Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechsel in den öffentlichen Dienst. Falsche fahrlässige behördliche Besoldungsauskunft. Drittauskunft. Amtshaftungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
a) Zu den Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs wegen einer unrichtigen Auskunft über die Höhe der Besoldung, wenn der Empfänger auf Grund der Mitteilung seine bisherige berufliche Position aufgibt und in das Beamtenverhältnis wechselt.
b) Nimmt ein Beamter zur Vorbereitung einer Auskunft gegenüber einem Dritten einen weiteren Amtsträger auf Grund dessen überlegenen Fachwissens in Anspruch, gewinnt dessen Mitwirkung am Zustandekommen der Auskunft ggü. dem Adressaten eine über die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität, so dass seine Amtspflicht zur zutreffenden und vollständigen Unterrichtung über die Rechtslage auch ggü. dem Empfänger der Auskunft besteht.
Normenkette
GG Art. 34 S. 1; BGB § 839; BBesG § 2 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
OLG Naumburg (Teilurteil vom 22.04.2004; Aktenzeichen 6 U 86/03) |
LG Magdeburg |
Tenor
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Teil-Grund- und Teil-Endurteil des 6. Zivilsenats des OLG Naumburg v. 22.4.2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger steht als Professor der Fachhochschule A. im Dienst des beklagten Landes. Er beansprucht Schadensersatz wegen einer ihm vor der Ernennung durch eine Mitarbeiterin des damaligen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: Wissenschaftsministerium) erteilten Auskunft über die Höhe seiner Bezüge.
Der Kläger lebte bis 1981 in der DDR. 1970 schloss er ein Studium an der Technischen Universität D. - Sektion Elektrotechnik - mit dem akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs ab. Nach seiner Übersiedlung in den Westteil Berlins absolvierte er von 1983 bis 1986 nebenberuflich ein Aufbau- und Promotionsstudium an der dortigen Technischen Universität. 1986 wurde ihm der akademische Grad eines Doktor-Ingenieurs verliehen. Von 1981 bis 1992 war er als Entwicklungsingenieur und zuletzt als stellvertretender Abteilungsleiter bei der Firma A. tätig.
Im Juli 1992 bewarb sich der Kläger erfolgreich auf die vom Wissenschaftsministerium des Beklagten ausgeschriebene Professur "Leistungselektronik und Antriebe" an der Fachhochschule A. . Er war jedoch, wie er den Bediensteten des Beklagten gegenüber auch offen legte, zur Annahme des Rufs nur unter der Bedingung bereit, dass er mit den für das bisherige Bundesgebiet geltenden Bezügen besoldet wurde. Er erbat deshalb eine Auskunft über die ihm zustehende Vergütung.
Die Sachbearbeiterin R. vom Wissenschaftsministerium des Beklagten richtete daraufhin unter dem 10.3.1993 ein Schreiben an den Kläger, in dem sie u.a. ausführte:
"Unter Bezugnahme auf die mit ihnen geführten Gespräche teile ich Ihnen mit, dass Sie im Falle der Rufannahme eine Vergütung der Höhe nach entsprechend einem vergleichbaren Beschäftigten im bisherigen Bundesgebiet erhalten werden."
Mit Schreiben v. 16.3.1993 nahm der Kläger den Ruf an und wurde mit Wirkung zum 1.10.1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor ernannt. Durch Erlass v. 23.9.1993 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 eingewiesen. Aus dem Text des Einweisungserlasses ging nicht hervor, ob ihm ein ruhegehaltfähiger Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den abgesenkten Bezügen im Beitrittsgebiet und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen nach § 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) in der hier maßgebenden Fassung v. 2.6.1993 (BGBl. I, 778 [1035]), mit Wirkung v. 1.7.1991 geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Lehrerbesoldung v. 23.8.1994 (BGBl. I, 2186) gewährt wurde. Tatsächlich erhielt der Kläger einen solchen Zuschuss nicht.
