Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 09.05.2003) |
Tenor
1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. Mai 2003 mit den Feststellungen aufgehoben
- im Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (II 1 der Urteilsgründe);
- im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
- soweit der Angeklagte von den ihm unter Nrn. 1, 3 und 5 der Anklage und den beiden ersten der ihm unter Nr. 6 der Anklage zur Last gelegten Vorwürfen freigesprochen worden ist.
2. Die Revision wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen
- die Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung (II 2 der Urteilsgründe);
- den Freispruch von dem dem Angeklagten unter Nr. 4 der Anklage zur Last gelegten Vorwurf
richtet.
insoweit hat die Beschwerdeführerin die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Dem Angeklagten liegen zahlreiche, zum Teil schwerwiegende Delikte zur Last, die er sämtlich zum Nachteil der Nebenklägerin, seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau begangen haben soll.
Die Strafkammer hat die entsprechenden Aussagen der Nebenklägerin für sich genommen jedoch nicht als hinreichend sichere Verurteilungsgrundlage angesehen und ist ihnen nur insoweit gefolgt, als sie sich auch anderweitig bestätigt haben.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin greift die Beweiswürdigung an und hält es für rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer über die abgeurteilten Taten hinaus „die weiteren Taten” nicht festgestellt hat. Bezug genommen ist damit erkennbar auf die (unverändert zugelassene) Anklage und die dort vorgenommene rechtliche Bewertung der Taten. Beantragt ist, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.
Die Revision ist zwar nicht in vollem Umfang, wohl aber überwiegend zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie auch begründet.
I.
1. Verurteilt wurde der Angeklagte wegen
a) gefährlicher Körperverletzung (Mißhandlung der Nebenklägerin mit einem Stock und einem Gürtel) zu einem Jahr Freiheitsstrafe (II 1 der Urteilsgründe, entspricht Nr. 2 der Anklage);
b) vorsätzlicher Körperverletzung (Mißhandlung der Nebenklägerin mit den Fäusten) zu sechs Monaten Freiheitsstrafe (II 2 der Urteilsgründe, entspricht dem dritten Vorwurf von Nr. 6 der Anklage).
Hieraus wurde eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten gebildet.
Soweit dem Angeklagten tateinheitlich neben der gefährlichen Körperverletzung auch noch Vergewaltigung und Freiheitsberaubung und tateinheitlich neben der vorsätzlichen Körperverletzung auch noch Freiheitsberaubung und Bedrohung vorgeworfen wurde, konnte sich die Strafkammer nicht überzeugen. Von einem Freispruch hat sie insoweit aber abgesehen. Dies ist auf der Grundlage des Standpunkts der Strafkammer zutreffend (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 12 m.w. Nachw.).
2. Freigesprochen wurde der Angeklagte von insgesamt vier, teilweise in Tateinheit mit weiteren Delikten stehenden Vorwürfen der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung (Nr. 1 und Nr. 5 der Anklage, 2. Fall von Nr. 3 und 2. Fall von Nr. 6 der Anklage), von zwei, ebenfalls in Tateinheit mit weiteren Delikten stehenden Vorwürfen der (vorsätzlichen) Körperverletzung (jeweils der erste Fall von Nrn. 3 und 6 der Anklage) und dem Vorwurf einer räuberischen Erpressung (Nr. 4 der Anklage).
3. Ein Nebenkläger kann nur im Zusammenhang mit Nebenklagedelikten Revision einlegen, also insbesondere mit der Behauptung, der Angeklagte sei zu Unrecht vom Vorwurf eines Nebenklagedelikts freigesprochen worden, oder es sei bei einer Verurteilung nicht auch die Verurteilung wegen eines tateinheitlich erfüllten (gegebenenfalls weiteren) Nebenklagedelikts erfolgt (vgl. im einzelnen Meyer-Goßner aaO § 400 Rdn. 4 m.w. Nachw.).
a) Dementsprechend ist die Revision nicht zulässig im Fall II 2 der Urteilsgründe (vgl. oben I 1 b), in dem zusätzlich noch eine tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und Bedrohung in Betracht gekommen wäre und hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der räuberischen Erpressung im Fall Nr. 4 der Anklage (vgl. oben I 2 am Ende), da insoweit allein nicht nebenklagefähige Delikte im Raum stehen.
b) Im übrigen ist die Revision zulässig, da es in sämtlichen verbleibenden Fällen allein oder jedenfalls auch um die unterbliebene Verurteilung wegen eines Sexual- oder eines vorsätzlich begangenen Körperverletzungsdelikts, also jeweils eines Nebenklagedelikts (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 a oder Nr. 1 c StPO) geht.
Entscheidungsgründe
II.
