Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhalt
Leitsatz (amtlich)
a) Zur Zumutbarkeit der Geltendmachung eines dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten zustehenden Pflichtteilsanspruchs (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 7. Juli 1982 – IVb ZR 738/80 – FamRZ 1982, 996).
b) Zum Pflichtteilsrecht nach einem deutschen Erblasser, soweit der Nachlaß aus Grundstücken in den Vereinigten Staaten von Amerika besteht.
Normenkette
BGB § 1577; EGBGB 1986 Art. 3 Abs. 3, Art. 25 Abs. 1
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 18.10.1991) |
AG Ahrensburg |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Oktober 1991 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die im Jahre 1974 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei Söhne stammen, ist seit dem 25. April 1989 geschieden. Der Kläger ist durch das am 22. November 1988 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts Stade, das insoweit in der Berufungsinstanz durch Teilurteil des Oberlandesgerichts Celle vom 19. April 1990 bestätigt worden ist, gemäß § 1570 BGB zur monatlichen Zahlung von 4.000 DM als Elementarunterhalt und 368 DM als Krankenvorsorgeunterhalt an die Beklagte verurteilt worden. Wegen des von der Beklagten außerdem beanspruchten Altersvorsorgeunterhalts haben die Parteien durch Prozeßvergleich vereinbart, die Entscheidung über den noch anhängigen Anspruch der Beklagten auf Zugewinnausgleich abzuwarten. Der Unterhaltsbedarf der während der Ehezeit nicht erwerbstätigen Beklagten ist wegen des hohen Lebensstandards der Parteien konkret ermittelt worden. Die Leistungsfähigkeit des Klägers war außer Streit. Am 11. Mai 1990 ist der Vater der Beklagten, der deutscher Staatsangehöriger war, aber seit 1978 in Florida (USA) lebte, verstorben. Er hat testamentarisch seine Ehefrau zur Alleinerbin seines im wesentlichen aus Immobilien bestehenden Vermögens eingesetzt, mit Ausnahme eines Betrages von 600.000 $, von dem ein Trust gebildet werden soll, dessen Erträge zum Unterhalt der Alleinerbin dienen und dessen Substanz nach deren Tod zu gleichen Teilen an die sechs ehelichen Kinder – zu denen die Beklagte gehört – ausgezahlt werden soll.
In der Annahme, sie sei Miterbin nach ihrem Vater geworden, hat der Kläger mit der am 7. Juli 1990 erhobenen Abänderungsstufenklage von der Beklagten zunächst Auskunft über die Höhe ihrer Erbschaft nach dem Vater und die Versicherung der Richtigkeit ihrer Angaben begehrt sowie beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Stade vom 22. November 1988 ab 1. Juli 1990 dahingehend zu ändern, daß sich die Verpflichtung zur Zahlung des Elementarunterhalts um die Einnahmen vermindert, die die Beklagte aus dem ererbten Vermögen erzielt oder erzielen könnte.
Das Amtsgericht hat durch Teilurteil die Klage in der ersten Stufe (Auskunft) mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe die begehrte Auskunft bereits dahin erteilt, daß sie nicht Erbin nach ihrem Vater geworden sei. Mit der Berufung hat der Kläger daraufhin von der Beklagten Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihres Vaters durch Vorlage eines entsprechenden Bestandsverzeichnisses (erstellt vom Haupterben oder Testamentsvollstrecker) sowie über den Wert des Pflichtteilsanspruchs gegen ihre Mutter verlangt; diesen Wert schätzt der Kläger auf mindestens 1 Mio. $. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensrechtlich unterliegt die angefochtene Entscheidung keinen Bedenken.
1. Eine Abänderungsklage kann in der Form der Stufenklage (§ 254 ZPO) erhoben werden, denn für den Kläger besteht keine andere prozessuale Möglichkeit, seine rechtskräftig festgestellte Unterhaltsverpflichtung wegen eines von der Beklagten seither möglicherweise erworbenen Vermögenswertes herabsetzen oder entfallen zu lassen (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1984 – IVb ZR 30/83 – FamRZ 1984, 1211, 1212 und vom 5. März 1986 – IVb ZR 12/85 – FamRZ 1986, 560).
