Leitsatz (amtlich)
a) Der Anspruch gegen den Pensions-Sicherungs-Verein wird mit dem Eintritt des Sicherungsfalles fällig, soweit nicht die Fälligkeit nach der Pensionszusage erst später eintritt.
b) Nach § 7 Abs. 3 bestimmt sich der Höchstbetrag des insolvenzgesicherten Anspruchs nicht nach der bei Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze, sondern nach der Beitragsbemessungsgrenze in dem Zeitpunkt, in dem ein Anspruch gegen den Pensions-Sicherungs-Verein erstmals fällig wird. Der so ermittelte Rentenbetrag ist für den Fall, daß die Pensionszusage eine Anpassungsklausel enthält, Ausgangspunkt für die Berechnung einer bei Eingreifen dieser Klausel geschuldeten erhöhten Rente. Ist er höher als die dreifache Beitragsbemessungsgrenze im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit und deshalb der Anspruch gegen den Pensions-Sicherungs-Verein um den Mehrbetrag zu kürzen, so ist der so ermittelte Ausgangsbetrag bei späterer (vertraglicher) Anpassung in demselben Verhältnis zu erhöhen, in dem die vertraglich versprochene Rente anzupassen ist, wobei die im Zeitpunkt der Anpassung geltende dreifache Beitragsbemessungsgrenze die Obergrenze bildet.
Normenkette
BetrAVG § 7 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juni 1982 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft Mechanische Baumwoll-Spinnerei und Weberei A., über deren Vermögen am 1. März 1976 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Nach einer Ruhegehaltszusage erhielt er 70 % seines zuletzt bezogenen Jahresgehalts als Ruhegeld; dieses sollte sich jeweils mit dem Tarifgehalt der unter die Tarifklasse IV fallenden leitenden Angestellten erhöhen.
Als Träger der Insolvenzsicherung zahlte der Beklagte dem Kläger nach einer vorläufigen Mitteilung vom 24. Juni 1976 zunächst einen monatlichen Betrag von 2.000 DM ab 1. März 1976. Durch Bescheid vom 30. November 1978 stellte er die dem Kläger zustehende Leistung endgültig fest, und zwar für März und April 1976 auf jeweils 9.166 DM und für die Folgezeit auf monatlich 9.300 DM; das ist das Dreifache der im Jahre 1976 geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.
Der Kläger hat geltend gemacht, der Höchstbetrag seiner vom Beklagten geschuldeten Versorgungsbezüge für 1977 richte sich nach der Beitragsbemessungsgrenze dieses Jahres, deren Dreifaches sich auf 10.200 DM belaufen habe. Da ihm von Mai 1977 an ein über diese Grenze hinausgehender vertraglicher Pensionsanspruch zugestanden habe, müsse ihm die Beklagte für die Monate Mai bis Dezember 1977 über die bisher geleisteten 9.300 DM hinaus monatlich weitere 900 DM nachzahlen. Der Kläger hat demgemäß beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 7.200 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ist der Beklagte dem Kläger zu Versorgungsleistungen verpflichtet, nachdem die Pensionsschuldnerin infolge Konkurses ausgefallen ist. Nach § 7 Abs. 3 BetrAVG beträgt der Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit geltenden Beitragsbemessungsgrenze für monatliche Bezüge in der gesetzlichen Versicherung der Arbeiter und Angestellten, Unstreitig lag die Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 1976 bei 9.300 DM und in den Monaten März bis Dezember 1977, auf die sich die Klage bezieht, bei 10.200 DM; beide Beträge sind nach dem Vortrag des Klägers niedriger als sein unter Berücksichtigung der Spannungsklausel in Nr. 11 der Ruhegehaltsbestimmungen für März bis Dezember 1977 errechnetes vertragliches Ruhegehalt. Die Parteien gehen hierbei ebenso wie das Berufungsgericht davon aus, daß der mit Konkurseröffnung entstandene Rentenanspruch gegen den Beklagten erstmals im Jahre 1976 fällig geworden ist. Sie streiten aber darüber, ob die damalige Beitragsbemessungsgrenze von 9.300 DM auch für die später fällig werdenden Rentenbeträge maßgebend ist, die Höchstgrenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG also nach dem Stand von 1976 „eingefroren” ist, oder ob es, wie der Kläger geltend macht, auf die jeweils bei Fälligkeit der Einzelleistungen geltende Beitragsbemessungsgrenze ankommt. Das Berufungsgericht meint, § 7 Abs. 3 BetrAVG schreibe den Höchstbetrag, der sich bei Fälligkeit der ersten Ruhegeldszahlung nach der in diesem Zeitpunkt maßgebenden Beitragsbemessungsgrundlage bestimmt, ein für allemal fest, so daß spätere Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung unberücksichtigt bleiben müßten (ebenso Hofer/Abt, BetrAVG, 2. Aufl. § 7 Rdnr. 142; Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG, 2. Aufl. § 7 Rdnr. 74, 75). Dem ist im Grundsatz zuzustimmen.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts deckt sich mit dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 BetrAVG: „der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit geltenden Beitragsbemessungsgrenze”.