Im aufgezeigten Umfang ist die Revision begründet.
Während der Angeklagte jedes Fehlverhalten abgestritten hat, hat die Nebenklägerin die Vorgänge unter Angabe zahlreicher Details so geschildert, wie dies auch in der Anklage geschehen ist.
Ihr könne jedoch, so die Strafkammer, nur in sehr beschränktem Umfang geglaubt werden. Sie habe, wie im einzelnen dargelegt wird, schon öfter die Unwahrheit gesagt, auch gegenüber Gerichten und Behörden, und damit dem Angeklagten jeweils helfen wollen. Dies begründe Zweifel an ihrer generellen Glaubwürdigkeit. Darüber hinaus bestünden aber auch näher ausgeführte Bedenken gegen ihre auf die Anklagevorwürfe bezogenen Aussagen, so daß ihre Angaben nur dann Grundlage einer Verurteilung sein könnten, wenn sie durch andere Beweismittel bestätigt würden, wie dies bei den abgeurteilten Taten – hier lagen ärztliche Atteste oder die Angaben unbeteiligter Zeugen vor – hinsichtlich der Körperverletzungen der Fall sei.
All dies liegt zwar im Ansatz im Rahmen einer vom Revisionsgericht hinzunehmenden tatrichterlichen Beweiswürdigung, konkret ist die Beweiswürdigung aber lückenhaft und eine Reihe einzelner Erwägungen erscheinen so fernliegend, daß sie mangels näherer Begründung nicht mehr als tragfähig angesehen werden können.
1. Schon gegen die Ausführungen zur „generellen” Glaubwürdigkeit der Person der Nebenklägerin – die ohnehin allenfalls begrenzte Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten fallbezogenen Aussage zuläßt (vgl. BGH StV 1994, 64 m.w. Nachw.; vgl. hierzu auch Boetticher in NJW-Sonderheft für G. Schäfer 2002, 8, 12 f.) – bestehen Bedenken:
a) Die Nebenklägerin hat den Angeklagten, ihren damaligen Ehemann, nach den Feststellungen der Strafkammer mit unwahren Angaben gegenüber amtlichen Stellen insbesondere vor ihm nachteiligen ausländerrechtlichen Konsequenzen schützen wollen. Es liegt nicht ohne weiteres nahe, daß dies ein gewichtiges Indiz für die Annahme sein könnte, vorliegend belaste sie ihn zu Unrecht. Die gegenläufige Zielrichtung der von der Strafkammer festgestellten früheren Unwahrheiten und der vorliegenden Angaben wäre jedenfalls erkennbar zu erwägen gewesen.
b) Ebensowenig ist in diesem Zusammenhang ein weiterer sich aufdrängender Gesichtspunkt erörtert:
Die Strafkammer hat festgestellt, daß der (einschlägig vorbestrafte) Angeklagte gegen die Nebenklägerin „öfters gewalttätig” wurde und es dabei – ersichtlich über die abgeurteilten Fälle hinaus – „zu massiven Körperverletzungen” gekommen ist. Eine Reihe von Zeugen haben insoweit Details bekundet, z. B. Verletzungsspuren gesehen oder beobachtet zu haben, wie der Angeklagte die Nebenklägerin die Treppe hinuntergeworfen und für den Fall der Benachrichtigung der Polizei weitere Gewalt angedroht hat. Ein möglicher Zusammenhang zwischen den festgestellten Tendenzen zu falschen, den Angeklagten begünstigenden Angaben und der vom Angeklagten offenbar immer wieder ausgeübten massiven Gewalt wäre bei der Gewichtung der festgestellten Falschaussagen ebenfalls in die Erwägungen einzubeziehen gewesen.
c) Demgegenüber erwägt die Strafkammer in diesem Zusammenhang auch folgendes:
Die Nebenklägerin hat das dargelegte Verhalten zu Gunsten des Angeklagten unter anderem damit erklärt, daß der Angeklagte sie bedroht habe und dies dahin erläutert, daß er zu ihr „nicht nett” gewesen sei. Eine in dieser Weise gekennzeichnete Drohung, so folgert die Strafkammer, könne „dem Wortsinn nach … nicht besonders gravierend” gewesen sein und deswegen das Verhalten der Nebenklägerin nicht erklären. Dies ist jedoch für die genannte Bewertung von Bedrohungen der Nebenklägerin durch den Angeklagten deshalb keine tragfähige Erwägung, weil die Strafkammer auch in diesem Zusammenhang die von ihr festgestellten massiven Körperverletzungen, die der Angeklagte der Nebenklägerin zugefügt hat, nicht erkennbar bedacht hat.
