Leitsatz (amtlich)
Bei der vorläufigen Deckung in der Lebensversicherung ist folgende Klausel unwirksam:
„Unsere Leistungspflicht ist – soweit nicht etwas anderes vereinbart ist – ausgeschlossen für Versicherungsfälle aufgrund von Ursachen, die vor Unterzeichnung des Antrags erkennbar geworden sind, auch wenn diese im Antrag angegeben wurden.”
Normenkette
AVB f. Lebensversicherung vor § 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Oktober 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistungen aus einem Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung.
Der Versicherungsnehmer hatte mit Antrag vom 16. März 1996 bei der Beklagten den Abschluß einer Risiko-Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 25.000 DM beantragt. Auf ihm mit dem Antrag gestellte Gesundheitsfragen hatte er angegeben, an Bluthochdruck zu leiden und sich deshalb regelmäßig ärztlichen Behandlungen zu unterziehen. Die Klägerin war im Antrag als Bezugsberechtigte bezeichnet. Nach Eingang des Antrags bei der Beklagten, aber noch vor dessen Annahme verstarb der Versicherungsnehmer am 31. März 1996; es handelte sich um einen plötzlichen Herztod.
Nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen der Beklagten für den vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung (im folgenden nur: AVB) verspricht die Beklagte vorläufigen Versicherungsschutz, der sich auf die für den Todesfall beantragten Leistungen erstreckt; das im Lebensversicherungsantrag festgelegte Bezugsrecht gilt auch für die Leistungen aus dem vorläufigen Versicherungsschutz. Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt nach den Bedingungen mit dem Tag des Eingangs des Lebensversicherungsantrags bei der Beklagten, spätestens mit dem dritten Tag nach Unterzeichnung des Antrags.
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers nahm die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 25.000 DM in Anspruch. Die Beklagte verweigerte Leistungen unter Berufung auf § 4 Abs. 1 AVB. Darin ist bestimmt:
„Unsere Leistungspflicht ist – soweit nicht etwas anderes vereinbart ist – ausgeschlossen für Versicherungsfälle aufgrund von Ursachen, die vor Unterzeichnung des Antrags erkennbar geworden sind, auch wenn diese im Antrag angegeben wurden.”
Die Beklagte hat behauptet, zwischen dem Bluthochdruckleiden des Versicherungsnehmers und seinem Tod habe ein Ursachenzusammenhang im Sinne der Ausschlußklausel bestanden. Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hat ihrerseits behauptet, der Tod sei durch eine berufliche Streßsituation verursacht worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Anspruch der Klägerin auf Versicherungsleistungen aus dem zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten zustande gekommenen Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz begründet ist.
1. a) Mit Eingang des Antrags des Versicherungsnehmers auf Abschluß einer Risiko-Lebensversicherung bei der Beklagten hat dieser nach Maßgabe der Bedingungen der Beklagten (§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 AVB) hinsichtlich des Todesfallrisikos vorläufigen Versicherungsschutz erlangt. Zwischen ihm und der Beklagten ist damit ein vom eigentlichen Lebensversicherungsvertrag losgelöster, rechtlich selbständiger Vertrag zustande gekommen, der schon vor dem Beginn eines endgültigen Versicherungsvertrages und unabhängig von ihm einen Anspruch auf Versicherungsschutz entstehen läßt. Für die Leistungspflicht des Versicherers aus diesem Vertrag ist es regelmäßig ohne Bedeutung, ob der endgültige Versicherungsvertrag zustande kommt oder – wie hier – schon mangels Annahme der Beklagten nicht zustande kommt (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1995 – IV ZR 328/93 – VersR 1995, 409 unter 2 a).
b) Das Berufungsgericht nimmt an, die Leistungspflicht der Beklagten aus dem Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz sei im vorliegenden Falle auch nicht durch § 4 Abs. 1 AVB ausgeschlossen. Die Ausschlußklausel sei – in Reduktion der möglichen Wortlautbedeutungen – eingrenzend dahin auszulegen, daß die Leistungspflicht der Beklagten grundsätzlich nur dann ausgeschlossen sei, wenn die „vor Unterzeichnung des Antrags erkennbare Ursache” (§ 4 Abs. 1 AVB) nach den Risikoprüfungsgrundsätzen der Beklagten zur Ablehnung des Antrags auf Abschluß des Lebensversicherungsvertrages geführt hätte. Danach aber führe die Ausschlußklausel hier – und zwar unabhängig von den medizinisch-naturwissenschaftlichen Ursachen des Versicherungsfalles – nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten. Das beim Versicherungsnehmer vorhandene Bluthochdruckleiden, welches die Beklagte als Ursache im Sinne des § 4 Abs. 1 AVB ansehe, hätte nach ihren Risikoprüfungsgrundsätzen nämlich nicht zur Ablehnung des Versicherungsantrages, sondern nur zur Erhebung eines Beitragszuschlages geführt.