2. Es kann dahinstehen, ob in dem in der Berufungsinstanz veränderten Auskunftsbegehren eine Änderung der Klage zu sehen ist oder ob der Übergang zur Auskunft über einen Pflichtteilsanspruch statt über eine Erbschaft noch der Regelung des § 264 Nr. 3 ZPO unterfällt. Denn jedenfalls hat die Beklagte in eine auch in der Berufungsinstanz zulässige Klageänderung dadurch eingewilligt, daß sie sich in der mündlichen Verhandlung auf den veränderten Klageantrag eingelassen hat (§§ 523, 263, 267 ZPO).
II. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger grundsätzlich gemäß § 1580 i.V. mit § 1605 BGB die begehrte Auskunft verlangen könne, weil sie für den Unterhaltsanspruch der Beklagten relevant sei. Da die Beklagte von der Erbfolge nach ihrem Vater testamentarisch ausgeschlossen worden sei, könne sie von ihrer Mutter als Erbin den Pflichtteil verlangen (§ 2303 Abs. 1 BGB) und, wenn sie diesen Anspruch durchgesetzt hätte, aus dem entsprechenden Kapital Vermögenseinkünfte erzielen, die bedarfsmindernd zu berücksichtigen wären. Gleichwohl hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es bestehe keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn feststehe, daß sie den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen könne. Das sei dann der Fall, wenn es – wie hier – dem Pflichtteilsberechtigten nicht zumutbar sei, den Anspruch geltend zu machen. Die Beklagte habe glaubhaft dargelegt, daß sie auch bei Fortbestehen der Ehe den Pflichtteil von ihrer Mutter nicht verlangt haben würde; es sei verständlich, daß sie ebenso wie ihre fünf Geschwister den letzten Willen ihres Vaters respektieren wolle. Dies könne durchaus im wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse des Klägers liegen, da andernfalls die Gefahr bestehe, daß die in ihrer Testierfreiheit nicht beschränkte Mutter die Beklagte enterben würde. Angesichts der überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Klägers, die während der Ehe eine erhebliche Vermögensbildung erlaubt hätten, sei die Darstellung der Beklagten überzeugend, daß bei Fortbestand der Ehe weder Anlaß noch Notwendigkeit bestanden hätte, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, um zum Familienunterhalt beizutragen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers für den titulierten monatlichen Unterhalt sei für die Zeit bis Mai 1991 unbestritten. Soweit er für die Folgezeit eine krankheitsbedingte Verschlechterung seiner Einkünfte behaupte, fehle es an konkreten Darlegungen,
1. Diese Beurteilung hält nicht in allen Teilen den Angriffen der Revision stand.
Richtig ist ihr Ausgangspunkt; ein Ehegatte kann Auskunft nach § 1580 BGB i.V. mit § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, wenn sie für den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung ist; die Auskunft wird dagegen nicht geschuldet, wenn feststeht, daß sie den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (Senatsurteil vom 7. Juli 1982 – IVb ZR 738/80 – FamRZ 1982, 996). Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte einen Pflichtteilsanspruch geltend machen muß, aus Gründen der Gleichbehandlung nach den Grundsätzen beantworten will, die im genannten Urteil zur Frage der Zumutbarkeit der Geltendmachung eines dem Unterhaltspflichtigen zustehenden Pflichtteilsanspruchs entwickelt worden sind. In jener Entscheidung ging es – im Rahmen eines Verbundverfahrens – um die erstmalige Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB). Es war die Frage zu beantworten, ob diese auch durch (fiktive) Erträge aus einem während bestehender Ehe entstandenen, aber nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch des Unterhaltsverpflichteten im Hinblick darauf geprägt sein konnten, daß im Unterhaltsrecht grundsätzlich alle Einkünfte und Vermögenswerte der Ehegatten zu berücksichtigen sind. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Senat eine Obliegenheit des unterhaltspflichtigen Ehemannes zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches verneint, weil – nicht zuletzt wegen einer im gemeinschaftlichen Testament seiner Eltern enthaltenen Verfallklausel – davon auszugehen war, daß er auch bei fortbestehender Ehe und weiterem Zusammenleben mit der Ehefrau von einer Geltendmachung des Pflichtteils abgesehen hätte mit der Folge, daß der Pflichtteil für den Familienunterhalt nicht zur Verfügung gestanden hätte. Demgegenüber ist hier der Unterhaltsbedarf der Beklagten unstreitig ohne Rücksicht auf einen Pflichtteilsanspruch festgestellt, der erst nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs entstanden ist. Daß sich der im Vorprozeß ermittelte Unterhaltsbedarf der Beklagten zwischenzeitlich geändert habe, behauptet der Kläger nicht.
