Leitsatz (amtlich)
Folgende Klauseln in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk und Radio- und Fernseh-Einzelhandel” verstoßen weder gegen § 9 Abs. 1 noch gegen Abs. 2 AGBG:
a) Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
b) Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluß oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, schlechte Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen, Beeinträchtigung des Empfangs und Betriebs durch äußere Einflüsse, nachträgliche Änderung der Empfangsbedingungen.
c) Beim Verkauf von gebrauchten Geräten wird, soweit der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.
Normenkette
AGBG § 9
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.06.1991) |
LG Frankfurt am Main |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das am 27. Juni 1991 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu drei Fünftel und der Beklagte zu zwei Fünftel zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt. Der beklagte Bundesinnungsverband hat Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk und den Radio- und Fernseh-Einzelhandel als Konditionenempfehlung herausgegeben und bekanntgemacht. Nach der ursprünglichen Anmeldung dieser Konditionenempfehlung im Jahre 1977 wurde das Klauselwerk in späteren Anmeldungen teilweise geändert.
Hinsichtlich einer Reihe von Klauseln mahnte der Kläger den Beklagten ab. Der Beklagte gab nur zu einem Teil der abgemahnten Klauseln eine Unterlassungserklärung ab.
II.
Der Kläger hat im Klagewege neun Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zum Teil Reparaturbedingungen, zum Teil Verkaufsbedingungen regeln, beanstandet. Er hält die Klauseln wegen Verstoßes gegen die §§ 9 ff. AGBG für unwirksam. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise bestätigt und teilweise abgeändert sowie die Revision wegen Grundsätzlichkeit zugelassen.
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts haben zunächst beide Parteien Revision eingelegt. Nach Rücknahme der Revision des Beklagten ist nur noch die Revision des Klägers in Streit. Er begehrt, daß auch die Klauseln gemäß seinem Klageantrag zu I.5 (Eigentumsvorbehalt des Verkäufers und Zahlungsverzug des Käufers), I.6 (Gewährleistung beim Verkauf von Neugeräten) und zu I.8 (Gewährleistung beim Verkauf von gebrauchten Geräten) für unwirksam erklärt werden. Der Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt deren Zurückweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Zur Klausel gemäß Klageantrag I.5
Die Klausel lautet in dem angegriffenen Umfang:
„Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.”
1. Das Berufungsgericht hat entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung diese Klausel für wirksam erachtet. Es hat angenommen, daß diese Klausel zwar eine verschuldensunabhängige Kundenhaftung regele. Die darin liegende Benachteiligung des Vorbehaltskäufers sei aber noch nicht unangemessen und müsse angesichts der höherrangigen Interessen des Vorbehaltsverkäufers hingenommen werden, solange die Kundenhaftung als bloße Subsidiärhaftung oder Ausfallhaftung ausgestaltet sei. Dem Vorbehaltskäufer, der sich in Zahlungsverzug befinde und der die Sicherungsinteressen des Vorbehaltsverkäufers an dessen Waren ohnehin beachten müsse, könne dieser Rest an Risiko einer verschuldensunabhängigen Haftung zugemutet werden, auch wenn er es nicht zu vertreten habe, daß einem Dritten der Zugriff auf die Vorbehaltsware gelinge und die dem Vorbehaltsverkäufer entstehenden Kosten einer erfolgreichen Intervention nicht anderweitig eingezogen werden könnten.
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
Sie macht vor allem geltend, die angegriffene Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Hiernach treffe eine Schadenshaftung bzw. Ersatzpflicht aus Vertrag nur denjenigen, der den Schaden auch verschuldet habe (§§ 254, 276 BGB). Klauseln, mit denen der Verwender versuche, seinen Kunden entgegen der gesetzlichen Regelung eine verschuldensunabhängige Haftung aufzuerlegen, seien eindeutig unzulässig.
Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Die Revision verkürzt den Gehalt der angegriffenen Klausel und den geregelten Sachverhalt unzulässig.