Dieser Auslegung der Klausel des § 4 Abs. 1 AVB folgt der Senat nicht. Das führt jedoch im Ergebnis nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, weil sich die Ausschlußklausel als unwirksam gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG erweist.
2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Diesen Auslegungsmaßstab hat das Berufungsgericht zwar gesehen, bei seiner „bedeutungseingrenzenden” Auslegung, die letztlich in der „hypothetischen Risikoübernahmerelevanz” das für die Anwendung der Klausel entscheidende Kriterium erkennt, aber wieder aus den Augen verloren. Denn dem Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erschließen sich bei Durchsicht und Würdigung der Ausschlußklausel die vom Berufungsgericht aus der Systematik der §§ 16 ff. VVG abgeleiteten, den Anwendungsbereich der Klausel einschränkenden Wertungen nicht.
3. a) Ein verständiger Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Danach soll die Leistungspflicht des Versicherers für Versicherungsfälle aufgrund von Ursachen ausgeschlossen sein, die vor Antragsunterzeichnung erkennbar geworden sind. Versicherungsfall ist – auch im Rahmen des vereinbarten vorläufigen Versicherungsschutzes – der Tod des Versicherten. Demnach geht es in der Klausel um Ursachen, aufgrund derer der Tod des Versicherten eingetreten ist, dies allerdings eingeschränkt auf solche Ursachen, die vor Antragsunterzeichnung „erkennbar geworden sind”. Ob diese Ursachen aber für den Versicherungsnehmer erkennbar geworden sein müssen, oder ob insoweit auf die objektive Erkennbarkeit der Ursache für einen Dritten im genannten Zeitpunkt abgestellt werden soll, erschließt sich dem Versicherungsnehmer aus der Klausel – selbst unter Berücksichtigung des Zusatzes „auch wenn diese im Antrag angegeben worden sind” – nicht unmittelbar. Zwar kann gerade der Zusatz darauf hindeuten, daß es auf die Erkennbarkeit für den Versicherungsnehmer ankommen soll. Denn auch auf die mit dem Zusatz mittelbar angesprochenen Antragsfragen im Antrag auf Abschluß der Lebensversicherung hat der Versicherungsnehmer nur solche Umstände anzuzeigen, die ihm bei Antragstellung bekannt sind. Deshalb könnte der Versicherungsnehmer die hier in Rede stehende Wendung wegen der mit ihr angesprochenen Angaben im Antrag gleichermaßen dahin verstehen, daß es nur um solche Ursachen gehen soll, die ihm vor Unterzeichnung des Antrags erkennbar geworden sind. Andererseits betont gerade der Zusatz, daß der Ausschluß unabhängig davon eingreifen soll, ob der Versicherungsnehmer die Ursachen im Antrag angegeben hat oder nicht, und bestärkt damit die schon nach der Wortwahl („erkennbar”) naheliegende Deutung, daß die Klausel allein die objektive Erkennbarkeit der Ursachen vor Antragstellung voraussetzt.
Müßte der Versicherungsnehmer die Ausschlußklausel des § 4 Abs. 1 AVB im letztgenannten Sinne verstehen, stünde schon deshalb deren Wirksamkeit vor dem Maßstab des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG in Frage. Wenn die Klausel der Beklagten Leistungsfreiheit auch in Fällen sichern soll, in denen zwar dem Versicherungsnehmer vor Antragsunterzeichnung unbekannte, objektiv aber erkennbar gewordene Ursachen zum Eintritt des Versicherungsfalles führen, müßte das zu einer weitgehenden Aushöhlung des Leistungsversprechens der Beklagten führen. Denn ihre dem Vertrag wesentliche Leistung, die Übernahme des beiden Vertragspartnern unbekannten Risikos, würde durch die Klausel zu Lasten des Versicherungsnehmers auf die wenigen Fälle beschränkt, in denen sich – nachträglich – feststellen läßt, daß auch für einen Dritten die Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalles vor Antragsunterzeichnung objektiv nicht erkennbar war.
