Leitsatz (amtlich)

Verweigert der rechtsschutzversicherte Pächter sowohl vor als auch nach dem Ende der Versicherungszeit die Zahlung des Pachtzinses allein mit der unbewiesen gebliebenen Behauptung, das Pachtverhältnis sei aufgelöst, ist der Versicherungsfall innerhalb der Versicherungszeit eingetreten und daher auch bei einem Rechtsstreit wegen Pachtzinszahlung nach Ende der Versicherungszeit Rechtsschutz zu gewähren.

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Entscheidung vom 22.12.1980)

LG Köln (Entscheidung vom 09.04.1980)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 1980 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

  • 1.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. April 1980 teilweise abgeändert.

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.693,35 DM nebst 4 % Zinsen seit 25. Februar 1980 sowie 4 % Zinsen aus 1.366,- DM für die Zeit vom 19. November 1979 bis zum 25. Februar 1980 zu zahlen.

  • 3.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für das unter dem Aktenzeichen 39 O 82/79 vor dem Landgericht Düsseldorf geführte Verfahren auch insoweit Versicherungsschutz zu gewähren, als die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens 937,20 DM, die gerichtlichen Kosten 348,- DM und der Streitwert 9.000,- DM übersteigen.

  • 4.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für das unter dem Aktenzeichen 10 U 211/79 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf geführte Verfahren auch insoweit Versicherungsschutz zu gewähren, als der Streitwert 9.000,- DM übersteigt.

  • 5.

    Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreit hat die Beklagte zu tragen.

 

Tatbestand

Die klagende Kommanditgesellschaft hatte mit der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag geschlossen, aufgrund dessen die Beklagte der Klägerin Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen zu gewähren hatte. Die Parteien sind darüber einig, daß die Beklagte wegen einer "Stornierung" des Vertragsverhältnisses für nach Ablauf des 4. April 1977 eingetretene Versicherungsfälle keinen Versicherungsschutz mehr zu gewähren hat.

Die Klägerin war Pächterin einer Halle. Der hierfür monatlich zu zahlende Pachtzins betrug 3.000,- DM. Mit der Begründung, das Pachtverhältnis sei beendet worden, weigerte sich die Klägerin ab September 1974, den vereinbarten Pachtzins zuzahlen. Der Verpächter nahm die Klägerin und ihren persönlich haftenden Gesellschafter daraufhin erfolgreich auf Zahlung des Pachtzinses von September 1974 bis März 1975 in Höhe von 21.000,- DM gerichtlich in Anspruch. Die behauptete Vertragsaufhebung hatte die Klägerin nicht zu beweisen vermocht. In einem weiteren Rechtsstreit wurde sie zur Zahlung des Pachtzinses für den Zeitraum vom 1. April 1975 bis 31. Januar 1977 in Höhe von 66.000,- DM verurteilt. Mit am 27. April 1979 zugestellter Klageschrift machte der Verpächter schließlich den Pachtzins für den Zeitraum vom 1. Februar 1977 bis 31. Dezember 1978 in Höhe von 69.000,- DM vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die Klägerin und ihren persönlich haftenden Gesellschafter geltend. Die Klägerin beabsichtigte, der Klage entgegenzutreten, und begehrte von der Beklagten für die durch den Rechtsstreit ihr entstehenden Kosten Versicherungsschutz. Dieses Begehren lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die beabsichtigte Rechtsverteidigung sei im Hinblick auf die vorangegangenen Urteile mutwillig.