Die Frage, ob die Beklagte einen Pflichtteilsanspruch gegen ihre Mutter geltend machen muß, ist für den Fortbestand ihres Unterhaltsanspruchs gleichwohl relevant, weil sie ihre (weitere) Unterhaltsbedürftigkeit betrifft. Nach § 1577 Abs. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte Unterhalt – auch, wie hier, nach § 1570 BGB – nicht (mehr) verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. Daraus ergibt sich die Obliegenheit, vorhandenes Vermögen so ertragreich wie möglich anzulegen und es gegebenenfalls sogar umzuschichten, denn auch solche Einkünfte und Vermögenserträge mindern die Bedürftigkeit, die zwar tatsächlich nicht gezogen werden, aber in zumutbarer Weise gezogen werden könnten (vgl. Senatsurteile vom 19. Februar 1986 – IVb ZR 16/85 – FamRZ 1986, 439, 440; vom 4. November 1987 – IVb ZR 81/86 – FamRZ 1988, 145, 149 und vom 18. Dezember 1991 – XII ZR 2/91 – FamRZ 1992, 423, jeweils m.w.N.). Grundsätzlich ist zur Behebung der Bedürftigkeit auch die Verwertung des Vermögensstammes geboten; eine Einschränkung besteht gemäß § 1577 Abs. 3 BGB nur dahin, daß die Verwertung nicht zugemutet wird, soweit sie unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Es besteht aber kein Grund, von den Vermögensbestandteilen, deren Verwertung dem Unterhaltsberechtigten zuzumuten ist, einen Pflichtteilsanspruch von vornherein auszunehmen (zust. Göppinger/Kindermann Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Rdn. 1073 bei Fußn. 4; MünchKomm/Richter BGB, 2. Aufl., § 1577 Rdn. 16; Winkler von Mohrenfels FamRZ 1981, 521, 523). Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß es sich bei diesem Anspruch in aller Regel um einen fälligen Zahlungsanspruch handelt, dessen Geltendmachung nicht generell als unwirtschaftlich angesehen werden kann.
Da das Oberlandesgericht die erforderliche Abwägung zu der Frage, ob die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs für die Beklagte unbillig wäre, auf der Grundlage der vom Senat für einen Unterhaltspflichtigen entwickelten Kriterien beurteilt hat, die auf die hier bestehende Interessenlage nicht übertragen werden können, kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehenbleiben.
2. Das Berufungsurteil erweist sich ohne weitere Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Die Beklagte macht zu Recht geltend, es stehe aus Rechtsgründen bisher nicht fest, an welchen Vermögenswerten sich ihr Pflichtteilsanspruch gegen ihre Mutter auszurichten habe. Entsprechende Feststellungen sind erforderlich, denn es ist nicht auszuschließen, daß dadurch das Auskunftsbegehren des Klägers letztlich in Frage gestellt wird.