Die Frage, ob sich die Klausel bereits unter diesem Blickwinkel als unwirksam erweist, bedarf hier aber, ebenso wie die damit verknüpfte Frage der Auslegung der Wendung „erkennbar geworden”, keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Ausschlußklausel erweist sich jedenfalls aus anderen Gründen als unwirksam.
b) Nach § 4 Abs. 1 AVB ist die Leistungspflicht der Beklagten ausgeschlossen für Versicherungsfälle „aufgrund von Ursachen”, die vor Antragsunterzeichnung erkennbar geworden sind. Dem kann der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer jedenfalls entnehmen, daß die Leistungsfreiheit der Beklagten an das Vorhandensein von Umständen gebunden werden soll, die nicht nur vor Antragsunterzeichnung erkennbar geworden sind, vielmehr zudem für den Eintritt des Versicherungsfalles ursächlich geworden sein müssen. Die Wendung „aufgrund von Ursachen” gibt dem Versicherungsnehmer dabei aus sich heraus aber keine Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls inwieweit das Erfordernis der Ursächlichkeit Begrenzungen oder Einschränkungen unterliegen soll. Der Versicherungsnehmer muß deshalb davon ausgehen, daß der Anwendungsbereich der Klausel jeden Umstand erfaßt, soweit er überhaupt für den Versicherungsfall Tod ursächlich geworden ist, auch wenn sich der Umstand letztlich nur als eine mitwirkende Ursache darstellt. Dieses weite Verständnis des Kausalitätserfordernisses wird auch durch den dem Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck der Ausschlußklausel nicht in Frage gestellt. Die Beklagte verspricht dem Versicherungsnehmer vorläufigen Versicherungsschutz mit Antragseingang, also ohne vorherige Risikoprüfung. Dieser auch dem Versicherungsnehmer erkennbaren Besonderheit entspricht es, daß sich die Beklagte mit der Klausel in solchen Fällen von der Leistungspflicht freizeichnen will, in denen ihr Vertragspartner einen Wissensvorsprung hinsichtlich des möglichen Eintritts des Versicherungsfalles hat. Aber auch wenn der Versicherungsnehmer diese Zielrichtung der Ausschlußklausel in seine Überlegungen einstellt, ergibt sich daraus für ihn kein ausreichender Anhalt dafür, daß damit zugleich eine Beschränkung der für den Eintritt des Versicherungsfalles und damit für die Leistungsfreiheit maßgeblichen ursächlichen Umstände einhergeht, schon gar nicht, welche Reichweite eine solche Einschränkung haben könnte. Für einen Rückgriff auf die – dem Versicherungsnehmer zudem unbekannten – Risikoprüfungsgrundsätze der Beklagten, um zu einer Eingrenzung der Ursächlichkeit zu gelangen, gibt die Klausel dem Versicherungsnehmer nach ihrem Wortlaut und ihrem dem Versicherungsnehmer noch erkennbaren Zweck weder einen Anknüpfungspunkt noch einen sonstigen Anhalt. Die Klausel des § 4 Abs. 1 AVB ist deshalb dahin auszulegen, daß mit der Wendung „Versicherungsfälle aufgrund von Ursachen” jeder Umstand erfaßt wird, der für den Eintritt des Versicherungsfalles ursächlich, wenn auch nur mitursächlich geworden ist.
c) In dieser Auslegung schränkt die Ausschlußklausel, deren Kontrollfähigkeit nicht in Frage steht (vgl. zu den Maßstäben zuletzt Senatsurteil vom 22. November 2000 – IV ZR 235/99 – zur Veröffentlichung bestimmt), wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers, die sich aus der Natur eines Vertrages über vorläufigen Versicherungsschutz in der Lebensversicherung ergeben, so sehr ein, daß der Vertragszweck gefährdet wird (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG).