Nachdem er dies bemerkt hatte, forderte er 1996 die rückwirkende Nachzahlung des Differenzbetrages. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid v. 6.5.1997 ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem VG Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten änderte das OVG jedoch die erstinstanzliche Entscheidung mit Beschluss v. 23.12.1999 und wies die Klage ab. Der Beschluss ist seit dem 5.2.2000 rechtskräftig. Zur Begründung führte das OVG aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf den Zuschuss nach § 4 Abs. 1 S. 1 2. BesÜV, weil er die Erste für die Ernennung zum Professor unerlässliche Befähigung, den Abschluss eines allgemeinen Hochschulstudiums, nicht, wie es erforderlich sei, im bisherigen Bundesgebiet, sondern an einer Universität in der ehemaligen DDR erworben habe. Er könne sich auch nicht auf eine etwaige Zusicherung des "Westgehalts" durch den Beklagten berufen, da eine solche gem. § 2 Abs. 2 S. 1 BBesG unwirksam sei.
Der Kläger hat behauptet, sein Gehalt, das er beim Verbleib in der freien Wirtschaft bezogen hätte, übersteige die Bezüge eines Professors, dessen Dienstbezüge sich nach der Besoldungsgruppe C 3 in der für das Altbundesgebiet geltenden Höhe richteten.
Er fordert Schadensersatz wegen der ihm unter dem 10.3.1993 erteilten Auskunft. Er verlangt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Betrages, der ihm bei Anwendung von § 4 Abs. 1 S. 1 2. BesÜV bis zum 31.7.2003 zugestanden hätte. Für die Folgezeit beantragt er die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm bis zur Angleichung der C 3-Besoldung (Ost) an die C 3-Besoldung (West) jeweils monatlich den Differenzbetrag zu zahlen, der sich aus der unterschiedlichen Bezügehöhe ergibt. Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat demgegenüber den Leistungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Den Feststellungsantrag hat es abgewiesen. Hiergegen richten sich die vom Senat zugelassenen Revisionen beider Parteien.
Entscheidungsgründe
A.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG. Die Bedienstete R. des Beklagten habe mit ihrem Schreiben v. 10.3.1993 eine verbindliche amtliche Auskunft erteilt. Diese sei, wie auf Grund des Ausgangs des VGprozesses bindend feststehe, unrichtig gewesen. Überdies habe der Beklagte auch gegen die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten verstoßen, indem er in Widerspruch zu der Ankündigung im Schreiben v. 10.3.1993 und zur Formulierung des Einweisungserlasses v. 23.9.1993 lediglich die Bezüge nach der Besoldungsgruppe C 3 in der für das Beitrittsgebiet geltenden abgesenkten Höhe gewährt habe. Die Bediensteten des Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt. Zwar sei es 1993 im Ergebnis möglicherweise vertretbar gewesen, § 4 2. BesÜV zu Gunsten des Klägers so auszulegen, dass ihm der in dieser Bestimmung geregelte Zuschuss zustehe. Die Auslegung beruhe jedoch auf einer unzureichenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung. Die schuldhaft unrichtige Auskunft des Beklagten sei ursächlich für den dem Kläger entstandenen Schaden geworden, allerdings zeitlich befristet bis zum 25.4.1996. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, er habe den Ruf nur angenommen, weil er von einer Besoldung nach C 3 in der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Höhe ausgegangen sei. Ab dem 25.4.1996 sei die Ursächlichkeit der Auskunft v. 10.3.1993 für die Einkommenseinbuße des Klägers jedoch entfallen. An diesem Tag habe das BVerwG in einem Grundsatzurteil die Auslegung des § 4 Abs. 1 2. BesÜV höchstrichterlich klargestellt. Damit habe sich die der Auskunft v. 10.3.1993 zu Grunde liegende Rechtsauffassung des Beklagten als unvertretbar herausgestellt. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte auf Grund seiner Bindung an Recht und Gesetz nur noch Dienstbezüge nach C 3 in der für das Beitrittsgebiet geltenden Höhe gewähren dürfen. Die Zusicherung einer höheren als der gesetzlich begründeten Besoldung wäre gem. § 2 Abs. 2 S. 1 BBesG unwirksam gewesen. Der Rechtsstreit sei hinsichtlich der Höhe des Schadens noch nicht entscheidungsreif. Der Kläger könne für seinen Leistungsantrag nicht den einfachen Vergleich der Bruttoeinkommen zu Grunde legen. Er müsse noch darlegen, dass das bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen erzielte Einkommen unter Berücksichtigung der anderweitigen Altersversorgung und Krankenversicherung höher gewesen sei als das Einkommen nach der Besoldungsgruppe C 3 in der im bisherigen Bundesgebiet geltenden Höhe. Ferner sei die Frage der Bewertung der Sicherheit des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen.