Solche Klauseln über die Tragung der Interventionskosten bei Eigentumsvorbehalt werden entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung generell für zulässig erachtet. Zunächst wurde in früherer Zeit gegenüber solchen Klauseln eine gewisse Zurückhaltung gezeigt (etwa von Thamm, BB 1978, 1038, 1040; Graf von Westphalen, ZIP 1980, 726, 732; ders. in Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, GroßKomm. z. AGBG Bd. 3, 2. Aufl. – Eigentumsvorbehaltssicherung – Rdn. 3). Diese Meinung ging davon aus, daß die Interventionsklage gemäß § 771 ZPO ausschließlich im Interesse des Vorbehaltsverkäufers und AGB-Verwenders zur Sicherung seines Eigentums durchgeführt werde.
Demgegenüber geht die Literatur in neuerer Zeit davon aus, daß es nicht zu beanstanden ist, wenn der Kunde in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den etwaigen Kosten belastet wird, die dem Verwender aufgrund einer Widerspruchsklage (§ 771 ZPO) entstehen können, wenn er sein Vorbehalts- oder Sicherungseigentum an einem im Besitz des Kunden befindlichen Gegenstand erfolgreich geltend macht, aber bei einem Beklagten, der zu Unrecht gepfändet hat, keine Kostenerstattung durchsetzen kann (so ausdrücklich Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 6. Aufl., 1990, Anh. § 9-11 Rdn. 573; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 2. Aufl., 1989, § 9 P 24-30).
Ein Verstoß gegen § 9 AGBG wird von dieser Meinung vor allem mit der Erwägung verneint, daß der Verwender in diesem Falle mit seiner Widerspruchsklage (oder seiner Intervention) gleichermaßen im eigenen wie im Interesse des anwartschaftsberechtigten Kunden handele. Der Käufer könne den Vorteil aus der Drittwiderspruchsklage (oder aus der Intervention) durch den weiteren Gebrauch der Sache ziehen. Im übrigen sei die Intervention nur aufgrund der Gebrauchsüberlassung an ihn verursacht worden. Auch diese Meinung knüpft die Zulässigkeit der Überbürdung der Interventionskosten auf den Käufer an die Voraussetzung, daß die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist und die Kosten nicht beim Beklagten beigetrieben werden können.
Aufgrund der nach § 9 Abs. 1 AGBG gebotenen Abwägung verdient diese Meinung Zustimmung. Das Interesse des Vorbehaltsverkäufers geht dahin, den vereinbarten Kaufpreis zu erlangen und bis dahin sein Eigentum am Kaufgegenstand zu behalten. Andererseits hat der mit der Begleichung der Kaufpreisforderung belastete Käufer ein Interesse daran, den Kaufgegenstand schon vor endgültiger Begleichung des Gesamtkaufpreises zu nutzen. Es entspricht daher einem sachgerechten Interessenausgleich, wenn die Kosten einer auch zugunsten des Vorbehaltskäufers erfolgreichen Intervention des Vorbehaltsverkäufers von dem getragen werden, der letztendlich die Intervention ausgelöst hat. Dies ist aber in der Regel der Vorbehaltskäufer schon aufgrund seines Verzugs gegenüber dem Dritten, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat. Unabhängig davon ist die Kostenüberbürdung selbst bei fehlendem Verschulden auch deswegen gerechtfertigt, weil die im Vorbehaltseigentum stehende Sache mit der Übergabe in die Obhut und in den Gefahrenbereich des Käufers geraten ist. Dem hat der Gesetzgeber in § 446 BGB mit dem Übergang der Sachgefahr Rechnung getragen. Es ist sachgerecht, zugleich auch die Kostengefahr für die Verteidigung der Sache übergehen zu lassen. Nachdem der Käufer nur subsidiär einstehen muß, er andererseits aber mit dem Erfolg der Intervention den Kaufgegenstand wieder in Nutzung nehmen darf, sind auch seine berechtigten Interessen angemessen gewahrt.