Durch Urteil vom 10. August 1979 wies das Landgericht Düsseldorf die Klage des Verpächters ab. Mit Schreiben vom 23. August 1979 übermittelte die Klägerin der Beklagten das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung ihres Begehrens. Die Beklagte blieb zunächst untätig. Mit Klageschrift vom 10. September 1979 zum Landgericht Köln machte die Klägerin daraufhin den Anspruch auf Versicherungsschutz rechtshängig. Mit Schreiben vom 19. September 1979 erklärte sich die Beklagte bereit, Versicherungsschutz zu gewähren, soweit der Pachtzins für den Zeitraum vom 1. Februar 1977 bis 30. April 1977 in Höhe von insgesamt 9.000,- DM vom Verpächter verlangt werde. Die Klägerin bezifferte hierauf den aus einem Streitwert von 9.000,- DM von der Beklagten anerkannten Kostenerstattungsanspruch in folgender Weise:

Prozeßgebühr

gem. §§ 11, 31 I 1

BRAGO

DM

425,-

Verhandlungsgebühr

gem. §§ 11, 31 I 2

BRAGO

DM

425,-

Auslagenpauschale

gem. § 26

BRAGO

DM

30,-

6,5 % Mehrwertsteuer

gem. § 25 II

BRAGO

DM

57,20

Gerichtskosten und -auslagen

DM

348,-

DM

1.285,20

In Höhe dieses Betrages sowie der aus einem Streitwert von 9.000,- DM folgenden weiteren Kosten des in Düsseldorf geführten Rechtsstreits erklärten die Parteien den vorliegenden Rechtsstreit darauf übereinstimmend für erledigt.

Die nach dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf von dem Verpächter an die Klägerin zu erstattenden Kosten wurden auf der Grundlage eines Streitwertes von 69.000,- DM wie folgt festgesetzt:

Prozeßgebühr

gem. §§ 11, 31 I 1

BRAGO

DM

1.220,-

Erhöhungsgebühr

gem. § 6 I

BRAGO

DM

366,-

Verhandlungsgebühr

gem. §§ 11, 31 I 2

BRAGO

DM

1.220,-

Unkostenpauschale

gem. § 26

BRAGO

DM

30,-

6,5 % Mehrwertsteuer

gem. § 25 II

BRAGO

DM

184,34

vorgelegte Gerichtskosten

DM

12,-

Kosten eines Korrespondenzanwalts auf der Grundlage fiktiver Kosten einer Informationsreise

DM

35,60

DM

3.067,94

Von diesem Betrag zieht die Klägerin die Summe von 1.285,20 DM ab und verlangt von der Beklagten die Zahlung der Differenz von 1.782,74 DM.

Das Landgericht hat der Klägerin 91,20 DM zuzüglich Zinsen zugesprochen, das weitergehende Zahlungsbegehren sowie das Begehren auf Gewährung von Versicherungsschutz, soweit der Streitwert im Verfahren gegen den Verpächter 9.000,- DM übersteigt, zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Während der Dauer des Berufungsverfahrens hob das Oberlandesgericht Düsseldorf im Rechtsstreit gegen den Verpächter das zugunsten der Klägerin ergangene Urteil des Landgerichts Düsseldorf auf und gab dem Zahlungsbegehren des Verpächters in voller Höhe statt. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit weitere 1.649,75 DM zugesprochen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Versicherungsschutz aus einem Streitwert von 69.000,- DM für den in Düsseldorf geführten Rechtsstreit zu gewähren, soweit der Rechtsstreit nicht von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat nur zum geringen Teil Erfolg.

I.

Der Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, ihr über den geltend gemachten Zahlungsanspruch hinaus "Rechtsschutz zu gewähren", ist dahin auszulegen, daß die Klägerin die Feststellung begehrt, die Beklagte sei zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet (vgl. BGHZ 79, 76, 78). Der Zulässigkeit dieses Begehrens steht nicht entgegen, daß die Klägerin seit Abschluß des Rechtsstreits gegen den Verpächter in der Lage ist, die durch diesen Rechtsstreit entstandenen Kosten zu beziffern und zum Gegenstand einer Zahlungsklage zu machen (BGH Urteil vom 30. Januar 1969 - X ZR 19/66 - LM § 256 ZPO Nr. 92).