Sprachlich und nach dem Zusammenhang der Bestimmung kann hierbei nur der Zeitpunkt gemeint sein, in dem der Versorgungsberechtigte vom Beklagten erstmals eine Rentenleistung verlangen kann (§ 271 BGB). Entgegen den Ausführungen der Revision ist es nach dem allgemeinen wie auch dem juristischen Sprachgebrauch ausgeschlossen, die Worte „erste Fälligkeit” auf alle später jeweils fällig werdenden monatlichen Leistungen zu beziehen. Denn die Bestimmung handelt nicht von einzelnen Rentenbeträgen, sondern von einem Anspruch gegen den Beklagten („ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung”), und dieser Anspruch kann nicht laufend „das erste Mal” fällig werden. Hätte der Gesetzgeber die bei Fälligkeit der laufenden Rentenleistungen jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze als maßgebend betrachtet, so hätte er von „jeweiliger Fälligkeit” oder einfach von „Fälligkeit” gesprochen; das Wort „erste” wäre dann sinnlos.
2. Dafür, daß die Fassung des § 7 Abs. 3 BetrAVG auf einem Redaktionsversehen beruhe und deshalb entgegen dem Wortlaut auszulegen wäre, finden sich keine Anhaltspunkte. Der Regierungsentwurf zum Betriebsrentengesetz (BTDs 7/1281) enthielt noch keine Bestimmungen über eine Insolvenzsicherung. Sie wurden erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durch den federführenden Bundestagsausschuß für Arbeit und Sozialordnung mit Formulierungshilfe durch das Bundesarbeitsministerium in den Gesetzestext eingearbeitet (Kurzprotokoll 47. Sitzung S. 6 ff; 54. Sitzung S. 14 ff, 29, 52 ff). Vorausgegangen war ein von der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung eV (ABA) ausgearbeitetes Forschungsgutachten, das vorschlug, für die Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung eine Grenze in Höhe eines Mehrfachen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung festzusetzen; diese Grenze sollte dynamisiert sein, damit eine allmähliche Aushöhlung des Insolvenzschutzes vermieden wurde (Ausschußdrucksache 173 S. 77, 78). Die vorgeschlagene Fassung lautete: „Höchstgrenze für alle Leistungen im Einzelfall ist für laufende Leistungen … (das x-fache) der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung”. Diese Fassung hat der federführende Ausschuß nicht übernommen, sondern die Gesetz gewordene Fassung beschlossen, die es in § 7 Abs. 3 BetrAVG auf den Zeitpunkt der „ersten Fälligkeit” abstellt (Ausschußbericht und Antrag vom 22. November 1974, BTDs 7/2843 S. 27 zu 6 a). Nichts spricht für die Annahme, den Ausschußmitgliedern sei die unterschiedliche Bedeutung der Worte „jeweiligen” und „im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit geltenden” (Beitragsbemessungsgrenze) nicht bewußt gewesen.
3. Damit ist jedoch noch nicht entschieden, wie es sich verhält, wenn der Versorgungsberechtigte, wie hier, durch eine vertragliche Anpassungsklausel gegen Geldentwertung gesichert ist. Solche Klauseln sind für den Beklagten verbindlich, da er seine Leistung grundsätzlich so zu erbringen hat, wie sie der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet (BAG, Urt. v. 30.8.79 – 3 AZR 381/78, ZIP 1980, 48). Die damit auch den Beklagten treffende Anpassungspflicht würde aber bei einem entsprechend hohen Versorgungsanspruch hinfällig, wenn jede Anpassung der Leistungen über die im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit geltende Höchstgrenze hinaus ausgeschlossen wäre. Denn dies würde bedeuten, daß ein Versorgungsberechtigter dessen Bezüge wesentlich unter jener Grenze liegen, infolge laufender Anpassung seiner Rente eines Tages dasselbe erhielte, wie ein zu gleicher Zeit in den Ruhestand getretener Pensionär, dessen Anfangsbezüge die Höchstgrenze bereits erreicht oder überschritten haben. Das widerspräche der Regelung des § 7 Abs. 1 BetrAVG, die den Versorgungsberechtigten so stellen will, wie er ohne den Sicherungsfall gestanden hätte (vgl. BAG aaO), was die Notwendigkeit einschließt, Pensionären mit einer höheren Versorgungszusage auch einen entsprechend höheren Anspruch gegen den Beklagten zuzubilligen.