II. Zur Klausel gemäß Klageantrag I.6
Die Klausel lautet in dem angegriffenen Umfang:
„Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluß oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, schlechte Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen, Beeinträchtigung des Empfangs und Betriebs durch äußere Einflüsse, nachträgliche Änderung der Empfangsbedingungen.”
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, es handele sich nicht um einen undifferenzierten pauschalen Gewährleistungsausschluß. Es würden genau die Fälle definiert, in denen tatsächlich und rechtlich ein Fall der Gewährleistung nicht vorliege. Auch bei kundenunfreundlichster Auslegung gebe die beanstandete Klausel keinen Anlaß zu Mißverständnissen. Der vom Kläger konstruierte Fall, daß der Kunde einem Fehler in der Bedienungsanleitung folge, die Bedienungsanleitung also beachte, könne auch bei kundenunfreundlichster Auslegung nicht als „falsche Bedienung” durch den Kunden angesehen werden. Auch der weitere vom Kläger konstruierte Fall, daß dem Kunden, der sich wegen schlechten Empfangs beraten lasse, ein entsprechendes Gerät zur Überwindung dieses schlechten Empfangs empfohlen werde, das diesem Anspruch aber nicht gerecht werde, falle ebenfalls nicht unter den formularmäßigen Gewährleistungsausschluß.
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Sie sieht unter anderem auch einen Verstoß gegen § 11 Nr. 11 AGBG. In den Fällen, in denen sich der Kunde wegen schlechten Empfangs ein Gerät empfehlen lasse, das dem Anspruch, den schlechten Empfang zu beheben, nicht genüge, handele es sich um einen Fall der zugesicherten Eigenschaft.
Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben zutreffend erkannt, daß die vom Kläger angegriffene Klausel nicht vom gesetzlichen Leitbild der §§ 459 ff. BGB abweicht. Es handelt sich auch nicht um eine Regelung, die an § 11 Nr. 11 AGBG zu messen ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind objektiv auszulegen, wie sie vom angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise aufgefaßt werden dürfen. Sofern eine Auslegung erforderlich ist, muß im Verbandsprozeß wegen dessen Abstraktheit eine kundenunfreundliche Auslegung gewählt werden (hierzu etwa Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 5 Rdn. 5, 26; Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher, aaO, § 5 Rdn. 41). Zutreffend wird aber vor Übertreibungen bei der Suche nach „Zweifeln” als Voraussetzung der kundenunfreundlichsten Auslegung gewarnt (etwa von Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 5 Rdn. 6). Eine kundenunfreundliche Auslegung kommt unter Berufung auf § 5 AGBG dann nicht in Betracht, wenn die Klausel bei objektiver Auslegung einen eindeutigen Inhalt aufweist (so zutreffend Ulmer, aaO).
Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe haben die Vorinstanzen zutreffend angenommen, daß die vom Kläger ersonnenen Konstellationen nicht von der angegriffenen Klausel erfaßt werden. Wenn der Käufer der Bedienungsanleitung folgt und diese unzutreffend ist, handelt es sich bei objektiver und vernünftiger Betrachtung nicht um einen Bedienungsfehler, für den der Verkäufer nicht einzustehen hätte.
Auch der weitere vom Kläger gebildete Fall, daß sich der Kunde wegen schlechten Empfangs ein Gerät empfehlen lasse und dieses dann nicht den erhobenen Ansprüchen entspreche, fällt nicht unter die angegriffene Klausel.