Die Abweisung des Feststellungsantrags folge daraus, dass der Kläger ab dem 25.4.1996 keinen Schadensersatz mehr beanspruchen könne, die Feststellung jedoch für einen späteren Zeitraum verlangt werde.
B.
Dies hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
I. Revision des Beklagten
1. Das Berufungsurteil ist auf die Revision des Beklagten aufzuheben, soweit die Vorinstanz den Leistungsantrag des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat.
Das Grundurteil hätte nicht erlassen werden dürfen, weil die getroffenen Feststellungen hierfür nicht ausreichen. Das Gericht kann nach seinem Ermessen ein Zwischenurteil über den Grund erlassen, wenn, wie hier, ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist (§ 304 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung ist neben der Entscheidungsreife hinsichtlich des Anspruchsgrundes, dass die geltend gemachte Forderung auch unter Berücksichtigung der gegen sie erhobenen Einwendungen mit Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht. Bei Schadensersatzklagen muss dementsprechend eine Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass irgendein Schaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - III ZR 200/03, NVwZ-RR 2005, 149 [152]; v. 9.6.1994 - IX ZR 125/93, BGHZ 126, 217 [219] = BRAK 1995, 129 = MDR 1995, 419; v. 31.1.1990 - VIII ZR 314/88, BGHZ 110, 196 [200 f.] = MDR 1990, 619; v. 24.3.1999 - VIII ZR 121/98, BGHZ 141, 129 [136] = MDR 1999, 1009; v. 4.4.1990 - VIII ZR 71/89, BGHZ 111, 125 [133] = MDR 1990, 913). Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen nicht, um diese Bedingung als erfüllt anzusehen. Es geht zutreffend davon aus, dass sich ein etwaiger Schaden des Klägers im Ansatz aus dem Vergleich seiner derzeitigen Einkommenssituation, die durch seine Vergütung nach der Besoldungsgruppe C 3 (Ost) bestimmt wird, und dem Einkommen, das er im Falle des Verbleibs bei der A. erzielt hätte, ergibt. Allerdings ist der Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf die Differenz zwischen der Besoldung nach C 3 (Ost) und C 3 (West) begrenzt, da im Falle einer unrichtigen Auskunft für den Schadensersatzanspruch der Betrag die Obergrenze darstellt, auf den der Geschädigte nach der Auskunft vertrauen durfte (BGH v. 10.7.2003 - III ZR 155/02, BGHZ 155, 354 [362] = BGHReport 2003, 1066 = MDR 2003, 1416). Bei dem Vergleich zwischen der derzeitigen Vermögenssituation des Klägers und derjenigen, die bestanden hätte, wenn er bei seinem früheren Arbeitgeber verblieben wäre, sind - unter Berücksichtigung der Erleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO - aber auch, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, die im Regelfall bessere Altersversorgung im öffentlichen Dienst, die Beihilfeansprüche sowie die Sicherheit des Arbeitsplatzes mit zu berücksichtigen. Ferner sind einerseits etwaige Sozialabgaben, die für Beamte nicht anfallen, sowie andererseits mögliche Nebeneinkünfte, die der Kläger bei seiner früheren beruflichen Tätigkeit nicht erzielt hätte, in den Vergleich einzubeziehen. Hierzu fehlt es am Vortrag des Klägers und an Feststellungen des Berufungsgerichts. Es ist deshalb nicht ersichtlich, ob es wahrscheinlich ist, dass auch unter Berücksichtigung dieser Umstände dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden ist.