Hinsichtlich eines Teilbetrages, der Anwaltskosten in Höhe von 937,20 DM und Gerichtskosten in Höhe von 348,- DM betrifft, die der Klägerin in erster Instanz bei dem Landgericht Düsseldorf entstanden sind, haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Diese Beträge dürfen daher sowohl hinsichtlich des von der Klägerin beziffert weiterverfolgten Begehrens als auch im Rahmen des Feststellungsbegehrens nicht mehr berücksichtigt werden.

II.

Die Beklagte kann die Gewährung von Versicherungsschutz nicht unter Hinweis auf § 17 ARB verweigern. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ARB kann der Versicherer seine Leistungspflicht verneinen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint. Behauptet der Versicherungsnehmer demgegenüber die Leistungspflicht des Versicherers, hat er gemäß § 17 Abs. 2 ARB die Prüfung der Erfolgsaussicht seines Rechtsschutzbegehrens durch einen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen, an deren Ergebnis die Parteien des Versicherungsvertrags grundsätzlich gebunden sind. Durch das Verfahren nach § 17 Abs. 2 ARB sollen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Erfolgsaussicht oder fehlende Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung schnell geklärt werden. Gibt der Versicherer indessen - wie dies hier die Beklagte mit Schreiben vom 19. September 1979 getan hat - seine Ansicht auf, das Rechtsschutzbegehren des Versicherungsnehmers sei aussichtslos oder mutwillig, fehlt es fortan an einer Meinungsverschiedenheit über diese Frage. Daher ist die Durchführung des Verfahrens nach § 17 Abs. 2 ARB nicht mehr erforderlich. Dem Begehren des Versicherungsnehmers auf Gewährung von Versicherungsschutz können Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr entgegengehalten werden. Die Befugnis des Versicherers, seine Leistungspflicht wegen Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit zu verneinen, entfällt endgültig. Dem Zweck des § 17 Abs. 2 ARB liefe es zuwider, dem Versicherer zu gestatten, zu dieser Frage einen wechselnden Standpunkt einzunehmen. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 19. September 1979 erklärt, "im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung Kostenschutz zu gewähren", und diese Zusage später auf das vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf geführte Berufungsverfahren erweitert. Zur Frage der Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Rechtsverteidigung der Klägerin in jenen Verfahren war die Beklagte damit an ihre Zusage gebunden.

III.

Die Beklagte hat der Klägerin auch insoweit Versicherungsschutz zu gewähren, als der Streitwert der in Düsseldorf geführten Verfahren 9.000,- DM übersteigt. Der Streit der Parteien hierüber betrifft die Frage, ob der von dem Verpächter behauptete Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtung als Pächterin, der die Kostenbelastung der Klägerin ausgelöst hat, noch innerhalb der Versicherungszeit liegt. Diese Frage ist zu bejahen.