Bei objektiver und vernünftiger Betrachtung, selbst unter Anwendung einer kundenunfreundlichen Auslegung, regelt die Klausel in dem hier in Rede stehenden Teil die Verantwortlichkeit von Verkäufer und Käufer für ihre jeweiligen Sphären. Der Verkäufer eines Radio- oder Fernsehgeräts kann grundsätzlich nur dafür einstehen, daß das verkaufte Gerät in sich frei von Mängeln ist, nicht aber dafür, daß am Aufstellungsort auch diejenigen Empfangsbedingungen und Empfangseinrichtungen (wie z.B. Antennen) bestehen, die für den Betrieb eines Geräts mit üblichen Eigenschaften erforderlich sind und die Geeignetheit des Geräts als solche nicht in Frage stellen. Diese fallen in die Sphäre des Käufers und es ist im Regelfall nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt der Verkäufer gemäß §§ 459 ff. BGB hierfür sollte einstehen müssen. Dieses Verständnis der angegriffenen Klausel erschließt sich auch dem Durchschnittskunden, wie er für das Verständnis einer Allgemeinen Geschäftsbedingung als gedachte Person fingiert werden muß.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Verkäufer nach Offenlegung der besonderen Umstände am Aufstellungsort des Radio- oder Fernsehgeräts einen bestimmten Gerätetyp als unter den besonderen Umständen geeignet empfiehlt. Für den Durchschnittskunden ist der Gedanke fernliegend, daß der Verkäufer sich auch in solchen Fällen nach dieser Klausel seiner Gewährleistungspflicht entziehen dürfe. Selbst bei einer kundenunfreundlichen Auslegung, die die Revision behauptet, erschließt sich ein solcher Gehalt der Klausel nicht.
Im übrigen stellt die Rechtsprechung an das Vorliegen einer stillschweigenden Zusicherung bestimmter Eigenschaften keine hohen Anforderungen (BGHZ 74, 383, 391 m.w.N.). Liegt eine solche Zusicherung aber vor, so kann sich der Käufer im Regelfall jedenfalls auf die in dieser Zusicherung liegende Individualabrede berufen, die von der formularmäßigen Freizeichnung nicht erfaßt wird (BGHZ a.a.O.).
III. Zur Klausel gemäß Klageantrag I.8
Die Klausel lautet in dem angegriffenen Umfang:
„Beim Verkauf von gebrauchten Geräten wird, soweit der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.”
1. Das Berufungsgericht hat die Klausel an § 9 AGBG gemessen, weil § 11 Nr. 10 AGBG nur neu hergestellte Sachen betreffe. Die in der Klausel liegende Abweichung von der gesetzlichen Regelung der §§ 459 ff. BGB sei nicht wesentlich anders zu beurteilen, als der Gewährleistungsausschluß bei anderen gebrauchten Gerätschaften, vor allem bei gebrauchten Kraftfahrzeugen. Der Kunde, der gebrauchte Geräte beim Radio- und Fernseheinzelhändler kaufe, wisse, daß diese Geräte genutzt worden seien und deshalb in ihrem Wert, ihrer Tauglichkeit und ihrer Dauer der Nutzbarkeit beeinträchtigt sein könnten, ohne daß der Händler einem nach außen funktionsfähigen Gerät diese Abnutzungserscheinungen ansehen könne. Auch eine Einschränkung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG liege nicht vor. Im übrigen blieben dem Käufer die Rechte aus einer vom Verkäufer zugesicherten Eigenschaft des gebrauchten Gerätes, und die Arglistvorschriften der §§ 123, 463, 476 BGB seien von dem Gewährleistungsausschluß unberührt.
2. Die Revision sieht in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht § 9 AGBG als Maßstab an. Sie räumt ein, daß der Gewährleistungsausschluß für den Verkauf gebrauchter Geräte an sich zulässig ist. Die Revision beanstandet die in Rede stehende Klausel aber deshalb, weil sie die Gewährleistung auch beim Verkauf solcher gebrauchter Geräte ausschließe, die vom Verkäufer überholt und auf einen technischen Stand gebracht worden seien, der zwar nicht unbedingt demjenigen neuer Geräte entspreche, ihm aber nach der Erwartung eines verständigen Kunden nahekomme. Bei solcher Ware seien Gewährleistungsausschlüsse nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Diese Fälle seien nicht vom Verkauf anderer gebrauchter Geräte klauseltechnisch abzugrenzen. Die Klausel sei deshalb unwirksam.
Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Verstoß der angegriffenen Klausel gegen die Vorschrift des § 9 AGBG verneint. Die Revision übersieht zunächst, daß der von ihr dargestellte Sachverhalt, ein gebrauchtes Gerät sei vom Verkäufer überholt und auf einen technischen Stand gebracht, so generell rechtlich und tatsächlich nicht gefaßt werden kann. Gibt der Verkäufer nämlich keinen Hinweis darauf, daß er das gebrauchte Gerät überholt und auf einen bestimmten technischen Stand gebracht hat, ist nicht ersichtlich, auf welche Weise dieser Vorgang Relevanz bekommen sollte. Gibt der Verkäufer aber einen Hinweis darauf, er habe das gebrauchte Gerät überholt und auf einen bestimmten technischen Stand gebracht, ist nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Klausel die Gewährleistung gerade nicht ausgeschlossen.
Es liegt dann ohne weiteres die Annahme einer Zusicherung nahe, an deren Vorliegen – wie schon dargelegt – keine hohen Anforderungen gestellt werden (BGHZ 74, 383, 391).
Für diesen Fall soll aber nach der angegriffenen Klausel die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden, weil der Verkäufer für das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften immer einzustehen hat (§ 459 Abs. 2 BGB). Des weiteren dürfte in einer solchen Zusicherung im Regelfall eine Individualabrede liegen, die gemäß § 4 AGBG von der formularmäßigen Freizeichnung nicht erfaßt wird (hierzu BGHZ 74, 383, 391). Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels ist Haftungsausschluß ohnehin unwirksam (§ 476 BGB).
Auch bei der dritten denkbaren Konstellation, daß der Verkäufer zwar darauf hinweist, daß er das gebrauchte Gerät überholt und auf einen bestimmten technischen Stand gebracht hat, gleichwohl darin aber keine Zusicherung einer Eigenschaft zu sehen sein sollte, würde die angegriffene Klausel nicht gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 AGBG verstoßen, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Der Gewährleistungsausschluß soll sich gerade nicht darauf beziehen, was Gegenstand einer individuellen Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer geworden ist. Letzterer hat es sonach in der Hand, sich bezüglich der Überprüfung eines Geräts, den Ersatz von Bauteilen oder der Funktionsfähigkeit einzelner, besonders wichtiger Teile gesondert Zusicherungen geben zu lassen. Das setzt die angegriffene Klausel voraus. Des weiteren hat das Berufungsgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, daß die zwingende Haftung des Verkäufers gemäß der Arglistvorschriften der §§ 123, 463 und 476 BGB ausdrücklich erhalten bleibt, so daß es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang insoweit eine Freizeichnung überhaupt zulässig wäre (hierzu etwa § 11 Nr. 11 AGBG). Es ist nach allem nicht ersichtlich, daß ein rechtlich erheblicher Unterschied zwischen dem der angegriffenen Klausel und zwischen dem dem Grundsatzurteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 11. Juni 1979 (BGHZ 74, 383) zugrundeliegenden Sachverhalt bestehen könnte. Der erkennende Senat schließt sich deshalb für den Erwerb der hier in Rede stehenden Gegenstände jener Beurteilung an. Er sieht sich hierzu um so mehr veranlaßt, als der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes seine Rechtsprechung in weiteren Urteilen bestätigt und sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur – jedenfalls weit überwiegend – Zustimmung erfahren hat (vgl. ferner hierzu BGH, Urt. v. 22.02.1984 – VIII ZR 238/82, DB 1984, 1141 u. v. 15.02.1984 – VIII ZR 327/82, DB 1984, 1142; s.a. Urt. v. 14.10.1966 – V ZR 188/63, NJW 1967, 32; Hörl, DAR 1986, 97, 99; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Einl. z. § 11 Nr. 10 Rdn. 26 u. 28; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Anh. 2. §§ 9-11 Rdn. 434 ff.; s.a. Graf von Westphalen in Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, aaO, Bd. 2, Einl. z. § 11 Nr. 10 Rdn. 8).
IV. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 92 Abs. 1, § 566 i.V.m. § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 749269 |
BB 1993, 167 |
NJW 1993, 657 |
BGHR |
Nachschlagewerk BGH |