2. Der derzeitige Sach- und Streitstand rechtfertigt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Klageabweisung. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG zuzuerkennen sein wird.
a) Mit der Auskunft v. 10.3.1993, der Kläger werde im Falle der Rufannahme eine Vergütung der Höhe nach entsprechend einem vergleichbaren Beschäftigten im bisherigen Bundesgebiet erhalten, haben die hieran beteiligten Bediensteten des Beklagten gegen ihre dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflichten verstoßen. Eine behördliche Auskunft muss vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger zuverlässig disponieren kann (st.Rspr.: BGH v. 10.7.2003 - III ZR 155/02, BGHZ 155, 354 [357] = BGHReport 2003, 1066 = MDR 2003, 1416; Urt. v. 27.4.1970 - III ZR 114/68, NJW 1970, 1414; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb., 2002, § 839 Rz. 152, jeweils m.w.N.). Dies ist insb. dann geboten, wenn der Empfänger weit reichende, im vorliegenden Fall sogar lebenswegentscheidende Dispositionen an das Ergebnis der Auskunft knüpft. Die dem Kläger gegebene Auskunft, er habe Anspruch, der Höhe nach wie ein vergleichbarer Bediensteter im bisherigen Bundesgebiet besoldet zu werden, war aus den Gründen des Beschlusses des OVG Magdeburg unrichtig.
b) Die am Zustandekommen der Auskunft beteiligten Beamten des Beklagten handelten fahrlässig, da sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen müssen, dass es zumindest zweifelhaft war, ob dem Kläger der Gehaltszuschuss zustand, so dass sie die Auskunft wenigstens mit einem entsprechenden Vorbehalt hätten versehen müssen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht unbegründet, weil die Ankündigung der Zahlung der "Westbezüge" in dem Schreiben v. 10.3.1993 auf einer bei ex ante-Betrachtung möglicherweise vertretbaren Auslegung von § 4 2. BesÜV beruhte. Richtig ist zwar, dass nicht jeder objektive Rechtsirrtum einen Schuldvorwurf gegen einen Beamten begründet. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung unter Inanspruchnahme der zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers vertretbar ist, kann aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (BGH v. 8.10.1992 - III ZR 220/90, BGHZ 119, 365 [369 f.] = MDR 1993, 238; Urt. v. 31.1.1991 - III ZR 184/89, MDR 1991, 1145 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 Verschulden 18, jeweils m.w.N.). Die Verneinung des Schuldvorwurfs setzt demnach voraus, dass die letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch auf Grund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war (BGH v. 8.10.1992 - III ZR 220/90, BGHZ 119, 365 [370] = MDR 1993, 238). Jedenfalls die zweite Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Es oblag dem Beklagten, die tatsächlichen Umstände dafür vorzutragen, dass die dem Kläger erteilte unrichtige Auskunft v. 10.3.1993 auf einer sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhte, da derjenige, der sich auf das Verschulden ausschließende besondere Umstände, wie einen entschuldbaren Rechtsirrtum, beruft, für deren Vorliegen die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH v. 16.6.1977 - III ZR 179/75, BGHZ 69, 128 [143 f.]; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 839 Rz. 10). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als auf mangelnde Sorgfalt bei der Ermittlung der Rechtslage die Tatsache hindeutet, dass dem Kläger nur wenige Monate nach der Auskunft lediglich die "Ostbesoldung" gezahlt wurde, ohne dass Umstände ersichtlich oder vom Beklagten vorgetragen sind, die Veranlassung für eine Änderung der Rechtsansicht hätten geben können.