Die damit aufgeworfene Frage, wie einer vertraglichen Anpassungspflicht auch im Rahmen des § 7 Abs. 3 BetrAVG Rechnung zu tragen ist, läßt sich aus dem Gesetz nicht unmittelbar beantworten. Die Lösung kann nicht darin liegen, immer dann, wenn die vertraglichen Anpassungsvoraussetzungen erfüllt sind, die vom Beklagten geschuldete Leistung einfach bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Anpassung geltenden dreifachen Beitragsbemessungsgrenze jeweils neu zu bestimmen. Denn das wäre mit dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 BetrAVG unvereinbar, der es, wie ausgeführt, nicht auf die jeweilige, sondern auf die bei erster Fälligkeit bestehende Beitragsbemessungsgrenze abstellt. Diese Grenze bleibt auch später insofern maßgebend, als sich nach ihr in den Fällen, in denen der vertragliche Anspruch höher liegt, ein für allemal der insolvenzgesicherte Ausgangsbetrag bestimmt; sie begrenzt in diesen Fällen die gesetzliche Leistungspflicht des Beklagten auf einen entsprechenden Teil des Vertragsanspruchs. Erhöht sich später der vertragliche Pensionsanspruch infolge einer Anpassungsklausel, so erhöht sich in demselben Verhältnis auch jener für die gesetzliche Leistung des Beklagten maßgebende Ausgangsbetrag bis zur Höchstgrenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG, die sich insoweit allerdings nach den Sätzen zur Zeit der Anpassung bestimmt.
Lag z.B. die Obergrenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit bei 9.300 DM, so ist im Falle einer höheren Versorgungszusage für die Zukunft von einem insolvenzgesicherten Grundbetrag von 9.300 DM auszugehen. Erhöht sich im folgenden Jahr die vertragliche Rente durch Anpassung um 10 %, so muß der Beklagte den zuvor ermittelten Ausgangsbetrag von 9.300 DM um denselben Hundertsatz aufstocken, jedoch nur bis zum Dreifachen der für dieses Jahr festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung. Auf das Jahr 1977 bezogen, ergäbe sich dann bei einer absoluten Höchstgrenze von 10.200 DM ein insolvenzgesicherter Anspruch in gleicher Höhe (9.300 + 930 = 10.230 – 30 = 10.200 DM). Der Versorgungsberechtigte erhält damit dasselbe wie ein Pensionär, dessen Anspruch gegen den Beklagten erstmals 1977 fällig geworden ist und dessen vertraglicher Anspruch in diesem Zeitpunkt den Betrag von 10.200 DM erreicht oder übersteigt. Ist dagegen der Vertragsanspruch bei erster Fälligkeit gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein niedriger als die dreifache Beitragsbemessungsgrenze, so bildet er den Ausgangsbetrag, der sich bei künftiger Anpassung um den entsprechenden Prozentsatz steigert, soweit die dann geltende Höchstgrenze nicht überschritten wird. In diesem Fall decken sich vertraglicher und insolvenzgesicherter Anspruch so lange, bis die angepaßte Rente über der Höchstgrenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG liegt und infolgedessen der Anspruch gegen den Pensions-Sicherungs-Verein, von dem bei künftiger Anpassung auszugehen ist, niedriger ist als der Vertragsanspruch.
Eine solche Lösung wird in den Grenzen des § 7 Abs. 3 BetrAVG nicht nur dem Grundsatz der Bindung des Beklagten an vertragliche Pensionszusagen gerecht, er ist andererseits auch mit dem Zweck des § 7 Abs. 3 BetrAVG vereinbar, der darin zu sehen ist, daß der Gesetzgeber Versorgungsempfänger, denen mehr als das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze als Ruhegehalt zusteht, mit dem überschießenden Betrag nicht mehr als sozial schutzwürdig angesehen hat (Ausschußbericht BTDs. 7/2843 S. 9).