Ist die Verfolgung oder Abwehr vertraglicher Ansprüche vom versicherten Risiko umfaßt, gilt gemäß § 14 Abs. 3 ARB der Versicherungsfall als eingetreten, sobald der Versicherungsnehmer, Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Der Versicherungsfall tritt damit im Sinne des Versicherungsvertrages im Zeitpunkt des ersten - behaupteten - Pflichtverstoßes ein, obwohl tatsächlich dieser Verstoß möglicherweise fortwährend wiederholt wird oder andauert (Harbauer § 14 ARB Rdn. 63), der vertragswidrige Zustand also möglicherweise fortdauert, oder erst eine Häufung geringfügiger Pflichtverstöße die Wahrnehmung kostenverursachenden Rechtsschutzes notwendig macht (Böhme, ARB 4. Aufl. § 14 Rdn. 12; Harbauer, § 14 ARB Rdn. 56). § 14 Abs. 3 ARB dient dem Zweck, der Unsicherheit und dem Streit über die Frage des Eintritts und des Zeitpunktes des Eintritts des Versicherungsfalles entgegenzuwirken (Bielefeldt, Die Rechtsschutzversicherung im System der Schadensversicherungen S. 88 f.; Harbauer, § 14 ARB Rdn. 9). Dies geschieht in § 14 Abs. 3 Satz 1, 2 ARB dadurch, daß als Versicherungsfall der erste Verstoß gegebenenfalls aus einer Kette von Verstößen fingiert wird, aus dem oder aus der später die Notwendigkeit kostenverursachenden Rechtsschutzes folgt. Wiederholt sich der Verstoß, soll bereits der erste Verstoß den Eintritt des Versicherungsfalles bedeuten. Ist der Versicherungsfall im Sinne des Vertragsverhältnisses damit eingetreten, hat der Versicherer gemäß § 2 Abs. 1 ARB für die notwendige Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers zu sorgen, indem er die Belastung mit den in § 2 Abs. 1 ARB beschriebenen Kosten vom Versicherungsnehmer fernhält und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers bestimmt.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn der in der Versicherungszeit begangene erste Verstoß für die kostenverursachende Maßnahme nicht mehr ursächlich war, weil diese allein durch einen weiteren nach der Versicherungszeit liegenden anderen Verstoß ausgelöst wurde. Daher kommt es in Fällen, in denen der Verstoß darin besteht, daß die Erfüllung einer behaupteten Verbindlichkeit verweigert wird, darauf an, auf welche Weise die Weigerung des Rechtsschutzversicherten begründet wird. Wird sie nur damit begründet, die Verpflichtung bestehe aus dem schon während der Versicherungszeit geltend gemachten Grunde nicht, so besteht Versicherungsschutz. Ist dagegen der Grund für die während der Versicherungszeit erfolgte Weigerung, die Verbindlichkeit zu erfüllen, für die kostenverursachende Maßnahme nicht mehr ursächlich, weil er z.B. durch eine gerichtliche Entscheidung, einen Vergleich usw. endgültig geklärt ist, und wird die Erfüllung aus einem anderen Grund, z.B. wegen Aufrechnung verweigert, so ist für die Beurteilung, ob der Verstoß noch innerhalb der Versicherungszeit liegt, nur die Erfüllungsverweigerung wegen dieses Grundes maßgeblich. Um einen Fall der zuletzt genannten Art handelt es sich hier jedoch nicht.

Die Klägerin hat in den vom Verpächter gegen sie angestrengten Verfahren ihre Weigerung zur Zahlung des Pachtzinses stets nur auf die von ihr behauptete Aufhebung des Pachtvertrages zum 31. August 1974 gestützt. Da sie diese Behauptung nicht beweisen konnte, ist sie zur Zahlung des Pachtzinses bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses aufgrund dessen Kündigung zum 31. Dezember 1978 verurteilt worden. Ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, das Pachtverhältnis sei schon zum 31. August 1974 aufgehoben worden, ist damit nicht geklärt. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB kommt es jedoch darauf an, wann die Klägerin nach der Behauptung des Verpächters erstmals gegen ihre Pflichten aus dem Pachtvertrag verstoßen haben soll. Dies war nach dem Vorbringen des Verpächters der Fall, als die Klägerin ab September 1974 den Pachtzins nicht mehr zahlte und das Fortbestehen des Vertragsverhältnisses leugnete. Bereits zu diesem Zeitpunkt galt der Versicherungsfall gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB als eingetreten, soweit die unterschiedlichen Auffassungen zwischen der Klägerin und dem Verpächter über das Fortbestehen des Pachtverhältnisses zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führten. Bereits zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin auf Feststellung des Nichtbestehens, der Verpächter auf Feststellung des Bestehens des Pachtverhältnisses gemäß § 256 ZPO oder auf Leistung des künftig fällig werdenden Pachtzinses gemäß § 259 ZPO klagen. Daß die Pachtzinsansprüche des Verpächters erst später fällig wurden und dieser jeweils einige Raten auflaufen ließ, bevor er seine Ansprüche gerichtlich durchsetzte, ändert nichts daran, daß der Versicherungsfall nach § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB schon vorher als eingetreten galt. Aus dem fortgesetzten Streit zwischen der Klägerin und dem Verpächter über das Fortbestehen des Pachtverhältnisses resultierten die von dem Verpächter eingeklagten Ansprüche, denen die Klägerin mit der Behauptung entgegengetreten ist, das Pachtverhältnis sei zum 31. August 1974 beendet worden. Die Beklagte hat daher die durch den Eintritt des Versicherungsfalles im Herbst 1974 begründeten Kosten der Klägerin zu tragen, soweit sie durch den Versicherungsvertrag zwischen den Parteien zu deren Übernahme verpflichtet ist.