Der Beklagte meint, die Verfasserin des Schreibens v. 10.3.1993 habe die Rechtslage mit hinreichender Sorgfalt ermittelt, weil sie sich telefonisch bei dem für Besoldungsfragen zuständigen Referenten des Finanzministeriums rückversichert habe. Es kann auf sich beruhen, ob die Bedienstete damit den Anforderungen an eine sorgfältige Prüfung der Rechtsfrage genügt hat. Selbst wenn sie nicht fahrlässig gehandelt haben sollte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der in dieser konkreten Besoldungsangelegenheit um Rat gebetene Referent des Finanzministeriums fahrlässig gegen seine Amtspflichten verstieß, indem er einen Anspruch des Klägers auf Gewährung des Zuschusses vorbehaltlos bejahte. Auf Grund des von der Mitarbeiterin des Wissenschaftsministeriums in Anspruch genommenen überlegenen Fachwissens des Referenten gewann seine Mitwirkung am Zustandekommen der Auskunft v. 10.3.1993 - für ihn erkennbar - im Verhältnis zu dem Adressaten eine über die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität, so dass seine Amtspflicht zur zutreffenden und vollständigen Unterrichtung über die Rechtslage auch ggü. dem Kläger bestand (BGH, Urt. v. 1.2.2001 - III ZR 193/99, NVwZ 2001, 1074 f.; Urt. v. 24.4.1978 - III ZR 85/76, WM 1978, 1209 [1211]). Der Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass dieser Amtsträger die Rechtslage zuvor sorgfältig und gewissenhaft geprüft hatte.
Den Beklagten würde es im Übrigen selbst dann nicht entlasten, wenn seine Bediensteten bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage ohne Schuldvorwurf dieselbe unrichtige Auskunft erteilt hätten oder hätten erteilen können. Der Senat erkennt ein solches "schuldloses Alternativverhalten" nicht an (BGH, Beschl. v. 28.9.1993 - III ZR 91/92, BGHR § 839 Abs. 1 S. 1 Verschulden 23; Urt. v. 3.10.1985 - III ZR 28/84, MDR 1986, 649 = NJW 1986, 2952 [2954]; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb., 2002, § 839 Rz. 242).
c) Es ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger infolge der unzutreffenden und unvollständigen Auskunft v. 10.3.1993 ein Schaden entstanden ist, da er auf Grund dieser Mitteilung zur Aufgabe seiner bisherigen, seinen Angaben zufolge besser dotierten Stelle bei der A. veranlasst wurde.
Zwar hat der Kläger aus den unter 1 genannten Gründen den Eintritt eines Schadens bislang nicht hinreichend dargelegt. Gleichwohl ist die Klage entgegen der Ansicht des Beklagten noch nicht abweisungsreif. Vielmehr ist dem Kläger nach § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zur Ergänzung seines Sachvortrags zu geben. Die Vorinstanzen haben den Kläger vor Erlass des Berufungsurteils nicht darauf hingewiesen, dass er den Eintritt eines Schadens im Hinblick auf die Sozialabgaben, Pensions- und Beihilfeansprüche sowie auf die Arbeitsplatzsicherheit und etwaige Nebeneinkünfte nicht schlüssig vorgetragen habe. Entgegen der Ansicht des Beklagten war ein solcher Hinweis nicht deshalb entbehrlich, weil er bereits in seiner Klageerwiderung unter Anführung einiger dieser Gesichtspunkte nachteilige Dispositionen des Klägers bestritten und diesen Vortrag mit seiner Berufungserwiderung wenigstens andeutungsweise wiederholt hat. Es kann auf sich beruhen, ob auch unter Berücksichtigung der Erweiterung der Hinweispflichten durch das Zivilprozessreformgesetz ein gerichtlicher Hinweis auf bestimmte Bedenken gegen die Schlüssigkeit einer Klage entbehrlich ist, wenn der Prozessgegner diese Aspekte bereits vorgebracht hat. Ein ergänzender Hinweis ist jedenfalls dann erforderlich, wenn das Gericht oder seine Vorinstanz durch unvollständige Hinweise zuvor den Eindruck erweckt hat, weiterer Sachvortrag sei nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 14.10.2004 - VII ZR 180/03, BGHReport 2005, 185 = MDR 2005, 161 = NJW-RR 2005, 213). So liegt der Fall hier.