4. Da es hiernach zunächst darauf ankommt, den insolvenzgesicherten Ausgangsbetrag im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit des Anspruchs festzustellen, hängt die Entscheidung weiter davon ab, wann der Anspruch aus § 7 Abs. 1 BetrAVG erstmals fällig wird. Das Berufungsgericht nimmt an, daß dies hier jedenfalls im Jahre 1976 der Fall gewesen sei, weil die Fälligkeit entweder mit der Konkurseröffnung am 1. März 1976 oder mit dem vorläufigen Leistungsbescheid des Beklagten vom 24. Juni 1976 eingetreten sei. Hiergegen bestünden Bedenken, wenn der Anspruch erst mit dem Leistungsbescheid des Pensions-Sicherungs-Vereins oder dem darin genannten Leistungsbeginn fällig würde (so Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert a.a.O. § 7 Rdnr. 8, § 9 Rdnr. 1). Denn mit dem vorläufigen Bescheid vom 24. Juni 1976 hat der Beklagte zunächst nur monatliche Rentenzahlungen von 2.000 DM zugesagt. Einen darüber hinausgehenden Versorgungsanspruch betrifft dagegen erst die endgültige Mitteilung vom 30. November 1978.
Hierauf kommt es jedoch deshalb nicht an, weil sich die Fälligkeit des Anspruchs gegen den Beklagten nicht nach dessen Leistungsmitteilung bestimmt, sondern nach dem Eintritt des Sicherungsfalles, hier also nach dem Tag der Konkurseröffnung, sofern die vertragliche Fälligkeit nicht etwa später (z.B. am Monatsende) liegt (so zutreffend Höfer/Abt a.a.O. § 7 Rdnr. 142 ff). Mit diesem Zeitpunkt tritt der Beklagte nach § 7 Abs. 1 BetrAVG in die Versorgungsverpflichtung, so wie sie vertraglich festgelegt ist, voll ein; der Empfänger soll so gestellt sein, wie er ohne den Sicherungsfall gestanden hätte (BAG, Urt. v. 30.8.1979 aaO). Dazu gehört auch die Fälligkeit des Anspruchs gegen den Beklagten, die jedoch nicht früher beginnen kann, als dessen mit dem Sicherungsfall einsetzende Leistungspflicht selbst. Wollte man statt dessen auf den Leistungsbescheid des Beklagten abstellen, so hätte dies vor allem in Fällen, in denen der Anspruch streitig ist, eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge. Gegen eine schon mit dem Sicherungsfall eintretende Fälligkeit spricht auch nicht die Überlegung, der Beklagte müsse nicht nur die Mitteilungen des Konkursverwalters oder des Arbeitgebers nach § 11 Abs. 3 und 5 BetrAVG abwarten, sondern auch die Anspruchshöhe nach § 7 Abs. 3 bis 6 BetrAVG bestimmen (so Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert a.a.O. § 7 Rdnr. 8). Denn ungeachtet der schon vorher begründeten Fälligkeit kommt der Beklagte solange nicht in Verzug, als er den Umständen nach notwendige Ermittlungen mit dem gebotenen Nachdruck anstellt (§ 285 BGB).
5. Im vorliegenden Fall lag das Ruhegehalt des Klägers, das nach den Ruhegeldbestimmungen monatlich im voraus zu zahlen ist, bei Konkurseröffnung am 1. März 1976 mit 9.166 DM noch unter der damaligen Höchstgrenze von 9.300 DM, so daß es zunächst in vollem Umfang insolvenzgesichert war. Es bildete damit zugleich den Ausgangsbetrag, von dem bei Eingreifen der Anpassungsklausel die prozentual erhöhte Rente bis zur Obergrenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG zu berechnen ist. Nach diesem erhöhten Betrag bestimmt sich dann wiederum das Maß einer erneuten Anpassung. Ebenso ist bei jeder weiteren Anpassung zu verfahren.
Da das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, über die Höhe des hiernach auf die Monate Mai bis Dezember 1977 unter Berücksichtigung der Anpassung klausel zu berechnenden insolvenzgesicherten Anspruchs keine Feststellungen getroffen hat, bedarf es insoweit noch einer tatrichterlichen Prüfung. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Stimpel, Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann
Fundstellen
Haufe-Index 1502376 |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1983, 845 |