IV.

Der Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ist auf die gesetzliche Vergütung des Prozeßanwalts beschränkt (§ 2 ARB), die Kosten eines Korrespondenzanwalts sind daher grundsätzlich nicht zu erstatten. Ist der Prozeßanwalt in derselben Sache außer vom Versicherungsnehmer von einem Dritten zur Vertretung beauftragt, schuldet der Versicherungsnehmer die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO die durch das weitere Mandat entstehenden Gebühren des Rechtsanwalts nicht.

Das Berufungsgericht hat daher die Leistungspflicht der Beklagten in Höhe von 389,79 DM (Erhöhungsgebühren gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO) zu Recht verneint und den Zahlungsanspruch der Klägerin für den von ihr mit der Wahrnehmung ihrer Interessen vor dem Landgericht Düsseldorf beauftragten Rechtsanwalt wie folgt bestimmt:

Gegenstandswert: DM 69.000,-

Prozeßgebühr

gem.

§§ 11, 31 I 1

BRAGO

DM

1.220,

Verhandlungsgebühr

gem.

§§ 11, 31 I 2

BRAGO

DM

1.220,

Unkostenpauschale

gem.

§ 26

BRAGO

DM

30,

6,5 % Mehrwertsteuer

gem.

§ 25 II

BRAGO

DM

170,

DM

2.640,

Den so zu bestimmenden Zahlungsanspruch der Klägerin für die Kosten ihrer Bevollmächtigten im Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf haben die Parteien in Höhe eines Teilbetrages von 937,20 DM übereinstimmend für erledigt erklärt. Zugunsten der Klägerin verblieb damit ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.693,35 DM. Die Klägerin meint allerdings zu Unrecht, sie könne von der Beklagten Zahlung von 389,79 DM beanspruchen, die ihre Bevollmächtigten erster Instanz gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO verlangen können, jedoch von der Klägerin gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO nicht geschuldet werden. Bei der Bezifferung ihres Anspruches hat die Klägerin indessen 348,- DM gerichtliche Kosten des Verfahrens erster Instanz, die die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 c ARB neben den anwaltlichen Kosten zu tragen hat, von den in Höhe von 3.067,94 DM zunächst zu ihren Gunsten festgesetzten Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht Düsseldorf abgesetzt, die darin überwiegend gar nicht enthalten waren. Diesen Abzug hat das Berufungsgericht grundsätzlich zu Recht vom Betrag derjenigen Kosten vorgenommen, deren Erstattung die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen kann. Hierbei hat es jedoch übersehen, daß im Rahmen des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 22. August 1979 bereits 12,- DM gerichtliche Kosten des Verfahrens berücksichtigt waren und die dort in Höhe von 35,60 DM festgesetzten Kosten eines Korrespondenzanwalts der Klägerin von der Beklagten nicht zu tragen sind.

Die Beklagte hat der Klägerin aufgrund des bezifferten, nicht für erledigt erklärten Begehrens insgesamt 1.693,35 DM zu zahlen. Das Landgericht hat der Klägerin 91,20 DM zugesprochen, das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.649,75 DM verurteilt. Soweit der Gesamtbetrag der Verurteilung der Beklagten über 1.693,35 DM hinausgeht, sind das Urteil des Berufungsgerichts daher aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018822

MDR 1983, 208 (Volltext mit amtl. LS)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?