Das LG hat im Zusammenhang mit der Ermittlung des Schadens des Klägers nur darauf hingewiesen, dass die Vermögenseinbuße nicht in der Differenz zwischen "Ost-" und "Westbesoldung", sondern zwischen dem vorherigen Einkommen und der Vergütung nach C 3 (Ost) liege. Es hat aber die Klage nicht (auch) deswegen abgewiesen, weil ein Schaden nicht hinreichend dargetan sei, sondern allein mit der Begründung, dem Beklagten sei kein Verschulden anzu Lasten. Das Berufungsgericht hat vor Erlass seines Urteils nur dem Beklagten einen Hinweis erteilt und ihm Gelegenheit zur Ergänzung seines Vortrags gegeben. Es sei noch nicht hinreichend geklärt, ob die Beamtin subjektiv vorwerfbar gehandelt habe, als sie dem Kläger geschrieben habe, er werde eine Planstelle nach der Besoldungsgruppe C 3 (West) bekommen. Dieser Aspekt war einer der wesentlichen Streitpunkte der Parteien im Berufungsverfahren. Der Kläger konnte aus Gleichbehandlungsgründen erwarten, dass er ebenfalls einen Hinweis erhielt, wenn das Berufungsgericht Sachvortrag von seiner Seite vermisste, auch soweit es einen vom Gegner bereits angesprochenen Punkt betraf. In Richtung des Klägers hat die Vorinstanz jedoch keinen Hinweis erteilt. Hieraus durfte er demnach entnehmen, dass sein Vorbringen nicht mehr ergänzungsbedürftig war.
d) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ein Schadensersatzanspruch nicht gem. § 2 Abs. 2 S. 1 BBesG ausgeschlossen. Er meint, das in dieser Vorschrift (s. auch § 50 Abs. 2 S. 1 BRRG) bestimmte Verbot von Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleichen über eine höhere Besoldung als die gesetzlich bestimmte wirke auch als Sperre für die Gewährung von Schadensersatz. Die höhere Besoldung könne nicht im Wege des Schadensersatzes gewährt werden, weil es ansonsten in der Hand des Dienstherrn läge, durch falsche Auskünfte oder Zusicherungen Ersatzansprüche zu erzeugen, um damit im Ergebnis eine im Einzelfall gewünschte höhere Besoldung zu erzielen. Dem ist nicht zu folgen.
Der Beklagte kann zwar eine Kommentarstimme für sich in Anspruch nehmen, die ohne nähere Begründung meint, aus unwirksamen Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleichen könnten auch dann keine Rechte hergeleitet werden, wenn der Anspruch im Wege des Schadensersatzes verfolgt werde (Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht, Stand November 1994, § 2 Nr. 6, a.E.; anders für Amtshaftungsansprüche: Schwegmann/Summer, BBesG, Stand Januar 2001, § 2 Rz. 17). Indessen hat der Senat bereits dem entgegengesetzt entschieden, dass ein Beamter oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen u.a. Ersatz der entgangenen erhöhten Bezüge verlangen können, wenn infolge einer Amtspflichtverletzung eine Beförderung unterblieben ist (BGH, Urt. v. 21.10.1993 - III ZR 68/92, MDR 1994, 558 = VersR 1994, 558 [559]; Urt. v. 7.7.1983 - III ZR 182/82, MDR 1984, 205 = VersR 1983, 1031 [1032 f.], m.w.N.). In diesen Fällen standen den Geschädigten nach dem Besoldungsrecht lediglich die Bezüge für das jeweils niedrigere Amt zu. Einen Ausschluss des - im Gegensatz zu dem hier zu beurteilenden Fall sogar auf das positive Interesse gerichteten - Schadensersatzanspruchs auf Zahlung der Differenz zwischen diesen Bezügen und den nach der höheren Gehaltsstufe geschuldeten gem. § 2 Abs. 2 S. 1 BBesG oder § 50 Abs. 2 S. 1 BRRG hat der Senat nicht in Betracht gezogen. Auch in der Rechtsprechung des BVerwG ist ein solcher Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten nicht erwogen worden (vgl. z.B. BVerwG Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 7 S. 4; Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 78 S. 4; OVG Koblenz, Urt. v. 13.12.2002 - 2 A 11 104/02.OVG, NVwZ 2003, 889 [892]). Es besteht kein Anlass, hiervon abzugehen.
