Leitsatz (amtlich)

Der GmbH-Gesellschafter ist nicht stimmberechtigt, soweit über seine Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abgestimmt wird. Das gilt auch von dem Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft, die zur gemeinschaftlichen Verwaltung der Geschäftsanteile ihrer Mitglieder an einer GmbH gegründet worden ist und die für die GmbH einen Geschäftsführer stellt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 648051

MDR 1969, 642

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