Mit der vorläufigen Deckung gewährt die Beklagte mit Eingang des Antrags auf Abschluß einer Lebensversicherung, spätestens drei Tage nach Antragsunterzeichnung, dem Antragsteller Versicherungsschutz bei Eintritt des Versicherungsfalles (Todesfall) in den in § 3 AVB näher bestimmten zeitlichen Grenzen, in der Regel also bis zum Abschluß des Lebensversicherungsvertrages oder bis zur Ablehnung des darauf gerichteten Antrages. Versicherungsschutz wird demgemäß ohne vorherige Risikoprüfung gewährt; der Versicherer verzichtet auf die ihm über §§ 16 ff. VVG zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten, die daran geknüpfte Risikoprüfungsmöglichkeit und das Recht zum leistungsbefreienden Rücktritt bei kausalen Anzeigeobliegenheitsverletzungen (§§ 16 Abs. 2, 17, 20, 21 VVG). Die Rechte des Versicherungsnehmers aus dem durch diese Besonderheiten gekennzeichneten Vertrag über vorläufige Deckung werden aber in vertragszweckgefährdender Weise dann eingeschränkt, wenn sich der Versicherer über eine Ausschlußklausel Leistungsfreiheit in einem Umfang ausbedingt, der den nach Durchführung einer Risikoprüfung – auf die er zuvor gerade verzichtet hat – sogar noch überschreitet. So liegt der Fall hier.
Denn bei Erfüllung der Anzeigeobliegenheit nach §§ 16 ff. VVG bleibt der Versicherer an sein mit dem Vertrag gegebenes Leistungsversprechen gebunden, auch wenn er sich bei der Einschätzung ihm offenbarter gefahrerheblicher Umstände geirrt hat. Leistungsfreiheit kommt ihm nur bei schuldhafter Verletzung der Anzeigeobliegenheit und unter den weiteren Voraussetzungen des § 21 VVG zu. Mit der Ausschlußklausel in § 4 Abs. 1 AVB verschafft sich die Beklagte dagegen Leistungsfreiheit in jedem Falle, in dem ein vor Antragsunterzeichnung erkennbar gewordener Umstand – selbst wenn man insoweit nur auf die Erkennbarkeit für den Versicherungsnehmer abstellt – für den Eintritt des Versicherungsfalles auch nur mitursächlich geworden ist. Die Sanktion der Leistungsfreiheit greift also ein, ohne daß dem Versicherer vom Versicherungsnehmer etwas vorenthalten worden ist; das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung bleibt nur noch in solchen Fällen unangetastet, in denen ihm auch für den Eintritt des Versicherungsfalles nur mitursächliche Umstände vor Antragsunterzeichnung nicht erkennbar geworden sind. Da dies – abgesehen vom Unfalltod – im Rahmen eines zum Tode führenden, häufig mehrstufigen und multikausalen Krankheitsgeschehens regelmäßig nicht der Fall sein wird, führt die Ausschlußklausel zu einer solchen Aushöhlung der Hauptleistungspflicht des Versicherers und damit der Rechte des Versicherungsnehmers, daß durch sie der Vertragszweck gefährdet wird.
Dem steht auch nicht entgegen, daß es berechtigten Interessen des Versicherers entsprechen kann, bei einer ohne Risikoprüfung zugesagten vorläufigen Deckung Mißbrauchsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers entgegenzuwirken, die sich diesem dadurch eröffnen können, daß ihm hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Eintritts des Versicherungsfalles im (kurzen) Zeitraum der vorläufigen Deckung ein Wissensvorsprung zukommt. Die Ausschlußklausel des § 4 Abs. 1 AVB führt aber über dieses berechtigte Interesse weit hinaus. Denn sie verhindert nicht nur den Mißbrauch, sondern verschafft der Beklagten schon dann und generell Leistungsfreiheit, wenn ein dem Versicherungsnehmer auch nur erkennbar gewordener Umstand für den Eintritt des Versicherungsfalles zumindest mitursächlich geworden ist, und dies selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer einen solchen Ursachenzusammenhang nicht vorhersehen kann.
Die Klausel des § 4 Abs. 1 AVB benachteiligt den Versicherungsnehmer daher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 AGBG); sie ist deshalb unwirksam. Der Klägerin steht daher – wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat – Anspruch auf die Versicherungsleistung in Höhe von 25.000 DM zu.
Unterschriften
Dr. Schmitz, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Terno, Ambrosius
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 21.02.2001 durch Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 564872 |
BGHR 2001, 410 |
NJW-RR 2001, 741 |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 2001, 813 |
NVersZ 2001, 262 |
VersR 2001, 489 |
RdW 2001, 273 |