II. Revision des Klägers
Auf die Revision des Klägers war das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde.
1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen die teilweise Klageabweisung nicht. Entgegen seiner Auffassung entfiel die Ursächlichkeit der Auskunft v. 10.3.1993 für die behauptete Einkommenseinbuße des Klägers nicht mit Erlass des Urteils des BVerwG v. 25.4.1996 (BVerwG, Urt. v. 25.4.1996 - 2 C 27/95, BVerwGE 101, 116 ff.). Für die Beantwortung der Frage, ob eine schadenstiftende Handlung einen Schaden verursacht hat, ist auf den Zeitpunkt der Vornahme der Handlung, die unmittelbar zum Schaden führt, abzustellen (Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, vor § 249 Rz. 28). Die zu dem behaupteten Schaden unmittelbar führende Handlung war die Auskunft v. 10.3.1993, da der Kläger durch diese veranlasst wurde, seine Stelle bei der A. aufzugeben. Dies hat den geltend gemachten Schaden, die behaupteten Einkommensverluste, verursacht. Die später durch das Urteil des BVerwG gewonnene bessere Erkenntnis über die besoldungsrechtliche Lage unterbricht diesen Ursachenzusammenhang nicht.
2. Die vom Berufungsgericht angenommene zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs ist auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Insbesondere ist es unter Zugrundelegung des derzeitigen Sach- und Streitstandes entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gerechtfertigt, den Kläger unter dem Aspekt des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) mit seinem Schadensersatzanspruch auf die Zeit bis zum Erlass des vorbezeichneten Urteils des BVerwG zu beschränken. Der Beklagte meint insoweit, dem Kläger habe es obgelegen, sich eine besser dotierte Stelle zu suchen, nachdem auf Grund des BVerwG-Urteils v. 25.4.1996 festgestanden habe, dass er eine "Westbesoldung" nicht beanspruchen könne, sofern er sich mit dem niedrigeren Gehalt nach C 3 (Ost) nicht habe zufrieden geben wollen.
Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil der für die Voraussetzungen des Mitverschuldens darlegungspflichtige Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, welche zumutbaren höher bezahlten Anstellungsmöglichkeiten für den Kläger seinerzeit am Arbeitsmarkt bestanden.
3. Die Abweisung des Feststellungsantrags stellt sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere ist die Feststellungsklage entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schon deshalb abweisungsreif, weil sie sich auf die Differenz zwischen der "Ost-" und der "Westbesoldung" bezieht.
Richtig ist zwar, dass der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auf den Ausgleich des Unterschiedsbetrags zwischen dem "Ost-" und dem "Westgehalt" gerichtet ist. Vielmehr kann er Ersatz der Vermögensnachteile verlangen, die ihm durch die Aufgabe seiner früheren Stellung entstanden sind, wobei sein Interesse auf den Betrag begrenzt ist, auf den er nach der Auskunft v. 10.3.1993 vertrauen durfte (BGH v. 10.7.2003 - III ZR 155/02, BGHZ 155, 354 [362] = BGHReport 2003, 1066 = MDR 2003, 1416), so dass er höchstens die Differenz zwischen der Besoldung nach C 3 (Ost) und C 3 (West) verlangen kann. Es ist aber, insb. für die Zukunft, nicht ausgeschlossen, dass die durch die Aufgabe der früheren beruflichen Position entstandenen Nachteile hinter diesem Unterschiedsbetrag zurückbleiben. Da sich das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, mit dieser Problematik nicht befasst und dem Kläger keinen entsprechenden Hinweis erteilt hat, ist diesem noch Gelegenheit zu geben, seinen Antrag anzupassen.
