Leitsatz (amtlich)

Gegen § 42 Abs. 4 der Satzung der VAP i.d.F. vom 1. Juli 1977 bestehen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken.

 

Normenkette

Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) vom 20. November 1969, § 42 Abs. 4 i.d.F. vom 1. Juli 1977

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 16.12.1982)

LG Stuttgart

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Ehe der Klägerin ist am 22. September 1966 aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden worden. Der am 3. April 1977 verstorbene frühere Ehemann der Klägerin war Arbeiter bei der Deutschen Bundespost. Er war bei der Beklagten als Pflichtversicherter zusatzversichert. Vom 1. September 1976 bis 30. April 1977 erhielt er aus dieser Zusatzversicherung eine monatliche Rente von 837 DM. Die Klägerin erhält von der Landesversicherungsanstalt Hessen nach ihrem früheren Ehemann eine Geschiedenenwitwenrente, weil ihr geschiedener Ehemann gemäß § 60 EheG verpflichtet gewesen wäre, ihr Unterhalt zu leisten.

Den Antrag der Klägerin, ihr Geschiedenenwitwenrente zu gewähren, hat die Beklagte mit der Begründung abgelehnt, gemäß § 42 Abs. 4 ihrer Satzung habe bei vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehen nur die schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Verstorbenen geschiedene Ehefrau Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente. Der Einspruch der Klägerin gegen diesen Ablehnungsbescheid ist von der Einspruchsstelle der Beklagten unter Bezugnahme auf § 42 Abs. 4 der Satzung zurückgewiesen worden, weil die Ehe aus beiderseitigem Verschulden ohne Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Ehemannes geschieden worden ist. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr Geschiedenenwitwenrente zu gewähren.

Sie hat vorgebracht:

§ 42 Abs. 4 der Satzung sei so auszulegen, daß die Beklagte immer dann Geschiedenenwitwenrente zu gewähren habe, wenn eine Geschiedenenwitwenrente nach sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu gewähren sei. An das Verschulden bei der Ehescheidung dürfe nach neuerem Rechtsempfinden nicht mehr angeknüpft werden, da sonst ein als unzulässig zu wertendes Differenzkriterium weitergeschleppt werde und dann ein Verstoß gegen Art. 3, 14 GG vorliege. Außerdem habe es sich bei ihrer Scheidung um eine „Konventionalscheidung” gehandelt. Sie sei ihrem früheren Ehemann entgegengekommen. In Wirklichkeit hätte die Ehe aus alleinigem Verschulden ihres Ehemannes geschieden werden müssen. Schließsei auch zu berücksichtigen, daß die Beklagte von ihr nach dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes Rentenüberzahlungen zurückgefordert habe. Diesen Zahlungsaufforderungen sei sie nachgekommen, weil ihr gesagt worden sei, bei Anerkennung der Geschiedenenwitwenrente durch die LVA ziehe die Bundespost nach.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

Der Ansicht der Revision, insbesondere deshalb, weil hier eine „Konventionalscheidung” vorliege, sei § 42 Abs. 4 der Satzung dahin auszulegen, daß auch diejenige frühere Ehefrau Geschiedenenrente erhalte, deren Ehe aus beiderseitigem Verschulden ohne Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Ehemannes geschieden wurde, kann nicht gefolgt werden. § 42 Abs. 4 der Satzung vom 20. November 1969 lautete ursprünglich:

„Anspruch auf Versorgungsrente oder Versicherungsrente für Witwen hat auch die schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Verstorbenen geschiedene Ehefrau, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Versorgungsrente nach Absatz 1 oder Versicherungsrente nach Absatz 2 erhalten hätte, wenn ihr der Verstorbene im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat oder am Todestag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung oder Unterhaltsvereinbarung Unterhalt zu leisten hatte. …”

Da am 1. Juli 1977 das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), das einen Schuldaussrpruch nicht mehr kennt, in Kraft trat, wurden zur Klarstellung, daß § 42 Abs. 4 nur für die vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehen gilt, mit Wirkung von diesem Tage hinter den Worten „hat auch die”, die Worte „aufgrund des vor dem 1. Juli 1977 geltenden Rechts” eingefügt. Bei dieser Sachlage ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß eine der Auffassung der Klägerin entsprechende Auslegung der Satzungsbestimmung sowohl gegen den Wortlaut als auch gegen den Sinn der Vorschrift verstoßen würde.

II.

Gegen § 42 Abs. 4 der Satzung bestehen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken.

§ 42 Abs. 4 der Satzung der Beklagten ist mit der Regelung bei verschiedenen anderen Zusatzversorgungseinrichtungen für den öffentlichen Dienst wortgleich (vgl. z.B. § 45 Abs. 4 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder). Soweit die Bestimmung darauf abstellt, ob die Ehe aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschieden worden ist, deckt sie sich mit den Regelungen in § 73 Abs. 1 BRRG und § 125 Abs. 2 BBG in der bis zum Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes am 1. Januar 1977 geltenden und gemäß § 86 Abs. 1 dieses Gesetzes auf vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten auch weiterhin anzuwendenden Fassung. Diese gesetzliche Regelung ist nicht verfassungswidrig.

