Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.02.2006; Aktenzeichen I-5 U 109/05) |
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 01.09.2005; Aktenzeichen 8 O 486/04) |
Tatbestand
Am 22. Dezember 2003 kam es in der Mietwohnung der Beklagten durch einen in Brand geratenen Adventskranz zu einem Brandschaden, den die Klägerin als Gebäudeversicherer durch Zahlung von 25.751,40 EUR an ihren Versicherungsnehmer (Vermieter/Eigentümer) regulierte. Die Beklagte hält eine Haftpflichtversicherung bei der Streithelferin, die für den Brandschaden ebenfalls eintrittspflichtig wäre. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung des verauslagten Betrags aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe es grob fahrlässig unterlassen, die Kerzen auf dem Adventskranz zu löschen, bevor sie zu Bett gegangen sei. Die Beklagte behauptet, sie habe die Kerzen vorher gelöscht; im Übrigen beruft sie sich auf einen konkludenten Regressverzicht der Klägerin.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2006, 541 veröffentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte habe den Brand jedenfalls fahrlässig verursacht, weil sie es unter Missachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt versäumt habe, ein Entzünden des ausgetrockneten Adventskranzes durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu verhindern. Der daraus resultierende Schadensersatzanspruch des Vermieters aus § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 BGB sei gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen. Dabei könne dahinstehen, ob auf dem Boden der vom Bundesgerichtshof vertretenen versicherungsrechtlichen Lösung im Wege ergänzender Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrags von einem Haftungsausschluss zugunsten des Mieters für einfache Fahrlässigkeit auszugehen sei. Für einen solchen Regressverzicht des Gebäudeversicherers sei jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - eine Haftpflichtversicherung des Mieters bestehe, die für den Schaden einzutreten habe. Denn wenn ein Haftpflichtversicherer dem Mieter Deckungsschutz zu gewähren habe, werde es zu keiner ernsthaften, einen Regressverzicht rechtfertigenden Belastung des Mietverhältnisses kommen.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, ist der Mieter, der infolge einfacher Fahrlässigkeit einen Brandschaden an den vermieteten Räumen verursacht hat, regelmäßig vor einem Rückgriff des Gebäudefeuerversicherers geschützt, weil eine ergänzende Auslegung des Versicherungsvertrages, den der Vermieter mit dem Gebäudefeuerversicherer abgeschlossen hat, einen konkludenten Regressverzicht für derartige Fälle ergibt (BGHZ 145, 393, 398 ff.). Das ist, wie der Bundesgerichtshof jüngst - nach Erlass des Berufungsurteils - noch einmal bekräftigt hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann nicht anders, wenn - wie im vorliegenden Fall - für den Mieter eine Haftpflichtversicherung besteht, die für den Brandschaden ebenfalls eintrittspflichtig wäre (BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, VersR 2006, 1536 = WuM 2006, 627, unter B I 2; vgl. auch bereits BGHZ 145, 393, 399; BGH, Urteil vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98, VersR 2001, 856 unter 2 b und c).
Die Klägerin kann demnach bei der Beklagten wegen des Brandschadens nur dann Regress nehmen, wenn die Beklagte den Brand durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. Dazu hat das Berufungsgericht, von seinem Rechtstandpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen.
2. Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der erkennende Senat kann die Frage, wie das Verhalten der Beklagten zu bewerten ist, nicht selbst entscheiden, weil die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall in erster Linie dem Tatrichter obliegt und von der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden kann, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen worden sind (st.Rspr., z.B. BGHZ 131, 288, 296 m.w.Nachw.) Deswegen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 2962104 |
BauR 2007, 936 |
NJW-RR 2007, 684 |
NZM 2007, 340 |
VersR 2007, 539 |
WuM 2007, 144 |
WuM 2007, 371 |
MK 2007, 63 |