2. Von alledem abgesehen, hat die Strafkammer aber auch bei der Bewertung der tatbezogenen Angaben der Nebenklägerin einen rechtlich nicht unbedenklichen Maßstab angelegt:
a) Bei einem Widerspruch zwischen mehreren Erkenntnisquellen hat das Gericht ohne Rücksicht auf deren Art und Zahl darüber zu befinden, in welchen von ihnen die Wahrheit ihren Ausdruck gefunden hat. Stehen sich Bekundungen eines – insbesondere einzigen – Zeugen und des Angeklagten unvereinbar gegenüber („Aussage gegen Aussage”), darf das Gericht allerdings den Bekundungen dieses Zeugen nicht deshalb, weil er Anzeigeerstatter und (gegebenenfalls) Geschädigter ist, ein schon im Ansatz ausschlaggebend höheres Gewicht beimessen als den Angaben des Angeklagten (vgl. zusammenfassend Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 261 Rdn. 71 m. zahlr. Nachw.). Maßgebend ist nicht allein die formale Stellung des Aussagenden im Prozeß, sondern der innere Wert einer Aussage, also deren Glaubhaftigkeit. Es ist in einer Gesamtwürdigung (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f. m.w. Nachw.) zu entscheiden, ob einer solchen Zeugenaussage gefolgt werden kann (zu den im Rahmen einer kriterienorientierten Aussageanalyse ≪vgl. hierzu Boetticher aaO, 12 m.w. Nachw.≫ vielfach bedeutsamen, gleichwohl einer schematischen Bewertung aber nicht zugänglichen aussageimmanenten Qualitätsmerkmalen vgl. eingehend BGHSt 45, 164, 170 ff. m.w. Nachw.).
b) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Strafkammer nicht in vollem Umfang gerecht.
Sie hat nämlich nicht erkennbar gewürdigt, daß in den abgeurteilten Fällen die Angaben der Nebenklägerin durch andere, von der Strafkammer als zuverlässig angesehene Beweismittel bestätigt wurden. Insoweit hat also die Nebenklägerin die Wahrheit gesagt, während der Angeklagte demgegenüber gelogen hat. Hinsichtlich der übrigen Teile der Aussage besteht unter diesen Umständen gerade nicht die durch das Fehlen sonstiger Erkenntnisse gekennzeichnete „Aussage gegen Aussage”-Situation. Zwar ist der Tatrichter im Ergebnis nicht gehindert, einem Zeugen nur teilweise zu glauben, dies bedarf jedoch einer eingehenden Gesamtwürdigung aller bei der Prüfung einer Aussage insgesamt angefallener Erkenntnisse und nicht einer lediglich isolierten Prüfung jedes einzelnen Teils einer Aussage.
3. Hinzu kommt hier, daß auch gegen mehrere auf die Angaben zum Tatgeschehen bezogene Erwägungen der Strafkammer rechtliche Bedenken bestehen:
a) Die Strafkammer hat festgestellt, daß die Nebenklägerin auf dem Scheidungsantrag den Namen des Angeklagten „mit einem großen Herz” eingerahmt hat. Dies, so die Nebenklägerin, sei ironisch gemeint gewesen, man gebrauche in Bayern den Ausdruck „des is a Herzerl”. Die Strafkammer hält diese Ausführungen für psychologisch nicht nachvollziehbar, da „Herzerl” Ausdruck für eine „harmlose Person” sei. Eine Zeugin, so heißt es dann ohne nähere Erläuterung, habe bekundet, die Nebenklägerin habe den Angeklagten als „Herzerl” bezeichnet, wenn sie sich ihm überlegen gefühlt habe. All dies, so die Strafkammer dann zusammenfassend, könne dafür sprechen, daß sich die Nebenklägerin rächen wolle.
Diese Ausführungen können nicht ohne weiteres nachvollziehbar verdeutlichen, warum das auf den Scheidungsantrag gemalte Herz für eine Falschaussage sprechen könnte. Im übrigen bemerkt der Senat, daß selbst dann, wenn die Nebenklägerin ihre Angaben gemacht hätte, um sich am Angeklagten zu rächen, dies nicht ohne weiteres die Unrichtigkeit ihrer Angaben belegen würde (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 206, 208 m.w. Nachw.). Es ist nicht erkennbar, daß sich die Strafkammer dessen bewußt gewesen wäre.