1. Der Gesetzgeber war nicht gezwungen, aus verfassungsrechtlichen Gründen die ab 1. Juli 1977 geltende Neuregelung des Unterhalts- und Versorgungsrechts auf die vor diesem Zeitpunkt geschiedenen Ehen auszudehnen. Diese Frage betrifft lediglich die gesetzgeberische Ausgestaltung im einzelnen und berührt nicht das Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 47, 85 ff = NJW 1978, 629 = FamRZ 1978, 173 zu Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 des 1. EheRG).

2. Die Beibehaltung der vor dem 1. Juli 1977 gültig gewesenen Regelung des Unterhalts- und Versorgungsrechts für die vor diesem Zeitpunkt geschiedenen Ehen wäre daher nur dann verfassungswidrig, wenn diese Regelung insgesamt oder wegen der hier zu überprüfenden Ausgestaltung gegen das Grundgesetz verstoßen hätte. Beides ist nicht der Fall.

a) Das vor dem 1. Juli 1977 geltende Scheidungsfolgenrecht, das an die Schuld an der Scheidung anknüpfte, war nicht insgesamt verfassungswidrig (BVerfGE 47, 85, 100, 101). Seine Änderung für die Zukunft beruhte nicht auf einer Verpflichtung des Gesetzgebers zur Beseitigung einer verfassungswidrigen Lage, sondern darauf, daß der Gesetzgeber die Neuregelung als die bessere Lösung angesehen hat.

b) Auch die in § 73 Abs. 1 BRRG und § 125 Abs. 2 BBG a.F. enthaltene Anknüpfung des Versorgungsrechts an die Frage, wer die alleinige oder überwiegende Schuld an der Scheidung trug, ist nicht verfassungswidrig.

aa) Die Alimentationspflicht des Dienstherrn des Beamten erstreckt sich nur auf den Beamten und seine Familie im engeren Sinne. Dazu gehört die frühere Ehefrau nach der Scheidung nicht mehr, und daher hat der Dienstherr ihr gegenüber grundsätzlich auch keine Alimentationspflichten (vgl. BVerfGE 21, 329, 348; OVG NW, DÖD 1984, 176, 177; bestätigt durch BVerwG, Beschl. vom 19. August 1983 – 2 B 73.83). Dem Gesetzgeber steht es zwar frei, neben dem Beamten und seiner Familie im engeren Sinne weitere Personen in den Kreis der Alimentationsberechtigten einzubeziehen. Insoweit verbleibt ihm jedoch ein weitgehendes gesetzgeberisches Ermessen. Dieses ist nicht dadurch überschritten, daß nur schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedene Ehefrauen eines verstorbenen Beamten einen Unterhaltsbeitrag erhalten können. Denn § 73 Abs. 1 BRRG und § 125 Abs. 2 BBG a.F. stellen lediglich einen Härteausgleich dar, durch den die geschiedene Ehefrau eines Beamten im Hinblick auf ihre frühere Stellung in der Beamtenfamilie und den mit der Scheidung der Ehe eintretenden Verlust der Anwartschaft auf lebenslange Versorgung durch den ihr gewährten Unterhaltsbeitrag entschädigt werden soll (vgl. BVerfGE a.a.O.; BVerwG, DÖD 1962, 12; OVG NW a.a.O.). Angesichts dieses Zwecks der Regelung ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß der Gesetzgeber bei ihrer näheren Ausgestaltung darauf abgestellt hat, in welchem Umfang die geschiedene Ehefrau für das Scheitern der Ehe und damit für den Verlust der Versorgungsanwartschaft selbst verantwortlich war (vgl. OVG NW a.a.O.).

bb) Die Regelung in § 73 Abs. 1 BRRG und § 125 Abs. 2 BBG a.F. verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente geringere Anforderungen gestellt werden. Während die vorgenannten beamtenrechtlichen Bestimmungen die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten von der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ausschließen, wenn die Ehe nicht mindestens aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschieden wurde, stellen § 1265 Satz 1 RVO, § 42 Satz 1 AVG und § 65 Satz 1 RKG hinsichtlich der Rentengewährung nicht auf das Verschulden an der Scheidung ab. Nach diesen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch die aus gleichem oder gar überwiegendem Verschulden geschiedene Ehefrau eines Arbeiters oder Angestellten eine Geschiedenenwitwenrente. Das vermag jedoch eine Verfassungswidrigkeit der genannten beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht zu begründen. Angesichts der die beiden sozialen Sicherungssysteme prägenden Unterschiede (vgl. dazu Fürst, ZBR 1983, 319) ist der Gesetzgeber nicht gezwungen, sie einander in der Weise anzugleichen, daß jeweils die günstigere Regelung auf den anderen Bereich übertragen wird (OVG NW a.a.O.).

