB zugrunde, der nach...

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