b) Die Strafkammer erwägt, daß die Nebenklägerin „niemandem etwas von den Vergewaltigungen” berichtet habe. Sie führt aber auch aus, daß die Nebenklägerin einer Freundin gesagt habe, sie habe zwar mit dem Angeklagten geschlafen, aber nicht freiwillig. Hierzu erwägt die Strafkammer, es bestünden Zweifel, ob die Nebenklägerin ihre „fehlende Bereitschaft (zum Geschlechtsverkehr) nach außen signalisiert” habe. Die Annahme, die Nebenklägerin habe Vergewaltigungen (z. B. aus Rache) nur erfunden, wofür auch spreche, daß sie früher niemandem etwas davon erzählt habe und die Annahme, die Nebenklägerin habe zwar gegenüber Zeugen von unfreiwilligem Geschlechtsverkehr berichtet, möglicherweise habe der Angeklagte aber nicht bemerkt, daß Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Nebenklägerin stattfand, sind miteinander nicht vereinbar und können daher auch nicht, wie hier in unklarer Weise geschehen, miteinander vermengt werden. Einmal fehlte es schon am objektiven Tatbestand, einmal nur am subjektiven Tatbestand. Wäre – obwohl eine konkrete Grundlage für eine solche Annahme nicht zu erkennen ist – davon auszugehen, daß der Angeklagte etwaigen Widerstand der Nebenklägerin lediglich nicht bemerkt hat, wäre gegebenenfalls auch auf die im Urteil zwar wiedergegebenen, aber nicht näher behandelten Tatumstände einzugehen gewesen. Danach soll der Angeklagte der Nebenklägerin z. B. nach (gewaltsamem) Geschlechtsverkehr „eine Knoblauchwurst, ein Holzstück und Flaschen” in die Scheide eingeführt haben. Die Annahme, daß er etwa irrtümlich geglaubt habe, die Nebenklägerin sei mit solchem Vorgehen einverstanden, erscheint sehr fernliegend und hätte jedenfalls eingehender Begründung bedurft.
c) Nicht rechtsfehlerfrei begründet ist auch die Würdigung der Aussage der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zehn Jahre alten Tochter der Nebenklägerin. Diese hat bekundet, sie habe am Kommunionstag ihrer Cousine durch die Tür gesehen, wie ihre Mutter ans Bett gefesselt und dabei ganz nackt gewesen sei. Der Angeklagte habe auf der Mutter gelegen und vergeblich versucht, die Tür mit seinem Fuß zu schließen, als er sie bemerkt habe.
Die Strafkammer hält dies nicht für glaubhaft. Die Zeugin sei von ihrer Mutter beeinflußt. So habe sie etwa auf die Frage, warum die Mutter den Angeklagten (1995) geheiratet hat, keine anderen Gründe angegeben als diese und auch deren Worte gebraucht (Der Angeklagte habe „genervt”).
Grundsätzlich kann allerdings gerade bei der Würdigung von Kinderaussagen eine Rolle spielen, daß Kinder in erhöhtem Maße (bewußten oder unbewußten) Beeinflussungen unterliegen und darüber hinaus auf Grund eines Autoritätsgefälles besonders bestrebt sein können, sich entsprechend dem Wunsch eines Erwachsenen, zumal der Mutter, zu verhalten. Steht eine solche Möglichkeit im Raum, bedarf es vor allem näherer Erwägungen zur Persönlichkeit des Kindes und hierzu angefallener Erkenntnisse. Je nach den Umständen des Falles kann dabei auch sachverständige Beratung zweckmäßig sein (vgl. zu alledem näher Eisenberg, Beweisrecht der StPO 4. Aufl. Rdn. 1861 m.w. Nachw.). Ohne derartige Erwägungen ist jedenfalls die Annahme nicht tragfähig, die detaillierte Schilderung eines von ihr angeblich beobachteten konkreten Vorganges durch die Tochter der Nebenklägerin sei hier nicht zuletzt deshalb nicht glaubhaft, weil sie keine eigenständige Äußerung dazu abgegeben hat, warum ihre Mutter den Angeklagten geheiratet hat. Dies gilt um so mehr, als die Zeugin zum Zeitpunkt dieser Eheschließung höchstens drei Jahre alt war.
4. Nach alledem ist das Urteil in dem Umfang aufzuheben, in dem es auf Grund der Revision der Nebenklägerin einer Überprüfung durch den Senat zugänglich ist. Soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe nur wegen gefährlicher Körperverletzung und nicht auch wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist, kann auch der für sich genommene rechtsfehlerfreie Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung nicht bestehen bleiben, da die Vergewaltigung hierzu gegebenenfalls in Tateinheit stünde (st. Rspr., vgl. d. Nachw. b. Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 12). Damit entfällt zugleich die Gesamtstrafe.
Unterschriften
Nack, Wahl, Boetticher, Kolz, Hebenstreit
Fundstellen
Haufe-Index 2557560 |
NStZ 2004, 635 |
Kriminalistik 2004, 545 |