cc) In der Anwendung von § 73 Abs. 1 BRRG und § 125 Abs. 2 BBG a.F. auf die Versorgung von Ehefrauen verstorbener Beamter, die vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden sind, ohne daß die Alleinschuld oder die überwiegende Schuld des Ehemannes an der Scheidung ausgesprochen wurde, liegt schon deshalb kein Verstoß gegen Art. 14 GG, weil ihnen zu keiner Zeit nach der Scheidung ein Anspruch auf Hinterbliebenenwitwenrente zustand (vgl. OVG Hamburg, DÖD 1979, 111, 113). Auch ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) ist nicht ersichtlich.

dd) Die genannten beamtenrechtlichen Bestimmungen können auch nicht deshalb als verfassungswidrig angesehen werden, weil bei „Konventionalscheidungen” nach dem bis zum 30. Juni 1977 in Kraft gewesenen Ehescheidungsrecht oft aus den verschiedensten Gründen davon abgesehen wurde, den Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Ehemannes im Scheidungsurteil zu erreichen, was nach der Behauptung der Klägerin auch bei ihrer Ehescheidung der Fall gewesen sein soll. In solchen Fällen beruht die versorgungsrechtliche Benachteiligung der aus gleichmäßigem Verschulden geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten gegenüber einer schuldlos oder wegen überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau nicht auf einer Verfassungswidrigkeit der beamtenrechtlichen Versorgungsregelung, sondern auf dem Verhalten der Ehefrau im Ehescheidungsverfahren. Selbst die Gefahr eines Mißbrauchs begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht die Verfassungswidrigkeit einer Regelung (vgl. BVerfGE 47, 85, 98).

3. Da die Regelung der Versorgung geschiedener Ehefrauen nach § 73 Abs. 1 BRRG und § 125 Abs. 2 BBG a.F., die in § 86 Abs. 1 BeamtVG für vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehen aufrechterhalten wurde, verfassungsmäßig ist (ebenso Stegmüller/Schmalhofer/Beuer BeamtVG Erl. 1 zu § 86; Brockhaus in Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Rdn. 2 zu § 86 BeamtVG), war die Beklagte schon deshalb nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, diese beamtenrechtliche Regelung in ihre Satzung zu übernehmen.

4. Die Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des Öffentlichen Dienstes hat den Zweck, deren Versorgung an die Beamtenversorgung anzugleichen. Die Klägerin verlangt jedoch nicht eine solche Angleichung, sondern eine Zusatzrente. Da die Ehe aus gleichmäßigem Verschulden beider Ehegatten geschieden worden ist, würde sie als geschiedene Ehefrau eines Beamten nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen des § 86 Abs. 1 BeamtVG i.V. mit § 73 Abs. 1 BRRG und § 125 BBG keinen Unterhaltsbeitrag erhalten. Aufgrund der insoweit günstigeren Regelung in § 1265 Satz 1 RVO erhält sie als geschiedene Ehefrau eines Arbeiters eine Geschiedenenwitwenrente von der LVA Hessen. Sie verlangt hier darüber hinaus die Gewährung einer Versorgungsrente, die bei dem hier gegebenen gleichmäßigen Verschulden beider Ehegatten an der Scheidung weder die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten, noch die eines nicht zusatzversorgten Arbeiters oder Angestellten erhalten kann, und damit eine Besserstellung gegenüber diesen beiden Personengruppen. Dazu ist die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet.

5. Die Regelung in § 42 Abs. 4 der Satzung der Beklagten ist daher gültig. Da die Bestimmung die Gewährung einer Versorgungsrente in erster Linie davon abhängig macht, ob die Ehe aus mindestens überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschieden worden ist, was hier nicht zutrifft, liegen die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht vor. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Klägerin ein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG zustand.

III.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der VAP-Berater R. habe ihr gesagt, bei Anerkennung der Geschiedenen-Witwenrentenansprüche durch die LVA ziehe die Bundespost kommentarlos nach, sie schließe sich der Entscheidung der LVA an und bezahle satzungsgemäß die Geschiedenenwitwenrente. Die Beklagte hat in der Vorinstanz unwidersprochen vorgebracht, der VAP-Berater sei nicht ihr Bediensteter, sondern Bediensteter der Deutschen Bundespost gewesen. Daher hätte allenfalls die Deutsche Bundespost, nicht aber die Beklagte für eine etwaige falsche Beratung durch den VAP-Berater einzustehen. Außerdem ist nichts dafür vorgetragen, daß der Rentenberater nicht nur eine persönlich gehegte Erwartung zum Ausdruck gebracht hat, sondern darüber hinaus eine rechtsverbindliche Zusage abgeben wollte und konnte, die Beklagte werde entgegen ihrer Satzung der Klägerin eine Rente zubilligen.

Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden.

 

Unterschriften

Dr. Hoegen, Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs

 

Fundstellen

Haufe-Index 1237680

BGHZ

BGHZ, 17

NJW 1985, 2701

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