III.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die vom Beklagten - nach Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung - erhobene Einrede der Verjährung unbegründet ist. Zu Unrecht meint der Beklagte, die Verjährungsfrist habe mit dem Zugang des Bescheides v. 6.5.1997 begonnen, da dem Kläger ab diesem Zeitpunkt die Unrichtigkeit der ihm erteilten Auskunft bekannt gewesen sei.
Die Verjährungsfrist begann erst mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des OVG Magdeburg v. 23.12.1999 am 5.2.2000 zu laufen. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einem Amtshaftungsanspruch kann die Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte weiß, dass die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtshandlung darstellt. Dabei genügt es im Allgemeinen, dass der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als nahe liegend, eine Amtshaftungsklage mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass dem Verletzten die Erhebung einer solchen Klage, sei es auch nur mit einem Feststellungsantrag, zuzumuten ist (BGH BGHZ 160, 216 [231]; Urt. v. 14.3.2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172 [186] = BGHReport 2002, 454 m. Anm. Kling = GesR 2002, 62; Urt. v. 6.5.1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317 [325] = MDR 1993, 738, jeweils m.w.N.). Besteht die Amtspflichtverletzung, wie hier, in einer dem Geschädigten günstigen Auskunft, ist es ihm regelmäßig vor Abschluss des von ihm betriebenen verwaltungsrechtlichen Verfahrens nicht zuzumuten, eine Amtshaftungsklage zu erheben, da erst der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Prozesses dem Geschädigten die erforderliche Kenntnis verschafft, ob überhaupt eine Amtspflichtverletzung vorgelegen hat und ein Schaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 6.5.1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317 [324 f.] = MDR 1993, 738; Urt. v. 12.10.2000 - III ZR 121/99, MDR 2001, 29 = NVwZ 2001, 468 [469]; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb., 2002, § 839 Rz. 399; BGH, Urt. v. 24.2.1994 - III ZR 76/92, MDR 1994, 1190 = NJW 1994, 3162 [3164]). Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn die verwaltungsgerichtliche Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos gewesen wäre (BGH, Urt. v. 6.5.1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317 [326] = MDR 1993, 738). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Trotz des Urteils des BVerwG v. 25.4.1996 (BVerwG, Urt. v. 25.4.1996 - 2 C 27/95, BVerwGE 101, 116 ff.) bestanden, wie das für den Kläger günstige Urteil des VG Magdeburg belegt, in dem sich dieses mit der Entscheidung auseinander gesetzt hat, Zweifel, ob dem Kläger ein Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen "Ost-" und "Westgehalt" gem. § 4 Abs. 1 S. 1 2. BesÜV zustand. Deshalb war es dem Kläger nicht zuzumuten, vor Ausschöpfung des Rechtsweges, auf dem er die Verpflichtung zur Gehaltszahlung entsprechend der Auskunft verfolgte, eine Amtshaftungsklage zu erheben. Der Lauf der Verjährungsfrist des Amtshaftungsanspruchs des Klägers wurde durch die am 31.1.2003 bei Gericht eingegangene und i.S.v. § 167 ZPO demnächst zugestellte Klage rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB).
Fundstellen
Haufe-Index 1368789 |
BGHR 2005, 1045 |
NVwZ 2006, 245 |
ZAP 2005, 935 |
DÖD 2006, 63 |
DÖV 2005, 924 |
MDR 2005, 1166 |
NJ 2005, 410 |
DVBl. 2005, 1147 |
GuG-aktuell 2005, 30 |