a) Die Parteien gehen zwar zutreffend davon aus, daß die erbrechtliche Rechtsnachfolge in das Vermögen des Vaters der Beklagten im Hinblick auf dessen deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB dem deutschen Recht unterliegt und daß das Erbstatut auch für das Pflichtteilsrecht maßgebend ist (BGHZ 9, 151, 154). Doch ist zu beachten, daß gemäß Art. 3 Abs. 3 EGBGB den besonderen Vorschriften, die in den Vereinigten Staaten für das dort belegene unbewegliche Vermögen gelten (Belegenheitsstatut), Vorrang vor dem Erbstatut nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB zukommt. Nach dem Recht wohl aller amerikanischen Bundesstaaten richtet sich die Erbfolge in Immobilien – die nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten den wesentlichen Bestand des väterlichen Nachlasses ausmachen – in der Regel nach dem Recht des Lageortes. Soweit ersichtlich kennt kein Bundesstaat der USA ein Pflichtteilsrecht für erwachsene Kinder; deren Enterbung durch Testament ist generell zulässig, wenn der Nachlaß ausdrücklich einem oder mehreren anderen als Erben zugewendet wird (vgl. Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht Bd. VI USA Grundzüge D VIII Rdn. 91). Auch im Staate Florida, in dem sich der Grundbesitz des Vaters überwiegend befinden soll, werden die Rechte der testamentarisch enterbten Verwandten nur ausnahmsweise – nämlich durch beschränkte Nutzungsrechte an einzelnen Vermögensgegenständen – gesichert, wenn es sich um minderjährige Kinder handelt (vgl. Ferid-Firsching a.a.O. Bd. VII USA Nr. 8: Florida Dok. 732.402 ff), zu denen die Beklagte nicht gehört. Soweit das nachgelassene Vermögen des Vaters der Beklagten ausschließlich aus in den Vereinigten Staaten belegenem Grundvermögen bestanden haben sollte, würde danach in bezug auf die betroffenen Gegenstände das Belegenheitsstatut mit der Rechtsfolge gelten, daß insoweit auch kein Pflichtteilsrecht der Beklagten bestände (vgl. Kropholler, Internationales Privatrecht, § 26 II 4). Die Anwendung des deutschen Heimatrechtes auf das Erb- und Pflichtteilsrecht nach dem verstorbenen Vater der Beklagten käme – nach dem Prinzip der sog. Nachlaßspaltung (vgl. BGHZ 50, 63, 69 ff.) – nur in bezug auf solche Vermögensgegenstände in Betracht, die entweder in Deutschland belegen sind oder die durch den Vorrang des Einzelstatuts nach Art. 3 Abs. 3 EGBGB nicht erfaßt werden.
b) Soweit nach alledem ein Pflichtteilsanspruch der Beklagten gegen ihre Mutter besteht, muß sie diesen zur Behebung ihrer Bedürftigkeit grundsätzlich verwerten und über seinen Bestand daher dem Kläger auch Auskunft erteilen. Sie kann sich dieser Verpflichtung weder mit dem Argument entziehen, ihre Mutter sei gezwungen, zur Befriedigung eines Pflichtteilsanspruchs unwirtschaftliche Veräußerungen von Nachlaßwerten vorzunehmen, noch kann sie dem Kläger ohne weiteres entgegenhalten, die Geltendmachung eines solchen Anspruchs gefährde ihre spätere Erbeinsetzung durch die Mutter. Allerdings sind bei der gemäß § 1577 Abs. 3 BGB gebotenen Prüfung, inwieweit es im Blick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre, einen Pflichtteilsanspruch zu erheben, Zumutbarkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Würde sich beispielsweise der Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht wesentlich ändern, weil die aus dem Pflichtteilserwerb zu erwartenden Erträge die Bedürftigkeit nur geringfügig beheben würden, könnte sich die Realisierung des Pflichtteilsanspruchs für die Beklagte – zumal im Hinblick auf die hohen Einkünfte des Klägers aus seiner Erwerbstätigkeit und den Erträgen seines umfangreichen Immobilien- und Anlagevermögens – als unzumutbar erweisen. Ist das von vornherein mit hinreichender Sicherheit abzusehen, etwa weil der Pflichtteilsanspruch aus den dargelegten Rechtsgründen sich nur auf einen Teil des hinterlassenen Vermögens bezieht, so könnte auch eine Auskunftsverpflichtung der Beklagten entfallen (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 29. Juni 1983 – IVb ZR 391/81 – FamRZ 1983, 996, 997 f.). Dies näher zu prüfen, ist indessen Aufgabe des Tatrichters, der die insoweit auf Grund der neuen Verhandlung festgestellten Verhältnisse zu würdigen hat.
Unterschriften
Blumenröhr, Zysk, Nonnenkamp, Knauber, Hahne
Fundstellen
Haufe-Index 1530799 |
NJW 1993, 1920 |
Nachschlagewerk BGH |
JuS 1993, 869 |
IPRspr. 1993, 115 |